Beschluss
6 L 95/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0222.6L95.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag vom 16.2.2012, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren 6 K 993/12 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3.2.2012 anzuordnen, 4 ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit er sich auf die von der Antragsgegnerin als Mittel der Überwachung i.S.d. § 19 des Wohn- und Teilhabegesetzes NRW - WTG - getroffene Anordnung bezieht, in der Betreuungseinrichtung Am P. in T. allen Bewohnenden ein adäquates Wohnangebot zu unterbreiten. Denn die Antragstellerin betont in ihrer Klage- und Antragsschrift gleich zwei Mal, dass die beiden betroffenen Bewohnerinnen, die bisher über Zimmer von jeweils nur 12 m2 Größe verfügen, "(selbstverständlich) unverzüglich" je ein Zimmer erhalten, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Sie bringt damit deutlich zum Ausdruck, dieser Anordnung der Antragsgegnerin freiwillig folgen zu wollen, und bedarf insofern keines gerichtlichen Rechtsschutzes. 5 Bezüglich der zweiten streitigen, ebenfalls auf § 19 Abs. 2 Satz 1 WTG beruhenden und inhaltlich hinreichend bestimmten (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW) Anordnung, eine fachgerechte Versorgung der Bewohnenden der beiden Einrichtungen Am P. in T. und I. Straße in P1. "rund um die Uhr" sicherzustellen, wozu es erforderlich sei, dass dort mindestens im Früh- und Spätdienst (von 7.00 bis 21.00 Uhr) - jeweils - eine Pflegefachkraft vor Ort sei, ist der Antrag unbegründet. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der gesetzlich bestimmten sofortigen Vollziehbarkeit (§ 19 Abs. 8 WTG) dieser Anordnung - die von der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gesondert verfügte sofortige Vollziehung geht daher ins Leere - überwiegt das entgegenstehende Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug vorerst verschont zu bleiben, schon deshalb, weil diese Anordnung schon bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Sach- und Rechtsprüfung mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. 6 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 WTG, das in Nordrhein-Westfalen seit Ende 2008 das Heimgesetz - HeimG - ersetzt (§ 23 Abs. 2 Satz 1 WTG), kann die zuständige Behörde - hier die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 WTG und § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b VwVfG NRW bzw. § 4 Abs. 1 OBG - dann, wenn festgestellte oder drohende Mängel in einer Betreuungseinrichtung (§ 2 Abs. 1 WTG) nicht abgestellt werden, gegenüber dem Betreiber Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. Die zitierten Tatbestandsvoraussetzungen sind voraussichtlich erfüllt, und die Antragsgegnerin hat die ihr dadurch eröffnete Ermessensentscheidung wohl rechtmäßig i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO getroffen. 7 Der von der Antragsgegnerin anlässlich der Begehung der beiden Einrichtungen festgestellte Mangel besteht darin, dass die Antragstellerin dort keine Pflegefachkräfte vor Ort bereithält. Das Betreiben von zwei Wohn- und Betreuungseinrichtungen jeweils ohne eine zumindest im Früh- und Spätdienst (von 7.00 bis 21.00 Uhr) ständig anwesende Pflegefachkraft ist angesichts der konkreten Umstände in den beiden Einrichtung nicht ausreichend. Da die Antragstellerin diesen Mangel erklärtermaßen nicht abstellen will (vgl. ihren Befreiungsantrag vom 6.2.2012), steht § 19 Abs. 1 Satz 1 WTG, wonach die zuständige Behörde vor Erlass einer Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 WTG den Betreiber über die Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels beraten soll, der Rechtmäßigkeit der streitigen Anordnung voraussichtlich nicht entgegen. Neben der Beratung, die ausweislich des angefochtenen Bescheides schon am 2.2.2012 ausführlich erfolgt ist, wäre eine weitere offizielle Beratung, deren Fehlen die Antragstellerin behauptet, im konkreten Fall eine bloße Förmelei ohne zu erwartenden Nutzen. 