Beschluss
1 L 568/11
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist abzulehnen, wenn in der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend anzunehmen ist, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind.
• Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Aufhebung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, sofern er nicht in eigenen nachbarschützenden Rechten verletzt wird.
• Geruchsimmissionen sind im vorläufigen Rechtsschutz anhand der konkreten Schutzwürdigkeit der Nutzung sowie unter Berücksichtigung technischer Orientierungswerte wie der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) zu bewerten; eine Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,20 kann bei Randlage zum Außenbereich tolerierbar sein.
• Bei der Abwägung überwiegt das Interesse des von Verzögerung betroffenen Bauherrn, wenn die Erfolgsaussichten des Nachbarn gering sind und durch Verzögerung unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile drohen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Baugenehmigung • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung ist abzulehnen, wenn in der summarischen Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzes überwiegend anzunehmen ist, dass nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt sind. • Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Aufhebung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, sofern er nicht in eigenen nachbarschützenden Rechten verletzt wird. • Geruchsimmissionen sind im vorläufigen Rechtsschutz anhand der konkreten Schutzwürdigkeit der Nutzung sowie unter Berücksichtigung technischer Orientierungswerte wie der Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) zu bewerten; eine Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 0,20 kann bei Randlage zum Außenbereich tolerierbar sein. • Bei der Abwägung überwiegt das Interesse des von Verzögerung betroffenen Bauherrn, wenn die Erfolgsaussichten des Nachbarn gering sind und durch Verzögerung unverhältnismäßige wirtschaftliche Nachteile drohen. Der Antragsteller ist Nachbar eines genehmigten Logistikzentrums; die Beigeladene erhielt am 01.09.2011 eine Baugenehmigung zum Neubau. Der Antragsteller begehrte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Genehmigung, weil er durch Geruchsimmissionen umliegender Tierhaltungen und mögliche zukünftige Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebs beeinträchtigt werde. Die Genehmigungsbehörde stützte die Entscheidung auf ein Geruchsimmissionsgutachten, das im Regelfall Geruchsstundenhäufigkeiten zwischen 0,14 und 0,18 ergab, an einer Stelle 0,21–0,24. Der Antragsteller rügte Fehler im Gutachten und verwies auf bereits gestellte, aber nicht genehmigte Bauvoranfragen Dritter sowie eigene Erweiterungspläne. Das Gericht prüfte summarisch insbesondere die Frage, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt und dem Antragsteller dadurch reale Abwehrrechte entstanden sind. • Rechtlicher Prüfungsrahmen: Die Abwägung folgt aus §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3 und § 80 Abs.5 VwGO; Anspruchsvoraussetzung ist neben objektiver Rechtswidrigkeit die Verletzung nachbarschützender Rechte des Nachbarn. • Maßgebliche nachbarschützende Normen: BauNVO §15 Abs.1 Satz2 Alt.2 (Rücksichtnahme) bzw. bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans §35 Abs.3 Satz1 Nr.3 BauGB sowie Immissionsschutzmaßstäbe nach §3 Abs.1 BImSchG; als Hilfsmaßstab die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL). • Bewertung der Geruchsimmissionen: Unter Berücksichtigung der bebauungsrechtlichen Prägung und planerischer Vorbelastung ist die Schutzwürdigkeit der gewerblichen Nutzung am Rand zum Außenbereich reduziert; daher können Zwischenwerte (bis etwa 0,20) gerechtfertigt sein. • Verwertbarkeit des Gutachtens: Die Einwände des Antragstellers gegen Tierzahlen, Rastergröße und Wetterdaten sind nicht substantiiert; meteorologische Daten wurden bestätigt, Differenzen in Rasterfeldern sind plausibel nahe Emissionsquellen. • Konsequenz für Abwehrrecht: Die zu erwartenden Geruchsstundenhäufigkeiten liegen überwiegend unter oder nahe 0,20; nur der Personalparkplatz weist Werte über 0,20 auf, dort ist aber kein dauerhafter Aufenthalt zu erwarten. Daher besteht voraussichtlich kein Abwehrrecht des Antragstellers gegen zusätzliche immissionsschutzrechtliche Auflagen. • Berücksichtigung künftiger Erweiterungen: Unverbindliche oder unklare Ausbauabsichten genügen nicht, um Nachbarrechte durchzusetzen; konkrete, bereits genehmigte Erweiterungen sind nicht dargelegt oder für die Immissionsprognose relevant. • Abwägung: Bei den geringen Erfolgsaussichten der Klage überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der planmäßigen Fertigstellung und Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die summarische Prüfung ergibt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen nach §3 Abs.1 BImSchG, die dem Antragsteller ein Abwehrrecht verschaffen würden. Das vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten ist verwertbar und zeigt überwiegend Geruchsstundenhäufigkeiten unterhalb oder im Bereich eines noch zumutbaren Zwischenwerts von 0,20; erhöhte Werte betreffen nur den Personalparkplatz ohne dauerhaften Aufenthalt. Unklare Erweiterungsabsichten des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.