Urteil
6 K 2163/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0210.6K2163.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 0000 geborene Klägerin studierte im Wintersemester 2006/2007 und im Sommersemester 2007 Verkehrswesen an der TU C. . Danach war sie vier Semester lang (Wintersemester 2007/2008 bis Sommersemester 2009 - Exmatrikulation auf eigenen Antrag am 15.06.2009 -) an der C1. Hochschule für Technik C. im Studiengang Architektur eingeschrieben. 3 Am 14.06.2011 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, ihr Ausbildungsförderung für eine am 15.08.2011 beginnende zweijährige Ausbildung zur Bauzeichnerin an der N. -X1. -Schule - Oberstufenzentrum Bautechnik II - in C. , einer Berufsfachschule, zu bewilligen. Als Grund für den Abbruch des Architekturstudiums an der C1. Hochschule für Technik C. gab sie an, dass der Leistungsdruck zu hoch geworden sei, weil sie einige Fächer nicht bestanden und in vielen Fächern nur noch einen Prüfungsversuch gehabt habe. Das Studium sei ihr zu schwer gewesen, deshalb habe sie sich für eine Ausbildung entschieden. 4 Mit Bescheid vom 04.08.2011 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Ausbildungsförderung ab. Die Klägerin habe die frühere Ausbildung an der C1. Hochschule für Technik C. abgebrochen. Nach § 7 Abs. 3 BAföG könne Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur bei Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Abbruch der früheren Ausbildung geleistet werden, wenn der Abbruch - wie im Fall der Klägerin - erst nach dem Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt sei. Ein unabweisbarer Grund sei aus der von der Klägerin abgegebenen Begründung zum Abbruch des Architekturstudiums jedoch nicht ersichtlich. 5 Am 31.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass sie seit dem Studium an der TU C. (Verkehrswesen) an einer chronischen Darmkrankheit, die ihr Immunsystem geschwächt habe, und an psychischen Problemen gelitten habe. Sie sei in ärztlicher Behandlung gewesen und habe eine Therapie gemacht. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme habe sie im Rahmen des Architekturstudiums Vorlesungen nicht besuchen und Prüfungen nicht mitschreiben können. Die Studienanforderungen seien ihr über den Kopf gewachsen. Sie habe sich dann für die Ausbildung zur Bauzeichnerin entschieden, weil diese Ausbildung viel mit Architektur zu tun habe, aber einfacher und schneller zu absolvieren sei als das Studium. Die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) benötige sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts, weil ein Antrag auf "vorübergehende Leistungen" beim zuständigen Jobcenter abgelehnt worden sei. 6 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.08.2011 zu verpflichten, ihr für die Ausbildung zur Bauzeichnerin an der N. -X1. -Schule C. Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. 8 Der Beklagte stellt keinen Antrag. 9 Er ist der Ansicht, dass auch die im Klageverfahren vorgetragenen Gründe für den Abbruch des Architekturstudiums - die im Übrigen teilweise im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren genannten Gründe stünden - nicht als unabweisbar einzustufen seien. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 04.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Bewilligung von Förderleistungen nach dem BAföG für die Ausbildung zur Bauzeichnerin an der N. -X1. -Schule in C. zu. 13 Anspruchsgrundlage für die Förderung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung ist § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. 14 Diese besonderen Förderungsvoraussetzungen liegen nicht vor. 15 Im Fall der Klägerin kommt die Gewährung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung - wie diejenige zur Bauzeichnerin - nur bei einem Abbruch der früheren Ausbildung aus unabweisbarem Grund in Betracht, weil sie die frühere Ausbildung, das Architekturstudium an einer Hochschule, erst im Laufe des vierten Semesters abgebrochen hat. 16 Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Das war bei der Klägerin erst mit ihrer Exmatrikulation im vierten Fachsemester im Juni 2009 der Fall. 17 Das Architekturstudium an der C1. Hochschule für Technik C. hat die Klägerin jedoch nicht aus unabweisbarem Grund abgebrochen. 18 Ein unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG liegt (nur) dann vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen. "Unabweisbar" ist (nur) ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch nicht zulässt oder der es bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls schlechterdings unerträglich erscheinen ließe, den Auszubildenden unter den gegebenen Umständen an der zunächst aufgenommenen Ausbildung festzuhalten. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1981 - 5 C 36.79 -, BVerwGE 62, 174, und vom 19.02.2004 - 5 C 6.03 -, BVerwGE 120, 149 = NVwZ 2004, 1005; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 7 Rn. 81; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2011, § 7 Rn. 43. Vgl. dazu auch BAföG-VwV, Tz. 7.3.16. 