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Beschluss

11 L 627/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0305.11L627.11.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2699/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.10.2011 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2699/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.10.2011 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragstellerin mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2699/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.10.2011 wiederherzustellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig und begründet. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit der im Bescheid vom 21.10.2011 enthaltenen Begründung (Seite 4), ein Verstoß gegen das Verbot der Sonntagsarbeit könne bis zum Abschluss eines möglicherweise lang andauernden Verwaltungsverfahrens im Interesse der Allgemeinheit und der sich ordnungsgemäß verhaltenden Personen nicht hingenommen werden, ist ein über das allgemeine Interesse am Sofortvollzug rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehendes Interesse dargelegt worden. Ob dies den Sofortvollzug des angefochtenen Bescheides rechtfertigt, ist eine Frage der materiellen Abwägung, nicht des formellen Begründungserfordernisses. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung kein öffentliches Interesse daran geben kann, dass diese sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ein Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat. Bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig. Der Rechtsstreit wirft schwierige Rechtsfragen auf, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (I.). Die danach anzustellende weitere Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragstellerin aus (II.). I. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.10.2011, mit der der Antrag-stellerin untersagt worden ist, Kurse in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Unfallort an Sonn- und Feiertagen im Gebiet der Stadt C. durchzuführen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 3 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.04.1989 (FeiertagsG NRW 1989). Nach § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW 1989 sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Eine besondere Erlaubnis der Bezirksregierung E. als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 10 Abs. 2 FeiertagsG NRW i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW) liegt nicht vor, sodass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die von der Antragstellerin durchgeführten Kurse die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW erfüllen. 1. Die Antragsgegnerin hat dies bejaht und sich hierbei im Wesentlichen auch auf entsprechende Erlasse des für den Fahrerlaubnisverkehr zuständigen Ministeriums, vgl. Erlasse des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17.12.2010 und 15.07.2011 - VII B 2-24-42/2 - gestützt, die in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales ergangen sind. Vgl. Schreiben der Bezirksregierung E. vom 25.07.2011 an die Kreise und kreisfreien Städte des Regierungsbezirkes E. . Ob diese für das Handeln der zuständigen Ordnungsbehörden überhaupt Bindungswirkung entfalten (vgl. § 13 FeiertagsG NRW), kann dahingestellt bleiben. Sie binden jedenfalls nicht die Gerichte bei der Auslegung des § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.2011 - NVwZ 2011,1062 -, juris Rn.71. 2. Die Antragsgegnerin geht bei der Auslegung der §§ 3 Satz 1 und 4 Nr. 5 FeiertagsG NRW davon aus (vgl. die Antragserwiderung vom 30.11.2011, Bl. 25 GA.), dass die hier angebotenen Kurse in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen keine Freizeitgestaltung i.S.d. § 4 Nr. 5 FeiertagsG NRW darstellen, weil diese Kurse für den Erwerb der Fahrerlaubnis verpflichtend seien und sich damit von Kursen unterscheiden würden, die der Freizeitgestaltung und der persönlichen Weiterbildung dienen. Es bestehen schon Zweifel, ob eine derartige Auslegung der Vorschrift mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Art. 139 WRV, der nach Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist, bestimmt, dass