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Beschluss

11 L 701/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1221.11L701.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller im Verfahren 11 K 3001/11 erhobenen Klage gegen die unter Nr. 4 und 7 des Bescheides des Polizeipräsidiums C1. vom 14.12.2011 enthaltenen Auflagen, mit denen - das geschlossene Marschieren in Blöcken, Rotten, Zügen und Reihen untersagt (Nr. 4 Abs. 1), - die Anzahl der verwendeten Fahnen auf eine Fahne pro 50 Teilnehmer begrenzt (Nr. 4 Abs. 2 Satz 1) und der Gebrauch nationalsozialistischen Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe und die sinnunterstützende Sprechweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert, verboten (Nr. 7 Abs. 3) wird, wird wiederhergestellt, hinsichtlich der Auflage unter Nr. 4 Abs. 2 Satz 1 allerdings mit der Einschränkung, dass die Zahl der zugelassenen Fahnen nicht mehr als eine Fahne pro 10 Teilnehmer beträgt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 3 Nach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung auf Antrag wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug der behördlichen Anordnung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Das öffentliche Interesse daran, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, überwiegt regelmäßig dann, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Umgekehrt überwiegt in der Regel das Aufschubinteresse des Betroffenen, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. 4 Auf dieser Grundlage fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus, weil sich die vom Antragsteller angefochtenen Auflagen voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werden und ein rechtlich geschütztes Interesse am sofortigen Vollzug wahrscheinlich rechtswidriger Beschränkungen des durch Art. 8 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG geschützten Versammlungs- und Meinungsäußerungsrechts des Antragstellers nicht besteht. 5 Nach § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersammlG) kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Diese Voraussetzungen liegen nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht vor. 6 Die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbare Gefahr i.S.v. § 15 Abs. 1 VersammlG vorliegt, setzt eine Gefahrenprognose der zuständigen Behörde voraus, an die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen. Erforderlich sind entsprechende konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte; bloße Vermutungen reichen nicht aus. 7 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 20 m.w.N. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne zu stellen, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. "fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. 9 Vgl. BVerwG, Urteil 25.06.2008 - BVerwG 6 C 21/07 -, juris. Auf dieser Grundlage dürften sich die vom Antragsteller angefochtenen Auflagen unter Nr. 4 des Bescheides vom 14.12.2011, mit denen das geschlossene Marschieren in Blöcken, Rotten, Zügen und Reihen und das Mitführen von mehr als einer Fahne je 50 Teilnehmer untersagt wird, als rechtswidrig erweisen. Der Antragsgegner begründet diese Verbote damit, dass Assoziationen an nationalsozialistische Versammlungen verhindert werden sollen. Marschartiges Auftreten in militärischer bzw. militärähnlicher Formation und das massenweise Verwenden von Fahnen seien bei nationalsozialistischen Veranstaltungen typisch gewesen. Von beabsichtigtem geschlossenen Marschieren gehe nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen eine einschüchternde uniforme Militanz aus, und der massenhafte Einsatz von Fahnen, unabhängig von deren Gestaltung, rufe Erinnerungen an nationalsozialistische Kundgebungen und Aufzüge hervor, die auch geeignet seien, Veranstaltungsgegner bis hin zu Gewalttaten zu provozieren. 