20 Nach diesen Maßstäben lag im Fall der Klägerin kein unabweisbarer Grund für den Ausbildungsabbruch vor. Weder die im Verwaltungsverfahren von der Klägerin als Grund für den Abbruch des Architekturstudiums genannte Überforderung im Studium noch die - erstmals - im Klageverfahren vorgetragenen weiteren Gründe für den Ausbildungsabbruch (gesundheitliche Probleme) rechtfertigen die Annahme eines unabweisbaren Grundes. 21 Im Rahmen ihrer Antragstellung hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten angegeben, das Architekturstudium sei ihr letztendlich zu schwer gewesen, sie habe in einigen Fächern Prüfungen nicht bestanden und in vielen Fächern nur noch einen Prüfungsversuch gehabt. Ein solcher, auf mangelnder Qualifikation beruhender Eignungsmangel stellt jedoch keinen unabweisbaren Grund dar. Denn das BAföG verlangt von einem Auszubildenden, der eine Hochschule besucht, innerhalb der ersten drei Semester selbst festzustellen, ob er für die Ausbildung geeignet ist oder nicht. Das Risiko, den Anforderungen der gewählten Ausbildung nicht gewachsen zu sein, trägt dabei der Auszubildende. Den gesteigerten Anforderungen an das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes - im Vergleich zu den im BAföG auch verwendeten Begriffen "wichtiger Grund" (§ 7 Abs. 3) und "schwerwiegender Grund" (§ 15 Abs. 3 Nr. 1) sind hier die höchsten Anforderungen zu stellen - und seinem Ausnahmecharakter würde es nicht gerecht, einen unabweisbaren Grund immer schon dann anzuerkennen, wenn sich das genannte Risiko realisiert. 22 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 83. 23 Auch die von der Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens als Grund für den Ausbildungsabbruch benannten gesundheitlichen Beschwerden sind nicht ausreichend, um einen unabweisbaren Grund anzuerkennen. Unabhängig davon, dass die Klägerin die verschiedenen gesundheitlichen Probleme - insbesondere eine Darmkrankheit und psychische Probleme - nur behauptet, nicht aber (etwa durch ärztliche Atteste) belegt hat, sind die von der Klägerin beschriebenen Krankheiten nicht von einer solcher Schwere, dass sie geeignet wären, einen unabweisbaren Grund im oben genannten Sinne darzustellen. Denn als unabweisbarer Grund beachtlich sind (unerwartet eingetretene) gesundheitliche oder andere körperlichen Schäden oder Dispositionen nur dann, wenn sie eine Durchführung der in Ausbildung oder Beruf erforderlichen Tätigkeiten ausschließen. Insbesondere ist dies der Fall bei unfallbedingten körperlichen Behinderungen, etwa wenn ein Sportstudent bei einem Unfall ein Bein verliert. 24 Vgl. BVerwG, Urteile vom 30.04.1981 - 5 C 36.79 -, a.a.O., und vom 19.02.2004 - 5 C 6.03 -, a.a.O., Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 82; Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 43. 25 Weder die (behauptete) Darmerkrankung der Klägerin noch etwaige psychische Probleme, die im Übrigen nach eigenen Angaben der Klägerin aufgrund erfolgreicher Behandlungen bzw. Therapien inzwischen nicht mehr zu Beschwerden führen bzw. nicht mehr bestehen, machten jedoch die Fortsetzung des Architekturstudiums bzw. den angestrebten Beruf (Architektin) objektiv oder subjektiv unmöglich. 26 Selbst wenn man die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin als einen als unabweisbaren Grund beachtlichen Eignungsmangel ansehen wollte, bestünde für die andere Ausbildung (Bauzeichnerin) kein Anspruch auf Förderung. Denn die Klägerin hätte dann jedenfalls nicht rechtzeitig alles ihr Zumutbare getan, um einen Abbruch der ersten Ausbildung zu verhindern. Ein unabweisbarer Grund kann bei einem Auftreten gesundheitlicher Probleme nämlich nur dann anerkannt werden, wenn diese erst so spät erkennbar wurden, dass der Abbruch der früheren Ausbildung nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich war. 27 Vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 82. Vgl. dazu auch BAföG-VwV, Tz. 7.3.16. 28 Da nach den eigenen Angaben der Klägerin die gesundheitlichen Probleme aber schon während des Verkehrswesenstudiums, also bereits vor Aufnahme des Architekturstudiums, bestanden, wäre der Klägerin ein rechtzeitiger Abbruch der früheren Ausbildung bzw. ein Fachrichtungswechsel möglich gewesen. 29 Unerheblich im Hinblick auf die Frage nach dem Förderanspruch für die Ausbildung zur Bauzeichnerin ist schließlich, ob die bisherige(n) Ausbildung(en) der Klägerin nach dem BAföG gefördert wurde(n) oder nicht. Denn bei einem ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund vorgenommenen Abbruch der früheren Ausbildung schließt § 7 Abs. 3 BAföG den Anspruch auf Förderung unabhängig davon aus, ob für die bisherige Ausbildung Förderleistungen erbracht worden sind. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.05.1986 - 5 C 138.83 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55 = FamRZ 1986, 932; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 3; vgl. dazu auch BAföG-VwV, Tz. 7.3.6. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.