Urteil
7 K 3099/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0418.7K3099.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit. Am 02.08.2010 heiratete er die deutsche Staatsangehörige G. F. . Mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung reiste der Kläger am 04.06.2011 in das Bundesgebiet ein. Hier erteilte ihm die Beklagte am 15.06.2011 eine auf den 14.06.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 04.10.2011 sprach die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten vor und erklärte, dass sie sich vor einem Monat von ihrem Ehemann getrennt habe. Die Trennung solle dauerhaft sein. Sie wolle, dass ihr Ehemann Deutschland verlasse. Er habe sie mehrfach geschlagen. Noch immer bedrohe er sie trotz einer Anzeige bei der Polizei. Zurzeit lebe sie bei ihren Eltern. Eine entsprechende Strafanzeige hatte die Ehefrau des Klägers bereits am 27.09.2011 gestellt. Unter dem 24.10.2011 beantragte die Ehefrau die Ehescheidung. Der Kläger führte unter dem 31.10.2011 aus, dass es zutreffend sei, dass seine Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Die Trennung sei vor ca. einem Monat erfolgt. Er gehe aber davon aus, dass die Trennung nur vorübergehenden Charakter habe. Zunächst müsse das Trennungsjahr abgewartet werden. Mit Bescheid vom 22.11.2011 befristete die Beklagte die Gültigkeitsdauer der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis auf den Tag der Zustellung des Bescheides. Gleichzeitig forderte sie den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Marokko an. Am 27. Dezember 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Befristungsentscheidung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Tatbestand dieser Regelung ist erfüllt. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger am 15.06.2011 war das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner deutschen Ehefrau. Diese Voraussetzung ist mit der Trennung der Eheleute im September 2011, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags durch die Ehefrau am 24.10.2011 entfallen. Vgl. zum Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne nur OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2007 - 18 B 737/07 -. Dass sich insoweit etwas entscheidungserheblich geändert haben könnte, ist gerade auch in Ansehung der Aussage der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu ersehen. Wie der Kläger selbst zum Fortbestand seiner Ehe steht, ist insoweit ohne Belang. Auch kommt es auf den Ablauf des sog. Trennungsjahres nicht an. Die der Beklagten danach eröffnete und von ihr auch getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts überwiegt das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis - hier dem 14.06.2013 - in Deutschland zu bleiben. Vgl. zu der von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorzunehmenden Ermessensentscheidung BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f. Schutzwürdige Belange von entscheidungserheblichem Gewicht sind insoweit nicht ersichtlich. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus nach der zitierten Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts, nicht aber im Rahmen des Befristungsermessens zu berücksichtigen ist. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid inzident das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides hinaus verneint. Vgl. zum insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 AufenthG. In Anbetracht der Einreise des Klägers ins Bundesgebiet am 04.06.2011, der Trennung der Eheleute im September/Oktober 2011 fehlt es bereits an der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. geforderten zweijährigen, jedenfalls aber auch an der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten dreijährigen Ehebestandszeit im Bundesgebiet. Zeiten des Bestehens der Ehe vor der Einreise des Klägers ins Bundesgebiet finden insoweit keine Berücksichtigung, vgl. dazu Kammerbeschluss vom 20.05.2010 - 7 L 225/10 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2010 - 18 B 705/10 -, zudem käme man auch bei ihrer Berücksichtigung nicht auf den geforderten Zeitraum. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Von der Voraussetzung des zwei- bzw. dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach der Legaldefinition in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Hinsichtlich der ersten Alternative der Vorschrift ist zunächst einmal grundlegend, dass die drohenden Beeinträchtigungen über die allgemein in der Norm als hinnehmbar bewertete Härte hinausgehen, wie sie vielfach Ausländer trifft, die nach kurzer Zeit Deutschland wieder verlassen müssen. Für die Begründung einer besonderen Härte genügen für sich genommen regelmäßig nicht die persönliche Betroffenheit eines Ausländers durch die Trennung von seinem Ehegatten. Gleiches gilt hinsichtlich des Verlustes einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bzw. der Aufgabe der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Heimatland oder des Fehlens einer solchen bei einer Rückkehr dorthin. Derartige Umstände sind ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2008 - 18 A 3878/06 -. Darüber hinaus kann sich nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 08.09.2009 - 18 B 912/09 -, eine besondere Härte in Gestalt der 1. Alternative der zitierten Norm nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen. Davon ausgehend ergibt sich zwanglos, dass sich eine besondere Härte für den Kläger nicht schon daraus ergibt, dass er ggfls. im Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland sein Heimatland "hinter sich gelassen" hat. Er schildert damit den Normalfall. Von einer Entwurzelung im Heimatland kann angesichts der erst kurzen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet ebenso wenig gesprochen werden. Der Kläger hat dort die prägenden Jahre seines Lebens verbracht und er spricht die Sprache seines Heimatlandes. Zudem ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger in seinem Heimatland nicht auch wirtschaftlich wieder sollte integrieren können. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht scheidet daher mangels Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG aus. Dass der Kläger aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis haben könnte, ist nicht zu ersehen. Die weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 f. ZPO.