der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt bleiben. Schutzgut des Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG ist angesichts dieser Zweckbestimmung die Institution der Sonntage und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als ein Grundelement des sozialen Zusammenlebens und der staatlichen Ordnung verfassungsgesetzlich gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet wird. Durch ihre Zweckbestimmung unterscheiden sich der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage von Grund auf von den Werktagen. Das öffentliche Leben soll an diesen Tagen soweit möglich seiner werktäglichen Elemente entkleidet und dadurch die Begehung dieser Tage "als Nicht-Werktage" ermöglicht werden. Das erfordert, dass an diesen Tagen grundsätzlich die werktägliche Geschäftigkeit ruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, BVerwGE 90, 337 = juris Rn. 20. Eine an sich werktägliche Geschäftigkeit, einschließlich gewerblicher Tätigkeiten, ist zulässig, sofern sie als "Arbeit für den Sonntag" gerade der Befriedigung sonn- oder feiertäglicher Bedürfnisse dient oder zur Wahrung von dem Sonn- und Feiertagsschutz gleichwertigen Rechtsgütern in Wahrnehmung gesetzgeberischer Regelungsmacht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist. Hierbei ist das Recht jedes einzelnen, den arbeitsfreien Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten, zu berücksichtigen. Aufgrund der Freiheit zur persönlichen Lebensgestaltung sind daher Betätigungen unterschiedlichster Art mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage vereinbar, sofern und soweit sie frei von werktäglicher Geschäftigkeit sind. Geboten ist eine gegenseitige Rücksichtnahme. Die Sonn- und Feiertagsgestaltung jedes einzelnen ist in diesem Rahmen hinzunehmen, auch wenn sie nicht den herkömmlichen Vorstellungen und Erwartungen in bezug auf diese Tage entspricht. Andererseits hat sich der einzelne bei seiner Sonn- und Feiertagsgestaltung solcher Beschäftigungen zu enthalten, die als typisch werktäglich wahrgenommen werden und daher geeignet sind, den Charakter der Sonn- und Feiertage als für alle verbindliche Ruhetage zu beeinträchtigen Entscheidend ist, ob sich bei objektiver Betrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles der zu beurteilende Lebensvorgang seinem Gesamtcharakter nach als eine typisch werktägliche Veranstaltung darstellt. Davon ist auszugehen, wenn es sich bei der gewerblichen Betätigung um eine Dienstleistung an die Besucher ohne deren eigene Betätigung, eigenes Erleben oder eigenes Vergnügen handelt oder die Besucher zu Tätigkeiten veranlasst werden sollen, die ihrerseits werktäglichen Charakter tragen, z.B. Erwerbsgeschäften. Anders ist es zu beurteilen, wenn durch den in Rede stehenden Gewerbebetrieb eigene Sonn- und Feiertagsgestaltung der Besucher in Aktivität oder Muße ermöglicht wird. Dabei ist den unterschiedlichen Vorstellungen und Gewohnheiten zur persönlichen Sonn- und Feiertagsgestaltung Rechnung zu tragen. Das schließt eine Bewertung der Betätigung des einzelnen danach aus, ob sie sinnvoll ist oder der Sonn- und Feiertagsgestaltung der Mehrheit der Bevölkerung entspricht. Andererseits findet die Freiheit des einzelnen zur individuellen Sonn- und Feiertagsgestaltung ihre Grenze dort, wo es sich nach dem üblichen Zweck, der Ausgestaltung und dem Erscheinungsbild der Veranstaltung im öffentlichen Leben um typische Werktagsbeschäftigungen handelt. Bei der vorzunehmenden Abgrenzung ist nicht allein entscheidend, in welchem Ausmaß die Bevölkerung das Angebot einer Einrichtung an Sonn- und Feiertagen absolut oder im Vergleich zu Werktagen tatsächlich nutzt. Vielmehr ist von Bedeutung, ob ein wesentlicher Teil der Bevölkerung den Betrieb der Einrichtung als Werk-tagsgeschäft ansieht oder nicht. Dies ist unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes festzustellen. Anhaltspunkte für die Bewertung des Erscheinungsbildes einer Veranstaltung im öffentlichen Leben und einer in der Bevölkerung herrschenden Überzeugung können insbesondere die Behördenpraxis, die Rechtsprechung und die von ihnen ausgelösten Reaktionen in der Öffentlichkeit sein. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 25.08.1992 - 1 C 38/90 -, a.a.O. = juris Rn. 23 ff. 3. Gemessen an diesen Voraussetzungen lassen sich die hier von der Antragstellerin angebotenen Kurse jedenfalls mit einer für das Eilverfahren erforderlichen Offensichtlichkeit keiner typisch werktäglichen Beschäftigung zurechnen, die dem Verbot des § 3 FeiertagsG NRW unterfällt. Die Teilnehmer der Kurse werden nicht zu Tätigkeiten veranlasst, die typisch werktäglichen Charakter haben, wie es etwa bei Erwerbsgeschäften oder der Entgegennahme von Dienstleistungen der Fall ist, die von der überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung nur an Werktagen genutzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.02.1994 - 4 B 2309/93 - NVwZ-RR 1994, 439 (Betrieb eines vollautomatischen Waschsalons) und Urteil vom 16.02.1983 - 4 A 871/92 -, GewArch 1983, 274 (Betrieb einer Autowaschanlage). Geht man mit der o.g. Rechtsprechung davon aus, dass jeder Berufstätige grundsätzlich berechtigt ist, den Sonn- und Feiertag nach seinem persönlichen Geschmack zu gestalten, sofern er nicht einer typisch werktäglichen Beschäftigung nachgeht, dürfte der Begriff der "Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung" (§ 4 Nr. 5 FeiertagsG NRW) auch Betätigungen erfassen, die nicht der körperlichen Entspannung und Regeneration, sondern der Weiterbildung dienen. Ob hierunter nur solche Betätigungen fallen, die der privaten Weiterbildung dienen, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.1992 - 11 A 11202/91 -, DVBL. 1993, 44, erscheint dem Gericht fraglich. Da Weiterbildungsmaßnahmen vielfach neben der beruflichen Tätigkeit nicht an Werktagen geleistet werden können, dürfte es nicht -mehr - der Lebenswirklichkeit und dem veränderten Freizeitverhalten entsprechen, berufliche Fortbildungsmaßnahmen als "typisch" werktägliche Beschäftigung anzusehen. Davon, dass Weiterbildungsmaßnahmen, die der persönlichen Weiterbildung dienen, nicht dem Verbot des § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW unterfallen, geht offensichtlich auch die Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das umfangreiche Veranstaltungsangebot der VHS C. hingewiesen (Bl. 66 ff. GA in 11 K 2699/11), das verschiedene Weiterbildungsmaßnahmen an Sonntagen umfasst und von der Antragsgegnerin nicht beanstandet wird. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2011 (Bl. 25 ff. GA) ausgeführt, dass sie diese Veranstaltungen als "Freizeitgestaltung" betrachtet. Dass die von der Antragsgegnerin angebotenen Kurse nicht dem Bereich der "Freizeitgestaltung" zugeordnet werden können, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Soweit sie hierbei darauf abstellt, die streitigen Kurse der Antragstellerin seien für den Erwerb des Führerscheins "verpflichtend" und deshalb keine Freizeitgestaltung i.S.d. § 4 Nr. 5 FeiertagsG (Schreiben der Antragsgegnerin vom 30.11.2011, Bl. 25 GA), ist dies nicht einleuchtend. Die Entscheidung für den Erwerb eines Führerscheins und die Schaffung der hierfür nötigen Voraussetzungen erfolgt - unabhängig davon, ob an dessen Erlangung ein rein privates Interesse besteht oder dies beruflich veranlasst ist - jedenfalls freiwillig und ist insofern dem Bereich der privaten Lebens- und Freizeitgestaltung zuzuordnen. Dies gilt insbesondere erst recht für die hier von der Antragstellerin allein an Sonntagen angebotenen Kurse für lebensrettende Sofortmaßnahmen i.S.d. § 19 Abs. 1 FeV, die zum Erwerb von "normalen" Fahrerlaubnissen befähigen, während Erste-Hilfe-Kurse nach § 19 Abs. 2 FeV für vorwiegend zu beruflichen Zwecken benötigte Fahrerlaubnisse erforderlich sind. Insoweit dürfte das von der Antragsgegnerin angewandte Unterscheidungskriterium der "Verpflichtung" zur Teilnahme i.R.d. Fahrerlaubniserwerbs für die Abgrenzung zwischen "Arbeit" i.S.d. § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW auf der einen und "Freizeitgestaltung" i.S.d. § 4 Nr. 5 FeiertagsG NRW auf der anderen Seite ungeeignet sein. Für die Abhaltung von Kursen in Erster Hilfe und lebensrettenden Sofortmaßnahmen, die einen Umfang von 8 bzw. 4 Doppelstunden umfassen (Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.12.2011, Bl. 28 GA) besteht offensichtlich auch an Sonn- und Feiertagen zumindest bei