OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 292/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0904.1L292.12.00
1mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Beschluss der 1. Kammer vom 06.07.2012 wird bis auf den Kostenausspruch und die Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragsteller vom 02.05.2012 wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Abänderungsverfahren sind erstattungsfähig.

3. Der Streitwert wird auch für das Abänderungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Beschluss der 1. Kammer vom 06.07.2012 wird bis auf den Kostenausspruch und die Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragsteller vom 02.05.2012 wird abgelehnt. 2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Änderungsverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im Abänderungsverfahren sind erstattungsfähig. 3. Der Streitwert wird auch für das Abänderungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf Aufhebung des im vorliegenden Verfahren ergangenen Beschlusses der Kammer vom 06.07.2012 gerichtete und gem. § 80 Abs. 7 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, vgl. zur Beibehaltung des Rubrums des Ausgangsverfahrens: BVerwG, Beschluss vom 27.01.1982 – 4 ER 401/81 –, BVerwGE 64, 347 (355); OVG NRW, Beschluss vom 16.06.2000 – 7 B 715/00 –, bei juris; Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, Komm., 1. Aufl., München 2008, § 80 Rn. 198; a. A.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2005 - 5 S 1444/04 ‑, bei juris; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16 Aufl., München 2009, § 80 Rn. 200, ist zulässig und begründet. Gem. § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d. h. ohne Bindung an Fristen von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten, Beschlüsse über Anträge nach Abs. 5 ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben mit ihren Abänderungsanträgen vorgetragen, dass sich die maßgeblichen Umstände gegenüber der zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 06.07.2012 gegebenen Sachlage verändert hätten. Dies trifft zu. Die Antragsgegnerin hat die hier im Streit stehende Baugenehmigung vom 08.04.2012 durch Nachtragsgenehmigung vom 12.07.2012 ergänzt und modifiziert. Die Antragsgegnerin hat die Länge der im südlichen Grundstücksbereich genehmigten Lärmschutzwand in einer Höhe von 4 m nunmehr genau dargestellt und die Baugenehmigung insoweit ergänzt. Dieser Nachtrag zur angegriffenen Baugenehmigung verändert zwar die Sachlage im Nachbarstreit, nicht jedoch den ursprünglichen Streitgegenstand, so dass nun nicht etwa ein „aliud“ im Streit steht und für eine Abänderungsentscheidung gem. § 80 Abs. 7 VwGO kein Raum mehr ist. Vielmehr bleibt die Baugenehmigung bestehen und wird lediglich durch die hinzugefügte Nachtragsgenehmigung ergänzt und konkretisiert. Der Antrag der Antragsteller vom 02.05.2012, die aufschiebende Wirkung ihrer am 23.04.2012 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 1400 m² auf dem Grundstück Gemarkung O. , Flur 3, Flurstücke 1013 und 897 vom 08.04.2012 in Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 12.07.2012 anzuordnen, ist nunmehr unbegründet. Der ursprüngliche Beschluss auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 08.04.2012 war daher im tenorierten Umfang aufzuheben. Die im Rahmen der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der Genehmigung geht nunmehr zu Lasten der Antragsteller aus, weil die streitbefangene Baugenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Die Unbestimmtheit der Baugenehmigung vom 08.04.2012, welche die Kammer zum Beschluss vom 06.07.2012 veranlasst hat, ist durch die Nachtragsgenehmigung vom 12.07.2012 beseitigt worden. Aus den genehmigten und grün gestempelten Bauantragsunterlagen lässt sich nunmehr die Länge der im südlichen Bereich verlaufenden Lärmschutzwand, die u. a. das Wohnhaus der Antragsteller vor unzumutbaren Lärmbelästigungen schützen soll, genau entnehmen. Die Länge und der genaue Verlauf der Lärmschutzwand sind mit dem Lärmgutachter der AKUS GmbH abgestimmt. Die nunmehr den Bestimmtheitserfordernissen genügende Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 08.04.2012 in der Fassung vom 12.07.2012 verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Die Baugenehmigung ist auf der Grundlage der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 249 „An der E. Straße“ der Stadt W. genehmigt worden. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, der Bebauungsplan ist offensichtlich unwirksam. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27.10.2008 – 7 B 1368/08 – und vom 21.12.2006 – 7 B 2193/06 –, jeweils bei juris. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der der Baugenehmigung zu Grunde liegende Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist, liegen nicht vor, so dass im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht von einem Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller ausgegangen werden kann. Die von den Antragstellern vorgetragenen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bedürfen einer umfassenden Prüfung im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren. Das auf eine überschlägige Bewertung der Sach- und Rechtslage ausgerichtete einstweilige Rechtsschutzverfahren ist hierfür nicht geeignet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entspricht den Festsetzungen der zweiten Änderung des Bebauungsplans Nr. 249 „An der E. Straße“. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Baugenehmigung die Antragsteller in nachbarlichen Rechten verletzt, liegen nicht vor. Von einer zu Lasten der Antragsteller gehenden nicht ausreichenden Erschließung ist nicht auszugehen. Abgesehen davon, dass die Anforderung einer ausreichenden Erschließung ausschließlich dem öffentlichen Interesse und nicht dem Nachbarschutz dient, ist auch nicht erkennbar, dass die Erschließung des geplanten Verbrauchermarktes nicht gesichert ist. Die Antragsteller meinen, dies sei deswegen der Fall, weil der im Bereich Lange Straße/Platzstraße/E. Straße geplante Kreisverkehr bis zur Inbetriebnahme des Verbrauchermarktes nicht hergestellt sein werde. Daher sei mit einem erheblichen Rückstau auf der E. Straße zu rechnen, der viele Kraftfahrzeugführer dazu verleite, den fraglichen Bereich über Wege durch anliegende Wohngebiete, u. a. durch den Eschenweg, an dem das Grundstück der Antragsteller liege, zu umfahren. Insoweit sind jedoch keine gravierenden Auswirkungen für die Antragsteller zu erwarten. Ein Schleichverkehr über den Eschenweg kommt nicht in Betracht, weil eine verkehrliche Verbindung zwischen dem Eschenweg und der Platzstraße nicht existiert. Die Verlängerung des Eschenweges bis zur Platzstraße ist lediglich als Fußgängerweg ausgebaut. Ein Schleichverkehr zu Lasten der Antragsteller über den Eschenweg wird sich daher nicht einstellen. Dass die Antragsteller auf Grund eines Rückstaus auf der E. Straße wegen des fehlenden Kreisverkehrs ihr Grundstück am Eschenweg nicht erreichen können, erscheint fernliegend. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht auf Grund unzumutbarer Lärmimmissionen auf das Grundstück der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW. Nach dem zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten schalltechnischen Gutachten der AKUS GmbH vom 24.06.2011 werden beim Betrieb des Verbrauchermarktes die Werte für ein allgemeines Wohngebiet am Grundstück der Antragsteller eingehalten. Nachdem die Antragsgegnerin mit Nachtragsgenehmigung vom 12.07.2012 die Länge der zum Schutz des Grundstücks der Antragsteller geplanten Lärmschutzwand an der Südgrenze des streitbefangenen Grundstücks genau festgelegt hat, bestehen gegen die erteilte Baugenehmigung unter Bestimmtheitsgesichtspunkten keine Bedenken mehr. Wird diese 4 m hohe Lärmschutzwand so wie geplant und genehmigt errichtet, wird der höchst zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags am Grundstück der Antragsteller eingehalten. Die dem Gutachter von der Antragstellerin und der Beigeladenen gemachten Vorgaben sind lebensnah, so dass das Ergebnis des Gutachtens unter nachbarlichen Rechtsschutzgesichtspunkten nachvollziehbar erscheint. Der Gutachter ist zunächst von einer Netto-Verkaufsfläche von 1250 m² für den geplanten Verbrauchermarkt ausgegangen. Diese hat er nach den Vorgaben der Bayerischen Parkplatzlärmstudie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Der Ansatz der Netto-Verkaufsfläche i. S. d. Bayerischen Parkplatzlärmstudie bei der Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen ist nach Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung zulässig. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 25.01.2010 – 7 D 97/09.NE –, bei juris. Bei einer Netto-Verkaufsfläche von 1250 m² ergeben sich nach Tabelle 33 der Bayerischen Parkplatzlärmstudie 2000 Pkw-Bewegungen pro Tag. Diese 2000 Pkw-Bewegungen hat der Gutachter in lebensnaher Betrachtung so verteilt, dass mehr Pkw-Bewegungen pro Parkplatz und Tag im eingangsnahen Bereich des Verbrauchermarktes stattfinden als im eingangsfernen Bereich, dem Bereich, an den das Grundstück der Antragsteller an das Grundstück des Verbrauchermarktes angrenzt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gutachter bei den Pkw-Bewegungen im eingangsfernen Bereich keinen Ruhezeitenzuschlag in Ansatz gebracht hat. Der Gutachter hat hierzu nachvollziehbar dargelegt, dass nach 20.00 Uhr und damit im Bereich der Ruhezeiten das Kundenaufkommen deutlich geringer als in den umsatzstarken Tageszeiten sein wird, so dass im eingangsnahen Bereich genügend Stellplätze zur Verfügung stehen werden und die eingangsfernen Stellplätze nach 20.00 Uhr in der Regel nicht genutzt werden. Diese Annahmen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Gutachter kommt daher zu dem Ergebnis, dass am Grundstück der Antragsteller der Tagesimmissionswert von 55 dB(A) eingehalten wird. Nicht nur die Antragsteller haben einen Anspruch auf Einhaltung der Immissionsrichtwerte, im Gegenzug hat aber auch die Beigeladene einen Anspruch auf Ausnutzung der höchstzulässigen Richtwerte. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass der zum Verbrauchermarkt der Beigeladenen gehörende Parkplatz über das zulässige Maß hinausgehende und damit für die Antragsteller als Nachbarn nicht hinnehmbare Immissionen verursachen wird. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und eine Verletzung des § 51 Abs. 7 BauO NRW ist damit nicht gegeben. Der ursprüngliche Beschluss der Kammer vom 06.07.2012, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet worden war, war daher aufzuheben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 12.07.2012 nunmehr abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.