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Beschluss

9 K 2355/10

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fahrtkosten, die anlässlich mehrerer am selben Tag verhandelter Verfahren entstehen und sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind anteilig auf die Verfahren zu verteilen. • Kostenfestsetzungen eines Verfahrens dürfen nur die Kosten dieses Verfahrens betreffen; bei gemeinsamer Terminwahrnehmung ist eine Verteilung nach Anzahl der betroffenen Verfahren geboten. • Die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss trifft das Gericht in der Besetzung, in der die Kostenentscheidung ergangen ist (§ 6 Abs.1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Anteiligkeitsgrundsatz bei nicht zuordenbaren Reisekosten • Fahrtkosten, die anlässlich mehrerer am selben Tag verhandelter Verfahren entstehen und sich nicht eindeutig zuordnen lassen, sind anteilig auf die Verfahren zu verteilen. • Kostenfestsetzungen eines Verfahrens dürfen nur die Kosten dieses Verfahrens betreffen; bei gemeinsamer Terminwahrnehmung ist eine Verteilung nach Anzahl der betroffenen Verfahren geboten. • Die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss trifft das Gericht in der Besetzung, in der die Kostenentscheidung ergangen ist (§ 6 Abs.1 VwGO). Der Kläger focht einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts an. Gegenstand der Erinnerung war die Erstattung von Reisekosten des Beklagten, die dieser infolge der mündlichen Verhandlung am 27.10.2011 geltend machte. Der Urkundsbeamte hatte die gesamten Fahrtkosten in voller Höhe für das Verfahren 9 K 2355/10 angesetzt. Tatsächlich nahm der Beklagte am selben Tag an fünf mündlichen Verhandlungen vor dem selben Gericht teil, darunter das streitgegenständliche Verfahren und vier weitere Verfahren mit denselben Beteiligten. Der Kläger hielt die vollständige Erstattung der Fahrtkosten als zu hoch und focht die Festsetzung an. Das Gericht prüfte, ob die Reisekosten dem einzelnen Verfahren zuzuordnen sind oder nach Anzahl der Termine aufzuteilen sind. • Zuständigkeit: Über die Erinnerung entschied der Einzelrichter in der Besetzung, in der die Kostenentscheidung getroffen wurde (§ 6 Abs.1 VwGO; §§ 165,151,147 VwGO relevant). • Erstattungsfähigkeit: Grundsätzlich gehören Reisekosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstanden sind, zu den erstattungsfähigen Aufwendungen des Obsiegenden (§§ 155 Abs.2, 162 Abs.1 VwGO). • Zurechenbarkeit: Kostenfestsetzungen dürfen nur die Kosten des jeweiligen Verfahrens umfassen; nicht eindeutig einem Verfahren zuordenbare, einheitlich anfallende Aufwendungen sind bei gleichzeitiger Wahrnehmung mehrerer Termine anteilig aufzuteilen. • Gleichbehandlungs- und Rückgriffsgesichtspunkte: Würde ein Beteiligter die gesamten einheitlich entstandenen Aufwendungen einem Verfahren zuordnen dürfen, entstünde ein ungerechtfertigter Vorteil und mögliche Gleichheitsrechtsprobleme; zudem bestünde kein Rückgriffsrecht der in voller Höhe in Anspruch genommenen Partei gegenüber den übrigen Beteiligten. • Anwendung auf den Fall: Die insgesamt 36,50 EUR Fahrtkosten des Beklagten für den Tag 27.10.2011 sind gleichmäßig auf die fünf an diesem Tag verhandelten Verfahren zu verteilen, also 7,30 EUR je Verfahren; hinzu kommt die unbestrittene Auslagenpauschale von 20 EUR gemäß § 162 Abs.2 Satz3 VwGO. Die Erinnerung des Klägers wurde hinsichtlich der Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben: Die zu erstattenden Kosten wurden auf 27,30 EUR festgesetzt (20,00 EUR Auslagenpauschale plus 7,30 EUR anteilige Fahrtkosten). Im Übrigen wurde die Erinnerung zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger mit 1/5 und der Beklagte mit 4/5; für das Verfahren wurden keine Gerichtsgebühren erhoben. Der Kläger hat insofern Erfolg, als unzutreffend volle Fahrtkosten zugewiesen worden waren; die Entscheidung stellt sicher, dass nur die anteilig dem Verfahren zurechenbaren Kosten erstattet werden.