10 Die vom Antragsgegner dieser Auflage damit zugrunde gelegte Prognose, der vom Antragsteller geplante Demonstrationszug werde an Versammlungen unter dem NS-Regime und die von diesem ausgeübte Gewalt erinnern und von der Bevölkerung daher als Einschüchterung wahrgenommen werden, entbehrt jeglicher tatsächlicher Grundlage. Aus welchen konkreten Umständen ein derartiges Auftreten der Teilnehmer an der vom Antragsteller beantragten Versammlung befürchtet wird, bleibt offen. Dass der Antragsteller ein geschlossenes Marschieren beabsichtigt, wird nicht vorgetragen. Soweit der Antragsgegner seine Befürchtung in den Zusammenhang mit der Verwendung von Fackeln und Trommeln stellen sollte und auf dieser Grundlage ein einschüchterndes Gesamtbild prognostiziert, ergibt sich nichts anderes; auch insoweit ist schon nicht erkennbar, aus welchen Gründen er erwartet, dass es zu deren Verwendung kommen wird. Dies gilt um so mehr, als der Antragsteller selbst nur mit etwa 100 Teilnehmern rechnet, und auch das Motto der Veranstaltung in diesem Zusammenhang nichts hergibt. Ob sich der Antragsgegner des ihm beim Erlass von Auflagen zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens bewusst war, 11 vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 14.01.2009 - 6 K 374/08 -, juris Rn. 148, 12 lässt sich seinen Ausführungen ebenfalls nicht entnehmen. 13 Hinsichtlich der Begrenzung der zulässigen Anzahl von Fahnen auf eine je 50 Versammlungsteilnehmer gelten die obigen Ausführungen im Ergebnis entsprechend. Aus welchen Tatsachen das Mitführen von mehr als einer Fahne pro 50 Teilnehmer ein Gefahrenpotential darstellt, wird nicht dargelegt; dazu hätte um so mehr Anlass bestanden, als diese Beschränkung - abgesehen von den ausgenommenen Fahnen - umfassend alle Fahnen erfassen soll, sich also nicht nur auf Fahnen mit irgendwie gearteten nationalsozialistischen Bezügen beschränkt. Wieso durch die Verwendung von Fahnen eine Gewalttaten bei Gegnern der Veranstaltung provozieren soll, bleibt ebenfalls offen. Der Kammer erscheint angesichts dessen die vorgenommene Beschränkung lediglich insoweit nachvollziehbar, als damit - auch - die Verwendung von einer oder mehr Fahnen pro 10 Teilnehmer untersagt wird. 14 Schließlich begegnet die Auflage unter Nr. 7 - "Verboten ist der Gebrauch nationalsozialistischen Propagandajargons bzw. nationalsozialistisch geprägter Begriffe und die sinnunterstützende Sprechweise, die an nationalsozialistische Demagogen erinnert." - erheblichen, aller Voraussicht nach zu ihrer Rechtswidrigkeit führenden Bedenken. Diese resultieren vor allem daraus, dass bei Beschränkungen der Versammlungsfreiheit, die mit dem Inhalt der die Versammlung betreffenden Meinungsäußerungen begründet werden, die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen ist. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 GG beschränken. 15 Vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris Rn. 21. 16 Infolgedessen scheidet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen aus, soweit sie im Inhalt von Meinungsäußerungen gesehen wird. Meinungsäußerungen sind in der pluralistischen Demokratie des Grundgesetzes grundsätzlich frei, es sei denn, der Gesetzgeber hat im Interesse des Rechtsgüterschutzes im Einklang mit Art. 5 Abs. 2 GG Schranken der Meinungsfreiheit festgelegt. Das für ein demokratisches Gemeinwesen konstituierende Grundrecht der Meinungsfreiheit ist ein Recht insbesondere zum Schutz von Minderheiten; seine Ausübung darf nicht allgemein und ohne eine tatbestandliche Eingrenzung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die geäußerten Meinungsinhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen nicht widersprechen. 