Urteil
5 K 861/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0525.5K861.10.00
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Tenor
Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 werden aufgehoben, soweit die Festsetzung jeweils den Betrag von 5.421,34 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 03.03.2010 werden aufgehoben, soweit die Festsetzung jeweils den Betrag von 5.421,34 EUR übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Tatbestand: Mit dem vorliegenden Verfahren wenden sich die Kläger gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der F. -E. -Straße in H. . Diese Straße verläuft mit einer Länge von ca. 88 m abzweigend von der G1. -C4. -Straße nach Süden und endet vor einer öffentlichen Grünfläche. Der Straßenzug weist zunächst - von Norden aus betrachtet - auf einer Teillänge von 20 m eine Breite von ca. 5 m auf, weitet sich sodann auf eine Breite von ca. 20 m aus, um schließlich nach konischem Verlauf mit einer Breite von 10 m zu enden. Die F. -E. -Straße sowie die angesprochene Grünfläche liegen im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 160 der Stadt H. aus dem Jahre 2004. In dem Plan wurden für die durch die Straße und die Wohnbebauung vorgesehenen Eingriffe in Natur und Landschaft vier externe Ausgleichsflächen festgelegt. Ferner wurde in der Begründung die im Bebauungsplan selbst vorgesehene öffentliche Grünfläche als zusätzlich Ausgleichsfläche bestimmt. In der Zeit vom 05.11.2007 bis 15.02.2008 ließ die Beklagte die Straße mit niveaugleicher Verkehrsfläche und im Aufweitungsbereich mit einem mittig angeordneten Grünstreifen ausbauen. Auf dem Grünstreifen wurden neun Judasbäume angepflanzt. Die Straße erhielt zwei Entwässerungsrinnen sowie eine Beleuchtungsanlage aus drei Beleuchtungskörpern. Mit dem Änderungsbebauungsplan Nr. 160/1 vom 25.11.2008 setzte die Beklagte eine hier nicht maßgebliche zusätzliche Verkehrsfläche an anderer Stelle fest. Ferner nahm die Beklagte die vorgesehenen Ausgleichsflächen Gemarkung H. , Flur 67, Flurstück 149 tlw., Flur 72, Flurstück 315 tlw. und Flur 9, Flurstücke 204 und 205 tlw. aus der Ausgleichsflächenplanung heraus und ordnete die Grundstücke Gemarkung O. , Flur 1, Flurstück 142, 143 tlw., Gemarkung H. , Flur 44, Flurstück 961 tlw. und Flur 9, Flurstück 338 tlw. in die Ausgleichsplanung ein. Es wurde ferner festgestellt, dass die (insgesamt) zu erwartenden Eingriffe damit zu 99,6 % ausgeglichen seien. Mit der Verfügung vom 06.07.2009 widmete die Bürgermeisterin der Beklagten die Straße als Gemeindestraße für den öffentlichen Verkehr. Die Widmung wurde im Amtsblatt am 04.08.2009 bekannt gemacht. Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des an der F. -E. -Straße gelegenen Grundstücks Flur 41, Flurstück 695 mit 408 m2 , für das im Bebauungsplan "WA II" festgesetzt ist. Mit ihren Bescheiden vom 03.03.2010 zog die Beklagte die Kläger wegen des Ausbaus der Anliegerstraße jeweils zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 6.730,11 EUR heran. Dabei kürzte sie den Gesamtaufwand wegen Überbreite der Straße auf 86,343 %. Im Grundaufwand waren Fremdfinanzierungskosten enthalten, ferner Aufwand für Ausgleichsflächen bezüglich der F. -E. -Straße i.H.v. 24.100,95 EUR. Den Aufwand für Ausgleichsflächen ermittelte die Beklagte bezüglich der Straße mit einem Prozentanteil entsprechend dem Prozentanteil der Eingriffsfläche Verkehrsfläche an der gesamten Eingriffsfläche (Wohnfläche und Verkehrsfläche). Der Prozentanteil wurde bezüglich der Wohngrundstücke auf 0,3 bzw. 0,4 herabgemindert. Gegen den jeweiligen Bescheid haben die Kläger am 02.04.2010 Klage erhoben. Sie tragen vor: Bezüglich der angesetzten Aufwendungen für Ausgleichsflächen sei zu beanstanden, dass die im Plan vorgesehene öffentliche Grünfläche als Ausgleichsfläche ungeeignet sei. Ihr sei bei der Bewertung nur ein geringer Punktwert von 3,8 % zugeschrieben worden. Von daher sei sie als Ausgleichsfläche überhaupt nicht benötigt worden. Als