Urteil
2 K 4/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0820.2K4.11.00
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Tenor
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08.12.2010 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08.12.2010 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt einen Kälbermastbetrieb in E. mit insgesamt 610 Plätzen, davon 564 für Mastkälber. Im Jahre 2006 wurde die Kälbermastanlage aufgrund der Errichtung eines zusätzlichen Stalles mit 300 Plätzen immissionsschutzrechtlich genehmigt (Bescheid des T. B. für V. und B1. OWL vom 13.06.2006). Der Bescheid enthält die Auflage, die Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu beachten. In der Anlagen- und Betriebsbeschreibung zum Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung heißt es:"Die Entmistung in den (Mast)kälberställen erfolgt durch Spaltenboden." Am 25.02.2010, am 03.03.2010 und am 05.03.2010 fanden Kontrollen der Ställe durch den Beklagten statt. Am 05.03.2010 wurden in drei ausgewählten Buchten beider Kälbermastställe die Spaltenböden ausgemessen, in einem Vermerk der Frau Dr. K. Q. , Amtstierärztin des Beklagten, wurden hinsichtlich der vorgefundenen Auftrittsbreiten und Spaltenweiten folgende Ergebnisse festgehalten: In Stall 2, zweiter Gang erste Bucht links wurde eine Balkenbreite von 8 cm gemessen sowie Spaltenweiten von durchschnittlich 2,8 cm. In Stall 2, erster Gang erste Bucht wurden durchschnittliche Spaltenweiten von 2,8 cm und eine Balkenbreite von 8 cm gemessen, in Stall 1 wurden Spaltenbreiten von 2,7 cm und eine Balkenbreite von durchschnittlich 7,75 cm festgestellt. Nach dem Inhalt des Vermerks war der Boden rutschig, metallische Querstreben, die auf den Holzbalken angebracht waren, konnten danach nicht verhindern, dass die Kälber bei Bewegungsaktivität oft ausgrätschten oder auf die Vorderfußwurzelgelenke fielen. Der Boden war durch die Ausscheidungen der Tiere feucht. Mit Ordnungsverfügung vom 01.04.2010 ordnete der Beklagte an: 1. Ab sofort dürfen Sie Kälber nur auf solchen Böden halten, die im gesamten Aufenthaltsbereich der Tiere rutschfest und trittsicher sind. 2. Ab sofort dürfen Sie Kälber nur noch auf solchen Böden halten, die im gesamten Aufenthaltsbereich der Tiere so beschaffen sind, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgehen. Bei der Verwendung von Spaltenböden ist zu gewährleisten, dass bis auf seltene Ausnahmen beim Fußen der Tiere in Richtung des Spaltenverlaufes jeweils beide Klauen eines Fußes auf den Balken fußen und beim Fußen quer zum Spaltenverlauf die Klauen nicht in die Spalten abkippen können. 3. Allen gehaltenen Kälbern muss ab sofort ständig eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die trocken und überwiegend sauber ist. In der Begründung heißt es u. a.: "Ich weise explizit darauf hin, dass unabhängig von den oben genannten Eigenschaften des Bodens die in den einschlägigen Tierschutzvorschriften genannten Mindestmaße an Auftrittsbreiten und Höchstmaßen an Spaltenbreiten nicht eingehalten sind. Dies stellt einen Verstoß gegen das geltende Recht dar. Da die Maße seit 01.01.1993 unverändert vorgeschrieben sind, sind diese allgemein bekannt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit habe ich mich entschieden, zunächst keine Anpassung der Maße an die rechtlichen Vorgaben zu fordern, da dies mit entsprechenden Aufwendungen verbunden wäre. Dies gilt allerdings nur insoweit, wie die Einhaltung der generellen Vorgaben an die Bodenbeschaffenheit, insbesondere die Trittsicherheit und Rutschfestigkeit sowie der weitestmögliche Ausschluss von Verletzungsgefahren und ein der Art entsprechendes Stehen und Gehen der von Ihnen auf diesem Boden gehaltenen Kälber ab sofort zu gewährleisten ist. Bei künftigen Umbauten oder Bodenerneuerungen sind die in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genannten Werte einzuhalten." Mit Ordnungsverfügung vom 08.12.2010 ordnete der Beklagte Folgendes an: 1. Ab sofort dürfen Sie Kälber nur noch dann in Ihrem Betrieb bzw. Ihrer Haltung aufnehmen, wenn gewährleistet ist, dass allen Kälbern gleichzeitig eine bequeme, also verformbare, sich den Körperkonturen anpassende Liegefläche ständig zur Verfügung steht. 