17 Ermächtigungen zur Beschränkung grundrechtlicher Freiheiten knüpfen nicht an die Gesinnung, sondern an Gefahren für Rechtsgüter an, die aus konkreten Handlungen folgen. Dementsprechend hat der Gesetzgeber in der Rechtsordnung, insbesondere in den Strafgesetzen, Meinungsäußerungen nur dann beschränkt, wenn sie zugleich sonstige Rechtsgüter - etwa die Menschenwürde oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht - verletzen. Die Strafrechtsordnung ermöglicht die Bekämpfung solcher Rechtsgutverletzungen, die etwa durch antisemitische oder rassistische Äußerungen erfolgen. Werden die entsprechenden Strafgesetze durch Meinungsäußerungen missachtet, so liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, sodass die Ordnungsbehörden eine so begründete Gefahr regelmäßig wegen einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, also gestützt auf § 15 Abs. 1 Alternative 1 VersammlG, abwehren dürfen, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen. 18 Überschreiten die zu erwartenden Meinungsäußerungen nicht die Schwelle der Strafbarkeit, sind beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung - also auf § 15 Abs. 1 Alternative 2 VersammlG gestützte Verfügungen - jedoch nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die prognostizierte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. 19 So VG Aachen, a.a.O. Rn. 117 ff. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerfG, insbesondere dessen Beschluss vom 19.12.2007, a.a.O. 20 Der Antragsgegner hat auch in Bezug auf die unter Nr. 7 Absatz 3 seines Bescheides enthaltene Auflage nicht hinreichend dargelegt, worauf er seine - sinngemäße - Prognose stützt, es würden nationalsozialistischer Propagandajargon bzw. nationalsozialistisch geprägte Begriffe verwandt werden und die sich daraus ergebende Gesinnung der Demonstranten Einschüchterungseffekte bei der Bevölkerung hervorrufen. Aus welchen Gründen es für wahrscheinlich gehalten wird, dass entsprechende Äußerungen geeignet sind, "ganze Bevölkerungsteile einzuschüchtern und Ängste zu schüren", ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht nicht. Der zu Beginn der Begründung erfolgte Hinweis auf vergleichbare Veranstaltungen in jüngerer Vergangenheit reicht dazu nicht aus. So lange die Meinungsäußerungen im Rahmen einer Versammlung die Schwelle der Strafbarkeit nicht überschreiten - diese Annahme liegt der Auflage des Antragsgegners zugrunde -, können sie, wie soeben dargelegt, nicht wegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. Ein Verbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung setzt voraus, dass die Art und Weise der Meinungsäußerung - nicht deren Inhalt - insoweit einen Schadenseintritt befürchten lässt. Erforderlich ist insoweit eine nachvollziehbare Begründung, dass etwa durch das Skandieren von Parolen oder die Verwendung einer "sinnunterstützenden" Sprechweise, ggf. durch das Hinzutreten weiterer Umstände zu einer militanten und aggressiven und fremdenfeindlichen Stimmung führt, durch die Andersdenkende eingeschüchtert werden. 21 Vgl. erneut VG Aachen, a.a.O. Rn. 151. 22 Aus der vom Antragsteller angefochtenen Auflage und der zu ihrer Begründung erfolgten Darlegungen ergibt sich jedoch, dass das Verbot sich wesentlich auf den Inhalt entsprechender Aussagen stützt. Auf die Art und Weise des Auftretens der Versammlungsteilnehmer bezieht sich der Antragsgegner lediglich, soweit er auf die Sprechweise ("Skandieren"), die Größe der Gruppe und die Verbreitung mittels eines Lautsprechers verweist. Aus diesen Umständen kann ein Einschüchterungseffekt, der zum Erlass der streitgegenständlichen Auflage rechtfertigt, nicht abgeleitet werden, zumal die Größe der Gruppe zum einen für sich genommen kein zulässiges Kriterium sein dürfte und zum anderen die Teilnehmerzahl von 100 Personen auch überschaubar erscheint. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kammer hat den Umfang des Unterliegens des Antragstellers als gering eingestuft und dabei auch berücksichtigt, dass er im Rahmen der Begründung seines Antrags (S. 14) die Notwendigkeit einer Begrenzung der zugelassenen Anzahl von Fahnen anerkannt und dementsprechend auch in seiner Anmeldung vom 10.10.2011 nur das Mitführen von 30 Fahnen bei einer geschätzten Teilnehmerzahl von 200 beabsichtigt hat. 24 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und geht wegen der faktisch begehrten Vorwegnahme der Hauptsache vom vollen Auffangstreitwert aus.