8 Zu Inhalt und Bedeutung der Beratungspflicht vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2011 - 12 B 1808/10 -, PflR 2011, 372 = EStT NRW 2011, 29 = www.nrwe.de = juris. 9 Das Fehlen tagsüber vor Ort anwesender Pflegefachkräfte in den Einrichtungen Am P. in T. und I. Straße in P1. bedeutet einen Mangel in der Personalausstattung der Einrichtungen. Nach dem Zweck des WTG, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohnenden von Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WTG), ist bei den Anforderungen an die Personalausstattung einer Betreuungseinrichtung in erster Linie das Wohl der Bewohnenden zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber des WTG misst - ebenso wie der des HeimG - der Betreuungsfähigkeit von Betreuungseinrichtungen, insbesondere der Zahl der Beschäftigten und deren Eignung, herausragende Bedeutung bei. 10 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.1996 - 1 B 13.96 -, GewArch 1996, 245 = Buchholz 451.44 Nr. 8 (zu § 6 Abs. 3 Satz 3 HeimG a.F.) = juris. 11 Die zu einer Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 WTG berechtigenden festgestellten Mängel schließen deshalb insbesondere den Bereich "Organisation" und "Personal" mit ein. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, PflR 2010, 154 = SozR aktuell 2009, 233 = www.nrwe.de = juris (zu § 17 Abs. 1 HeimG). 13 Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 WTG haben - in sachlicher Übereinstimmung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG - der Betreiber und die Einrichtungsleitung sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreichen. Zur Gesamtzahl und Qualifikation der Beschäftigten normiert § 12 Abs. 3 WTG in seinen Sätzen 2 bis 5 zwar weitere Einzelanforderungen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten aber keine abschließende Regelung für die personelle Ausstattung einer Betreuungseinrichtung. § 12 Abs. 3 Satz 6 WTG verlangt insoweit ausdrücklich lediglich, dass in Betreuungseinrichtungen mit überwiegend pflegerischer Betreuung nachts mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein muss. Dieses nunmehr direkt im Gesetz normierte Erfordernis entspricht § 5 Abs. 1 Satz 3 der gemäß § 3 HeimG erlassenen Heimpersonalverordnung - HeimPersV -, die im Land Nordrhein-Westfalen seit Ende 2008 durch die - selbst keine entsprechende Regelung mehr enthaltende - Durchführungsverordnung zum WTG, beruhend u.a. auf § 12 Abs. 5 WTG, gemäß deren § 31 Abs. 2 ersetzt wird. Das Erfordernis der ständigen Anwesenheit einer Pflegefachkraft im Nachtdienst ist allerdings nur eine Mindestvoraussetzung für den Betrieb jeder pflegerischen Betreuungseinrichtung. Sie stellt lediglich die Untergrenze einer noch zulässigen Personalausstattung dar und ist insbesondere nicht mit einer regelmäßig anzustrebenden Normalausstattung gleich zu setzen. 14 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.6.2001 - 22 CS 01.966 -, PflR 2004, 417 = juris (Rdnr. 20). 15 Die tatsächlich erforderliche Anzahl der Beschäftigten ist nach wie vor unter Berücksichtigung der konkreten Art der jeweiligen Betreuungseinrichtung, des Gesundheitszustandes der Bewohnenden sowie des Grades ihrer Pflegebedürftigkeit und damit der Arbeitsintensität und Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung zu bestimmen. 16 Vgl. zum HeimG: OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, a.a.O. (nicht ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft pro Wohnbereich zur Tagzeit als Mangel [juris Rdnrn. 6, 14 f.]); BayVGH, Beschlüsse vom 12.4.2000 - 22 CS 99.3761 -, GewArch 2000, 283 = PflR 2005, 86 = juris (in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern dürfte die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jeder Schicht Mindestvoraussetzung sein [juris Rdnr. 30]), und vom 20.6.2001 - 22 CS 01.966 -, a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 31.1.2007 - 1 K 473/05 -, PflR 2007, 398 = juris (ständige Anwesenheit einer Fachkraft im Tagesdienst in jeder Pflegeeinheit, auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen, erforderlich [juris Rdnrn. 