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Urteil

1 K 2425/10

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0214.1K2425.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Stadtwerke Düsseldorf AG, betreibt Biogasanlagen, u.a. die hier in Rede stehende Anlage in E. -I. . 3 Mit Datum vom 12.09.2005 erteilte die damals zuständige Immissionsschutzbehörde, das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWL (StAfUA), dem Landwirt Hermann Bökmann eine Genehmigung nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1300 kW und einer elektrischen Leistung von 500 kW auf dem Grundstück Rieger Straße 52 in E. -I. . Der Standort grenzt nördlich an die im planungsrechtlichen Außenbereich gelegene Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs des Landwirts C. an. Nebenbestimmungen hinsichtlich der Person des Anlagenbetreibers enthält die Genehmigung nicht. Gegenstand dieser Genehmigung ist auch die Errichtung eines Fahrsilos mit einer Fläche von 55 m x 20 m (1.100 m²) und einer Wandhöhe von 3 m zur Zwischenlagerung von nachwachsenden Rohstoffen. 4 Am 04.05.2006 schloss der Landwirt C. mit der Klägerin einen Anlagenbewirtschaftungsvertrag. Am 08.05.2006 zeigten die Vertragspartner gegenüber dem StAfUA an, dass die genehmigte Biogasanlage künftig von der Klägerin betrieben werde. Das StAfUA bestätigte den Eingang dieser Anzeige und teilte mit, die Betreiberdaten entsprechend geändert zu haben. Künftig werde sie sich bei der Prüfung der Betreiberpflichten an die "BiogasNRW Unternehmensgruppe Stadtwerke Düsseldorf AG" wenden. 5 Fertigstellung und Inbetriebnahme der Biogasanlage wurden dem StAfUA zum 01.08.2007 angezeigt. 6 Am 02.06.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Fahrsilos der Biogasanlage um eine Fläche von 31 m x 27,60 m (ca. 850 m²). In der Baubeschreibung führte sie aus, durch das Vorhaben werde die Lagerkapazität des zur Lagerung der Maissilage genutzten Fahrsilos um ca. 3.000 t vergrößert. 7 Mit Bescheid vom 08.06.2010 erklärte der Kreis Q. als mittlerweile zuständige Immissionsschutzbehörde, dass die vorgesehene Änderung der Anlage einer Genehmigung nach § 16 BImSchG nicht bedürfe. 8 In der Folge forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Gesellschafterverhältnisse darzulegen. Biogasanlagen seien gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Außenbereich nur privilegiert zulässig, wenn die energetische Nutzung der Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1 oder 2 erfolge. Dies bedeute, dass in der Regel der Betreiber der Biogasanlage auch der Inhaber des landwirtschaftlichen Basisbetriebs sei. Bei einem Betreiberwechsel sei die Anlage nur dann weiterhin privilegiert zulässig, wenn der Eigentümer des Basisbetriebs - hier der Landwirt C. - maßgeblichen Einfluss auf den Betreiber enthalte. Nach dem nordrhein-westfälischen Außenbereichserlass müsse dieser an einer Betreibergesellschaft einen nicht zu vernachlässigenden Anteil (z.B. 20 %) halten und einen entsprechenden Anteil der gewonnenen Energie (z.B. Wärme) nutzen oder eigene Produkte einbringen. 9 Die Klägerin entgegnete hierauf, dass die nach § 4 BImSchG erteilte Genehmigung als "Realkonzession" nicht personen-, sondern generell anlagenbezogen ausgestattet werde, da insbesondere § 5 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG allein anlagenbezogene Voraussetzungen statuierten. Der erst ein halbes Jahr nach dem Betreiberwechsel erschienene Außenbereichserlass könne nicht rückwirkend Anwendung finden. 10 Mit Bescheid vom 20.08.2010 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab. Die Erweiterung des Fahrsilos sei im planungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässig, u.a. weil die Biogasanlage mangels Beteiligung des Inhabers des Basisbetriebs an der Betreibergesellschaft entgegen § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs nach Nr. 1 betrieben werde. Einen maßgeblichen Einfluss des Landwirts C. auf die Betreibergesellschaft habe die Klägerin nicht nachgewiesen. 11 Mit der Zustellung des Ablehnungsbescheids beauftragte die Beklagte die Deutsche Post AG. Auf der Zustellungsurkunde vermerkte der Zusteller, den Ablehnungsbescheid am 21.08.2010 - einem Samstag - "in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt" zu haben, weil die Übergabe des Schriftstücks "in der Wohnung/in dem Geschäftsraum" nicht möglich gewesen sei. 12 Am 22.09.2010 - einem Mittwoch - hat die Klägerin Klage erhoben. 