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Urteil

11 K 2675/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:0828.11K2675.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin gehört zur N. -Unternehmensgruppe, die seit 1997 an sechs Standorten im Bundesgebiet als Großhandelsunternehmen Spezialitäten aus dem osteuropäischen Raum importiert und vertreibt. Sie firmierte bis zum 31.12.2008 als H. T. U. GmbH mit Sitz in M. und trat zum 01.01.2009 der N. -Unternehmensgruppe bei. Unter dem neuen Namen beliefert sie seitdem andere Unternehmen der N. -Unternehmensgruppe und den Lebensmitteleinzelhandel im hiesigen Raum mit Tiefkühlprodukten aus dem osteuropäischen Raum. 3 Mit Schreiben vom 23.03.2010 und 11.06.2010 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass nach der Verpackungsverordnung i.d.F. der 5. Änderungsverordnung vom 02.04.2008 (BGBl 2008, S. 531, im Folgenden: VerpackV) die Rücknahme von Verkaufsverpackungen vom privaten Endverbraucher (im Fall der Klägerin z.B. die Folie um das Eis bzw. der Karton/die Schachtel für andere Tiefkühlwaren) durch den Hersteller kostenlos zu erfolgen habe. Hierzu sei seit dem 01.01.2009 für den Erstinverkehrbringer zwingend die Beteiligung an einem flächendeckenden Rücknahmesystem vorgeschrieben. Erstinverkehrbringer i.S.d. der VerpackV sei entweder der Abfüller oder – wie im Fall der Klägerin – der Importeur. 4 Mit Schreiben 18.06.2010 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass sie ein Rücknahmesystem für alle Mitglieder der N. -Unternehmensgruppe suche und sie den Beklagten nach Beschlussfassung hierüber unverzüglich unterrichten werde. 5 Ein entsprechender Nachweis über die Beteiligung an einem Rücknahmesystem durch die Klägerin erfolgte in der Folgezeit nicht. Mit Bescheid vom 29.07.2010 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin deshalb ein Bußgeld in Höhe von1.000,- € wegen der Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen fest. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch nahm die Klägerin am 06.04.2011 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Detmold zurück (Az.: 4 OWi-35 Js 3030/10-545/10). 6 Mit Ordnungsverfügung vom 18.10.2011 forderte der Beklagte die Klägerin auf, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe der Verfügung nachzuweisen, dass sie sich flächendeckend in ihrem Einzugsgebiet an einem oder mehreren Rücknahmesystemen für Verkaufsverpackungen nach § 6 VerpackV beteilige und diesen Nachweis im Rhythmus von 12 Monaten zu wiederholen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung drohte der Beklagte der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- € an. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die bereits in früheren Schreiben der Klägerin benannten Vorschriften der VerpackV. 7 Die Klägerin hat daraufhin am 18.11.2011 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Für die Forderung zum Nachweis der Beteiligung an einem Rücknahmesystem gemäß der VerpackV fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. § 21 KrW-/AbfG stelle keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, weil er den Beklagten lediglich zum Erlass von im Einzelfall erforderlichen Anordnungen in Bezug auf die Regelungen des 2. Teils des KrW-/AbfG ermächtige. Die Klägerin sei jedoch weder Erzeuger noch Besitzer von Abfällen im Sinne des Gesetzes. Wolle der Beklagte gewährleisten, dass die Klägerin sich an einem Rücknahmesystem nach § 6 VerpackV beteilige, so sei die Forderung nach einem Nachweis hierzu kein geeignetes Mittel, so dass die entsprechende Aufforderung zur jährlichen Vorlage der Nachweise nicht im Sinne des § 21 KrW-/AbfG erforderlich sei. Des Weiteren begründe § 6 VerpackV auch keine Verpflichtung zum Nachweis der Teilnahme an einem Rücknahmesystem. Die in § 6 Abs. 8 VerpackV i.V.m. Anhang 1 Ziff. 4 geregelte Nachweispflicht betreffe ausschließlich die Selbstentsorgung i.S.d. § 6 Abs. 2 VerpackV und gelte nur für Letztvertreiber, die ihre Ware unmittelbar an den Endverbraucher veräußern und deshalb die Möglichkeit hätten, restentleerte Verpackungen vor Ort entgegenzunehmen. Die Klägerin sei aber ein Großhandelsunternehmen, welches mit dem Endverbraucher per se keine Verbindungen rechtlicher oder tatsächlicher Art unterhalte. Sie verfüge auch nicht über eine eigene LKW-Flotte, die die Ware nach Deutschland bringe, sondern lasse sich die Ware nach Deutschland liefern. Nicht sie, sondern die ausländischen Lieferanten seien deshalb „Erstinverkehrbringer“ i.S.d. VerpackV. 