Beschluss
2 L 272/12
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn ein Antragsteller keine persönliche Betroffenheit oder ein schützenswertes Rechtsinteresse an der Beschlussanregung der Gemeinde vortragen kann.
• Mehrfache gleichlautende Anträge bei verschiedenen Gemeinden begründen kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis nach § 24 GO NRW; vielmehr kann dies als rechtsmissbräuchliche Nutzung staatlicher Verfahren gewertet werden.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einstweiliger Anordnung mangels persönlicher Betroffenheit • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn ein Antragsteller keine persönliche Betroffenheit oder ein schützenswertes Rechtsinteresse an der Beschlussanregung der Gemeinde vortragen kann. • Mehrfache gleichlautende Anträge bei verschiedenen Gemeinden begründen kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis nach § 24 GO NRW; vielmehr kann dies als rechtsmissbräuchliche Nutzung staatlicher Verfahren gewertet werden. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antragsteller verlangte mit einem Schreiben vom 02.04.2012 die Vorlage eines Antrags auf Erlass eines Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Stadt P. an den Rat oder zuständigen Ausschuss. Gleichlautende Anträge hatte er offenbar bei zahlreichen anderen Gemeinden eingereicht. Er suchte damit einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Minden. Es ging nicht um eine einzelne konkrete Amtshandlung, sondern um die Anregung einer Beschlussfassung der kommunalen Gremien. Die Antragsgegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass kein rechtliches Interesse des Antragstellers an einer solchen Vorlage bestehe. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Antrags und berücksichtigte insbesondere die Anforderungen an ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis nach kommunalverfassungsrechtlichen Maßstäben. • Zulässigkeit: Der Antrag ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Nach den Grundsätzen der VwGO kann nur klagen bzw. einstweiligen Rechtsschutz beantragen, wer ein schützenswertes, rechtlich anerkanntes Anliegen verfolgt (vgl. §§ 42 Abs.2, 43 Abs.1, 113 Abs.1 VwGO). • Persönliche Betroffenheit: Es fehlt an einer persönlichen Beziehung zwischen dem Antragsteller und der Gebietskörperschaft; § 24 GO NRW setzt ein derartiges persönliches Interesse voraus, um einen subjektiv-öffentlichen Anspruch korrespondierend zu begründen. • Massenhafte Anträge: Dass der Antragsteller gleichlautende Initiativen an zahlreiche Gemeinden gerichtet hat, indiziert das Fehlen eines ernstlichen individuellen Rechtsbegehrens und kann als rechtsmissbräuchliche Nutzung von Verwaltung und Gerichten gewertet werden. • Motivation offengelassen: Selbst wenn die Motive nicht abschließend zu beurteilen sind, legt die Verfahrensweise nahe, dass es primär um Publizität eigener Ansichten geht und nicht um den Schutz eigener Rechtsgüter. • Prozesskostenhilfe und Erfolgsaussicht: Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die Klage bzw. der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; der Streitwert wurde nach §§ 52 Abs.2, 53 Abs.2 Nr.1 GKG festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil es an einem schützenswerten, individuellen Rechtsschutzinteresse des Antragstellers fehlt. Die Anträge gleichen Inhalts bei zahlreichen Gemeinden zeigen, dass keine persönliche Betroffenheit besteht und ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt. Daher besteht auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; die beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.