2. Ab sofort dürfen Sie Kälber nur noch dann in Ihrem Betrieb bzw. Ihrer Haltung aufnehmen, wenn gewährleistet ist, dann von den bisher verwendeten Bongossihartholz-Spaltenboden durch Austausch oder geeignete Maßnahmen i. S. zusätzlicher Vorrichtungen keine Gefahr der Verletzung von Klauen und Gelenken der dort gehaltenen Kälber ausgeht, d. h. bei der Verwendung von Spaltenboden im Laufbereich ist zu gewährleisten, dass bis auf seltene Ausnahmen beim Fußen der Tiere in Richtung des Spaltenverlaufes jeweils beide Klauen eines Fußes auf den Balken fußen und beim Fußen quer zum Spaltenverlauf die Klauen nicht in die Spalten abkippen können. Ferner müssen die Böden trittsicher und rutschfest sein; d. h., dass verhaltensgerechte Bewegung einschließlich Sprüngen und Laufen möglich sein muss, ohne dass die Tiere mit hoher Wahrscheinlichkeit beim Auftreten rutschen. 3. Abweichend von der Untersagung der Aufstallung von Kälbern unter Punkt Nr. 1 und 2 gestatte ich Ihnen das Aufstallen von Kälbern in einen Ihrer beiden Ställen bis zum 01.04.2011, sofern mir der geplante Umbau des anderes Stalles zur Schaffung kälbergerechter Lauf- und Liegeflächen von Ihnen zuvor glaubhaft nachgewiesen wurde und mir von Ihnen ebenfalls zuvor dargelegt wurde, dass auf die Haltung von Kälbern während der Umbaumaßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht vollständig verzichtet werden kann. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnungen unter Punkt Nr. 1 bis 3 wurde angeordnet. Des Weiteren wurde dem Kläger für den Fall, dass er den unter Punkt 1 und 2 in Verbindung mit Punkt 3 genannten Forderungen nicht oder nicht vollständig nachkomme, jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- EUR angedroht. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Maßnahme finde ihre rechtliche Grundlage in §§ 16 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes. Die Mastkälberhaltung des Antragstellers erfülle nicht die Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere. Im Betrieb des Klägers seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung und des § 6 Abs.2 Nr. 2 dieser Verordnung nicht erfüllt. Die Bewegung der Tiere sei ganz erheblich eingeschränkt. Ein Sturz auf den Hartholzspaltenboden mit Metallleisten sei deutlich schmerzhaft. Der Boden berge durch Abrutschen der Klauen hohe Verletzungsrisiken, die sich in Schmerzen und Schäden an Klauen und Gelenken manifestiere. Der vorgefundene Boden erfülle nicht die Erfordernisse an das Liegen i. S. d. § 6 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. Dazu müsse der Liegeplatz bequem sein. Dazu gehöre neben der Trockenheit auch die Weichheit und Verformbarkeit der Unterlage. Die Kommentarliteratur fordere dazu eine verformbare, sich den Konturen anpassende und eine gleichmäßige Druckverteilung herstellende Liegefläche. Dies gewährleisteten die Spaltenböden im Betrieb des Klägers nicht. Im Übrigen entspreche dies auch der Meinung der Tierschutzreferenten des Landes O. . Der Kläger hat gegen diese Verfügung am 03.01.2011 zunächst fristwahrend Klage erhoben. Im Dezember 2011 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass eine einvernehmliche Regelung nicht habe erzielt werden können. Der Kläger ist der Ansicht, das Tierschutzgesetz, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie die vom Beklagten angeführte Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft gingen grundsätzlich von der Zulässigkeit der Hartholzspaltenböden im Betrieb des Klägers aus. Die Anforderung der "Weichheit" des Bodens sei in keiner Rechtsgrundlage enthalten. Dort sei möglicherweise von "bequem" (auf Englisch comfortable) die Rede. Dies lasse sich jedoch nicht mit dem deutschen Begriff "weich" übersetzen. Darüber hinaus seien die Trittsicherheit und Rutschfestigkeit eines Bodens sowie die Ansprüche an die Sauberkeit der aufgestallten Tiere beim derzeitigen Stand der Technik offenbar gegenläufige Ziele. So habe der Kläger versuchsweise in seinem Betrieb handelsübliche Gummimatten auf die Spaltenböden aufbringen lassen. Dies habe jedoch eine erhebliche Verschlechterung der Sauberkeit der Tiere zur Folge gehabt. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass andere Mäster z. B. im Kreis I. erst kürzlich Bongossihartholzböden genehmigt bekommen hätten. Mit Schreiben vom 13.08.2012 weist der Kläger darauf hin, dass einem Landwirt in T1. -P. im Kreis C. kürzlich ein Kälberstall mit Bongossiböden, wie sie auch im Falle des Klägers verwendet würden, genehmigt worden sei. Der Kreis C. sei insoweit eine Hochburg der Kälbermast in ganz Deutschland. Dort verfügten auch die Veterinäre über eine sehr umfangreiche Erfahrung mit der Kälbermast. Im Übrigen sei der Kläger durchaus bereit, die vom Beklagten beanstandeten Böden zwei Jahre vor der geplanten Lebensdauer auszutauschen und durch Böden zu ersetzen, die dann dem Stand der Technik entsprächen. Bereits jetzt werde das verwandte Futter so verändert, dass die Feuchtigkeit des Kots eingeschränkt werde, um übermäßige Feuchtigkeit zu vermeiden. Dazu habe er, wie bereits dargelegt, bereits jetzt einen Teil seiner Ställe mit Gummiauflagen belegt, um deren Geeignetheit im Praxisbetrieb zu testen. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass zum Teil groß angelegte wissenschaftliche Tests hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit bei der Kälbermast durchgeführt würden. Die Ergebnisse seien im Jahre 2012 zu erwarten. Beispielsweise werde auf eine Untersuchung der G2. T4. in T5. hingewiesen sowie auf Untersuchungen an einer niederländischen Hochschule. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass über 90 % der europäischen Kälbermäster die beanstandeten Bongossihartholzböden verwendeten. Eine sofortige Umrüstung aller Betriebe sei zum einem nicht möglich und wie die erwähnten Beispiele zeigten, auch von anderen Veterinärbehörden in O. -X. , anderen Bundesländern und auch europaweit ganz offensichtlich nicht beabsichtigt. Eine Zwischenlösung, die den Anforderungen der in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung geregelten Spaltenabstände erfülle, sei offensichtlich technisch nicht möglich. Der Kläger führt weiter aus, dass die Tierschutz-Nutztierhalteverordnung Bedenken unterliege, da sie in den §§ 5 ff. Vorgaben für die Kälberhaltung enthalte, die gegenläufig seien, ohne Prioritäten zu setzen. Dies sei letztlich auch die Ursache dafür, dass selbst unter den Veterinären unterschiedliche Auffassungen vertreten würden und es keine behördliche oder gesetzgeberische Klarheit gebe. Der Beklagte sei der Auffassung, dass die vom Kläger gehandhabte Tierhaltung, insbesondere auf Bongossi-Spaltenböden, tierschutzwidrig sei, und fordere ihn auf, eine tierschutzgerechte Haltung zu betreiben, ohne aber zu sagen, wie diese Haltung nun aussehen solle. Es könne dem Kläger nicht überlassen sein, mehrere Möglichkeiten auszuprobieren ohne zu wissen, wie der Beklagte das dann beurteile. Die vom Beklagten behauptete Rutschigkeit des Holzspaltenbodens werde nach Auffassung des Klägers übertrieben dargestellt. Es sei nicht so, dass die Kälber permanent durch den Stall rutschten und sich Verletzungen zuzögen. Dies entspreche nicht der Lebenswirklichkeit. Falls der Beklagte die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht mehr für ausreichend halte, müsse er sich um eine Änderung der Verordnung bemühen, beispielsweise durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08.12.