Urteil
11 K 682/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0123.11K682.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 14. Juni 2007 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung der extensiven Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV NRW) vom 04. Juni 2007 - II - 4 - 72.40.32 -). In dem Antrag heißt es u. a.: 3 "Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, spätestens beginnend mit dem 01.07. 2007 bis zum 30.06.2012, ... 3.9 den durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV)/ha Hauptfutterfläche ... nicht zu überschreiten und den durchschnittlichen jährlichen Viehbesatz von 0,6 RGV/ha Hauptfutterfläche nicht zu unterschreiten." 4 Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Dauer von 5 Jahren, und zwar für die Zeit vom 01. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2012 (Bewilligungszeitraum), eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von 7.276,50 EUR. Den jährlich zulässigen Auszahlungsbetrag setzte er dabei auf 1.455,30 EUR (16,17 ha x 90,00 EUR) fest. 5 Auf seinen Auszahlungsantrag vom 26. März 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03. Februar 2010 für das Verpflichtungsjahr 2007/2008 eine Zuwendung in Höhe von 1.455,30 EUR. 6 Am 30. März 2009 stellte der Kläger beim Beklagten einen Auszahlungsantrag für das Verpflichtungsjahr 2008/2009. Mit Bescheid vom 04. Februar 2010 bewilligte der Beklagte ihm eine Zuwendung in Höhe von 727,65 EUR. Wegen einer Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 0,6 RGV/ha Hauptfutterfläche um mehr als 10 und bis 20 % hatte der Beklagte die Zuwendungssumme um 50 % gekürzt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. 7 Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. April 2010 auf Auszahlung der Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2009/2010 ab. Zur Begründung gab er an, ausweislich der in der HIT-Datenbank gespeicherten Daten hinsichtlich der im klägerischen Betrieb gehaltenen Raufutterfresser habe bei einer zu berücksichtigenden Hauptfutterfläche von 22,79 ha eine Unterschreitung des einzuhaltenden Mindestviehbesatzes an 96 Kalendertagen (23. Dezember 2009 bis 09. März 2010) vorgelegen. Da die Unterschreitung zwischen 10 und 20 % liege, wäre gem. Ziff. 11.4.3.4.2 der Förderrichtlinie die Zuwendungssumme an sich um 50 % zu kürzen gewesen. Mit Blick darauf, dass der Kläger in der Förderperiode 2008/2009 bereits eine 50%-Kürzung aus dem gleichen Grund erfahren habe, werde aber, da es sich um den zweiten Verstoß gegen die gleiche Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraums handele, keine Zuwendung gewährt. 8 Am 25. März 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, aus dem Antragsformular auf Auszahlung der Zuwendung ergebe sich unter Punkt 2 lediglich der Hinweis auf die Dauergrünlandfläche des Betriebes, es werde jedoch weder im Antragsformular noch in sonstigen Unterlagen des Beklagten darüber informiert, dass dieser für die Berechnung des Mindestviehbesatzes eine Hauptfutterfläche berücksichtige, die nicht dem tatsächlichen Jahr der Tierhaltung entspreche. So könne beispielsweise im Rahmen der Maisverfütterung die Mast von Tieren mit dem angebauten Futter erst im Folgejahr erfolgen. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Extensivierung, nämlich der Verfütterung von im Betrieb erzeugtem Futter an die eigenen Tiere, berücksichtige die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen Landwirte wirtschafteten. So werde auch die Einhaltung des Mindestviehbesatzes für den Landwirt schwer kalkulierbar. Schwierigkeiten habe es auch gerade bei der Berücksichtigung von Silomaisflächen gegeben. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2011 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 22. April 2010 Extensivierungsprämie für das Jahr 2009/2010 auszuzahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht im Wesentlichen geltend, es sei Aufgabe der Landwirte, die von ihnen einzuhaltenden Verpflichtungen im Laufe des Verpflichtungszeitraums eigenständig zu überprüfen. Zudem handele es sich um einen Fünfjahreszeitraum, so dass es während der Verpflichtungsjahre zu einem Ausgleich im Rahmen des Besatzes der Flächen kommen könne. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. 17 Der Bescheid vom 24. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung für das Verpflichtungsjahr 2009/2010 für die Förderung extensiver Grünlandnutzung im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. 18 Die unterbliebene Anhörung macht den Bescheid nicht rechtswidrig. Sofern man eine Anhörung überhaupt für erforderlich hält, ist dieser Verfahrensmangel nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 VwVfG durch die Möglichkeit des klägerischen Vortrages im Rahmen des Klageverfahrens geheilt worden. Darüber hinaus kommt dem Anhörungsmangel keinerlei Bedeutung zu, weil offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung nicht in der Sache beeinflusst haben kann (vgl. § 46 VwVfG). Denn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Anhörungsmangel und der tatsächlich getroffenen Entscheidung ist auszuschließen, weil sich der Beklagte bei der Gewährung der Zuwendung allein an den Antragsangaben des Antragstellers sowie den Vorgaben der Förderrichtlinie zu orientieren hat und eine nachträgliche Korrektur der gemachten Antragsangaben seitens des Antragstellers nicht mehr möglich ist. 19 Der Beklagte hat die Gewährung einer Zuwendung an den Kläger für das Verpflichtungsjahr 2009/2010 zu Recht abgelehnt. 