OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2933/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0302.6K2933.11.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die im Kreis I. lebende Klägerin arbeitet seit einigen Jahren als Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis und Zertifikatsqualifikation. In dieser Eigenschaft betreut sie seit dem 12.01.2011 in ihrer Wohnung die im Januar 2010 geborene, im Bezirk der Beklagten wohnhafte X. X1. aufgrund entsprechender formloser Bewilligung von Tagespflege für dieses Kind durch die Beklagte und eines im Oktober 2010 mit den Kindeseltern geschlossenen Vertrages. Für die Tagespflege bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29.12.2010 zunächst ein Pflegegeld in Höhe von monatlich pauschal 780 EUR (Betreuungszeit bis zu 150 Stunden, Betreuungsstundensatz 5,20 EUR) verbunden mit dem Hinweis, dem lägen die Kindertagespflegerichtlinien des Kreises I. zu Grunde. Intern hatte die Beklagte dazu vermerkt, die Betreuungszeit errechne sich aus täglich 5 Stunden an 5 Tagen je Woche und 4,3 Wochen pro Monat auf 107,5 Stunden monatlich und falle damit unter die Stufe 3 der Richtlinien des Kreises I. (Betreuungszeit von über 100 bis maximal 150 Stunden monatlich). Die Tagespflegerichtlinien des Kreises I. sehen unter Nr. 6 (Höhe der Pflegesätze) vor, dass eine laufende Geldleistung pro Betreuungsstunde bis maximal 150 Stunden monatlich gewährt wird. 3 Mit Bescheid vom 06.12.2011 - der einen am 18.11.2011 erlassenen, für die Klägerin ungünstigeren Bescheid konkludent änderte - bewilligte die Beklagte der Klägerin das Tagespflegegeld ab dem 01.12.2011 nunmehr auf Abrechungsbasis unter Zugrundelegung einer täglichen Betreuungszeit von 5,5 Stunden und eines Betreuungsstundensatzes von 5,20 EUR bzw. ab Januar 2012 von 5,30 EUR. Die Beklagte erklärte dazu, sie gewähre das Pflegegeld künftig für tatsächlich geleistete und durch monatliche Stundenzettel nachgewiesene Betreuungsstunden; überschreite die monatliche Stundenzahl einmalig den oben angegebenen Umfang, habe die Klägerin dies auf dem Stundenzettel zu begründen. Im Bescheid vom 18.11.2011 hatte die Beklagte darauf verwiesen, dass sie die Zahlungsweise ab Dezember 2011 umstelle, weil - wie ihr erst jetzt bekannt geworden sei - der Kreis I. , dessen Richtlinien sie deshalb anwende, weil die Klägerin in dessen Zuständigkeitsbereich wohne, das Tagespflegegeld nur auf Abrechnung durch Einreichung eines Stundenzettels auszahle. 4 Am 15.12.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie meint, die Reduzierung der Stundenzahl verletze sie unangemessen in ihren Rechten. Nach dem Bescheid vom 06.12.2011 stehe sie schlechter da als nach dem unbefristeten Bescheid vom 29.12.2010, u.a. weil sie bisher das Pflegegeld auch bei Urlaub oder Erkrankung des Kindes erhalten habe. Sie habe zudem für die gesamte, bis Ende Juli 2012 vorgesehene Betreuungszeit - anschließend solle X. den Kindergarten besuchen - fest mit einem monatlichen Tagespflegegeld von 780 EUR gerechnet. Die Behauptung der Beklagten, erst jetzt von der tatsächlichen Bewilligungspraxis des Kreises I. erfahren zu haben, sei falsch. Sie selbst habe im Sommer 2009 anlässlich früherer Kindesbetreuungen darauf hingewiesen, dass der Kreis I. weniger an Tagespflegegeld als die Pauschale (damals 765 EUR) zahle, aber damals von der Beklagten die Antwort erhalten, dass die Pauschalbewilligung richtig sei, weil es auf den Wohnort des Kindes ankomme. Auf diese Zusage habe sie vertraut. Zudem sei die Reduzierung der täglichen Betreuungszeit auf 5,5 Stunden verfehlt, weil X. X1. infolge einer Entwicklungsverzögerung - sie könne noch nicht laufen und habe Blockaden an der rechten Körperseite - mehr Betreuungsaufwand benötige als ein Kind ohne Einschränkungen. Auch eine verlängerte tägliche Ortsabwesenheit der Kindesmutter erhöhe den Betreuungsaufwand. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2011 zu verpflichten, ihr auch über den 30.11.2011 hinaus Tagespflegegeld für die Betreuung von X. X1. in Höhe von monatlich 780 EUR bei einer Betreuungszeit von höchstens 150 Stunden zu bewilligen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie ist der Meinung, die Klägerin habe keinen Anspruch auf pauschale Vergütung tatsächlich nicht geleisteter Betreuungsstunden. Sie, die Beklagte, sei bei der ursprünglichen Bewilligung eines pauschalen Tagespflegegeldes irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kreis I. solche Pauschalen gestaffelt nach drei Betreuungsstufen (bis 50, bis 100 und bis 150 Stunden monatlich) bewillige; erst anlässlich eines Telefonats mit dem Kreisjugendamt I. Mitte Oktober 2011 habe sie ihren Irrtum bemerkt. Dass sie die Tagespflegerichtlinien des Kreises I. zu Grunde lege, entspreche der in § 39 Abs. 4 Satz 5 und § 78 e Abs. 1 Satz 2 zum Ausdruck kommenden Systematik des SGB VIII, nach der für die Hilfegewährung die Verhältnisse am Ort der Leistungserbringung maßgeblich sein sollten. Weil die Klägerin nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII von Anfang an nur die tatsächlich auch vom Kreis I. gewährte Tagespflegeleistung hätte beanspruchen können, sei die deutlich höhere Bewilligung gemäß dem Bescheid vom 29.12.2010, der ausdrücklich auf die Anwendung der Richtlinien des Kreises I. hingewiesen habe, rechtswidrig gewesen. Gleichwohl habe sie in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens davon abgesehen, die überhöhten Pflegegeldleistungen für die Vergangenheit zurückzufordern, und sich auf eine Anpassung der Pflegegeldleistung für die Zukunft beschränkt, obwohl der Klägerin von vornherein bekannt gewesen sei, nach welchen Kriterien der Kreis I. Tagespflegegeld gewähre. Die Behauptung der Klägerin, sie, die Beklagte, ausdrücklich auf ihren Fehler hingewiesen zu haben, sei weder dokumentiert noch nachzuvollziehen, zumal auch für den C. Bereich Tagespflegegeld nicht nach Pauschalen bewilligt werde. Nach alledem könne die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Ohnehin könne sie nicht geltend machen, mit einer bis Ende Juli 2012 unveränderten monatlichen Zahlung von 780 EUR gerechnet zu haben, weil eine Tagespflegeperson jederzeit eine mögliche Änderung des an den Arbeitszeiten der Kindeseltern orientierten Betreuungsbedarfs oder eine Kündigung des Betreuungsvertrags (z.B. wegen Umzugs oder geänderter Familienplanung der Kindeseltern) einkalkulieren müsse. Da die Kindeseltern ihr Ende November 2011 einen aktuellen Betreuungsbedarf zwischen 25,5 und 26,5 Wochenstunden (inklusive Fahrzeiten) mitgeteilt hätten, habe sie allerdings den Betreuungsumfang auf 5,5 Stunden arbeitstäglich erhöht und liege damit sogar über dem laut Antrag der Kindeseltern aufgrund deren Erwerbstätigkeit notwendigen Bedarf gemäß § 24 Abs. 3 SGB VIII. Die Geltendmachung eines von der Klägerin behaupteten, noch darüber hinausgehenden Hilfebedarfs obliege den Eltern, nicht der Tagespflegeperson. 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Kammervorsitzenden als Berichterstatter einverstanden erklärt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Verpflichtungsklage, über die im Einverständnis der Beteiligten der Kammervorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die Klägerin kann ab Dezember 2011 kein höheres Tagespflegegeld beanspruchen, als die Beklagte es ihr mit dem Bescheid vom 06.12.2011 bewilligt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 14 Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege u.a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Gemäß § 23 Abs. 2 a Sätze 1 bis 3 SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson leistungsgerecht auszugestalten und sind der zeitliche Umfang der Leistung sowie die Anzahl und der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Diesen Anforderungen entspricht die der Klägerin ab Dezember 2011 neu bewilligte Geldleistung auf Abrechnungsbasis entsprechend der Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden nach Maßgabe der - nunmehr zutreffend angewandten - Tagespflegerichtlinien des Kreises I. . Die Zugrundelegung dieser Richtlinien ist sachgerecht, weil die Klägerin ihre Tagespflegeleistung im Kreisgebiet I. erbringt und diese Richtlinien die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse (vgl. die entsprechenden gesetzgeberischen Wertungen in § 39 Abs. 4 Satz 5 und § 78 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) im Kreisgebiet I. angemessen berücksichtigen. Sie differenzieren zudem nach der Qualifikation der Tagespflegeperson, und die Arbeit der Klägerin als zertifizierte Tagespflegeperson wird mit dem entsprechend vorgesehenen erhöhten Stundensatz vergütet (Nr. 6 b). 15 Dass die Beklagte einen täglichen Betreuungsaufwand von 5,5 Stunden - also sogar 0,5 Stunden mehr als nach der internen Berechnung von Ende 2010 - und damit von wöchentlich 27,5 Stunden (Betreuung von montags bis freitags gerechnet) zu Grunde legt, geht sogar über den von den Kindeseltern selbst geltend gemachten Bedarf hinaus. Sie haben den konkreten Betreuungsbedarf ihrer Tochter Ende November 2011 auf Nachfrage der Beklagten mit einer Schwankungsbreite zwischen 25,5 und 26,5 Stunden pro Woche ("je nach Berufsverkehr") angegeben, also auch ihre Fahrzeiten ausdrücklich berücksichtigt. Dieser Betreuungsumfang entspricht dem zwischen den Eltern und der Klägerin geschlossenen Tagespflegevertrag vom 19.10.2010, in dem eine wöchentliche Betreuungszeit von 26 Stunden - ohne Erstreckung auf Feiertage - vereinbart wurde. Ob die Klägerin als Tagespflegeperson inzwischen andere Vorstellungen vom Betreuungsbedarf des Kindes hat, ist unerheblich. 16 Allerdings hatte die Beklagte der Klägerin zuvor mit dem Ursprungsbescheid vom 29.12.2010 ab Beginn der Pflegeleistung ohne ausdrückliche Befristung ein im Ergebnis höheres monatliches Pflegegeld bewilligt, indem sie der Klägerin pauschal ein Pflegegeld für 150 Betreuungsstunden je Monat zu jeweils 5,20 EUR zugestanden hatte. Dem lag eine fehlerhafte Anwendung der Nr. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien wegen eines Irrtums im Verständnis des Satzes "Die Kostenbeteiligung wird pro Betreuungsstunde bis maximal 150 Stunden monatlich gewährt" zu Grunde. Die Korrektur dieser fehlerhaften Bewilligung für die Zukunft war nur durch eine Änderungsentscheidung nach § 45 SGB X möglich, denn die neue, auf Abrechnungsbasis erfolgende Vergütungsbewilligung bedeutete der Sache nach gleichzeitig die teilweise Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes i.S.d. § 45 Abs. 1 SGB X. Wenn ein Jugendhilfeträger Tagespflegeleistungen durch einen Dauerverwaltungsakt - wie hier mit dem Bescheid vom 29.12.2010 - bewilligt hat, was grundsätzlich zulässig ist, so darf er bei Wegfall oder Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen seine bisherigen Leistungen nicht schlicht einstellen bzw. neu regeln, sondern muss sich dabei zwingend des Instrumentariums der §§ 44 ff. SGB X bedienen. 17 Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 28.01.2004 - 2 A 2047/02 -, juris. 18 Dem wird der streitige Bescheid jedoch gerecht. 19 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt im Umgang seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer bisherigen Sozialleistung kann auch durch schlüssiges Verhalten der Behörde erfolgen, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.1986 - 8 A 2001/84 -, ZfSH/SGB 1987, 155 = juris (jeweils nur Leitsätze), 21 wie hier durch die Bewilligung eines geänderten Tagespflegegeldes mit Wirkung ab Dezember 2011 geschehen. 22 Die Rücknahmeentscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der Behörde ("darf"). Es ist allerdings schon fraglich, ob vor einer etwaigen Ermessensentscheidung nicht erst zu prüfen ist, ob der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte überhaupt Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X genießt. 