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, die im Betrieb des Klägers verwendeten Spaltenböden würden in der Literatur als tierschutzwidrig angesehen. Dies ergebe sich auch aus dem Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, V. und Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes O. -X. vom 07.10.2010. Nach Auffassung des Beklagten sei dies auch in einer Nachbesprechung der Tierschutzreferenten zur Umsetzung des Erlasses im Ministerium bestätigt worden. Auch die Eigenschaft der Weichheit als notwendiges Merkmal der verwendeten Böden sei in der Literatur anerkannt. Sie ergebe sich im Übrigen auch aus den österreichischen und schweizerischen Regelungen zur Mastkälberhaltung. Darüber hinaus hätten andere Kälbermäster ihre Böden inzwischen umgestellt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. N. A. in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2012. Wegen des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insofern Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08.12.2010 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Nach § 16 a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes - TierSchG - trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. § 2 Nrn. 1 und 2 TierSchG verlangen u. a., dass ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend verhaltensgerecht untergebracht wird und die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden darf, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Welche Anforderungen danach im Einzelnen zu stellen sind, ist hinsichtlich der Kälberhaltung konkretisiert in der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) - TierSchNutztV - zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 1.10.2009 (BGBl I 2009, S. 3223). Gem. § 6 TierSchNutztV, der die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Kälbern in den Ställen regelt, müssen Ställe so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können (Abs. 2 Nr. 1). In Bezug auf die vorliegend streitige und vom Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung in den Nrn. 1 bis 3 beanstandeten Bodenausstattung in den Ställen des Klägers regelt die TierSchNutztV in § 6 Abs. 2 Nr. 2, dass die Ställe mit einem Boden ausgestattet sein müssen, der a) im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist, b) der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht, c) bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 cm, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens 3 cm beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 cm überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens 8 cm beträgt, d) der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird. Aus § 6 Abs. 2 Nr. 2c) TierSchNutztV ergibt sich damit zunächst, dass die Verordnung ausdrücklich davon ausgeht, dass der vom Kläger verwandte, nicht ummantelte Spaltenboden grundsätzlich zulässig ist, da ausdrücklich zwischen ummantelten Balken oder Balken mit elastischen Auflagen und Balken, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, differenziert wird. Damit ergibt sich, dass die Verwendung nicht ummantelter und nicht mit elastischen Auflagen versehener Spaltenböden in der Kälberhaltung grundsätzlich den Anforderungen der TierSchNutztV und damit dem Willen des Verordnungsgebers entspricht. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus der Tierschutznutztierhaltungsverordnung auch die vom Beklagten in seiner Ordnungsverfügung unter Ziffer 1 geforderte Zurverfügungstellung einer verformbaren, sich den Körperkonturen anpassenden Liegefläche nicht. Das Tatbestandsmerkmal der Bequemlichkeit ist in der Tierschutznutztierhaltungsverordnung nicht enthalten. Der Beklagte bezieht sich insofern auf die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern. Im Anhang I, Ziffer 10 dieser Richtlinie ist dargelegt, dass die Böden rutschsicher sein müssen, ohne Unebenheiten aufzuweisen und den darauf stehenden oder liegenden Kälbern keine Verletzungen oder Schmerzen verursachen dürfen. Sie müssen auf die Größe und das Gewicht der Kälber abgestimmt sein und einen festen, geraden und stabilen Boden bilden. Die Fläche zum Liegen muss bequem, sauber und ausreichend drainiert sein und darf den Kälbern keinen Schaden zufügen. Lediglich in der Literatur wird zur Erfüllung der Bequemlichkeit Trockenheit, Weichheit und Verformbarkeit des Untergrundes gefordert. So Hirt, Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz 2. Auflage, § 6 TierSchNutztV, Rndnr. 