8 Die beabsichtigte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00,- € sei auch unverhältnismäßig. Der Beklagte habe nicht ermittelt, auf welcher Tatsachengrundlage er das wirtschaftliche Interesse der Klägerin als Grundlage für die Bemessung des Zwangsgeldes berücksichtigt habe. Die Androhung der Festsetzung in der angegebenen Höhe sei deshalb ermessensfehlerhaft. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 18.10.2011 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt zur Begründung des Antrages vor: Die in § 21 KrW-/AbfG der zuständigen Behörde eingeräumte Befugnis, Rechtspflichten durch Verwaltungsakt durchzusetzen, beziehe sich nicht nur auf die im 2. Teil des Gesetzes genannten Vorschriften, sondern auf das Gesetz allgemein. Insoweit sei nicht allein auf die Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen abzustellen. § 6 Abs. 1 VerpackV enthalte zwar keine Pflicht zum Nachweis der Beteiligung an einem Rücknahmesystem. Dies sei aber die einzige Möglichkeit, um festzustellen, ob das Unternehmen sich an dem Rücknahmesystem beteilige. Da die Kennzeichnungspflicht auf Verpackungen mit der letzten Änderung der VerpackV entfallen sei, sei eine Überprüfung auf anderem Wege nicht mehr möglich. Deshalb sei die Forderung eines Nachweises ein erforderliches und geeignetes Mittel, um die Beteiligung an einem Rücknahmesystem durchzusetzen. Da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 VerpackV Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen würden, nur an Endverbraucher abgegeben werden dürften, wenn sich der Hersteller oder Vertreiber an einem Rücknahmesystem beteilige, könne zwar auch über die Beschlagnahme von Waren nachgedacht werden. Eine solche Maßnahme würde jedoch die Klägerin wesentlich mehr beeinträchtigen. Durch die Nichtbeteiligung an einem gesetzlich vorgesehenen Rücknahmesystem würde die Klägerin einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern erlangen. Vor diesem Hintergrund würde ein Zwangsgeld von weniger als 10.000,- € die Klägerin nicht veranlassen, der Verfügung nachzukommen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen mit einer Jahresbilanz von über 1.000.000,- € handele und die gesamte N. -Gruppe im Jahre 2009 einen Umsatz von 169.000.000,- € erzielt habe. Im Hinblick auf das Schreiben der Klägerin vom 18.06.2010 sei davon auszugehen, dass sich die gesamte N. -Gruppe der Beteiligung an einem Rücknahmesystem entziehe. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 17 Die Ordnungsverfügung vom 18.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 18 Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides fand sie eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 21 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in der bis zum 01.06.2012 geltenden Fassung (im Folgenden: KrW-/AbfG a.F.) Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG a.F. kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund des Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen treffen. Bei der VerpackV handelt es sich um eine Rechtsverordnung im Sinne dieser Vorschrift, denn sie wurde auf Grund der in § 24 KrW-/AbfG a.F. enthaltenen Ermächtigung erlassen. 19 § 21 KrW-/AbfG a.F. ermächtigt zu Anordnungen im Einzelfall, für die weder das KrW-/AbfG a.F. noch die auf der Grundlage des KrW-/AbfG a.F. erlassenen Rechtsverordnungen eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage enthalten. Es handelt sich insoweit um eine – dem § 24 BImSchG nachgebildete – „Auffangvorschrift“. 20 Vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Auflage, 2003, § 21 Rn. 6; Jarass/Petersen/Weidemann, KrW-/AbfG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: September 2011, § 21 Rn.8 ff.; Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrW-/AbfG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Mai 2012, § 21 KrW-/AbfG a.F. Rn. 44 ff. 21 Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die VerpackV für den hier geforderten Nachweis der Beteiligung an einem Rücknahmesystem i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV keine spezielle Ermächtigungsgrundlage enthält. Zutreffend ist der Hinweis der Klägerin, dass – soweit es die hier allein streitigen Verkaufsverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV betrifft – § 6 Abs. 1 VerpackV bestimmt, unter welchen Bedingungen Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen haben, aber eine Nachweispflicht für die Beteiligung an einem Rücknahmesystem nicht regelt. Eine Nachweispflicht für eine unmittelbare Rücknahme sieht § 6 Abs. 8 VerpackV i.V.m. Anhang I Nr. 4 nur für die Fälle vor, in denen kein System nach § 6 Abs. 3 VerpackV besteht. Sie trifft nach § 6 Abs. 8 VerpackV dann auch nur den „Letztvertreiber“, d.h. denjenigen, der die Ware an den Endverbraucher übergibt. Das ist die Klägerin schon deshalb nicht, weil sie die importierte Ware an andere Unternehmen der N. -Gruppe und den Lebensmitteleinzelhandel ausliefert und verkauft, mit dem Endverbraucher damit in keinen direkten Kontakt tritt. 22 Die Klägerin zieht hieraus allerdings den unzutreffenden Schluss, die fehlende Regelung einer Nachweispflicht in § 6 Abs. 1 VerpackV – im Unterschied zu § 6 Abs. 8 VerpackV – führe dazu, dass eine entsprechende Forderung nicht auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des § 21 KrW-/AbfG a.F. gestützt werden könne. 23 Eine derartige Sichtweise wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die VerpackV insoweit für Verkaufsverpackungen in § 6 VerpackV eine abschließende Regelung enthielte, die einen Rückgriff auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage verbietet. 24 Dies ist jedoch nicht der Fall. Hiergegen sprechen zum einen schon die Regelungen zur Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 1 VerpackV. Bei Verkaufsverpackungen i.S.d. § 6 VerpackV kann danach – sofern die in § 10 Abs. 4 Satz 1 VerpackV genannten Mengenschwellen überschritten werden – jährlich die Beibringung einer Vollständigkeitserklärung i.S.d. § 10 Abs. 1 VerpackV verlangt werden. Diese muss auch Angaben zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem nach § 6 Abs. 3 VerpackV enthalten (vgl. § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 VerpackV). Selbst wenn– was hier zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die erforderlichen Mengenangaben nach § 10 VerpackV nicht erreicht werden, kann die zuständige Behörde eine derartige Vollständigkeitserklärung im Einzelfall verlangen (§ 10 Abs. 4 Satz 2 VerpackV). Schließt die VerpackV eine – über den hier geforderten Nachweis hinausgehende – Vollständigkeitserklärung im Einzelfall nicht aus, so muss der geforderte Nachweis der Beteiligung an einem Rücknahmesystem i.S.d. § 6 Abs. 3 VerpackV durch einen Rückgriff auf die allgemeine Ermächtigungsgrundlage des 25 § 21 KrW-/AbfG erst recht möglich sein. 26 Zum anderen können auf § 21 KrW-/AbfG a.F. alle Maßnahmen gestützt werden, die zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen– mithin auch der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV ergebenden Beteiligungspflicht – notwendig sind. 27 Dem Beklagten steht hierbei ein weiter Entscheidungsspielraum zu, der im Wesentlichen nur durch den Zweck des Gesetzes bzw. der (jeweiligen) Verordnung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt wird. 28 Vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, a.a.O. § 21 Rn. 8 und 11. 29 Insoweit geht die Auffassung der Klägerin – vgl. die Klagebegründung vom 20.06.2012, Bl. 27 GA – fehl, im Falle der Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem komme nur die Verhängung von Bußgeldern in Betracht, weil § 15 Nr. 6 VerpackV eine abschließende Regelung enthalte. Der Beklagte hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, 30 vgl. Bundesrat-Drucksache 800/07 vom 20.12.2007, Seite 7, 31 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV auf der Grundlage des § 21 KrW-/AbfG a.F. auch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann. 32 Die materiellen Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 21 KrW-/AbfG a.F. gestützten Ordnungsverfügung liegen ebenfalls vor. Wie bereits ausgeführt, soll die Vorschrift dazu dienen, die Durchsetzung auch der auf Grund des Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zu ermöglichen. Entscheidend ist deshalb, wem die sich aus der VerpackV ergebenden Pflichten obliegen. Auf die Frage, ob die Klägerin Erzeugerin (§ 3 Abs. 5 KrW-/AbfG a.F.) oder Besitzerin (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG a.F.) von Abfällen ist – so die Klägerin in der Klageschrift vom 18.11.2011 (Bl. 3 GA) – kommt es nicht an, weil es nicht um den Vollzug des KrW-/AbfG geht. 33 Die Klägerin unterliegt der Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV, weil sie Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringt. Verkaufsverpackungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerpackV sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Dass eine Verpackung als Verkaufseinheit angeboten wird, erfordert einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Produkt. Die Verpackung muss darüber hinaus beim Endverbraucher als Abfall i.S.d. § 3 KrW-/AbfG a.F. anfallen. 