Berufstätigen ein erhebliches Bedürfnis. Die Antragsgegnerin bestreitet nicht, dass in der Vergangenheit nicht nur durch die Antragstellerin, sondern auch durch weitere Unternehmen derartige Kurse regelmäßig an Wochenenden angeboten und von einer Vielzahl von Teilnehmern besucht wurden. Dass die Abhaltung solcher Kurse an Sonn- und Feiertagen mit dem FeiertagsG NRW vereinbar ist, wurde sowohl von der Antragsgegnerin als auch von zahlreichen anderen Ordnungsbehörden des Landes in der Vergangenheit bis zum Inkrafttreten der - im Übrigen nicht begründeten - Erlasse im Jahre 2011 niemals in Zweifel gezogen. Vgl. insoweit die von der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 21.11.2011 (Seite 6) angeführten Stellungnahmen der Stadt C1. vom 10.06.2011, der Stadt N. vom 23.11.2011 und der Bezirksregierung E1. vom 07.06.2011. Ebenso wenig ist von der Antragsgegnerin vorgetragen worden noch aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich, dass die Abhaltung derartiger Kurse in der Bevölkerung in der Vergangenheit als typisch werktägliche Beschäftigung und damit als störend empfunden wurde. Selbst wenn man die hier streitigen Kurse als dem § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW unterfallende "Arbeit" ansieht, ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt sind. Untersagt sind nach dieser Vorschrift öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören. Öffentlich bemerkbar sind solche Arbeiten, die nicht nur von einem eng begrenzten Personenkreis, sondern von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden können. Die Tatsache, dass die Veranstaltung in geschlossenen Räumlichkeiten stattfindet, schließt nicht aus, dass für die Öffentlichkeit auf die Vornahme der Tätigkeit aus den äußeren Umständen und der Verkehrsanschauung geschlossen werden kann. Wesentlich ist hierbei, ob durch die Zu- und Abgangsströme (Personal, Kunden, Waren etc.) öffentliche Bemerkbarkeit hervorgerufen werden kann. Vgl. Stollmann, in: Gensior, Walter, Praxis der Kommunal-verwaltung, Stand: August 2005, FeiertagsG NRW § 3 Rdn. 2.1 m.w.N. auf die Rechtsprechung. Auch insoweit ist zweifelhaft, ob es sich bei den hier von der Antragstellerin durchgeführten Kursen um öffentlich bemerkbare Arbeiten handelt. Die Teilnehmerzahl an den Kursen ist nach dem Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 06.10.2011 auf 20 Personen beschränkt (Bl. 48 ff GA in 11 K 2699/11). Die Antragstellerin hat - unbestritten - darauf hingewiesen, dass die Kurse in der Öffentlichkeit (Plakate, Zeitungsinserate) nicht beworben werden und auf sie nur in Fahrschulkursen hingewiesen wird. An und in den Veranstaltungsorten sind sie nicht gekennzeichnet. Da an Sonntagen nach dem Veranstaltungsprogramm der Antragstellerin nur Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen i.S.d. § 68 Abs. 1 FeV stattfinden, die im Wesentlichen zum Erwerb der Führerscheinklassen A und B und damit von Fahranfängern benötigt werden, dürfte auch ein nennenswerter und öffentlich bemerkbarer An- und Abfahrtverkehr mit eigenen Fahrzeugen nicht stattfinden. Hinzu kommt, dass in den genutzten Räumlichkeiten - im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Untersagungsverfügung war dies das VHS-Gebäude "S. Park 1" in C. - auch andere Veranstaltungen an Sonntagen stattfinden und deshalb ein gerade den Veranstaltungen der Antragstellerin zuzurechnender An- und Abfahrtverkehr für die Öffentlichkeit nicht wahrnehmbar ist. Aus den vorgenannten Erwägungen ist auch zweifelhaft, ob die Veranstaltungen der Antragstellerin geeignet sind, i.S.d. § 3 Abs. 1 FeiertagsG NRW "die äußere Ruhe des Tages zu stören". Zwar setzt dieses Merkmal keine konkrete Störung der Sonntagsruhe voraus. Es reicht insoweit eine abstrakte Gefährdung aus, weil jede werktägliche Arbeit, die sich in der Öffentlichkeit abspielt, den Eindruck zerstört, die Arbeit ruhe allgemein, und infolgedessen die Bereitschaft anderer sinkt, dem Bedürfnis nach sonntäglicher Ruhe zu entsprechen. Vgl. Stollmann, a.a.O. FeiertagsG NRW § 3 Rdn. 2.3 m.w.N. auf die Rechtsprechung. Ist - wie hier - schon zweifelhaft, ob die Veranstaltungen der Antragstellerin öffentlich bemerkbar sind, kann auch von einer abstrakten