3. Bereits aus dem Vorgenannten ergibt sich jedoch, dass diese Definition von Bequemlichkeit im Sinne von Weichheit nicht dem Wortlaut der TierSchNutztV entspricht. Dem Beklagten ist insofern allerdings zuzugestehen, dass sich aus den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Unterlagen und Ausschnitten aus Fachzeitschriften ergibt, dass derzeit offenbar keine abschließende Einigkeit über die tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Bodenausstattung besteht. So ergibt sich aus dem Erlass des zuständigen Ministeriums für Klimaschutz, V. , Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes O. -X. vom 07.10.2010, dass Hartholz- bzw. Betonspaltenböden nach übereinstimmender Meinung der Tierschutzreferenten nicht das erforderliche Kriterium der Rutsch- und Trittsicherheit erfüllen sowie auch keine bequeme Fläche zum Liegen darstellen. Diese Böden seien durch geeignete Maßnahmen (z. B. Einfräsen von Rillen; Gummibelag) tiergerechter zu gestalten. Aus der Ergebnisniederschrift einer Fachbesprechung zur Umsetzung dieses Erlasses am 17.12.2010 im Ministerium ergibt sich entsprechend, dass Einigkeit darüber bestand, dass die derzeitigen Böden nur bedingt weich und bequem für die Kälber seien; hier bestehe perspektivisch Optimierungsbedarf. Es erscheine sinnvoll, die Studien aus den Niederlanden, deren Ergebnisse bis 2013 erwartet würden, informationshalber zu begleiten. In Abhängigkeit der Ergebnisse der niederländischen Vergleichsstudie werde dann über die mittelfristig zu treffenden baulichen Maßnahmen auch in nordrhein-westfälischen Kälberställen zu entscheiden sein. Aus einem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Zeitungsausschnitt aus dem M. X1. vom Dezember 2010 ergibt sich, dass ein Gespräch zwischen Vertretern des Bundesverbandes der Kälbermäster und dem Landwirtschaftsministerium unter Federführung von Referatsleiter Dr. G. K1. Klarheit für beide Seiten erbracht habe. Es sei u. a. vereinbart worden, dass es sich zur Trittsicherheit bewährt habe, praxisübliche Antirutschleisten aus Aluminium in Abständen von etwa 80 cm auf Spaltenböden anzubringen. Wenn dieses umgesetzt werde, könne auf die im Erlass vorgeschlagenen Maßnahmen wie das Einfräsen von Rillen oder Gummimatten verzichtet werden. Die letztgenannten Anforderungen erfüllt die Bodenausstattung im Betrieb des Klägers unstreitig. Letztlich bestehen gegen die Bodenausstattung im Betrieb des Klägers auch keine Bedenken daraus, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 TierSchNutztV vorschreibt, dass die Haltungseinrichtungen nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein müssen, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie das nach dem Stand der Technik möglich ist. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und insbesondere nach den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung gehörten Sachverständigen Prof. Dr. N. A. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der im Betrieb des Klägers verwendete Bongossi-Hartholzspaltenboden den oben dargestellten Anforderungen der Tierschutznutztierhaltungsverordnung unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik zumindest noch entspricht. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, beruhen seine Angaben auf einer Untersuchung der G1. T2. in T3. - Fachbereich Agrarwirtschaft - in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Kälbermäster und der Landwirtschaftskammer NRW - Referat Tiergesundheitsdienst -. Ziel der Untersuchung sei es gewesen, zu klären, welchen Einfluss die Bodengestaltung auf die Sauberkeit des Bodens und der Kälber sowie das Liege- und Aktivitätsverhalten der Tiere habe. Es seien in einem Praxisbetrieb 4 unterschiedliche Varianten zeitgleich verglichen worden: Bongossi-Holzspalten, elastisch ummantelte Spalten (ICE), Kunststoff-Rostböden (MIK) und eine Gummiauflage (Kraiburg) auf Spalten. Wie in der Kälbermast üblich, seien die Tiere mit 14 Tagen eingestallt und bis zur neunten Lebenswoche in Einzelboxen gehalten worden. Danach sei die Gruppenhaltung mit je 6 Tieren bis zum Mastende (26 Wochen) erfolgt. Alle Tiere sei täglich bonitiert worden. Unterteilt worden sei in die Kategorien sauber, leicht verschmutz und stark verschmutzt. Zusätzlich sei das Liege- und Aktivitätsverhalten erfasst worden. Das Verhalten der Tiere sei dabei von 8 Kameras im Stall beobachtet worden, um menschliche Einflüsse auf das Verhalten weitgehend auszuschließen. Die Studie zeige im Ergebnis, dass alle 4 Varianten die Bedingungen für eine tiergerechte Haltung erfüllten. Es gebe Unterschiede in der Sauberkeit der Böden; der Kunststoffboden (MIK) und die Bongossi-Holzspalten seien am saubersten gewesen. Dies sei auf den unterschiedlichen Perforationsgrad der Böden zurückzuführen. Erwartungsgemäß hätten die MIK-Böden und die Bongossi-Holzspalten den höchsten Anteil sauberer Kälber (über 90 %). Dies sei mit der Note 1 bewertet worden. Der ICE-Boden habe vermehrt leicht verschmutzte Kälber aufgewiesen (18 %). Dies sei mit der Note 2 bewertet worden. Hinsichtlich der Liegedauer habe sich gezeigt, dass die Gesamtliegedauer der Tiere zwischen 17 und 19 Stunden betragen habe (dies entspreche 71 bis 81 % eines Tages). Die höchste Liegedauer habe mit 19,4 Stunden das MIK-System erreicht, gefolgt von den Gummimatten mit 18,5 Stunden. Die Kälber auf den Systemen Bongossi und ICE hätten zwischen 2 und eineinhalb Stunden weniger gelegen. Die Trittsicherheit der Kälber sei über das Aktivitätsverhalten bei sauberem und bei stark verschmutztem Boden ermittelt worden. Im Vergleich zu den anderen Systemen hätten sich die Kälber auf dem sauberen ICE-Boden relativ ruhig verhalten. Dennoch sei die Anzahl der beobachteten Ausrutscher verhältnismäßig hoch gewesen. Auf dem Bongossi-Boden (sauber) sei das Verhältnis zwischen Ausrutschen und spielerischen Aktivitäten bei etwa zwei zu eins festzustellen gewesen. Auf dem sauberen Gummiboden seien die Kälber bei etwas weniger als der Hälfte ihrer spielerischen Aktivitäten ins Rutschen gekommen. Auf dem MIK-System (sauber) seien die Tiere am aktivsten gewesen und seien gleichzeitig am seltensten ausgerutscht. Anhand der in der mündlichen Verhandlung gezeigten Präsentationen und der aufgeführten Tabellen über die Häufigkeit des Ausrutschens und Spielens der Tiere in sauberen und verschmutzten Gruppenboxen führte der Sachverständige aus, dass sich alle Böden in beiden Hinsichten als im Ergebnis noch zumindest geeignet erwiesen hätten. Der im vorliegenden Fall streitige Bongossi-Hartholzboden habe in Bezug auf die Häufigkeit von Ausrutschen und Spielen im sauberen Zustand die Note Besonders gut geeignet und im verschmutzten Zustand die Note Geeignet erhalten. Die Parameter Verletzungen und Gelenkveränderungen seien in der Studie nicht erfasst worden. Es sei jedoch zu sagen, dass es während der Studiendauer keine Abgänge in einer der Versuchsbuchten gegeben habe, und zwar weder verletzungs- noch krankheitsbedingt. Hinsichtlich des Begriffes der "Weichheit" wiesen die untersuchten Gummiböden sowie der untersuchte ICE-Boden beim Auftreten der Tiere leichte Dellen auf. Ob sich diese Böden auch beim Ablegen der Tiere verformten, sei sicherlich messbar, aber nicht signifikant. Das Gericht sieht insgesamt keinen Anlass, an den vom Gutachter dargestellten Tatsachen und Wertungen zu zweifeln. Der Gutachter hat insofern überzeugend darzulegen vermocht, dass die von ihm zu Grunde gelegten Tatsachen und Erkenntnisse aufgrund wissenschaftlicher Methodik und unter weitgehendem Ausschluss menschlicher Verhaltensweisen gewonnen worden sind. Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein gemeinschaftliches Projekt des Bundesverbandes der Kälbermäster, der Landwirtschaftskammer NRW und der G1. T2. handelt, keinen Anlass anzunehmen, dass die Ausführungen des Gutachters insofern nicht unparteiisch und unvoreingenommen sind. Auch die Beteiligten haben im Übrigen solche Zweifel nicht geäußert. Die Ausführungen des Gutachters werden nach Auffassung des Gerichts auch von den Ausführungen des Beklagten nicht erschüttert. So zeigten zwar die vom Beklagten in den Ställen des Klägers aufgenommen Filmsequenzen eine erheblich größere Zahl von ausrutschenden Kälbern in kürzerer Zeit, der Sachverständige hat jedoch dazu überzeugend darzulegen vermocht, dass dies ganz offensichtlich auf die Anwesenheit und Einflussnahme durch die im Stall anwesenden Personen zurückzuführen sei. Diese Angaben wurden auch vom Beklagten nicht ausdrücklich bestritten. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, man habe die Tiere zu entsprechender Aktivität veranlassen wollen. Die vom Gutachter vorgestellten Zahlen der Häufigkeit des Ausrutschens von Rindern auf den umstrittenen Bongossi-Spaltenböden von 16 Vorgängen im verschmutzten Zustand bzw. 30 Vorgängen im sauberen Zustand (jeweils bezogen auf die Aktivität von 6 Tieren innerhalb von 24 Stunden) relativiert die vom Beklagten monierte Rutschgefahr auf den im Betrieb des Klägers verwandten Spaltenböden deutlich. Insofern wird die Wertung des Gutachters hinsichtlich der Rutschfestigkeit von Bongossi-Spaltenböden als noch geeignet auch durch die Beobachtung unterstrichen, dass während des Versuchs keine verletzungsbedingte Abgänge zu verzeichnen gewesen seien. Sie werden insofern bestätigt von den Angaben des Beklagten, wonach keine genauen und sicheren Erkenntnisse über tatsächliche Verletzungen in den Ställen des Klägers festgestellt worden seien. Nach alledem ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das Gericht kein Anlass anzunehmen, dass die beanstandeten Bongossi-Spaltenböden im Betrieb des Klägers nicht den Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutznutztierhaltungsverordnung entsprechen. Damit ist jedoch den Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung ebenso die rechtliche Grundlage entzogen, wie auch der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung. Nach alledem sieht das Gericht auch keinen Anlass, das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeregte weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.1999 - 9 B 381.98 -, in DVBl 1999, Seite 1206 und Urteil vom 06.02.1985 - 8 C 15.84 -, in: BVerwGE 71, Seite 38 f; OVG NW, Urteil vom 13.12.2007 - 8 A 2810/04 -, in: juris. Der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf es nur dann, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Vgl. OVG NW, Urteil vom 13.12.2007, a.a.O. Anhaltspunkte dafür sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus bestand nach Auffassung des Gerichts auch kein Anlass, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Ausführungen des Sachverständigen - wie in der mündlichen Verhandlung beantragt - ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen. Die Einräumung einer Schriftsatzfrist ist gem. § 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO analog geboten, wenn in der mündlichen Verhandlung Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art angesprochen werden, mit denen ein Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte und deren sofortige Beurteilung eben nicht ohne Weiteres möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.09.2000 - 7 B 87.00 -, und vom 16.07.2007 - 4 B 71/06 -, veröffentlicht in juris. Das ist hier nicht der Fall. Die Ausführungen des Sachverständigen waren bereits Inhalt einer Veröffentlichung der Zeitschrift U. B2. 8/2012. Der Artikel mit der Überschrift " 4 Kälber-Böden im Praxistest" wurde dem Beklagten bereits am 03.08.2012, also 2 Wochen vor der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis zugesandt. Die Vernehmung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung hat insofern keine Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art ergeben, mit denen der Beklagte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.