34 Vgl. Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, a.a.O., Band 5 § 3 VerpackV, Rn. 123. 35 Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Soweit es die hier von der Klägerin vertriebenen Verpackungen für Tiefkühlprodukte wie Folien und Kartons betrifft, werden diese regelmäßig zusammen mit dem Produkt als Verkaufseinheit angeboten und erst beim Endverbraucher vom Produkt getrennt, ohne dass sie anschließend einer weiteren Verwertung zugeführt werden. Damit entstehen sie als „Abfall“ i.S.d. § 3 KrW-/AbfG beim Endverbraucher und fallen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV. 36 Die Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV trifft auch die Klägerin, weil sie Verkaufsverpackungen als Hersteller (§ 3 Abs. 8 VerpackV) oder Vertreiber (§ 3 Abs. 9 VerpackV) „erstmals in den Verkehr bringt“. Hersteller i.S.d. § 3 Abs. 8 VerpackV ist auch derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der Verordnung einführt. 37 Maßgeblich ist – mit Blick auf den Anwendungsbereich der Verordnung (vgl. § 2 Abs. 1 VerpackV) –, durch wen die Verpackungen erstmals im Geltungsbereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes an einen im Wirtschaftsverkehr tätigen Dritten abgegeben werden. Die Beteiligungspflicht trifft denjenigen, der im Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. 38 Vgl. Mittteilung Nr. 37 der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Abfall (LAGA) betreffend „Anforderungen an Hersteller und Vertreiber im Rahmen der Rücknahme von Verlaufsverpackungen, der Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung sowie zur Prüfung der Mengenstromnachweise durch Sachverständige, Stand: Dezember 2009, Seite 4 und 8. 39 Dies ist nach Überzeugung des Gerichts die Klägerin. Nach dem Internetauftritt der N. -Unternehmensgruppe, 40 vgl. http://www.N. 41 und der Klägerin, als sie noch unter dem Namen GmbH firmierte, 42 vgl. 43 handelt es sich bei der N. -Unternehmensgruppe und der Klägerin um Unternehmen, die aus dem osteuropäischen Raum – größtenteils aus Mitgliedstaaten der EU – Lebensmittel importieren und an Großhandels- und Einzelhandelsunternehmen im Bundesgebiet abgeben. Die Klägerin fungiert hierbei nicht als Spediteur, sondern kauft diese Ware ein und verkauft sie auf eigene Rechnung an Einzel- und Großhandelsunternehmen der N. -Unternehmensgruppe im Bundesgebiet weiter. Dies hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im gerichtlichen Erörterungstermin vom 16.07.2012 auf Befragen ausdrücklich bestätigt. 44 Soweit die Klägerin in der Klagebegründung vom 16.08.2012 (GA Bl. 55) nunmehr vorgetragen hat, sie verfüge über keine eigene LKW-Flotte, die verpackte Ware kaufe sie zwar im Ausland ein, lasse diese aber nach Deutschland einführen, sodass allenfalls die ausländischen Hersteller oder Lieferanten „Erstinverkehrbringer“ i.S.d. § 6 Abs. 1 VerpackV seien, kann dahinstehen, ob diese Angaben der Klägerin überhaupt zutreffen oder – was der Beklagte zu Recht mit Blick auf den Internetauftritt der N. -Unternehmensgruppe vermutet – der Transport durch firmeneigene Fahrzeuge erfolgt oder organisatorisch bzw. logistisch veranlasst wird. 45 Wie die Klägerin in der Klagebegründung vom 16.08.2012 zutreffend ausgeführt hat, ist die Frage des „Inverkehrbringens“ schwierig zu beantworten, wenn auf Vertreiber und Erwerberseite Transportpersonen eingeschaltet sind. Da dem selbständigen Spediteur keine Rücknahme- und Verwertungspflichten durch die VerpackV auferlegt werden, ist entscheidend auf die Verfügungsmacht des Veräußerers oder Erwerbers bzw. auf die Sphärenzuordnung der Transportperson zu einer der beiden abzustellen. Dies lässt sich nicht generell beantworten, sondern hängt im Einzelnen von der Vertragsgestaltung zwischen Veräußerer und Erwerber ab, 46 vgl. Elsner/Rummler, Die Rücknahmepflicht für Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen nach der Verpackungs-verordnung, NVwZ 1992, 243 (245), 47 die sich nach dem vereinbarten nationalem Recht richten dürfte. 48 Vgl. Art 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), soweit es um Verträge mit Unternehmen aus Ländern der EU geht. 49 Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Ausschlussfrist (GA Bl. 34) weder Beweismittel vorgelegt noch durch substantiierte Angaben dargelegt, dass sie– entgegen den ursprünglichen Angaben in der Klageschrift und im Erörterungstermin – nicht eigenverantwortlich Verkaufsverpackungen ins Bundesgebiet einführt und damit als deren Hersteller und Vertreiber nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV beteiligungspflichtig ist. Sie hat in der Klagebegründung (GA Bl. 55) lediglich die bereits oben genannte Rechtslage bei der Einschaltung von Transportpersonen referiert, ohne durch Vorlage entsprechender Verträge oder substantiierte Angaben glaubhaft zu machen, wem hier im konkreten Fall nach der Vertragsgestaltung zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung für die Ware oblag. 50 Das Gericht hält die Klägerin deshalb an ihren eigenen früheren Angaben und den o.g. Veröffentlichungen fest, in denen sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin als „Importeure“ bezeichnet werden. Für die Klägerin bestand ausreichend Gelegenheit und Anlass, diesen Eindruck durch Vorlage entsprechender Beweismittel und substantiierte Angaben innerhalb der Frist des § 87b VwGO zu widerlegen. 51 In diesem Zusammenhang hat das Gericht auch berücksichtigt, dass die Klägerin bis zur Klagebegründung vom 16.08.2012 ihre Beteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV nicht bestritten hat, sondern nur die Berechtigung des Beklagten, hierfür einen entsprechenden Nachweis zu verlangen. Erst nachdem das Gericht im Erörterungstermin zu erkennen gab, dass es dieser Auffassung nicht folgen werde, hat die Klägerin ihre Beteiligungspflicht bestritten, ohne – wie oben bereits dargelegt – dies in substantiierter Weise zu begründen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. 52 Das ihr nach § 21 KrW-/AbfG a.F. zustehende Ermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Mit Blick auf die von der Klägerin geäußerte Bereitschaft, sich an einem Rücknahmesystem beteiligen zu wollen (vgl. Schreiben vom 18.06.2010, BA Bl. 19, und vom 08.07.2011, BA Bl. 49), hat der Beklagte zunächst von einschneidenderen Maßnahmen – z.B. einer Beschlagnahme der Produkte – abgesehen und die Klägerin zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung war diese Maßnahme auch geeignet, weil der Beklagte davon ausgehen konnte, dass die Klägerin grundsätzlich bereit sein würde, sich an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. 53 Die mit der Ordnungsverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. § 63 Abs. 5 VwVG NRW bestimmt lediglich, dass das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen ist. Da es auf mindestens 10.000,- € und höchstens 100.000,- € festzusetzen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW), ergibt sich hieraus mittelbar der Rahmen dessen, der auch bei der Androhung zu beachten ist. Dier hier erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- € ist nicht unangemessen. Bei der Bemessung ist ein Betrag zu wählen, der den Pflichtigen voraussichtlich veranlassen wird, seine Pflicht zu erfüllen. Dabei ist auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. 54 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.09.1992 - 4 A 3840/91 -, DöV 1993, 398. 55 Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass er bei der Bemessung des Zwangsgeldes berücksichtigt habe, dass die Klägerin durch die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem in der Vergangenheit erhebliche finanzielle Vorteile gegenüber den Mitbewerbern erlangt habe und derzeit noch erlange. Sie weise in ihrer Jahresbilanz einen Umsatz von 1.000.000,- € aus. Ein Zwangsgeld von unter 10.000,- € sei nicht geeignet, die Klägerin zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem zu veranlassen. 56 Diesen Erwägungen ist die Klägerin bisher nicht mit für das Gericht nachvollziehbaren Gründen entgegengetreten. Soweit sie moniert, der Beklagte habe sich nicht mit den Verpackungsmengen befasst und nicht erkennen lassen, auf welcher Tatsachengrundlage er ihr wirtschaftliches Interesse ermittelt habe (vgl. Klagebegründung vom 18.11.2011, Bl. 4 GA), hat der Beklagte sich an den ihm zur Verfügung stehenden, veröffentlichten wirtschaftlichen Daten des Unternehmens orientiert. Dass er hierbei von grob falschen Annahmen ausgegangen ist, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert bestritten worden. Insbesondere hat die Klägerin in keiner Weise offen gelegt, von welchen nachweispflichtigen Verpackungsmengen auszugehen und wie hoch die Ersparnis durch die Nichtbeteiligung an einem Rücknahmesystem für sie ist. Da ein Bußgeld von 1.000,- € die Klägerin nicht zur Beteiligung an einem Rücknahmesystem veranlassen konnte, scheint der ihr hierdurch gebotene finanzielle Vorteil nicht unerheblich zu sein, sodass ein Zwangsgeld von wesentlich mehr als 1.000,- € angemessen war. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.