13 Sie ist zunächst der Auffassung, die Klage fristgemäß erhoben zu haben. Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO durch Einlegung in den Briefkasten sei vorliegend gescheitert, weil das Schriftstück nicht in einen Briefkasten der Klägerin, sondern in einen solchen der Stadtwerke Düsseldorf AG eingelegt worden sei. Die Poststelle der Stadtwerke Düsseldorf AG habe den Eingang am 23.08.2010 dokumentiert und die Sendung in das der Klägerin zugeordnete Fach OE 233 gegeben. Daher gelte die Zustellung als in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Schriftstück dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen sei. Dies sei hier am Montag, dem 23.08.2010 erfolgt. 14 In der Sache meint die Klägerin, dass die Beklagte einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab angewandt habe. Mit der Erweiterung des Fahrsilos sei lediglich eine nicht wesentliche Änderung der bestandskräftig genehmigten Anlage beantragt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hänge die Frage, ob bei der Prüfung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit einer Änderung die Gesamtanlage oder nur die Änderung selbst in den Blick zu nehmen ist, davon ab, ob die Änderung einer isolierten Beurteilung zugänglich sei. Selbst wenn hier eine isolierte Beurteilung der Erweiterung des Fahrsilos nicht möglich sein sollte, müsse sich die Prüfung der Gesamtanlage auf diejenigen Zulässigkeitsvoraussetzungen beschränken, die durch die Erweiterung berührt werden. Die Erhöhung der Lagerkapazität um 3.300 t werfe die von der Beklagten diskutierten Fragen nicht auf. Insbesondere tangiere die Erweiterung des Fahrsilos auch nicht die in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB enthaltene Privilegierungsvoraussetzung, den Betrieb "im Rahmen" eines landwirtschaftlichen Betriebs zu führen. 15 Sofern hiervon abweichend die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens zu prüfen sein sollten, seien diese erfüllt. Die Biogasanlage werde "im Rahmen eines Betriebes nach Nr. 1, 2 oder 4" betrieben. Hierfür reiche ein - hier gegebener - räumlich-gegenständlicher Bezug der Biogasanlage zum Basisbetrieb aus. Aus dieser Regelung könne nicht darüber-hinaus abgeleitet werden, dass der Inhaber des Basisbetriebs einen bestimmten Einfluss auf die Betreibergesellschaft haben müsse. Diese Sichtweise finde im Wort-laut des Gesetzes keine Stütze. Vielmehr werde mit der Forderung eines maßgeb-lichen Einflusses ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in die Vorschrift hin-eingelesen. Sinn und Zweck aller einschränkenden Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB lägen darin, den Außenbereich zu schonen. Dies hänge aber nicht von den internen Beteiligungsverhältnissen ab, sondern davon, dass die Anlage räumlich im Verbund mit bereits bestehenden Gebäuden eines Basisbetriebs errichtet werde. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.08.2010 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung des Fahrsilos auf dem Grundstück S. Straße 52 in E. -I. zu erteilen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie hält die Klage bereits für unzulässig. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die in der Postzustellungsurkunde enthaltene Angabe, das Schriftstück sei in den zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, nicht zutrifft, nicht erbracht. Vermutlich habe die Unternehmensgruppe der Stadtwerke Düsseldorf AG, zu der die Klägerin gehöre, nur einen gemeinsamen Übergabepunkt für die Zustellung amtlicher Dokumente. Mit dortiger Übergabe werde ungeachtet der internen Verteilung die Zustellung an die Klägerin bewirkt. 21 Im Übrigen hält sie an ihrem Ablehnungsbescheid fest. Der bauplanungsrechtliche Prüfungsumfang für das vorliegende Erweiterungsvorhaben sei nicht eingeschränkt. Vielmehr habe die Klägerin nachzuweisen, dass die Privilegierungsvoraussetzungen auch nach der Erweiterung noch vorliegen. 22 Die Biogasanlage sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert zulässig, weil sie nicht "im Rahmen" des landwirtschaftlichen Betriebs des Landwirts C. geführt werde. Denn dies verlange, dass der Eigentümer des Basisbetriebs einen maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage habe. Vorliegend sei der Landwirt C. aber nicht an der Klägerin beteiligt. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 24 Entscheidungsgründe: 25 Die Klage ist bereits unzulässig, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt worden ist. Nach dieser Vorschrift muss die Verpflichtungs-klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids erhoben werden. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.08.2010 ist der Klägerin am 21.08.2010 ordnungsgemäß im Wege der Zustellung bekannt gegeben worden, so dass die Monatsfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am 21.09.2010 endete. Die Klage wurde indes erst am 22.09.2010 erhoben. 26 Der Einwand der Klägerin, der Ablehnungsbescheid sei ihr erst am 23.08.2010 bekanntgegeben worden, greift nicht durch. Die Bekanntgabe des Ablehnungs-bescheids erfolgte gemäß §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Satz 1 Landeszustellungsgesetz (LZG NRW) i.V.m. § 180 ZPO im Wege der Ersatzzustellung. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, die als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, hat der Zusteller das Schriftstück am 21.08.2010 in einen zum Geschäftsraum der Klägerin gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Einrichtung eingelegt. Den ihr nach § 418 Abs. 2 ZPO obliegenden Gegenbeweis hat die Klägerin nicht geführt. Sie hat zwar die Behaup-tung unter Beweis gestellt, dass das Schriftstück nicht in einen Briefkasten der Klägerin, sondern in den Briefkasten der "Stadtwerke Düsseldorf" eingeworfen worden sei. In Anbetracht des Umstands, dass die Klägerin - ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Stadtwerke Düsseldorf AG - und die Unternehmensgruppe selbst unter der gleichen postalischen Anschrift firmieren, liegt jedoch die Möglichkeit nahe, dass die Mitglieder der Unternehmensgruppe über eine gemeinsame Post-eingangseinrichtung verfügen. Deshalb hätte es zur Widerlegung der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsache der Darlegung und des Beweises dafür bedurft, dass die Klägerin über einen von der Unternehmensgruppe Stadtwerke Düsseldorf AG getrennten Briefkasten verfügt. Hieran fehlt es jedoch. Dem insoweit in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag war nicht nachzukommen, da es sich um einen unzulässigen sog. "Ausforschungsbeweis" handelte. Die anwesenden Vertreter der Klägerin haben die Existenz eines eigenständigen Briefkastens behauptet, ohne nachvollziehbar darlegen zu können, woher sie Kenntnis von diesem Umstand haben. Obwohl der fragliche Umstand, der im Schriftsatz der Beklagten vom 13.07.2011 deutlich angesprochen war, in die Sphäre der Klägerin fällt und deshalb ohne jede Schwierigkeit substantiiert hätte dargelegt werden können, ist die Behauptung lediglich auf vage Vermutungen gestützt worden. 27 Die Klage ist aber auch in der Sache nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 20.08.2010 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 28 Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die geplante Erweiterung des Fahrsilos bauplanungsrechtlich unzulässig ist. 29 Bei der vorgesehenen Erweiterung des Fahrsilos handelt es sich um eine Änderung einer baulichen Anlage i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach den §§ 30 bis 35 BauGB richtet. Bei einer Änderung einer baulichen Anlage ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt zu prüfen, wenn eine isolierte Betrachtung nicht möglich ist. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106/99 -, bei juris (Rn. 2). 31 So liegt es hier. Das erweiterte Fahrsilo kann nur als einheitliche Anlage in den Blick genommen werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die der Erteilung der Änderungsgenehmigung voraus gehende Prüfung auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit erstrecken müsste. Sie muss sich nur auf die Voraussetzungen erstrecken, die durch sie berührt werden. Welches Prüfprogramm bei der Entscheidung über eine Änderungsgenehmigung abzuarbeiten ist, wird durch den Genehmigungsgegenstand bestimmt; sind für ihn nur einzelne bebauungsrechtliche Anforderungen einschlägig, so ist die Prüfung hierauf zu beschränken. 32 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.02.2000 - 4 B 106/99 -, a.a.O. 33 Maßstab zur Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich ist § 35 BauGB. Die Erweiterung des Fahrsilos ist weder nach § 35 Abs. 1 BauGB (1.) noch nach § 35 Abs. 2 BauGB (2.) zulässig. 1. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist ein Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs (u.a.) nach Nummer 1, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Verkehrsnetz dient, unter den Voraussetzungen, dass a) das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb steht, b) die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem oder aus nahe gelegenen Betrieben stammt, c) je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben wird und d) die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreitet, zulässig, wenn dem öffentliche Belange nicht entgegen stehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. 34 Dem Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebs" ist das Erfordernis zu entnehmen, dass der Inhaber des Basisbetriebs maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft behalten muss. 35 Vgl. VG München, Urteil vom 29.06.2011 - M 9 K 11.2929 -, bei juris (Rn. 46 ff.); VG Stade, Urteil vom 12.05.2011 - 2 A 130/10 -, bei juris (Rn. 44 ff.); Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rn. 59b; Kruschinski, BauR 2009, 1234 ff; a.A.: Mantler, BauR 2007, 50 ff. 36 Das VG München hat in dem zitierten Urteil hierzu Folgendes ausgeführt: "Aus Sicht der Kammer lassen es die allgemeinen juristischen Auslegungsregeln zu, dem Tatbestandsmerkmal "im Rahmen eines Betriebs" über die bloße Anbindung an einen landwirtschaftlichen Betrieb hinausgehende qualitative Anforderungen zu entnehmen. Eine entsprechende Auslegung drängt sich auf. 37 Geklärt ist in diesem Zusammenhang seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.Dezember 2008 in negativer Hinsicht lediglich, dass eine Biogasanlage dem Basisbetrieb weder im Sinne des "Dienens" (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) untergeordnet sein noch die Bedingungen für eine "mitgezogene Nutzung" erfüllen muss. Bei der Auslegung von Gesetzen ist der in der jeweiligen Bestimmung zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers zu ermitteln. 38 Zustimmung verdient hier die Auffassung des Verwaltungsgerichts Stade im Urteil vom 09.12.2008, dass der Eingangssatz des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht nur die "Überleitungsvorschrift" zu den unter Buchstaben a) bis d) im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen bildet. Wenn eine so weitgehende "qualitative" Entkoppelung von Biomasseanlagen vom jeweiligen Basisbetrieb gewollt wäre, wie beispielsweise Mantler (a.a.O.) vertritt, hätte es nahe gelegen, auf das Erfordernis des "Rahmens" ganz zu verzichten und es allein bei den weiteren Voraussetzungen der Buchstaben a) bis d) zu belassen. 39 Vergegenwärtigt man sich die in der BT-Drs. 15/2250 Seite 54 f. angesprochene Motivation des Gesetzgebers, den Strukturwandel in der Landwirtschaft zu erleichtern und gleichzeitig dem Außenbereichsschutz soweit wie möglich Rechnung zu tragen, kann es kaum ernstlich zweifelhaft sein, dass zwischen dem Basisbetrieb und der Biomasseanlage eine Verbindung erforderlich ist, die über die in Nr. 6 des § 35 Abs. 1 BauGB unter a) bis d) anhand äußerlicher Anknüpfungen formulierten Voraussetzungen hinausgeht. 40 Beließe man es allein bei den einzelnen Anforderungen der Buchstaben a) bis d), wäre überall dort, wo im Außenbereich ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb vorhanden ist, eine gewerbsmäßige Ansiedlung seitens der "Biomasse-Industrie" erleichtert möglich. Es reichte aus, dass die Errichter und Betreiber dieser Anlagen sich vom Inhaber des jeweiligen Basisbetriebs die Berechtigung zur Aufstellung ihrer Anlage an Ort und Stelle verschaffen ("räumlich-funktionaler Zusammenhang") und den Bezug der Biomasse entsprechend den weiteren gesetzlichen Vorgaben regelten. Der Landwirt erhielte bei einer derartigen Gestaltung eine von den Beteiligten frei aushandelbare finanzielle Gegenleistung. Einen Einfluss auf das hinzutretende gewerbliche Geschehen an der Hofstelle hätte er nicht, ein solcher müsste ihm auch nicht eingeräumt werden. 41 Eine so verstandene Privilegierung käme in erster Linie der "Biomasseanlagen-Wirtschaft" zugute. Eine Förderung der Landwirtschaft und ihres Strukturwandels wäre damit allenfalls mittelbar verbunden, indem ihr eine neue Einnahmequelle verschafft würde. 