31 f.]); VG Minden, Urteil vom 16.12.1999 - 2 K 3705/97 -; Butz, in: Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, Komm., 10. Aufl. 2004, § 11 Rdnr. 24. 17 Wenn nach der gesetzgeberischen Wertung in einer Betreuungseinrichtung mit überwiegend pflegerischer Betreuung allerdings schon im Nachtdienst die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft unabdingbar ist, so gilt dies erst recht für den Tagdienst (Früh- und Spätdienst), der in erhöhtem Maße die Anwesenheit von Pflegefachpersonal erfordert. 18 Der Kammer ist bislang zwar nicht bekannt, ob es sich bei den hier betroffenen Betreuungseinrichtungen um solche mit überwiegend pflegerischer Betreuung handelt, jedoch ist von entscheidender Bedeutung, dass die Antragstellerin ausweislich des bestandskräftigen Feststellungsbescheides der Antragsgegnerin vom 17.11.2011 jederzeit Personen aller Pflegestufen, also auch der Pflegestufen II und III und damit sogar schwer und schwerst pflegebedürftige Personen, über Tag und Nacht in ihre Einrichtungen aufnehmen darf und will. Dadurch ist auf jeden Fall ein erheblicher Pflegebedarf der Bewohnenden vorgezeichnet. Schon Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI). Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI). Wenn die Antragstellerin erlaubtermaßen jederzeit auch Bewohnende dieser arbeits- und betreuungsintensivsten Pflegestufen aufnehmen will, die tags wie nachts in besonderer Weise hilfebedürftig sind, muss sich auch ihre generelle Personalausstattung daran ausrichten. Denn es geht nicht an, heimaufsichtsrechtliche Anforderungen an die Personalstärke von immer wieder kurzfristig möglichen wechselnden Belegungszahlen und Zuordnungen der Bewohnenden zu den einzelnen Pflegestufen abhängig zu machen. Nach alledem ist in jeder der beiden betroffenen Einrichtungen der Antragstellerin, die ausweislich der Klage- und Antragsschrift für sieben bzw. acht Bewohnende Platz bieten, die ständige Anwesenheit mindestens einer examinierten Pflegefachkraft jedenfalls während der Tagstunden geradezu unerlässlich. 19 Zur Abwendung der dem Wohl der Bewohnenden der beiden Einrichtungen drohenden Beeinträchtigung durch die personelle Unterbesetzung im Pflegedienst und zur Durchsetzung der der Antragstellerin gegenüber den Bewohnenden obliegenden Pflichten, sie u.a. vor Gefahren für Leib und Seele zu schützen und sie bedarfsgerecht zu betreuen (§ 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 WTG), ist die streitige Anordnung der Antragsgegnerin voraussichtlich erforderlich i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 WTG. Für die Annahme einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohnenden ist es ausreichend, dass objektive Anhaltspunkte für Schwachpunkte in der Betreuung, etwa für eine unzureichende personelle Ausstattung, bestehen. Zur Rechtfertigung eines Eingreifens der zuständigen Behörde bedarf es hingegen nicht des Nachweises eines konkret drohenden Missstandes oder gar dessen Realisierung. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2009 - 12 A 2630/07 -, a.a.O. (juris Rdnr. 13, 16 und 18); BayVGH, Beschluss vom 20.6.2001 - 22 CS 01.966 -, a.a.O. (juris Rdnr. 16); VG Sigmaringen, Urteil vom 31.1.2007 - 1 K 473/05 -, a.a.O. (juris Rdnr. 30), m.w.N. 21 Die Antragsgegnerin hat die ihr dadurch eröffnete Ermessensentscheidung, ob und in welcher Weise sie wegen des festgestellten Mangels tätig werden will (Einschreit- und Auswahlermessen), wohl ohne Verstoß gegen schützenswerte Rechte der Antragstellerin getroffen. Finanzielle Mehrbelastungen, die auf die Antragstellerin bei einem ständigen Einsatz einer Pflegefachkraft in jeder ihren Einrichtungen zukommen mögen, können kein Grund dafür sein, von Mindestanforderungen an die Personalausstattung der Einrichtungen Abstand zu nehmen 22 Dass auch die Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jedem Gebäude nicht alle denkbaren Risiken für die Bewohnenden ausschließen kann, ist selbstverständlich, aber unvermeidlich und spricht deshalb nicht gegen die Ermessensgerechtigkeit der Anordnung der Antragsgegnerin. Zwar ist auch bei ständiger Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jedem der beiden Gebäude nicht sichergestellt, dass diese Pflegekraft jedem Hilfebedürftigen sofort Hilfe leisten kann. Die Wahrscheinlichkeit umgehend möglicher Hilfe ist dann aber wesentlich und entscheidend höher als beim Nichtvorhandensein einer Pflegefachkraft in diesem Gebäude. Dass die Möglichkeit, eine durchgehend rufbereite auswärtige Pflegefachkraft mit einer Anreisezeit von "höchstens 15 Minuten" (laut Klage- und Antragsschrift) bzw. "ca. 15 bis 20 Minuten" (so der Befreiungsantrag vom 6.2.2012) anzufordern, der ständigen Anwesenheit einer solchen Pflegefachkraft im Gebäude nicht annähernd gleichwertig ist, liegt auf der Hand und bedarf angesichts der möglicherweise sogar gesundheitsgefährdenden Folgen, die eine solche Anreise von auswärts - einschließlich ihrer Vorbereitung - wegen des hohen Alters und des häufig angegriffenen Gesundheitszustandes der Bewohnenden haben kann, keiner näheren Begründung. 23 Unter diesen Umständen genügt bereits die wesentlich erhöhte Wahrscheinlichkeit umgehend möglicher Hilfe für die Bewohnenden bei Anwesenheit einer Pflegefachkraft in jedem der beiden Gebäude für sowohl die Erforderlichkeit als auch die Ermessensgerechtigkeit der streitigen Anordnung. Indem die Antragsgegnerin nicht mehr als nur eine Pflegefachkraft für jede Einrichtung und dies auch nur tagsüber verlangt, zeigt sie gerade, dass sie an die Antragstellerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nur geringe Anforderungen hinsichtlich der Personal-(mindest-)ausstattung der beiden Einrichtungen stellen will. Die Antragsgegnerin verdeutlicht mit ihrer gemäßigten Anordnung ihre Bereitschaft, ein gewisses, offenbar als gering erachtetes Risiko für das Wohl der Bewohnenden hinzunehmen. 24 Dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin hinsichtlich der sonstigen Personalausstattung der beiden Einrichtungen keine konkreten Vorgaben macht, sondern unter Hinweis auf § 12 Abs. 3 WTG lediglich allgemein unverzügliche Maßnahmen zur fachgerechten Versorgung der Bewohnenden und für die Nachtzeiten eine qualitativ wie quantitativ bedarfsgerechte Durchführung der anfallenden Versorgungsleistungen verlangt, ist Ausdruck dafür, dass der Antragstellerin selbst eine Auswahl unter mehreren geeigneten Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben verbleiben soll (vgl. § 21 OBG), und unter Bestimmtheitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. 25 Auch bei einer allgemeinen Interessenabwägung im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO müssen, wie schon die gesetzgeberische Wertung in § 19 Abs. 8 WTG indiziert, die dem Sofortvollzug des Mittels der Überwachung widerstreitenden lediglich finanziellen Interessen des Betreibers einer Betreuungseinrichtung grundsätzlich hinter die hochrangigen schutzwürdigen Interessen der Einrichtungsbewohner an einer den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 WTG gerecht werdenden Betreuung zurücktreten. 26 Vgl. zum hohen Schutzbedürfnis von Einrichtungsbewohnern: VG Minden, rechtskräftiger Beschluss vom 14.6.2006 - 6 L 368/06 -. 27 Das gilt hier umso mehr, als die streitige Anordnung - wie dargelegt - voraussichtlich rechtmäßig ist. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt die Kammer angesichts der Vorläufigkeit dieses Verfahrens entsprechend Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 1 des "Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" vom 7./8.7.2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) die Hälfte des Streitwertes, den sie gemäß § 52 Abs. 2 GKG infolge zweier betroffener Einrichtungen auf 10.000 EUR festsetzen würde.