Beschluss
9 L 464/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2012:0905.9L464.12.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 18.07.2012 - 9 K 2393/12 - gegen den Bescheid des Beklagten vom 02.07.2012 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in Fällen, in denen - wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) - die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt, anordnen. Dabei hat das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts vorläufig verschont zu bleiben, ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüberzustellen. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen, bei der auch die in dem gesetzlichen Entfall der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Entscheidung zugunsten eines grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses zu berücksichtigen ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antrag keinen Erfolg. Der Bescheid des Antragsgegners vom 02.07.2012 über die Festsetzung der Ersatzvornahme der Beseitigung eines auf dem Grundstück der Antragsteller (F. , Gemarkung C. , Flur 2, Flurstück 237 [S.---straße 5]) errichteten ungenehmigten Garagenanbaus ist offensichtlich rechtmäßig. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit den in § 57 Abs. 1 VwVG NRW genannten Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Zwangsmittel sind nach Maßgabe von §§ 63 bzw. 69 VwVG NRW anzudrohen, § 57 Abs. 2 VwVG NRW. Nach § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde (vgl. § 56 Abs. 1 VwVG NRW) das Zwangsmittel fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. So liegt es hier. Mit Bauordnungsverfügung vom 26.05.1994 hat der Antragsgegner den Antragstellern aufgegeben, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Bestandskraft der Verfügung den auf ihrem Grundstück errichteten Anbau eines Geräteraumes an die vorhandene Garage zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Die Verfügung ist bestandskräftig, nachdem die Bezirksregierung E. einen von den Antragstellern dagegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1994 zurückgewiesen hat. Nachdem eine erste und eine zweite Zwangsgeldfestsetzung - Bescheide vom 27.07.1995 und 28.02.2000 - die Antragsteller trotz mehrmaliger Verlängerung der ihnen hierzu eingeräumten Frist nicht zur Beseitigung des Garagenanbaus zu veranlassen vermochten, setzte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.10.2005 ein weiteres Zwangsgeld fest und drohte für den Fall, dass die Antragsteller der Bauordnungsverfügung bis zum 15.11.2005 noch immer nicht nachgekommen sein sollten, die Ersatzvornahme an. Nachdem die Kammer eine von den Antragstellern gegen den Bescheid vom 05.10.2005 erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 30.06.2006 - 9 K 2405/05 - abgewiesen hatte, verständigten sich Antragsteller und Antragsgegner in einem am 05.02.2007 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag auf eine Duldung des Anbaus durch den Antragsgegner bis spätestens zum 31.12.2011; für den Fall, dass der Anbau bis zu diesem Termin noch immer nicht beseitigt sein sollte, vereinbarten sie, dass der Antragsgegner die mit Bescheid vom 05.10.2005 angedrohten Ersatzvornahme festsetzen werde. Die sie treffende Verpflichtung, den Garagenabbau nunmehr bis zum 31.12.2011 zu beseitigen, haben die Antragsteller bis heute nicht erfüllt. Der Antragsgegner war deshalb zur Festsetzung der mit Bescheid vom 05.10.2005 angedrohten Ersatzvornahme befugt. Insbesondere unterliegt es keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die in § 64 Satz 1 VwVG NRW vorausgesetzte Nichterfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung "innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist" auch dann vorliegt, wenn - wie hier - die in der Androhung bestimmte Frist nachträglich durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen Pflichtigem und Vollzugsbehörde verlängert wird und diese verlängerte Frist sodann fruchtlos verstreicht. Der Gesetzeswortlaut steht dieser Annahme nicht entgegen. Auch ist dem Sinn und Zweck von Androhungs- und Fristerfordernis Rechnung getragen, der darin besteht, den Pflichtigen zur freiwilligen Befolgung des zu vollstreckendenden Verwaltungsakts innerhalb eines bestimmten Frist anzuhalten und ihm vor Augen zu führen, mit welchem Zwangsmittel er andernfalls zu rechnen hat. Dies gilt zumal dann, wenn - wie hier - in der vertraglichen Vereinbarung ausdrücklich geregelt ist, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung der Verpflichtung das zuvor angedrohte Zwangsmittel - hier: die mit Bescheid vom 05.10.2005 angedrohte Ersatzvornahme - festgesetzt werde. Auch im Übrigen begegnet der angefochtene Festsetzungsbescheid keinen rechtlichen Bedenken. Das auf eine Unbestimmtheit dieses Bescheides bzw. der ihm zugrunde liegenden Bauordnungsverfügung vom 26.05.1994 abzielende Vorbringen der Antragsteller, der Antragsgegner habe das zu beseitigende Gebäude nicht klar bezeichnet, verfängt nicht. Unter Heranziehung insbesondere des der Bauordnungsverfügung beigefügten Lageplans lässt sich der zu beseitigende Garagenanbau zweifelsfrei bestimmen. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, von dem Gebäude, in dem sie einen gewerblichen Versandhandel betrieben, gingen keine störenden Immissionen aus. Mit diesem Vorbringen, das der Sache nach gegen die Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Bauordnungsverfügung gerichtet ist, können sie schon deshalb nicht durchdringen, weil diese Bauordnungsverfügung bereits seit 1994 bestandskräftig ist. Nach Eintritt der Bestandskraft kann, sofern - wie hier - kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) vorliegt, einem Verwaltungsakt grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden, er sei rechtswidrig. Im Übrigen ist die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, wie für das nordrhein-westfälische Verwaltungsvollstreckungsrecht bereits aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW zu entnehmen ist, nicht von der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts abhängt, soweit kein Nichtigkeitsgrund nach § 44 VwVfG NRW vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.01.2012 - 15 A 2149/11 -, juris, Rn. 10. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bauaufsichtsbehörde bei dem Vollzug bestandskräftiger Beseitigungsanordnungen eine Änderung der Sach- und Rechtslage stets zu berücksichtigen hat und die Gerichte dann vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen zu gewähren haben, wenn eine veränderte Lage dazu führt, dass die zu beseitigende bauliche Anlage nunmehr möglicherweise genehmigungsfähig bzw. - bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben - materiell rechtmäßig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1977 - IV C 31.75 -, NJW 1977, 1893 = juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2002 - 10 B 881/02 -, führt dies vorliegend nicht zum Erfolg des Antrags. Denn eine danach beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller nicht. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die der Bauordnungsverfügung vom 26.05.1994 zugrunde liegenden rechtliche Einschätzung des Antragsgegners, der Garagenanbau sei als sogenanntes nicht privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) im Außenbereich unzulässig, weil dadurch öffentliche Belange beeinträchtigt würden, namentlich weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse, durch spätere tatsächliche oder rechtliche Entwicklungen überholt sein könnte. Die Festsetzung der Ersatzvornahme ist auch nicht etwa deshalb ermessensfehlerhaft, weil - so die Antragsteller - sie "davon ausgehen [konnten], bis zum Erreichen ihrer (nahen) Altersgrenze" in dem Garagenanbau "ihren Gewerbebetrieb ausüben zu können." Für die Bildung eines dahingehenden schutzwürdigen Vertrauens gab es keinerlei tatsächliche Grundlage. Von einer "jahrzehntelangen Duldung und Billigung" des Antragsgegners kann im Hinblick auf den Garagenabbau - nur um diesen geht es vorliegend - keine Rede sein. Nach Ergehen der Bauordnungsverfügung vom 26.05.1994 sowie der in demselben Bescheid erfolgten Ablehnung eines Antrags der Antragsteller auf nachträgliche Genehmigung des von ihnen bereits zuvor errichteten Garagenanbau hat das Verhalten des Antragsgegners zu keinem Zeitpunkt berechtigten Anlass zu der Annahme gegeben, dieser werde den Garagenanbau künftig dauerhaft oder auch nur bis zum Ausscheiden der Antragsteller aus dem Arbeitsleben dulden. Der Antragsteller hat vielmehr stets zu erkennen gegeben, an der Beseitigungsanordnung festzuhalten. Er hat lediglich die den Antragstellern eingeräumte Befolgungsfrist wiederholt verlängert, zuletzt in dem Vertrag vom 05.02.2007 bis zum 31.12.2011. Dass die Antragsteller meinen, dieses äußerst großzügige Entgegenkommen des Antragsgegners diesem nunmehr entgegenhalten zu können, nimmt die Kammer mit einer gewissen Verwunderung zur Kenntnis. Weil die Antragsteller danach zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen durften, den Garagenanbau für ihren Gewerbebetrieb nutzen zu dürfen, ist auch ihr gegen den angefochtenen Festsetzungsbescheid gerichtetes weiteres Vorbringen, ein Abriss des Garagenanbaus wäre für sie existenzvernichtend, von vornherein unbeachtlich. Wenn sie ihren Gewerbebetrieb sehenden Auges und über Jahre hinweg in einem Gebäude führen, für das eine bestandskräftige Beseitigungsanordnung vorliegt, so handeln sie auf eigenes Risiko. Weshalb schließlich, wie die Antragsteller meinen, der von ihnen mit dem Antragsgegner geschlossene Vertrag vom 05.02.2007 der nunmehr erfolgten Festsetzung der Ersatzvornahme entgegenstehen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Das Vorgehen des Antragsgegners entspricht gerade der vertraglich getroffenen Vereinbarung für den - inzwischen eingetretenen - Fall, dass die Antragsteller den Garagenanbau bis spätestens zum 31.12.2011 nicht beseitigt haben sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Insoweit ist von den vom Antragsgegner veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 5.000 EUR auszugehen. Dieser Wert ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren (vgl. Nr. 11 lit. e) und Nr. 12 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, BauR 2003, 1883).