Gefährdung der äußeren Ruhe des Sonntags jedenfalls nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Letztlich unterliegt die angefochtene Ordnungsverfügung auch Bedenken, wenn man vom Vorliegen sämtlicher vorgenannter tatbestandlicher Voraussetzungen ausgehen würde. Es ist nämlich zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin dann mit einem Einschreiten nur gegenüber der Antragstellerin ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Die Antragsgegnerin geht - wie oben bereits ausgeführt - bei der von ihr vorgenommenen Auslegung der §§ 3 Satz 1 und 4 Nr. 5 FeiertagsG NRW davon aus, dass die von der Antragstellerin angebotenen Kurse dem Verbot des § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW unterfallen, weil sie - im Gegensatz zu den anderen in der VHS angebotenen Kursen - nicht der persönlichen, sondern der beruflichen Weiterbildung zuzuordnen seien. Ausgehend von diesem Ansatz der Antragsgegnerin stellt sich nämlich die Frage, ob das nicht beanstandete Veranstaltungsangebot der VHS C. nicht ebenfalls gegen § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW verstößt. Die Antragstellerin dürfte insoweit zu Recht darauf hinweisen (vgl. Schriftsatz vom 23.01.2012, Bl. 29 ff GA in 11 K 2699/11 und Anlage K 6), dass es sich teilweise um Kurse handelt, die schwerlich der Freizeitgestaltung und der persönlichen Weiterbildung zuzurechnen sind und damit nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Differenzierung ebenfalls untersagt werden müssten. So wird bei den von der Antragstellerin benannten und an Sonntagen stattfindenden Kursen "Finanzbuchführung 1 - 3" im Kursprogramm ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese für die "berufliche Qualifikation im kaufmännischen Bereich" angeboten werden (Bl. 68 und 70 GA in 11 K 2699/11) und im Anschluss an die Belegung der Kurse eine Prüfung ablegt werden kann, die Teil des Abschlusses "Xpert Business Geprüfte Fachkraft Finanzbuchführung" und "Xpert Business Finanzbuchhalter/in" ist. Die ebenfalls an Sonntagen angebotenen Kurse "Bewerbungstraining kompakt", "Fit für das Assessmentcenter", "Aller Anfang ist schwer: Die ersten 100 Tage im neuen Job" (Bl. 86 GA in 11 K 2699/11) und "Mitarbeiter erfolgreich führen, leiten und motivieren" (Bl. 87 GA in 11 K 2699/11) weisen ebenfalls eindeutig einen Bezug zum Erwerb und zur Förderung beruflicher Qualifikationen auf und können nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Maßstab zumindest nicht ohne Weiteres der Freizeitgestaltung zugeordnet werden. II. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit beurteilen, überwiegt bei der anzustellenden weiteren Interessenabwägung das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Durch die Anordnung des Sofortvollzuges der Untersagungsverfügung wird die Antragstellerin in ihren beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten erheblich beschränkt. Das dem gegenüber zu stellende Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug hat nach Auffassung des Gerichts geringeres Gewicht. Hierbei ist zum Einen zu berücksichtigen, dass die untersagten Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und die Erste-Hilfe-Kurse durch die Antragstellerin und andere Anbieter seit Jahren auch an Sonntagen stattfinden und bislang offensichtlich nicht davon ausgegangen wurde, dass die Abhaltung derartiger Kurse dem Verbot des § 3 Satz 1 FeiertagsG NRW unterfällt und damit verboten ist. Von daher ist ein besonderes öffentliches Interesse, eine seit Jahren als erlaubt angesehene Tätigkeit nunmehr mit sofortiger Wirkung zu untersagen, nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass die Ausübung dieser Tätigkeit an Sonntagen in der Vergangenheit zu Störungen oder Beeinträchtigungen geführt hat, die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht weiter hingenommen werden könnten. Das von ihr geltend gemachte öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Verfügung besteht ausschließlich darin, eine gleichmäßige Anwendung der o.g. Erlasse zu gewährleisten. Im Hinblick auf die bestehenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung (s. unter I.), kann dies allein aber ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.