20 Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 - und ohne dass dies seitens des Klägers streitig gestellt wird - angegeben, dass im Verpflichtungsjahr 2009/2010 der Viehbesatz des Klägers für den Zeitraum vom 23. Dezember 2009 bis zum 09. März 2010 einen Wert von 0,530 aufweist und damit eine Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 0,6 RGV/ha Hauptfutterfläche von 13,21 % gegeben ist. Dies führt gem. Ziff. 11.4.3.4.2 der einschlägigen Förderrichtlinie zu einer Kürzung des Zuwendungsbetrages von 50 %. Mit Blick darauf, dass bereits im Bescheid vom 04. Februar 2010 für das Verpflichtungsjahr 2008/2009 aufgrund der Unterschreitung des Mindestviehbesatzes von 10 bis 20 % eine Kürzung um 50 % angenommen wurde, die aufgrund der Bestandskraft des Bescheides auch nicht zur rechtlichen Überprüfung gestellt ist, ist nach Ziff. 11.4.3.6 der Förderrichtlinie keine Zuwendung zu gewähren, da es sich um einen zweiten Verstoß gegen eine Verpflichtung innerhalb des Verpflichtungszeitraums handelt. 21 Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, die von dem Beklagten gewählte Verwaltungspraxis, bei der Berechnung der Hauptfutterfläche des Verpflichtungsjahres das für diesen Zeitraum vorgelegte Flächenverzeichnis zu berücksichtigen, jedoch nicht in den Blick zu nehmen, dass Tiere teilweise erst im Folgejahr aufgrund des Ertrages dieser Flächen ernährt würden, laufe den tatsächlichen Verhältnissen, unter denen Landwirte wirtschafteten, sowie den eigentlichen Zielen der Extensivierung zuwider, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Durch die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung, insbesondere der extensiven Grünlandnutzung, soll durch ein bestimmtes einzuhaltendes Verhältnis zwischen Raufutterfressern und Hauptfutterfläche eine spürbare Marktentlastung erreicht werden. Eine solche Marktentlastung ist erst nach einer Vielzahl von Jahren spürbar, sodass auch mit dem Zuwendungsbescheid regelmäßig die Auflage verbunden wird, die geförderte Maßnahme für die Dauer von 5 Jahren durchzuführen und dabei jeweils einen bestimmten Mindestviehbesatz je Hektar Hauptfutterfläche einzuhalten. 22 Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 06. Oktober 1999 - 19 B 97.1 -, juris. 23 Darüber hinaus dient die extensive Grünlandnutzung einer naturverträglichen, umweltschonenden und nachhaltigen Betriebsweise. Hierzu gehört auch die Verfütterung der so erzeugten Produkte an die im Betrieb gehaltenen Tiere, die zu gesunden Tierprodukten und insbesondere zu von Rückständen freiem Fleisch bzw. rückstandsfreier Milch führt. Die Regelung soll somit zudem sicherstellen, dass das erzeugte Futter auch an die eigenen Tiere verfüttert wird. 24 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 01. August 2006 - 19 ZB 06.1127 -, juris. 25 Eine Verfütterung ist jedoch nicht zwingend. So ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Zuwendungsgeber angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der ihm zugebilligt wird, für Flächen, auf denen energetisch verwendete Futterpflanzen erzeugt werden, keine eigene Codierungs-Kategorie zur Verfügung stellt, sondern diese Flächen förderungsrechtlich als Hauptfutterflächen ansieht. Denn insbesondere Silomais ist seiner Natur nach Viehfutter. Diesen Charakter verliert er nicht dadurch, dass er tatsächlich nicht verfüttert, sondern lediglich energetisch verwertet wird. 26 Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 04. August 2009 - Au 3 K 08.1685 -, juris. 27 Im Bereich des Förderwesens hat der Staat eine gegenüber Regelungen bei der Eingriffsverwaltung größere Gestaltungsfreiheit und insbesondere dann, wenn er dabei nicht existenziellen Notlagen begegnet, sondern wie im vorliegenden Fall ein bestimmtes Verhalten der Bürger fördert, das ihm aus wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitischen Gründen erwünscht ist. Zwar besteht als Schranke bei der Ausgestaltung einer solchen Leistungsgewährung das Willkürverbot, das aber nur eine jeglicher sachlichen Erwägung entbehrende Regelung verbietet. Dabei haben die Verwaltungsgerichte bei Anwendung der Subventionsrichtlinien zu beachten, dass der Gleichheitssatz gewahrt bleibt und/oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht verletzt wird. 28 Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 01. August 2006 - 19 ZB 06.1127 - a. a. O. 29 Ausgehend hiervon ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Hauptfutterfläche im Verpflichtungsjahr das im Rahmen der Betriebsprämiengewährung vorgelegte Flächenverzeichnis berücksichtigt. Für die Prämiengewährung sind allein die Angaben im Antrag erheblich, auf möglicherweise andere tatsächliche Verhältnisse kann es mit Blick auf die Effektivität des Verwaltungshandelns nicht ankommen. 30 Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, er sei über die Verwaltungspraxis des Beklagten nicht hinreichend informiert worden. Es ist grundsätzlich Sache des Antragstellers, die eigenen Angaben zu überprüfen und mit den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinien abzugleichen. Für den Antragstellers besteht ferner die Möglichkeit, bei bestehenden Unklarheiten sich an die Mitarbeiter der Kreisstellen usw. zu wenden. Hinzu kommt, dass der Kläger im vorliegenden Fall bereits Zuwendungen im Rahmen der Dauergrünlandextensivierung erhalten hatte und dadurch mit den Fördervoraussetzungen vertraut war. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.