23 In diesem Sinne BSG, Urteil vom 05.11.1997 - 9 RV 20/96 -, BSGE 81, 156 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 37 = juris; a.A. z.B. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.05.2001 - 2 K 2381/99 -, info also 2002, 75 und 119 = juris. 24 Doch auch wenn allein fehlendes schutzwürdiges Vertrauen nicht die grundsätzliche Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung über eine Rücknahme entfallen lassen sollte - wovon die Kammer im Folgenden ausgeht -, ist die mit dem Bescheid vom 06.12.2011 konkludent erfolgte Teilrücknahme der rechtswidrigen vorherigen Bewilligung überhöhter Pflegegeldleistungen rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Vertrauensschutz genießt und die Teilrücknahme nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgt ist. 25 Die Klägerin kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des rechtswidrigen Ursprungsbescheides vom 29.12.2010 berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides kannte oder zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Wie sie in ihrer Klagebegründung selbst ausführt, war ihr nämlich aufgrund ihrer schon früheren Tätigkeit als Tagespflegeperson bewusst, dass die Tagespflegerichtlinien des Kreises I. , die die Beklagte ausdrücklich als Grundlage der Entscheidung vom 29.12.2010 benannt hatte, keine Pauschalvergütung in der von der Beklagten bewilligten Höhe vorsehen; sie will die Beklagte darauf sogar ausdrücklich hingewiesen haben. Sollte sich die Klägerin gleichwohl der Kenntnis von einer irrtümlichen Auslegung der Tagespflegerichtlinien durch die Beklagte und den sich geradezu aufdrängenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29.12.2010 verschlossen haben, so würde das eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, also grob fahrlässiges Verhalten bedeuten. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.03.2001 - 16 A 4212/00 -, juris (Rdnr. 45). 27 Die Darlegung besonderer Ermessenserwägungen zur Rücknahmeentscheidung im streitigen Bescheid war (ausnahmsweise) entbehrlich. In den Fällen u.a. des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt nämlich generell mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Wenn dann die zuständige Behörde (§ 45 Abs. 5 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X) eine Rücknahme - wie hier - nur für die Zukunft anordnet (offensichtlich in der Erkenntnis eigenen erheblichen Mitverschuldens an der rechtswidrigen Ursprungsbewilligung) und ein vom Regelfall der Rücknahme bei fehlendem Vertrauensschutz abweichender Sachverhalt nicht vorliegt - dafür hat die Klägerin bis zum maßgebenden Zeitpunkt der Behördenentscheidung 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.02.1986 - 8 A 2001/84 - 29 und noch bis heute nichts vorgetragen -, liegt darin grundsätzlich - so auch hier - eine hinreichende Ausübung des Rücknahmeermessens. 30 Vgl. BSG, Urteil vom 17.04.1996 - 3 RK 18/95 -, Breith 1997, 89 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 14 = juris. 31 Das Ergebnis der Abwägung der Behörde versteht sich in diesem Fall von selbst und bedarf insoweit keiner das Selbstverständliche darstellenden schriftlichen Begründung nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X. 32 Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.05.1996 - 3 C 13.94 -, Buchholz 451.513 Nr. 1 = juris, und vom 16.06.1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, 2233 = juris (jeweils zu §§ 48 Abs. 2, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG); OVG NRW, Urteile vom 20.02.1986 - 8 A 2001/84 - und vom 28.03.2001 - 16 A 4212/00 -, juris (Rdnr. 40). 33 In einem solchen Fall dürfen die Anforderungen an die Ermessenskontrolle nicht überspannt werden und sind die Anforderungen an die Darlegung von Ermessensgründen zu reduzieren. 34 Vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, Komm., 7. Aufl. 2010, § 45 Rdnr. 93. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.