Beschluss
9 L 602/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:1223.9L602.11.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus Gütersloh wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus Gütersloh wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin E. aus H. (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -) ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, für den die Prozesskostenhilfe begehrt wird, aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C und C1E mit der Auflage zu erteilen, dass er ausschließlich die beiden Transporter mit den amtlichen Kennzeichen H1. -T. 1504 und H1. -T. 1505 führen darf und dies nur im Rahmen seiner Berufsausübung, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis - wie sie der Antragsteller begehrt - treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO vom Antragsteller der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzutun. Würde - wie hier, wenn auch nur vorläufig und teilweise - durch den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 = juris, Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2009 - 13 B 1003/09 -, juris, Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 123 Rn. 14, 26. Der Antragsteller hat bei Zugrundelegung dieses Maßstabs einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sein Obsiegen in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand hat er keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil er nicht den Nachweis erbracht hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Dem Antragstellers ist durch bestandskräftige Verfügung des Kreises M. vom 18.12.2003, zugestellt am 20.12.2003, die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - entzogen worden, nachdem er einer vollziehbaren Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach dem Punktesystem nicht nachgekommen war. Am 31.5.2010 hat der Antragsteller beim Antragsgegner die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beantragt. Die Voraussetzungen für eine Erteilung liegen nicht vor, weil sich die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG notwendige Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht feststellen lässt. Insoweit ist Folgendes zu berücksichtigen: Während nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVG in der bis zum 31.12.1998 gültigen Fassung eine Eignungsvermutung bestand, falls nicht Tatsachen die Annahme fehlender Eignung rechtfertigten, wird durch § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG in seiner aktuellen Fassung das Vorliegen der Eignung positiv als Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung gefordert. Nichtfeststellbarkeit der Eignung geht also im Gegensatz zu früher zu Lasten des Fahrerlaubnisbewerbers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2007 - 16 B 666/07 -, NJW 2007, 2938 = juris; BayVGH, Beschluss vom 24.7.2002 - 11 CE 02.1386 -, juris, Rn. 16; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 4. Auflage 2011, § 2 StVG Rn. 7. Die Fahreignung des Antragstellers lässt sich derzeit nicht positiv feststellen. Vielmehr bestehen daran zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumindest erhebliche Zweifel. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch § 11 FeV. Danach fehlt es an den notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen insbesondere dann, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. Die Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt zudem dann nicht in Betracht, wenn der Fahrerlaubnisbewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung ausgeschlossen wird, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV. Letzteres erscheint vorliegend zumindest derart wahrscheinlich, dass ein Anordnungsanspruch nicht besteht. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit erheblich und wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen. Er hat am 8.4.2007 und, in zwei Fällen, am 3.3.2008 Kraftfahrzeuge ohne die erforderliche Fahrerlaubnis geführt. Hierfür ist er vom Amtsgericht F. -T1. am 25.9.2007 und vom Amtsgerichts H. am 30.5.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) rechtkräftig zu Geldstrafen verurteilt worden. Hieraus erwachsene Eignungszweifel konnte der Antragsteller zwar zunächst im Rahmen einer am 21.7.2011 durchgeführten medizinisch-psychologischen Untersuchung zerstreuen, zu der er anlässlich seines Antrags auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis vom Antragsgegner ausgefordert worden war. In dem mit dem Absendedatum 28.7.2011 versehenen Gutachten gelangen die Gutachter des TÜV I. zu dem Ergebnis, es sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoße werde. Diese Einschätzung ist jedoch dadurch überholt, dass der Antragsteller am 22.7. und 22.9.2011 erneut ohne Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Dies rechtfertigt die Prognose, dass der Antragsteller sich auch zukünftig über verkehrsrechtliche Bestimmungen hinwegsetzen und dadurch zu einer Gefahr für die Allgemeinheit wird. Deshalb bestehen (erneut) begründete Zweifel an seiner Fahreignung, die der Erteilung einer Fahrerlaubnis entgegenstehen. Einer Berücksichtigung der Fahrten am 22.7. und 22.9.2011 steht nicht entgegen, dass die deswegen gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleiteten Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Im Rahmen eines Verfahrens auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis entfaltet ein laufendes Strafverfahren keine Sperrwirkung dergestalt, dass der Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, hier keine Berücksichtigung finden dürfte. Eine entsprechende Regelung trifft § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG ausschließlich für das Entziehungsverfahren, in dem es der Fahrerlaubnisbehörde obliegt, die fehlende Fahreignung nachzuweisen. Die Vorschrift ist im Verfahren auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis, in dem der Fahrerlaubnisbewerber die Darlegungs- und (materielle) Beweislast hinsichtlich seiner Fahreignung trägt, nicht entsprechend anwendbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2007 - 16 B 666/07 -, a.a.O. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung seiner Fahreignung. Er macht unter Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau geltend, diese habe am 22.7.2011 mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten telefoniert und diesem das positive Ergebnis der am Vortag erfolgten Begutachtung mitgeteilt. Der Sachbearbeiter habe daraufhin seiner Ehefrau die Auskunft gegeben, er - der Antragsteller - könne schon einmal "stillschweigend fahren", weil die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubniserteilung vorlägen; der weitere "Papierkram" benötige noch ca. zwei Wochen; sollten in dieser Zeit Probleme auftreten, solle er sich melden. Selbst bei Zugrundelegung dieses Vortrags steht jedenfalls fest, dass dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis noch nicht erteilt worden ist und er deshalb mit seinen Fahrten am 22.7. und 22.9.2011 den objektive Tatbestand eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht hat. Ob dann, wenn der Sachbearbeiter des Beklagten sich tatsächlich in der dargestellten Weise geäußert haben sollte, dem Antragsteller möglicherweise nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte (vgl. § 22 Abs. 2 Nr. 1 StVG), kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob auch in diesem Fall begründete Zweifel an der Kraftfahreignung gerechtfertigt wären. Denn der Vortrag des Antragstellers ist nicht glaubwürdig. Die Kammer sieht darin, trotz der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Antragstellers, eine bloße Schutzbehauptung. Auf der Grundlage der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens sprechen eine Reihe von Indizien gegen den vom Antragsteller behaupteten Geschehensablauf. Der zuständige Sachbearbeiter, den die Ehefrau des Antragstellers in ihrer eidesstattlichen Versicherung namentlich als die Person benennt, mit der sie das fragliche Telefonat geführt haben will, bestreitet, eine derartige Auskunft gegeben zu haben (Aktenvermerk vom 11.10.2011, Bl. 280 der Verwaltungsvorgänge). Dies erscheint der Kammer glaubhaft. Der vom Antragsteller behauptete Geschehensablauf ist in hohem Maße unwahrscheinlich. Denn eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen besteht nur nach vorheriger Erteilung einer Fahrerlaubnis. Das präventive Verbot des Führens von Kraftfahrzeugen entfällt nicht schon mit Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen, sondern erst mit der Erlaubniserteilung, regelmäßig durch Aushändigung des Führerscheins (§ 22 Abs. 4 Satz 4 FeV). Die Erteilung einer diesen Zusammenhängen widersprechenden Auskunft durch den Sachbearbeiter einer Fahrerlaubnisbehörde, der alltäglich mit Fragen der (Neu-)Erteilung von Fahrerlaubnissen befasst ist, ist sehr unwahrscheinlich. Vorliegend kommt hinzu, dass die fragliche Auskunft bereits am 22.7.2011 gegeben worden sein soll, also noch am Tag der Begutachtung (und des ersten erneuten Fahrens ohne Fahrerlaubnis). Zu diesem Zeitpunkt lag das Gutachten dem Beklagten aber noch gar nicht vor. Es ist dort erst am 1.8.2011 eingegangen (Bl. 249 der Verwaltungsvorgänge). Das würde, den Vortrag des Antragstellers als wahr unterstellt, bedeuten, dass der Sachbearbeiter nicht nur vor Erteilung einer Fahrerlaubnis, sondern sogar noch vor Vorliegen des Gutachtens, allein auf der Grundlage einer telefonischen Mitteilung der Ehefrau über das Ergebnis der Begutachtung, "grünes Licht" für eine Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr gegeben hätte. Dies ist in noch höherem Maße unplausibel. Zudem spricht auch die Vorgeschichte des Antragstellers dafür, dass er gefahren ist, obwohl er sich darüber im Klaren war, nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen. Er ist bereits zweimal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen verurteilt worden (Datum der Taten: 8.4.2007 und 3.3.2008). Nicht glaubwürdig ist es, wenn der Antragsteller insoweit vorträgt, er sei damals davon ausgegangen, wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, nachdem ihm im Dezember 2005 sein alter Führerschein von der Staatsanwaltschaft C. übersandt worden sei, und er angenommen habe, dass dies auf Veranlassung des Antragsgegners geschehen sei, bei dem er kurz zuvor eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt und um Neuerteilung der Fahrerlaubnis gebeten habe. Dass ist schon deshalb wenig glaubwürdig, weil der Antragsteller - vor seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners - bereits am 9.8.2005 beim Kreis M. um Übersendung von Antragsunterlagen zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nachgesucht hatte (vgl. Bl. 135 der Verwaltungsvorgänge). Der Kreis M. hatte eine Aushändigung der Antragsunterlagen aber davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller zunächst seinen alten Führerschein oder eine eidesstattliche Versicherung über dessen Verlust abgibt. Hierüber ist der Antragsteller unter dem 9.8.2005 schriftlich und am 17.8.2005 telefonisch in Kenntnis gesetzt worden (Bl. 135 der Verwaltungsvorgänge). Der Antragsteller konnte deshalb nicht von einem laufenden Neuerteilungsverfahren beim Kreis M. ausgehen. Den Verwaltungsvorgängen ist auch kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Antragsteller im Anschluss beim Antragsgegner einen Antrag auf Neuerteilung gestellt hat, der ihm Anlass für die Annahme hätte bieten können, die im Dezember 2005 erfolgte Übersendung des alten Führerscheins sei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis geschuldet. Unabhängig hiervon konnte sich der Antragsteller jedenfalls nach dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts F. -T1. vom 25.9.2007 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 8.4.2007 nicht mehr der Einsicht verschließen, dass er über keine Fahrerlaubnis verfügte. Deshalb stellt zumindest das erneute Fahren ohne Fahrerlaubnis am 3.3.2008 (in zwei Fällen) nicht nur einen fahreignungserheblichen Verstoß gegen ein Strafgesetz dar, sondern ist zugleich Indiz dafür, dass sich der Antragsteller auch am 22.7. und 22.9.2011 erneut wissentlich über das Verbot des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinweggesetzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Weil der Antragsteller als selbst fahrender Mitgesellschafter eines Umzugsunternehmens eine berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis beabsichtigt, ist für die Streitwertbemessung vom Doppelten des sonst in Verfahren betreffend die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgeblichen, in Orientierung am gesetzlichen Auffangwert mit 5.000 EUR anzusetzenden Betrages auszugehen. Der danach für ein Hauptsacheverfahren maßgebliche Betrag von 10.000 EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren.