Urteil
4 K 2912/10.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0119.4K2912.10A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die nach ihren Angaben am 5. Februar 19.. in K. geborene Klägerin ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie trägt vor, am 16. März auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Am 24. März 2010 beantragte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 22. April 2010 gab die Klägerin nach dem Inhalt der Niederschrift im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei am 16. März 20.. in D. abgeflogen und ohne Zwischenstopp in Deutschland angekommen. Auf dem Flug sei sie von einem Schlepper begleitet worden. An den habe sie auch den Reisepass aushändigen müssen. Sie wisse nicht, wie der Flughafen heiße, an dem sie angekommen sei. Ihr sei es wegen ihrer Erlebnisse in Sri Lanka psychisch nicht gut gegangen. Deshalb habe sie von den Durchsagen an den Flughäfen und im Flugzeug nicht viel mitbekommen. Der Schlepper habe sie nach der Ankunft noch weiter begleitet und schließlich zu einem Busbahnhof in Hamburg gebracht. Sie sei in K. geboren, aber in D. aufgewachsen. Dort lebten noch ihre Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern. Ihr Vater sei bereits verstorben. In dem letzten Jahr vor ihrer Ausreise habe sie eine Schule für T1. -Ingenieure besucht und parallel dazu, von Dezember 20.. bis Mai 20.., eine Ingenieursschule für G. und E. . Sie sei eng befreundet gewesen mit einem jungen Tamilen mit Namen T. . Der habe in D. Computerkurse besucht und gemeinsam mit drei anderen Studenten in einer Wohnung gegenüber der Wohnung ihrer Mutter gewohnt. Am 14. Mai 20.. abends habe es dort eine große Razzia der Polizei gegeben. Es seien Soldaten, Polizisten, Marinesoldaten und Leute von der CBI beteiligt gewesen. Sie hätten die Straße gesperrt und die Häuser und Dachböden durchsucht. Sie hätten wohl den Verdacht gehabt, dass sich dort LTTE-Mitglieder versteckten. Man habe ihren Freund aus seinem Apartment im siebten Stock gestürzt. Die drei anderen Jungen, die mit in seiner Wohnung gewohnt hätten, seien weggebracht worden. Sie, die Klägerin, habe das alles aus dem Fenster ihrer Wohnung beobachtet. Am nächsten Tag habe es morgens eine Hausdurchsuchung auch in ihrem Haus gegeben. Ihre Mutter habe ihr befohlen zu sagen, dass sie den T. nicht kenne. Die Polizisten seien dann weggegangen, aber drei Tage später wieder gekommen. Irgendjemand habe sie, die Klägerin, wohl verraten und gesagt, dass sie häufiger von ihrem Balkon aus mit dem T. gesprochen habe. Sie sei an dem Tag von den Sicherheitskräften allein im Esszimmer verhört worden. Ihre Mutter habe nicht dabei sein dürfen. Sie habe gesagt, dass sie ihren Freund in D. kennengelernt habe. Von einer LTTE-Zugehörigkeit habe sie nichts gewusst, er habe ihr nichts davon gesagt. Man habe ihr aber vorgehalten, dass sie, wenn sie ihren Freund bereits seit sechs oder sieben Monaten kenne, von seiner Tätigkeit für die LTTE gewusst habe und auch die restlichen Mitglieder der LTTE kenne. Sie sei dann für den nächsten Tag zur Vernehmung auf die Polizeistation geladen worden. Dorthin sei sie zusammen mit ihrer Mutter gegangen. Man habe ihr dann dieselben Fragen gestellt wie am Tag zuvor und sie danach gehen lassen. Ihr sei aber die Auflage erteilt worden, weiterhin für die Polizei erreichbar zu sein. Zwei Tage später sei sie wieder zur Polizeistation bestellt worden. Dort habe man sie mit der Mutter, den Schwestern und Bekannten ihres Freundes konfrontiert, die alle ausgesagt hätten, dass sie sie, die Klägerin, nicht kannten. Vier Wochen später habe man die Gegenüberstellung wiederholt. Weitere vier Wochen später habe man ihr vorgeworfen, für die Jungen Wohnungen und Häuser besorgt und sie beherbergt zu haben. Ihr Handy sei beschlagnahmt worden, weil man die Verbindungsnachweise habe kontrollieren wollen. Man habe ihr vorgeworfen, von ihrem Handy in das Vanni-Gebiet telefoniert zu haben. Sie habe alles abgestritten. So sei sie in der Folgezeit immer wieder verfolgt worden. Einmal, als sie nicht zuhause gewesen sei, habe man auch ihre Schwester bedroht und gesagt, dass sie, die Klägerin, eines Tages festgenommen würde. Ab Juni seien Drohanrufe gekommen. Sie sei sicher, dass dahinter die Sicherheitskräfte steckten. Im Juli 2009 sei sie von zuhause aus zu einer Bekannten ihrer Mutter gezogen. Zuhause sei es zu gefährlich für sie gewesen. Die Bekannte ihrer Mutter wohne in einer singhalesischen Gegend, in einem abgelegenen Ort, der zu L. gehöre, einem Ortsteil von D. . Dort habe sie das Haus nie verlassen. Sie sei deshalb auch nicht mehr zur Schule gegangen. Als sie einmal Kontakt zu ihrer Mutter gehabt habe, habe die ihr erzählt, dass die Mutter des getöteten Freundes und dessen Schwestern immer noch in Haft seien. Etwa am 14. März 2010 sei ein Mann gekommen, der sie mit nach O. genommen habe. Der sei wohl von ihrer Mutter geschickt worden. Er habe gesagt, dass ihre Tante in Kanada die Reise für sie in Auftrag gegeben habe. Da sie für die Reise habe aussehen sollen wie eine europäische Person, seien ihre Haare gekürzt worden. Sie gehe davon aus, dass man sie eines Tages eingesperrt hätte, gegebenenfalls aufgrund einer falschen Anzeige, wenn sie weiter in Sri Lanka geblieben wäre. Der Verdacht gegen sie sei noch nicht ausgeräumt. Ihre Mutter habe ihr einen Zeitungsartikel geschickt, in dem es um die Ereignisse um den Tod ihres Freundes gehe. Die Zeitung heiße Thinakaran. Darin stehe, dass sich ihr Freund freiwillig in den Tod gestürzt habe. Der Artikel sei am 16. Mai 20.. veröffentlicht worden. Ihre Mutter habe ihr den Artikel gemeinsam mit der Geburtsurkunde übersandt. Sie selbst habe den Artikel vorher nicht gekannt. Ihre Mutter sei zu der Zeitungsstelle hingegangen. Dort habe man den Artikel für sie kopiert. 4 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 16. Juni 2010, zugestellt am 4. November 2010, ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - lägen nicht vor. Für den Fall einer nicht fristgerechten Ausreise wurde der Klägerin die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. 5 Am 11. November 2010 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag, 6 den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 1. sie, die Klägerin, als Asylberechtigte anzuerkennen, 2. ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen und 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom zu ihren Asylgründen informatorisch befragt worden. Auf das Protokoll der öffentlichen Verhandlung wird insoweit verwiesen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse zum Herkunftsstaat Sri Lanka wurden in das Verfahren eingeführt. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 13 Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a des Grundgesetzes - GG -. Dieser Anspruch ist bereits deshalb nicht gegeben, weil sie für die von ihr behauptete Einreise auf dem Luftweg keinerlei Nachweis erbracht hat. Die Nichterweislichkeit der Umstände der Einreise geht zu ihren Lasten, denn sie trifft insoweit die materielle Beweislast, 14 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, juris, 15 mit der Folge, dass sie wegen der anzunehmenden Einreise über einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nach § 26 a Satz 1 und 2 AsylVfG nicht als Asylberechtigte anerkannt werden kann. 16 Soweit die Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist, ist sie begründet. 17 Die Klägerin hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Ziffern 2 bis 4 des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2010 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO -). 18 Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559); im Folgenden: GFK -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG Nr. L 304 S. 12) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden (§ 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG). 19 Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. 20 Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist weiter erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die ihm nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, wie etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer wirtschaftlichen Notlage oder bei politischen Unruhen, Revolutionen oder (Bürger-)Krieg, schützt das Asylrecht nicht. 21 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (335); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204 f.); vgl. hierzu auch Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. 22 Das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist jemand wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist, so kann er in sein Heimatland nicht abgeschoben werden, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). Eine bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2009 - BVerwG 10 C 24.08 -, NVwZ 2010, 979. 23 Hat der Schutzsuchende seinen Heimatstaat dagegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische bzw. sonstige abschiebungsrelevante Verfolgung droht. 24 Vgl. BVerwG, Urteile 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, DVBl. 2010, 1056, vom 9. April 1991 - BVerwG 9 C 100.90 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 144, und vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; OVG NRW, Urteile vom 22. September 2010 - 3 A1379/09.A -, n.v., UA S. 12, und vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, n.v., UA S. 12. 25 Für die danach anzustellende Prognose gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG unabhängig davon, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die zum Asylgrundrecht entwickelten unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe finden unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG keine Anwendung. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, a. a. O. 27 Nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG) ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, jedoch ein ernsthafter Hinweis darauf, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Nach dieser Vorschrift kann eine Vorverfolgung deshalb auch nicht mehr wegen einer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Fluchtalternative in einem anderen Teil des Herkunftsstaates verneint werden. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Mai 2009 - BVerwG 10 C 21.08 -, NVwZ 2009, 1308, und 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55; Beschluss vom 30. Juni 2009 - BVerwG 10 B 45.08 -, juris. 29 Die Regelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis damit durch eine Beweiserleichterung in Form einer tatsächlichen Vermutung, indem sie in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimisst. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Die Vermutung kann aber dadurch widerlegt werden, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bestünde. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. August 2010 - 3 A 1170/09.A -, a.a.O. S. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 -, juris. 31 Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische bzw. abschiebungsschutzrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. 32 Vgl. zu Art. 16 a GG: BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349, vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, und vom 3. August 1990 - BVerwG 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. 33 Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten der Flüchtlinge kann aber schon allein der eigene Tatsachenvortrag zur Anerkennung bzw. Feststellung des begehrten Anspruchs führen, sofern das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von der Wahrheit des geschilderten Verfolgungsschicksals überzeugt ist. 34 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113. 35 Dies zugrundegelegt, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Sie ist vorverfolgt aus Sri Lanka ausgereist, und es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. 36 Die Klägerin war in Sri Lanka im Zeitpunkt ihrer Ausreise im März 20.. ihr individuell und unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgesetzt. Ihre Gefährdung hatte sich zur Überzeugung des Gerichts damals bereits so weit verdichtet, dass sie ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen musste. 37 Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung detailliert, anschaulich und ganz offensichtlich in lebendiger Erinnerung an die Vorfälle im Frühsommer 20.. geschildert, wie sie in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten ist. Obwohl zwischen ihren Angaben vor dem Bundesamt im April 2010 und ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung fast zwei Jahre später kleinere Widersprüche festzustellen sind, sind ihre Darlegungen in vollem Umfang glaubhaft. Das Gericht ist überzeugt davon, dass sie u.a. wegen ihrer Freundschaft mit dem jungen Tamilen T. , in dessen Wohnung offenbar Material für den Bau von Bomben gefunden wurde, und des Umstandes, dass sie sowohl diesem jungen Mann und seinen Freunden als auch einer - wohl der LTTE nahe stehenden - tamilischen Familie in ihrem, der Klägerin, Haus bei der Wohnungssuche behilflich war, von den Sicherheitskräften verdächtigt wurde, die LTTE zu unterstützen. 38 Allerdings haben die Vernehmungen im Mai und Juni 20.., denen die Klägerin ausgesetzt war, noch nicht die asylerhebliche Eingriffsschwelle überschritten. Die Klägerin ist bei diesen Vernehmungen weder misshandelt noch bedroht worden. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Klägerin, wenn sie nicht geflohen wäre und sich versteckt gehalten hätte, in absehbarer Zeit mit großer Sicherheit verhaftet und dann wahrscheinlich gefoltert worden wäre. Das Gericht gründet seine Überzeugung auf die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom 2. September 2009. Dort heißt es unter anderem (S. 13 und 20 f.): 39 "Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute, nach Ende des Bürgerkrieges, damit rechnen, verhaftet zu werden. ... Tamilen sind im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen generell weit überproportional von Festnahmen und langen Haftzeiten betroffen. Wer einmal in den Verdacht von LTTE-Nähe geriet, auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte, muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. ... Offiziell bleiben Folter oder Misshandlungen zwar nach wie vor verboten. Doch haben seitdem (i.e. Dezember 2006) die Vorwürfe über Folterungen durch die Sicherheitskräfte wieder erheblich zugenommen. ... Der Sonderberichterstatter der UN zur Folter ... hat nach seinem Sri Lanka-Besuch im Herbst 2007 festgestellt, dass Folter als gängige Praxis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung angewendet werde. ... Er hat eine drastische Überbelegung der für 8.200 Häftlinge ausgelegten Gefängnisse mit 28.000 Gefangenen festgestellt. Deshalb und wegen unzureichender sanitärer Bedingungen entsprächen die sri-lankischen Haftanstalten nicht internationalen Kriterien." 40 Aufgrund der danach zu bejahenden Vorverfolgung der Klägerin gilt zu ihren Gunsten grundsätzlich die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG. Es besteht in ihrem Fall auch keine Veranlassung, von der Vermutung abzuweichen, dass sich die frühere Bedrohung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wiederholen wird. Es gibt keine stichhaltigen Gründe, die die Vermutung entkräften könnten. Im Gegenteil spricht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut in das Visier der Sicherheitskräfte geraten wird. Da sie keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können wird, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Pass genannt), wird sie nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. September 2011 (S. 26) voraussichtlich von der Einreisebehörde und von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt werden. Dabei wird man feststellen, dass sie aus K. , also dem Norden Sri Lankas, stammt und (auch) tamilisch spricht. Damit besteht für die Sicherheitskräfte zumindest ein Anfangsverdacht, dass sie der LTTE nahe steht. Es spricht nichts dafür, dass die Klägerin diesen Verdacht einer Nähe zu LTTE wird ausräumen können. Deshalb besteht für die Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Festnahme und damit einhergehenden Misshandlungen. Ihr ist deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 41 Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben, weil die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, der im Rahmen des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG notwendigen Ermessensentscheidung nicht Rechnung trägt. 42 Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Juni 2010) ist ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht vorliegen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.