Beschluss
6 L 503/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0810.6L503.12.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus N. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Anordnungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anordnungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. aus N. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Anordnungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist - ungeachtet des Fehlens etlicher hierzu notwendiger Angaben bzw. Unterlagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), die die Antragsteller trotz des ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises vom 2.8.2012 nicht nachgereicht haben - schon deshalb unbegründet, weil der einstweilige Anordnungsantrag, zu dessen Durchführung die Antragsteller Prozesskostenhilfe begehren, aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern für ihre am 3.7.2007 geborenen Töchter B. , M. und T. Jugendhilfeleistungen "nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen" zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die Kammer lässt es dahinstehen, ob der Anordnungsantrag überhaupt zulässig ist, nämlich gemäß den im Anordnungsverfahren entsprechend anwendbaren §§ 82 Abs. 1 Satz 2, 88 VwGO überhaupt einen hinreichend bestimmten oder in Verbindung mit der Antragsbegründung bestimmbaren Sachantrag und damit ein genügend konkretes Antragsziel erkennen lässt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 82 Rdnrn. 1 und 10, § 88 Rdnrn. 2 und 3. Dass die Antragsteller als begehrte Leistung der Hilfe zur Erziehung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4, §§ 27 bis 35 SGB VIII) - diese Hilfeart wird im Antrag ausdrücklich genannt - konkret eine Leistung der Sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII meinen, ist objektiv zwar am nächstliegenden, wird von den Antragstellern selbst aber dadurch relativiert, dass sie von dieser Form der Leistung nur "z.B." (Unterstreichung durch die Kammer) und nur im Rahmen allgemeiner Ausführungen zur Hilfe zur Erziehung sprechen. Eine Leistung "Familienpflege", wie sie formulieren, kennt das SGB VIII nicht. Die Frage nach der von den Antragstellern konkret begehrten Form der Hilfe zur Erziehung kann offen bleiben, weil der Anordnungsantrag jedenfalls in vollem Umfang unbegründet ist und für jede Form der Hilfe zur Erziehung keinen Erfolg haben kann. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die beantragte Leistung, nicht glaubhaft gemacht. Für einen Erfolg der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren (hier: dem bereits anhängigen Klageverfahren 6 K 2240/12) müsste sogar ein besonders hoher Grad von Wahrscheinlichkeit sprechen, weil die begehrte einstweilige Anordnung für die Dauer ihrer Wirksamkeit vollständig das vorwegnähme, was grundsätzlich allenfalls in einem Hauptsacheverfahren erreichbar wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.8.1999 - 2 VR 1.99 -, NJW 2000, 160 = DVBl. 2000, 487, m.w.N.; Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rdnrn. 13 ff. Ein Erfolg der Antragsteller im vorgenannten Klageverfahren ist jedoch schon deshalb ausgeschlossen, weil sie selbst dort bislang überhaupt nicht Kläger sind und dies auch nicht mehr zulässigerweise werden können. Kläger in jenem Verfahren sind bislang ihre Kinder, denen allerdings, wie der Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII unmissverständlich zeigt, mangels eines eigenen Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung die Klagebefugnis fehlt. Sollten die Antragsteller demnächst noch eine subjektive Klageänderung dahingehend erklären, dass sie als Kläger in jenes Verfahren eintreten wollen, wäre dies nicht sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO), weil eine derart geänderte Klage unzulässig wäre, zur fehlenden Sachdienlichkeit bei einer Klageänderung in eine unzulässige Klage vgl. BVerwG, Urteile vom 7.10.1980 - 6 C 39.80 -, BVerwGE 61, 45 (51) = NJW 1981, 1683, und (speziell bei subjektiver Klageänderung) vom 3.7.1987 - 4 C 12.84 -, NJW 1988, 1228; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Komm. (Stand: Januar 2012), § 91 Rdnrn. 