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Urteil

3 K 436/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0615.3K436.11.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Tatbestand: Die Beklagte erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom 09.09.2010 unter dem 25.01.2011 eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Putenställen, vier Futtersilos und einem Gastank. Die Baugenehmigung ermöglicht die Erweiterung der vorhandenen Putenhaltung mit 5400 Tierplätzen auf insgesamt 14900 Putenmastplätze. Ebenfalls unter dem 25.01.2011 setzte die Beklagte für die Erteilung dieser Genehmigung eine Gebühr in Höhe von 16.318,00 Euro fest. Dabei ging sie nach Nr. 26 der Rohbauwerttabelle von einem Rohbauwert von 57,00 Euro pro m³ für die Stallgebäude aus. Die Klägerin wandte dagegen ein, die genehmigten Gebäude entsprächen in ihrer Art einem Hallenbau in leichter Bauweise i.S.v. Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle. Die Gebäude bestünden aus einer Bodenplatte aus Ortbeton, einem Betonsockel in Höhe von ca. 90 cm, einer Holzbinderkonstruktion, oberhalb des Betonsockels einer Thermowandverkleidung mit integrierten Lüftungsklappen aus Thermowandelementen, einer Dacheindeckung mit Wellfaserzementplatten, Holzpfetten und einer unterseitigen Alublechverkleidung. Abgesehen von dem etwa 30 qm großen Technikraum enthielten sie keine Einbauten. Am 23.02.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, bei einer Bewertung der Stallgebäude nach Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle (Bauart leicht) sei eine Gebühr in Höhe von insgesamt 8.992,50 Euro gerechtfertigt, bei einer Einordnung unter die genannte Ziffer, jedoch Bauart mittel, ergebe sich eine Gebühr von 11.190,50 Euro. Die Ställe seien Hallen i.S.v. Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle, denn sie seien von außen jeweils deutlich als einheitliche Baukörper erkennbar und wiesen als Einbau nur den Technikraum auf. Die Bauausführung entspreche handelsüblichen Industrie- und Fabrikhallen der in Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle, Fußnote 1 beschriebenen Bauart leicht. Zumindest seien jedoch die Voraussetzungen der Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle in der Bauartstufe mittel nach Fußnote 2 zu Ziffer 22 erfüllt. Der im Klammerzusatz der Ziffer 26 der Rohbauwerttabelle enthaltene Verweis auf Ziffer 22 sei als Privilegierung bestimmter Bauausführungen eines Stalles zu sehen. Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen den Ziffern 22 und 26 sei deshalb der fehlende oder geringe Umfang der Einbauten. Die Lüftungsklappen seien schwenkbare Teile der Außenwand und als solche nur zu einem geringen Teil als Einbauten i.S.d. Ziffer 22 anzusehen. Die Betonsockel entsprächen üblichen Bauweisen bei Hallen i.S.d. Ziffer 22 in der Bauart leicht. Die darauf aufsetzende Holzständerkonstruktion bleibe in ihrer Schwere deutlich hinter der einer Stahlträgerkonstruktion zurück. Die Verwendung einfacher Stahlfertigelemente mit Dämmung im Wandbereich und die Dämmung im Deckenbereich stünden der Einstufung in diese Bauartgruppe nicht entgegen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Fußnoten zu Ziffer 22 letztlich auf den Gesamteindruck abstellten, sodass zum Teil schwerere Bauausführungen durch anderweitig unterdurchschnittlich leichte Bauausführungen kompensiert werden könnten. Die Klägerin beantragt, 1. den Gebührenbescheid der Beklagten vom 25.01.2011 aufzuheben, soweit darin Gebühren über den Betrag 8.992,50 Euro hinaus festgesetzt werden, 2. die Beklagte zu verurteilen, einen Erstattungsbescheid über die überzahlten Baugenehmigungsgebühren in der vom Gericht festgestellten Höhe zuzüg- lich Zinsen in Höhe von 0,5% pro vollem Monat aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit erlassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, unter Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle könnten nur Ställe fallen, die grundsätzlich mit den in Ziffer 22 genannten Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen oder einfachen Sport- und Tennishallen vergleichbar seien. Das Vorhaben der Klägerin bestehe nicht nur aus einem einfachen Baukörper, der sich aus Wänden und Dach zusammensetze, sondern es enthalte außerdem bereits im Rohbau einen Technikraum, Lüftungsklappen und nicht unerhebliche Isolierungen im Wand- und Dachbereich. Die Gebäude entsprächen keinesfalls der "Bauart leicht" nach Ziffer 22 der Rohbauwerttabelle. Es könne noch nicht einmal die Bauart "mittel" angenommen werden, denn hier handele es sich um eine teilmassive Konstruktion im Fundament- und Sockelbereich, einer Rahmenkonstruktion mit isolierten und versteiften, flächigen Wandelementen sowie einer gedämmten und unterverkleideten, schweren Dachkonstruktion. Für die Festlegung des Rohbauwertes beschreibe nur Ziffer 26 der Rohbauwerttabelle das Vorhaben zutreffend. Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2012 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Parteien sich in der letzten mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren, soweit sie teilweise angefochten worden ist, sind die Tarifstellen 2.4.1.3 und 2.4.1.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO), letztere i.d.F. der 20. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 24.10.2011. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die letztgenannte Verordnung mit Wirkung vom 30.09.2006 rückwirkend in Kraft gesetzt worden ist. Zwar sind Gesetze, die nachträglich in in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände eingreifen, grundsätzlich nichtig. Vertrauensschutz ist bei Gesetzen oder Verordnungen mit echter Rückwirkung jedoch nicht anzuerkennen, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, auf den die Neuregelung zurückwirkt, mit der getroffenen Regelung rechnen musste. Vgl. Weißauer/Lenders, GebG NRW, Kommentar, Stand Juni 2011, § 2 Rdnr. 12, m.w.N.; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl. 2009, § 163, Rdnrn. 54-55 c (54 a), jeweils m.w.N. Das ist hier der Fall. Die Klägerin konnte nicht erwarten, dass die Baugenehmigung hier wegen des vorübergehenden Wegfalls der entsprechenden Ermächtigung gebührenfrei hätte erteilt werden können. Vielmehr musste sie entsprechend der seit langem bestehenden Rechtslage mit einer angemessenen Gebühr rechnen. Der vom OVG NRW im Beschluss vom 28.06.2011 - 9 A 1225/08 - , NwVBl 2012, 34, festgestellte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist durch die genannte Änderung ausgeräumt worden. Das OVG NRW hat für die in jenem Fall anzuwendende Fassung der AVerwGebO eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskrepanz zwischen dem Bauordnungs- und Gebührenrecht festgestellt (a.a.O. Rdnrn. 33-55), weil sie unberücksichtigt ließ, dass nach der Systematik der BauO NRW für unterschiedliche Teile eines Gebäudes verschiedene Genehmigungsverfahren durchzuführen sein können. Die rückwirkend ab dem 30.09.2006 in Kraft getretene 20. Verordnung zur Änderung der AVerwGebO vom 13.09.2011 sieht nunmehr vor, die Gebühren für die jeweiligen Teile getrennt zu berechnen, wenn nur Teile von Gebäuden oder baulichen Anlagen Sonderbauten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 oder 3 BauO NRW sind. Durch den rückwirkenden Erlass der Rechtsgrundlage wird ein zunächst rechtswidriger Bescheid geheilt. Vgl. Weißauer/Lenders, a.a.O., Rdnr. 13; Bayr. VGH, Beschluss vom 19.06.2006 - 4 B 04.214 B - juris. Die Beklagte hat die Gebühr für die Stallgebäude zutreffend nach Endziffern 2.4.1.3 und 2.4.1.2 AVerwGebO in der seit dem 30.09.2006 geltenden Fassung vom 13.09.2011 bemessen. Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Gebührentarifs und dessen Anlage 1, der Rohbauwerttabelle, fallen eingeschossige Ställe grundsätzlich unter Nr. 26 der Tabelle. Ausnahmsweise kann ein Stallgebäude unter Nr. 22 fallen, wenn es sich als Hallenbau (wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen) ohne oder mit geringen Einbauten darstellt. Die Annahme einer Halle setzt voraus, dass das Gebäude im Wesentlichen einen großen, regelmäßig hohen Innenraum umfasst, der auch äußerlich als charakteristischer Baukörper in Erscheinung tritt und in der Regel eine besondere Funktion erfüllt. Nr. 22 der Rohbauwerttabelle betrifft nur einfache Hallenbauten, die der üblichen Errichtungsweise moderner Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen sowie der einfacher Sport- und Tennishallen entsprechen, die also im Wesentlichen nur aus Außenwänden, gegebenenfalls Stützen und einer üblicherweise flachen Decke bestehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2007 - 9 A 4024/05 - , juris, dort Rdnrn. 