42 Letzten Endes stünde bei dieser Konstruktion die Übernahme des Basisbetriebs durch die weitverzweigt handelnden Betreiber der Biomasseanlage im Raum und damit das Gegenteil dessen, was der Gesetzgeber nach seinen eigenen Worten mit der streitigen Neuregelung bezweckt hat. Die vielerorts kleinteilig vorhandene Landwirtschaft übernähme in einer Übergangsphase die Rolle eines "Platzhalters" für Energiekonzerne bzw. deren Unternehmungen. 43 Diese Betrachtung lässt es notwendig erscheinen, dem Inhaber das Basisbetriebs durch eine substantielle Ausfüllung des Begriffs "im Rahmen eines Betriebs" eine Stellung zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzt, dass er auch für den hinzukommenden Betriebsteil unternehmerische Verantwortung tragen kann. Die Förderung dieses Ziels kann ihrerseits nicht davon abhängen, in welcher Rechtsform der neue Betriebszweig der Strom- und Wärmegewinnung mit dem Basisbetrieb verbunden wird, ob er rechtlich voll integriert ist oder als eigenständige Rechtsperson (GbR, OHG, KG, GmbH oder AG) auftritt. In jedem Fall müssen die Einflussmöglichkeiten des Inhabers des Basisbetriebs soweit reichen, dass gegen seinen Willen keine wesentlichen Entscheidungen getroffen werden können, die die Biomasseanlage betreffen. Für diese Position verwenden nicht zuletzt die zitierten Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zurecht den Ausdruck "maßgeblicher Einfluss"." 44 Die Kammer schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des VG München an. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch die nordrhein-westfälische Erlasslage - ähnlich wie die oben zitierte bayerische - einen maßgeblichen Einfluss des Inhabers des Basisbetriebs auf die Betreibergesellschaft fordert. 45 Vgl. sog. "Außenbereichserlass" vom 27.10.2006, Ziff. 3.6.2. 46 Dies zugrunde gelegt hat die hier im Streit stehende Biogasanlage, deren Bestandteil das Fahrsilo ist, mit dem Betreiberwechsel von dem Landwirt C. hin zur Klägerin die planungsrechtliche Privilegierung verloren, weil sie entgegen § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht mehr der energetischen Nutzung von Biomasse "im Rahmen" des landwirtschaftlichen Betriebs dient. Ein maßgeblicher Einfluss des Landwirts C. auf den Betrieb durch die Klägerin ist hier unstreitig nicht gegeben. Er ist an der Betreibergesellschaft nicht beteiligt und handelt auf Grund des mit der Klägerin geschlossenen Anlagenbewirtschaftungsvertrags nur noch in deren Auftrag. 47 Diese Entprivilegierung der Biogasanlage ist auch einem Änderungsvorhaben entgegen zu halten, und zwar unabhängig davon, ob einzelne Voraussetzungen der Privilegierungsvorschrift durch die geplante Änderung tangiert werden. 48 2. Das Vorhaben ist auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig. Danach können sonstige, nicht privilegierte Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Die Erweiterung des Fahrsilos beeinträchtigt öffentliche Belange, weil sie den Darstellungen des Flächennutzungsplans - hier: landwirtschaftliche Nutzfläche - widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). 49 Dieser öffentliche Belang kann dem Vorhaben entgegen gehalten werden. Die Begünstigungsvorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB ist nicht einschlägig, weil die entprivilegierte Biogasanlage kein "zulässigerweise errichteter gewerblicher Betrieb" im Sinne dieser Regelung ist. Zwar hat das StAfUA im Jahr 2005 dem Inhaber des Basisbetriebs, dem Landwirt C. , eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage erteilt. Seit dem Betreiberwechsel wird die Anlage allerdings genehmigungswidrig betrieben. Zwar enthält die Genehmigung keine ausdrückliche Regelung bezüglich der Person des Betreibers, die sicherstellt, dass die gesetzliche Voraussetzung des Betriebs "im Rahmen" des Basisbetriebs dauerhaft eingehalten wird. Dafür bestand allerdings auch keine Veranlassung, da der Genehmigungsinhaber der Inhaber des Basisbetriebs war. Ein Betrieb der Biogasanlage außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, wie er jetzt ausgeübt wird, war nicht Gegenstand der Genehmigung. Durch den Betreiberwechsel hat mithin eine "Entprivilegierung" stattgefunden, die den Bestandsschutz als Grundlage für eine erleichterte Zulässigkeit nach § 35 Abs. 4 BauGB entfallen lässt. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.07.1994 - 4 B 48.94 - . 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.