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Urteil

3 K 1934/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0201.3K1934.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten sich über die Höhe einer Notarztgebühr, die von der Beklagten für den Einsatz eines Notarztes im Rahmen eines Krankentransportes der Klägerin von Paderborn nach Lippstadt am 11.7.2011 festgesetzt wurde. Die am X.X.1939 geborene Klägerin war im Juli 2011 zur Behandlung im St. Vincenz-Krankenhaus in Paderborn. Am 11.7.2011 wurde sie auf eigenen Wunsch von diesem Krankenhaus in das Dreifaltigkeitshospital in Lippstadt verlegt. Zu diesem Zweck wurde am 11.7.2011 um 13:03 Uhr ein Rettungswagen der Feuerwehr der Beklagten angefordert, der die Klägerin transportieren sollte. Nachdem die Krankenwagenbesatzung die Patientin begutachtet und ein Gespräch mit der Stationsärztin geführt hatte, legte sie fest, dass der Transport mit Arztbegleitung stattfinden muss. Daraufhin wurde um 13:39 Uhr über Sammelruf ein Notarzt nachalarmiert. Um 13:48 Uhr meldete sich der Notarzt Dr. H. I. und teilte mit, er übernehme die Transportbegleitung. Gegen 14:05 Uhr informierte die Krankenwagenbesatzung und die Stationsärztin die Klägerin von der Notwendigkeit der Notarztbegleitung; die Klägerin stimmte ihr sodann zu. Der Rettungswagen fuhr um 14:15 Uhr vom St. Vincenz-Krankenhaus ab, fuhr zum Dreifaltigkeitshospital in Lippstadt und übergab dort die Klägerin. Sodann fuhr der Krankenwagen nebst Notarzt, nachdem die Besatzung die Einsatzbereitschaft des Krankenwagens wieder hergestellt hatte, wofür sie etwa 10 Minuten benötigten, nach Paderborn zurück. Wann die Krankenwagenbesatzung sodann den Notarzt in Paderborn am St. Vincenz-Krankenhaus abgesetzt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig; der Transportführer gibt in seiner Stellungnahme zum Einsatzprotokoll als ungefähren Zeitpunkt 16:15 Uhr an. Mit Gebührenbescheid für Leistungen des Krankentransports und Rettungsdienstes vom 18.7.2011 setzte die Beklagte zunächst für den Krankentransport nebst Notarztbegleitung eine Gebühr von insgesamt 1.164,21 EUR fest. Nach dem Einwand der Klägerin vom 21.7.2011, der Notarzt sei erst um 14:00 Uhr benachrichtigt worden und erst um 14:10 Uhr auf der Station eingetroffen, änderte die Beklagte mit Bescheid vom 29.7.2011 den Gebührenbescheid vom 18.7.2011 insoweit ab, dass unter Abänderung der Stundenzahlen für den Notarzteinsatz (Verlegungsnotarzt 1. bis 3. Stunde statt bislang Verlegungsnotarzt 1. bis 3. und 4. Stunde) nur noch ein Betrag von insgesamt 1.074,21 EUR gefordert wird. Am 24.8.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass der Bescheid insofern rechtswidrig sei, weil in ihm eine dreistündige Inanspruchnahme des Notarztes abgerechnet worden sei, es könnten ihr aber nur 2 Stunden als Einsatzzeit (von 14:10 Uhr bis 16:00 Uhr) in Rechnung gestellt werden. Denn der von der Beklagten angegebene Rückkehrzeitpunkt (16:15 Uhr) könne nicht richtig sein, weil die Fahrtzeit von Lippstadt bis Paderborn keine Stunde betrage; die Krankenwagenbesatzung müsse möglicherweise nicht den kürzesten Weg gewählt haben. Zudem sei noch zu berücksichtigen, dass sie - die Klägerin - der Notarztbegleitung erst gegen 14:05 Uhr zugestimmt. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid für Leistungen des Kranken- und Transportdienstes vom 18.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.7.2011 insoweit aufzuheben, soweit darin eine Gebühr für den Notarzteinsatz von mehr als 2 Stunden festgesetzt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die in dem geänderten Bescheid vom 29.7.2011 festgesetzte Gebühr für den Einsatz eines Notarztes auch in der Höhe rechtmäßig sei. Der Einsatz des Notarztes habe insgesamt 2 Stunden und 27 Minuten betragen, denn der Notarzt sei gegen 13:48 Uhr benachrichtigt worden und von der Rettungswagenbesatzung gegen 16:15 Uhr am St. Vincenz-Krankenhaus wieder abgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 18.7.2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.7.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sind § 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und Krankentransporte -Rettungsgesetz NRW (RettG NRW) -, § 6 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. §§ 1, 3 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 der Satzung über den Krankentransport und Rettungsdienst der Stadt Paderborn vom 21.12.1988 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 18.12.2008 (GS) mit dem der Satzung anliegenden Gebührentarif vom 21.12.1988 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 17.12.2009 (GT). Danach werden für die Inanspruchnahme eines Krankentransport- oder Rettungsdienstes Gebühren erhoben (§ 3 Abs. 1 S. 1 GS). Die Gebührenpflicht entsteht, sobald die Feuerwehr zur Leistung ausrückt bzw. eine andere Leistung nach dieser Satzung erbracht worden ist (§ 3 Abs. 2 GS). Gebührenpflichtiger ist u.a. der Benutzer des Krankentransport- oder Rettungswagens (§ 5 Abs. 1 GS). Die Höhe der Gebühren und deren Berechnung