24-26, ständige Rechtsprechung. Zur Verdeutlichung der Systematik der Rohbauwerttabelle ist darauf hinzuweisen, dass Turn- und Sporthallen dort unter Nr. 12 mit einem Rohbauwert von 80,00 Euro pro m³ aufgeführt sind, mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne Einbauten unter Nr. 23 mit einem Rohbauwert von 93,00 Euro pro m³ und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude und Scheunen unter Nr. 28 einem Rohbauwert von 44,00 Euro pro m³. Die Beklagte sieht die der Klägerin genehmigten Stallgebäude zu Recht als eingeschossige Stallgebäude i.S.v. Nr. 26 der Rohbauwerttabelle und nicht als Hallenbauten i.S.v. Nr. 22 der Rohbauwerttabelle an. Dies entnimmt das Gericht den zur Baugenehmigung vom 25.01.2011 gehörenden Bauvorlagen i.V.m. den Fotos und Unterlagen, die die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.05.2012 vorgelegt hat. Diese veranschaulichen den für die hier zu beurteilende Frage maßgeblichen Inhalt der Baugenehmigung, auch wenn sich bei der Bauausführung - insbesondere bei der Decke - Abweichungen ergeben haben. Danach handelt es sich nicht mehr um einen einfachen Hallenbau, der der üblichen Errichtungsweise einfacher Fabrik-, Werkstatt, Lager-, Sport- oder Tennishallen entspricht. Wie auch den Fußnoten zu Nr. 22 der Rohbauwerttabelle zu entnehmen ist, bestehen diese nämlich in der Regel aus einer Grundkonstruktion aus Stahl, Stahlbeton oder Spannbeton, die verkleidet oder mit unterschiedlichen Wandausführungen in der Regel überwiegend geschlossen werden. Von dieser Bauweise weichen zunächst die Ausführung der Bodenplatte und der umgebenden Betonsockel deutlich ab. Der Einzelrichter hatte bereits in der ersten mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese für eine Halle ungewöhnliche Ausführung des Sockels offenbar damit in Zusammenhang steht, dass die Reinigung der Ställe nach der Betriebsbeschreibung nur vorgesehen ist, wenn nach ca. 116 Tagen ein Mastdurchgang abgeschlossen ist. Im Schriftsatz vom 14.05.2012 räumt die Klägerin anschaulich ein, dass diese Annahme zutraf. In diesem Schriftsatz räumt die Klägerin - abweichend von ihrem früheren Vortrag - außerdem in erfreulicher Offenheit ein, dass die Giebelseiten mit einem Mauerwerk in der Stärke von 17,5 cm aus Uniporsteinen errichtet worden sind und wie auf der Gebäudeaußenseite mit einer Ziegelverkleidung versehen worden sind. Die Klägerin trägt dazu weiter vor, die Ausführung der Giebelseiten beruhe auf statischen Gründen, die auch einen Betonrahmen für die Giebeltüren erfordert hätten. Eine solche Bauweise ist für einfache Hallen i.S.v. Nr. 22 der Rohbauwerttabelle nicht typisch. Auch im Übrigen handelt es sich bei dem Gebäude nicht um einen einfachen, nach Wand- und Deckengestaltung vorwiegend auf den Witterungsschutz ausgerichteten Bau, sondern um ein in jeder Hinsicht schon bei der Grundkonstruktion für den Zweck der Putenmast konzipiertes Gebäude. Beleg dafür sind neben der Ausführung von Bodenplatte und Sockel die Vorkehrungen zur Wärmedämmung und zur Belüftung, aber auch die Ausgestaltung der Dachkonstruktion dafür, die daran aufgehängten Futter-, Tränken- und Heizsysteme tragen zu können. Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es sich bei den Gebäuden, wenn sie unter Nr. 22 der Rohbauwerttabelle fielen, in die Bauart schwer einzuordnen wären. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sind die Sockel, die praktisch Teil der Wände sind, und die Giebelwände schwere Bauteile. Auch die genehmigte Dachgestaltung dürfte unter Berücksichtigung des Dämmmaterials und der unterseitigen Verkleidung schon als schwer zu klassifizieren sein, auch wenn die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 29.05.2012 die Stärke der Wellfaserzementplatten fälschlich mit 6 cm (an Stelle von 6 mm) angegeben hat. Schließlich ist die Holzbinderkonstruktion in ihrer Gesamtheit wohl als schwer zu bewerten. Dafür spricht der geringe Abstand der Binder von 1,50 m, dessen Erforderlichkeit einleuchtet, da die Konstruktion nicht nur die schwere Dacheindeckung zu tragen hat, sondern auch die genannten zahlreichen an ihr abgehängten Einrichtungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.