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Urteil

2 K 4/11

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Bongossi-Hartholzspaltenboden ist nach Maßgabe der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung grundsätzlich zulässig, wenn er die dort vorgesehenen Maße und Anforderungen erfüllt. • Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verlangt nicht allgemein eine 'weiche' oder verformbare Liegefläche; der Begriff der Bequemlichkeit enthält nicht die rechtliche Verpflichtung zur Weichheit. • Behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG sind zu überprüfen; ein behördlicher Maßnahmenkatalog ist rechtswidrig, wenn die festgestellten Mängel durch ein belastbares Gutachten nicht bestätigt werden.
Entscheidungsgründe
Verwendung von Bongossi-Hartholz-Spaltenböden bei Kälbermast entspricht zulässigem Standard • Ein Bongossi-Hartholzspaltenboden ist nach Maßgabe der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung grundsätzlich zulässig, wenn er die dort vorgesehenen Maße und Anforderungen erfüllt. • Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung verlangt nicht allgemein eine 'weiche' oder verformbare Liegefläche; der Begriff der Bequemlichkeit enthält nicht die rechtliche Verpflichtung zur Weichheit. • Behördliche Anordnungen nach § 16a TierSchG sind zu überprüfen; ein behördlicher Maßnahmenkatalog ist rechtswidrig, wenn die festgestellten Mängel durch ein belastbares Gutachten nicht bestätigt werden. Der Kläger betreibt einen Kälbermastbetrieb mit 610 Plätzen, darunter Bongossi-Hartholz-Spaltenböden. Nach Kontrollen stellte die Behörde rutschige, feuchte Böden und mögliche Verletzungsgefährdungen fest. Der Beklagte erließ zwei Ordnungsverfügungen, die u. a. verformbare Liegeflächen, Austausch oder Abhilfe an den Spaltenböden und Aufstallungsbeschränkungen anordneten und Zwangsgelder androhten. Der Kläger focht die Verfügung an und machte geltend, die verwendeten Holzböden seien zulässig; ergänzende Maßnahmen verschlechtern die Sauberkeit. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das mehrere Bodensysteme verglich und dem Bongossi-Boden unter den relevanten Kriterien grundsätzlich Tauglichkeit bescheinigte. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die Ordnungsverfügung aufgehoben. • Rechtsgrundlage sind § 16a TierSchG sowie die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), insb. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 Nr. 1. • Die TierSchNutztV differenziert zwischen unummantelten und ummantelten Spaltenböden und geht damit von der grundsätzlichen Zulässigkeit nicht ummantelter Spaltenböden aus (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 c). • Der Begriff der 'Bequemlichkeit' in einschlägigen Richtlinien und Literatur ist nicht gleichzusetzen mit einer gesetzlichen Pflicht zur 'Weichheit' oder Verformbarkeit des Liegeplatzes; die Verordnung verlangt Trockenheit und gesundheitsschützende Eigenschaften, nicht pauschal weiche Unterlagen. • Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass alle getesteten Bodensysteme, darunter Bongossi-Hartholzspalten, für eine tiergerechte Haltung geeignet sind; Bongossi-Böden schnitten insbesondere bei Sauberkeit gut ab und wurden im sauberen Zustand als besonders gut geeignet bewertet. • Die vom Beklagten vorgelegten Beobachtungen (Filmaufnahmen) wurden durch den Sachverständigen als durch menschliche Einwirkung verzerrt erklärt; es fehlten belastbare Hinweise auf tatsächliche Verletzungen oder schädigende Folgen im Betrieb des Klägers. • Mangels hinreichender Grundlage für die behaupteten Rechtsverstöße fehlt der Verfügung die rechtliche Grundlage; deshalb war die Aufhebung der Anordnungen geboten. • Ein weiteres Gutachten oder zusätzliche Stellungnahmen des Beklagten waren nicht erforderlich, weil das vorhandene Gutachten nach freier Beweiswürdigung ausreichend war (§ 108 VwGO). Die Klage ist erfolgreich; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 08.12.2010 wurde aufgehoben, weil die angeordneten Maßnahmen nicht durch die Beweislage gedeckt waren. Das Gericht stellte fest, dass die verwendeten Bongossi-Hartholz-Spaltenböden nach Maßgabe der TierSchNutztV und dem aktuellen Stand der Technik zumindest noch den Anforderungen entsprechen, sodass die gebotenen Anordnungen zur Änderung der Boden- und Liegeflächen nicht gerechtfertigt waren. Das Zwangsgelddrohung entfiel damit ebenfalls. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.