61 und 64; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 91 Rdnr. 31. und zwar wegen Nichteinhaltung der Klagefrist. Im Falle einer subjektiven Klageänderung kommt dem nachträglich in das Klageverfahren eintretenden Kläger die Wahrung der Klagefrist durch den bisherigen Kläger nämlich nicht zugute. Maßgeblich für die Wahrung der Klagefrist ist im Falle eines Parteiwechsels vielmehr der Zeitpunkt des Eintritts der neuen Klagepartei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2001 - 6 A 1.01 -, DVBl. 2002, 339 = NVwZ 2002, 80; VG Minden, z.B. Urteile vom 17.12.2002 - 6 K 1767/02 -, vom 30.9.2003 - 6 K 2987/03 - und vom 9.3.2004 - 6 K 6882/03 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 74 Rdnr. 7. Die einmonatige Klagefrist des § 74 VwGO ist für die Antragsteller inzwischen längst abgelaufen, nachdem ihnen der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs. 1 VwGO) versehene streitige Bescheid vom 11.6.2012 am 12.6.2012 zugestellt worden ist. Den Antragstellern steht unabhängig davon aber auch in der Sache kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Hilfe zur Erziehung für ihre drei Töchter, namentlich in Form von Sozialpädagogischer Familienhilfe (§ 31 SGB VIII), zu, womit es an einem Anordnungsanspruch im eingangs genannten Sinne fehlt. Ein Anspruch auf jegliche Form der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) steht u.a. unter der Voraussetzung, dass die Hilfe für die Entwicklung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen notwendig ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Jedenfalls an dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall, womit sich zugleich die Klärung der oben angesprochenen Frage nach der von den Antragstellern konkret beanspruchten Form der Hilfe zur Erziehung erübrigt. Die Antragstellerin zu 1. erhält laut zweier Auskünfte der Pflegeversicherung an den Antragsgegner vom 19.4. und 24.5.2012 wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer drei Töchter seit Jahren mehrere Leistungen nach dem SGB XI ausgezahlt: zum einen seit Dezember 2007 bzw. Oktober 2008 für jede Tochter Pflegegeld, seit Juli 2010 (seither Anerkennung der Pflegestufe III für alle drei Kinder) nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Buchst. c SGB XI (ab Januar 2012 in Höhe von 700 EUR monatlich je Kind), zum anderen seit April 2009 zusätzliche Betreuungsleistungen nach Maßgabe von § 39 Satz 2 SGB XI, zunächst in Höhe von 164 EUR je Monat, seit 2010 in Höhe des jährlichen Höchstbetrags (damals 1.510 EUR; von dem seit Januar 2012 gültigen Höchstbetrag von 1.550 EUR zahlte die Pflegekasse bis Mai 2012 750 EUR an die Antragstellerin zu 1.). Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse für jedes Kind seit Anfang 2011 nach Maßgabe von § 45 b Abs. 1 Satz 2 SGB XI (zusätzliches Betreuungsgeld) den monatlichen Höchstbetrag von 200 EUR an die durchführende Sozialstation. Insgesamt leistet die Pflegeversicherung damit derzeit monatlich 2.100 EUR Pflegegeld und zusätzlich Betreuungsgeld an die Antragstellerin zu 1. sowie 600 EUR direkt an die Sozialstation. Mit den vorgenannten Leistungen wird nicht nur der aktuelle Bedarf der drei Kinder an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung gedeckt (§ 4 SGB XI). Die Zahlungen der Pflegekasse führen darüber hinaus unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles auch zum Ausschluss eines zusätzlichen Anspruchs gegen den Antragsgegner als örtlichen Träger der Jugendhilfe. Zwar schließen Leistungen nach dem SGB XI keineswegs von vornherein Leistungen nach dem SGB VIII aus; der Hilfebedarf nach beiden Gesetzbüchern kann grundsätzlich sehr unterschiedlich gestaltet sein. Auch besteht kein generelles Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen Leistungen nach diesen beiden Büchern des SGB; § 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII trifft entsprechende Regelungen lediglich für das Verhältnis zwischen Leistungen nach dem SGB II, SGB VIII und SGB XII. Aus § 10 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich ebenfalls nur, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nach u.a. dem SGB XI durch die Vorschriften des SGB VIII unberührt bleiben und auch in den Fällen, in