minderwertige Ausgleichsfläche sei sie extrem teuer gewesen mit mehr als 165.000 EUR. Die im Bebauungsplan vorgesehene Grünfläche sei auch eine unselbstständige öffentliche Grünanlage und somit zu 30 % von der Beklagten und zu 70 % von allen Anliegern im Umkreis von 200 m zu tragen. Bezüglich der angesetzten Fremdfinanzierungskosten für Aufwendungen der Ausgleichsflächen sei zu beanstanden, dass es bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 160 und des Änderungsbebauungsplanes Nr. 160/1 unnötige Verzögerungen gegeben habe. Zu einer weiteren Verzögerung sei es gekommen, weil trotz der Abnahme vom 03.03.2008 die Abrechnung erst zwei Jahre später erfolgt sei. Die Kläger beantragen jeweils, den Erschließungsbeitragsbescheid vom 03.03.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Was die Fremdfinanzierungskosten anbelange, werde in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass diejenigen Fremdfinanzierungskosten nicht beitragsfähig seien, die allein deshalb entstanden seien, weil die Gemeinde nach endgültiger Fertigstellung der Anlage die Voraussetzungen für die Abrechnung ohne sachliche vertretbare Gründe verzögert habe. Fremdfinanzierungskosten dürften längstens bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht berechnet werden. Vorliegend sei die letzte Unternehmerrechnung am 11.11.2008 eingegangen. Die Beitragspflicht sei mit Veröffentlichung der Widmung am 04.08.2009 entstanden. Der Zwischenraum habe weniger als neun Monate betragen. Von einer unvertretbaren Verzögerung der Abrechnung könne keine Rede sein. Bei der im Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche handele es sich um eine selbstständige Grünfläche, die den Ausgleichsflächen zugeordnet worden sei. Sie werde über die Kostenerstattungsbeiträge und die Erschließungsbeiträge für die Straßen refinanziert. Diese spezielle Regelung schließe eine eigenständige Abrechnung als Erschließungsanlage als selbstständige Grünanlage aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nur insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sind die §§ 127 ff BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 23.01.2004. Bei der Satzung handelt es sich um formell und materiell gültiges Ortsrecht. Auf der Grundlage der angesprochenen Vorschriften hat die Beklagte den Kläger zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau der F. -E. -Straße herangezogen. Allerdings hätte dieser Beitrag nur auf jeweils 5.421,34 EUR festgesetzt werden dürfen. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Argumentation der Kläger, der Bebauungsplan Nr. 160/1 sei wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Planbestimmtheit unwirksam, nicht zu folgen ist. Dabei mag offenbleiben, ob von der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans für die Beitragserhebung so lange auszugehen ist, als dieser - woran es hier offensichtlich fehlt - nicht aufgehoben, durch gerichtliche Entscheidung für nichtig erklärt worden oder durch Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.10.1995 - 15 A 3408/92 -, Gemeindehaushalt 96, 288 ff., vgl. für das Straßenbaubeitragsrecht: Dietzel/Kallerhoff, das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rdnr. 426, oder ob gegen die Inzidentprüfung eines Bebauungsplans im Beitragsrecht keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sich die gerichtliche Kontrolle aber auf sich aufdrängende sowie von den Beteiligten ausdrücklich angesprochene Gesichtspunkte zu beschränken hat. Denn jedenfalls vermögen die von den Klägern beanstandeten fehlenden Festsetzungen bezüglich der Versickerungsflächen innerhalb der im Bebauungsplan vorgesehenen Grünfläche und bezüglich der ausgewählten Standorte der Judasbäume eine Nichtigkeit des Bebauungsplanes bezüglich der Festsetzungen der Verkehrsflächen nicht zu begründen. Allerdings hat die Beklagte den umzulegenden Aufwand zu hoch angesetzt. Die Aufwendungen für die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsflächen durften nicht in Ansatz gebracht werden. Aus den §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB folgt das Gebot einer möglichst wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung, d.h., bezüglich der Aufwandsermittlung besteht im Grundsatz die Pflicht der Gemeinde, die Kosten der jeweils abzurechnenden Anlage "Cent-genau" zu ermitteln. Nur ausnahmsweise können die Kosten mit Hilfe gesicherter Erfahrungssätze geschätzt werden, wenn sie nicht oder nicht mehr zu ermitteln sind. Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 13 Rdnr. 7 und BVerwG, Urteil vom 18.3.2009 - 9 C 4.08 -, BVerwGE 133, 280 jeweils mit weiteren Nachweisen. Die auf die jeweilige Erschließungsanlage bezogenen Aufwendungen für Ausgleichsflächen müssen deshalb der betreffenden Erschließungsanlage zugeordnet werden, dies jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - die in einem Bebauungsplan vorgesehenen Erschließungsanlagen wesentlich unterschiedlich wertige Eingriffe in die Natur und Landschaft mit sich bringen. Im Rahmen der sog. Eingriffsbilanzierung muss der Wertigkeit des Eingriffs der jeweiligen Straße in die Natur ein entsprechend wertiger Ausgleich zugeordnet werden. Die Beitragsfähigkeit der für Ausgleichsmaßnahmen entstehenden Kosten im Einzelfall setzt deshalb voraus, dass sie hinreichend bestimmt der betreffenden öffentlichen Straße zugerechnet werden können. Dies trifft jedenfalls zu, wenn eine konkrete Maßnahme im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 a BauGB dieser Straße zugeordnet ist. Dann nämlich sind Art und Umfang der Ausgleichsmaßnahme bekannt und es kann der entsprechende Aufwand ermittelt werden. Er ist beitragsfähig jedoch nur, soweit er vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht angefallen ist. Sind dagegen Ausgleichsmaßnahmen im Bebauungsplan nur allgemein einem Baugebiet, also den Bauflächen und den Flächen der beitragsfähigen Erschließungsanlagen zugeordnet, muss sich eine den Anforderungen der §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB genügende Zurechenbarkeit aus sonstigen Umständen herleiten lassen. Andernfalls scheitert daran von vornherein die Beitragsfähigkeit der Kosten für Ausgleichsmaßnahmen. Vgl. dazu: Driehaus, a.a.O., § 13 Rdnr. 57; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 98, 81 ff. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch dem mit dem Ausbau der F. -E. -Straße verbundenen Eingriff in die Natur weder eine konkrete Ausgleichsmaßnahme zugeordnet noch sonstige Kriterien festgelegt, mit deren Anwendbarkeit Kosten von Ausgleichsflächen der F. -E. -Straße zugeordnet werden konnten. Vielmehr hat sie nur eine - zwar noch durch den Ansatz gewisser Wertigkeitsfaktoren modifizierte - Sammelzuweisung der Kosten aller Ausgleichsflächen auf die Wohnbebauungsflächen und die öffentlichen Verkehrsflächen vorgenommen. Bei dieser dem Erschließungsbeitragsrecht fremden Verfahrensweise, die sich an die schon aus gesetzessystematischen Gründen im Beitragsrecht nicht einschlägigen Kostenerstattungsregelungen nach den §§ 135 a bis 135 c BauGB anlehnt, scheitert von vornherein die Beitragsfähigkeit der Kosten für Ausgleichsflächen vgl. Birk, a.a.O., S. 85; Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, Kommentar zum BauGB, 11. Aufl. 2009, § 128 Rdnr. 18. Da die Beklagte die auf die Kosten der Ausgleichsflächen bezogenen Fremdfinanzierungskosten in ihrer Kostenaufstellung vom 09.10. 2009 in die Position "Kosten für Ausgleichsmaßnahmen" einbezogen hat, fallen die entsprechenden Fremdfinanzierungskosten ebenfalls aus der Aufwandsberechnung heraus. Den Ansatz der sonstigen Fremdfinanzierungskosten und den Ansatz von Kosten für die angepflanzten Judasbäume haben die Kläger letztlich nicht mehr beanstandet. Nach alldem beläuft sich der maßgebliche Beitrag für die Kläger ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Ersatzberechnung noch auf jeweils 5.421,34 EUR. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.