richtet sich nach dem Gebührentarif (§ 3 Abs. 1 S. 1 a.E. GS). Nach Nr. 3.2. dieses Gebührentarifs beträgt die Gebühr für den hier einzig streitigen Einsatz eines Notarztes bei - wie im Fall der Klägerin - Sekundärfahrten beträgt die Gebühr für die ersten drei Stunden je angefangene Stunde 180 EUR und für jede weitere angefangene Stunde je 90 EUR. Bei diesen Regelungen der Satzung und des Gebührentarifs handelt es sich - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - um formell sowie materiell wirksames Ortsrecht. Die Klägerin hat gegen die formelle oder materielle Gültigkeit der Satzung und des Gebührentarifs keine Einwendungen erhoben. Die nach diesen Satzungsregelungen für die Gebührenfestsetzung erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Krankentransportwagen und der ihn begleitende Notarzt ist im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 2 RettG NRW tätig geworden und die Klägerin ist als seine Benutzerin auch Gebührenschuldnerin. Die festgesetzte Gebühr ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist zu Recht von einer Gebühr für den hier allein streitigen Notarzteinsatz von insgesamt 540 EUR ausgegangen, denn der Einsatz des Notarztes dauerte - entgegen der Auffassung der Klägerin - mehr als 2 Stunden, so dass auch eine Gebühr für die angefangene dritte Stunde angefallen ist. Der Beginn und das Ende eines Notarzteinsatzes ist zwar in der Gebührensatzung nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich jedoch aus dem Regelungszusammenhang mit dem RettG NRW. Grundsätzlich darf der Begriff des Einsatzes in zeitlicher Hinsicht nicht zu eng gefasst werden. Denn die Notarztgebühr stellt sich als Gegenleistung für die Organisation notärztlicher Präsenz beim Krankentransport (vgl. § 2 Abs. 2 RettG NRW) und nicht als Entgelt für (bestimmte) ärztliche Behandlungstätigkeiten dar. Vgl. OVG NRW , Urteil vom 26.10.1990 - 9 A 26/90 -, NWVBl. 1991, 200; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.11.1998 - 2 L 41/98 -, Juris, Rn. 6. Einsatzzeiten sind daher alle Zeiten, in denen der Notarzt, um die Transportbegleitung zu ermöglichen, unterwegs ist. Der Einsatz eines Notarztes beginnt demnach (jedenfalls) mit der Übernahme(erklärung) des Transports durch den Notarzt und dem Aufbruch zum Patienten. Denn der Beginn der leistungsbedingten Inanspruchnahme ist der Zeitpunkt, zu dem das Rettungsmittel in Gang gesetzt wird. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.11.1998 - 2 L 41/98 -, Juris, Rn. 6. Der Einsatz endet mit der Rückkehr des Notarztes an den Ausgangsort seines Einsatzes, regelmäßig an seine Arbeitsstelle. Vorliegend begann der Einsatz um 13:48 Uhr. Denn zu diesem Zeitpunkt teilte der Notarzt Dr. H. I. laut des Einsatzprotokolls mit, dass er den Transport der Klägerin begleitet. Der Einsatz endet um 16:15 Uhr. Nachdem der Krankentransport die Klägerin zum Dreifaltigkeitshospital in Lippstadt gebracht hatte, setzte die Krankenwagenbesatzung den Notarzt ausweislich der Erklärung des Transportführers BM K. I1. etwa 12 Minuten vor ihrer Rückkehr zur Wache (laut Einsatzprotokoll war dies um 16:27 Uhr) am St. Vincenz-Krankenhaus in Paderborn ab, so dass der Notarzt gegen 16:15 Uhr an den Ausgangsort seines Einsatzes zurückkehrte. An der Richtigkeit dieser Angaben bestehen für die Kammer keine Zweifel. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Rückfahrt vom Krankenhaus in Lippstadt nach Paderborn länger als erforderlich gedauert hat. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich der Fahrtdauer und des Zeitpunktes der Rückkehr des Notarztes sind insoweit unsubstantiiert. Sie war selbst bei der Rückfahrt nicht dabei und kann daher allenfalls Mutmaßungen dazu äußern. Zudem übersieht sie dabei, dass bei der Dauer der Rückfahrt die Zeiten für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft (ca. 10 Min.) zu berücksichtigen sind. Schließlich kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht darauf an, dass der zurückfahrenden Krankentransportwagen den ihrer Auffassung nach schnellsten oder richtigen Weg gewählt hat, sondern - wie sich auch im Analogieschluss aus § 4 Abs. 2 GS ergibt - auf die tatsächliche Fahrtzeit an. Der sich demnach ergebenden Einsatzdauer von 2:27 Stunden steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin - wie sie vorträgt - erst gegen 14:05 Uhr über die Erforderlichkeit der Begleitung durch den Notarzt informiert und erst dann ihre Zustimmung zur Notarztbegleitung erteilt hat. Die erst zu diesem Zeitpunkt erteilte Zustimmung führt nicht dazu, dass die vorherigen Einsatzzeiten bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt bleiben müssen, denn die von der Klägerin letztlich erteilte Genehmigung wirkt auf den Beginn des Notarzteinsatzes zurück. Darüber hinaus würde, wenn man eine Rückwirkung der Zustimmung verneinte, dies nicht zu einer Reduzierung der Gebühr führen, denn der "genehmigte" Einsatz hätte dann noch immer von 14:05 Uhr bis 16:15 Uhr und damit mehr als 2 Stunden gedauert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).