denen entsprechende Leistungen nach dem SGB VIII vorgesehen sind, nicht versagt werden dürfen. Soweit aber andere Sozialleistungen einen Hilfebedarf abdecken, ist Hilfe nach dem SGB VIII nicht mehr notwendig i.S.d. § 27 Abs. 1 SGB VIII. Mit dem vorliegenden Antrag haben die Antragsteller keinen weiter gehenden derzeitigen Bedarf an Hilfeleistungen glaubhaft gemacht als den, der durch die Tätigkeit des Paritätischen Wohlfahrtsdienstes (PariSozial N. -M1. , Sozialstation M1. ) gedeckt ist. Die Begründung des Anordnungsantrags enthält insoweit, namentlich im drittletzten Absatz auf Seite 3, nur allgemeine Ausführungen zu den Inhalten verschiedener Leistungen von Hilfe zur Erziehung und benennt auch im ersten Absatz auf Seite 4 keinen bislang ungedeckten Bedarf der Töchter der Antragsteller. Vielmehr ist es offenbar das alleinige Ziel der Antragsteller, dass die PariSozial in unvermindertem Umfang weiterhin für sie und ihre Töchter tätig werden kann. Dazu benötigen die Antragsteller allerdings gar keine Leistungen der Jugendhilfe, denn sie können die Tätigkeit der Parisozial, die nach den im Verwaltungsvorgang befindlichen Abrechnungen einen Kostenaufwand von zuletzt monatlich jeweils 2.378,04 EUR verursacht hat, vollumfänglich bereits aus den für solche Tätigkeiten bewilligten verschiedenen Zahlungen der Pflegekasse finanzieren. Zusammen mit den monatlich 600 EUR an Betreuungsgeld nach § 45 b SGB XI, das die Pflegekasse direkt an die Sozialstation zahlt, genügt allein schon das Pflegegeld von monatlich 2.100 EUR, das die Antragstellerin zu 1. für ihre Töchter ausgezahlt erhält, um die vorgenannten Leistungen wie bisher im Umfang von 20 Wochenstunden zu finanzieren; daneben wird das obendrein seit Jahren gezahlte Verhinderungsgeld nach § 39 SGB XI zur Deckung dieses Bedarfs schon gar nicht mehr benötigt. Ob und ggf. in welchem Umfang die Antragsteller in den vergangenen Jahren die zusätzlich zu den Zahlungen der Pflegekasse erfolgten Zahlungen des Jugendamts überhaupt dafür verwendet haben, die Leistungen der PariSozial zu finanzieren, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Da die Antragsteller die von ihnen beanspruchten Leistungen der PariSozial bereits vollumfänglich durch die dazu bestimmten Zahlungen der Pflegekasse finanzieren können, kann es dahinstehen, ob sie überhaupt weiterhin Leistungen im Umfang von 20 Wochenstunden beanspruchen können oder ob sich der notwendige Leistungsumfang inzwischen verringert hat; die Antragstellerin zu 1. hat in ihrem Schreiben vom 3.4.2012 an den Antragsgegner selbst erklärt, dass sie "die Familienpflegerin noch bis zum Ende der Sommerferien im bisherigen Umfang benötige", und damit für die anschließende Zeit indirekt einen verringerten Bedarf eingeräumt. Ebenso kann die Grundsatzfrage offen bleiben, ob das, was die Antragsteller an Bedarf geltend gemacht haben und durch die Tätigkeit der PariSozial an Leistungen erhalten, überhaupt einen Bedarf an Hilfe zur Erziehung i.S.d. §§ 27 ff. SGB VIII, vorrangig nach § 31 SGB VIII (Sozialpädagogische Familienhilfe), zu begründen vermag. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass die von der Antragstellerin zu 1. geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Weiterführung ihres Haushalts wegen der Hilfebedürftigkeit ihrer behinderten und noch lange nicht zwölf Jahre alten Kinder möglicherweise einen Anspruch gegen ihre Krankenversicherung auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V auslösen können; auch ein solcher Anspruch wäre, ebenso wie die Verpflichtungen der Pflegekasse, gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII unabhängig von den Regelungen des SGB VIII zu erfüllen und würde insoweit eine etwaige entsprechende Jugendhilfeleistung nicht mehr notwendig erscheinen lassen. Die Tatsache, dass die Fortsetzung der von den Antragstellern begehrten Leistungen schon mit den Zahlungen nach dem SGB XI uneingeschränkt finanzierbar ist, schließt nicht nur einen Anordnungsanspruch, sondern auch einen Anordnungsgrund im eingangs genannten Sinne aus. Dies ist ein weiterer selbstständiger Grund zur Ablehnung des einstweiligen Anordnungsantrags. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO.