Urteil
9 K 3076/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:1012.9K3076.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E. , Gemarkung I. , Flur 5, Flurstücke 1612 und 2273 (T. Straße 1a). Das Grundstück befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt in diesem Bereich eine Fläche für Landwirtschaft dar. Das südwestlich der T. Straße gelegene Grundstück ist im vorderen, straßenzugewandten Bereich unbebaut und dient derzeit als Lagerplatz. In einem im hinteren Grundstücksbereich errichteten eingeschossigen Gebäude befindet sich ein Polsterei- und Raumausstattungsbetrieb. Die T. Straße mündet nördlich des klägerischen Grundstücks in die C. Straße. Das dortige Eckgrundstück, das nördliche Nachbargrundstück des Klägers, ist mit einem Wohnhaus bebaut. Im Osten schließt sich das mit mehreren Gebäuden bebaute Gelände einer ehemaligen Straßenmeisterei an, das inzwischen von einem Transportunternehmen, einer Schlosserei, einem Gartenbaubetrieb sowie zu Lagerzwecken genutzt wird. Die dort direkt an der C. Straße gelegenen Häuser werden teils zu Wohnzwecken, teils als gewerbliche Büros genutzt. Südlich und östlich dieses Geländes schließt sich eine größere bewaldete Fläche an. Diese erstreckt sich im Südwesten bis zu einer aus acht Einzelhäusern bestehenden einzeiligen Wohnbebauung entlang der T. Straße, die im Norden bis an das Grundstück des Klägers heranreicht. Die Flächen auf der gegenüberliegenden Straßenseite sind unbebaut. Erst weiter nördlich folgen - etwa auf Höhe des Grundstücks des Klägers - ein Lagerplatz und sodann - direkt an der C. Straße, im Bereich der Einmündung der T. Straße - zwei Mehrfamilienhäuser (T. Straße 2 und 2a) sowie ein Einfamilienhaus. Jenseits davon setzt sich die Bebauung noch auf einer Länge von ca. 250 m an der südwestlichen Seite der C. Straße fort, bis sie im Westen an dem streifenförmigen, mit Bäumen und Buschwerk bestockten Naturschutzgebiet I1. endet. In diesem Bereich befinden sich 14 überwiegend mit Wohngebäuden - einschließlich eines Blindenheims - bebaute Grundstücke. Die Baukörper sind unregelmäßig entlang der C1. Straße sowie in zweiter und dritter Reihe dahinter angeordnet. Nordöstlich bzw. nördlich der C. Straße befinden sich entlang des hier in Rede stehenden Straßenabschnitts Wald bzw. sowie, gegenüber dem Gelände der ehemaligen Straßenmeisterei, Gartenbaubetriebsflächen. 3 Am 09.07.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf seinem Grundstück. Die im Antragsformular formulierte konkrete Fragestellung lautete: "Kann das Grundstück so geteilt und genutzt werden, dass dort 3 Einfamilienhäuser neu errichtet werden können?" Ausweislich des beigefügten Lageplans sollen die Gebäude in einer Reihe als Einzelhäuser entlang der T. Straße errichtet werden. 4 Nachdem sie dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 12.11.2010 ab. Zur Begründung führte sie aus: Dem Vorhaben stehe § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegen. Es handle sich um ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben, durch das öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Zudem lasse es eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich und dadurch das Entstehen, die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Das Vorhaben sei geeignet, einen Berufungsfall für vergleichbare künftige Baugesuche zu schaffen, die dann im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr abgelehnt werden könnten. 5 Der Kläger hat am 03.12.2010 Klage erhoben. Er macht geltend, das Vorhaben liege nicht im Außenbereich, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Insoweit sei die entlang von C. Straße und T. Straße bereits vorhandene Bebauung maßgeblich, die nach der Zahl der Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Von einer Splittersiedlung im Außenbereich könne spätestens nach Genehmigung und Errichtung der Wohngebäude T. Straße 2 und 2a keine Rede mehr sein. Für das Bestehen eines "Ortsteils" komme es weder auf das Vorhandensein einer nach Art und Zweckbestimmung einheitlichen Bebauung noch darauf an, ob die vorhandene Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspreche. Deshalb lasse sich eine Zuordnung zum Außenbereich hier auch nicht damit begründen, dass die für ein Baugebiet erforderlichen Infrastruktureinrichtungen nicht vorlägen. Innerhalb der vorhandenen zusammenhängenden Bebauung stellten die unbebauten Teile seines - des Klägers - Grundstücks eine bloße Baulücke dar, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbreche und durch das Vorhaben geschlossen werde. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 6 Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) für die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 5, Flurstück 1612, 2273, gemäß Antrag vom 09.07.2010 zu erteilen. 7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 8 Zur Begründung trägt sie vor: Das Baugrundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. In den Blick zu nehmen sei zum einen die Straßenrandbebauung mit vornehmlich Wohnnutzung an der südwestlichen Seite der C. Straße bis zu dem Naturschutzgebiet I1. im Westen, das als natürlicher Riegel den Bebauungszusammenhang unterbreche und von der weiter westlich gelegenen Bebauung trenne. Im Osten ende der Bebauungszusammenhang hinter dem Komplex der ehemaligen Straßenmeisterei. Nach Süden bewirkten die unbebauten Flächen des Grundstücks des Klägers eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs; es handle sich nicht mehr um eine bloße Baulücke zwischen der Bebauung an der C. Straße und der sich im Süden an das klägerische Grundstück anschließenden einzeiligen Wohnbebauung entlang der T. Straße. Selbst wenn dies anders zu sehen und von einem einheitlichen Bebauungszusammenhang auszugehen sein sollte, handle es sich dabei jedenfalls nicht um einen "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Es fehle an dem dafür erforderlichen Gewicht der Bebauung, weil neben der ehemaligen Straßenmeisterei lediglich 22 bebaute Wohngrundstücke vorhanden seien. Die Bebauung stelle das Ergebnis eines unorganischen Wachstums ohne jegliche Infrastruktureinrichtungen dar. Demgemäß hätten auch die 5. Kammer des erkennenden Gerichts (Urteile vom 27.10.2004 - 5 K 3968/03 -, und vom 02.10.2009 - 5 K 2246/08 -) sowie das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 25.07.2007 - 15 A 5080/04 -) das Grundstück T. Straße 2 und 2a mangels Ortsteilqualität des Bebauungszusammenhangs dem Außenbereich zugeordnet (jeweils in Bezug auf Kanalanschlussbeiträge). 9 Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins am 30.08.2011 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellung wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 13 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 14 Der die Bauvoranfrage des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 12.11.2010 ist rechtmäßig und der Kläger ist dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids über die Errichtung von drei Einfamilienhäusern. 15 Ein Vorbescheid ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW - zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es Gegenstand der Bauvoranfrage ist, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Daran fehlt es hier. Dem klägerischen Vorhaben steht die Vorschrift des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - BauGB - entgegen. Danach können im Außenbereich sonstige, d.h. nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorhaben des Klägers, das im Außenbereich verwirklicht werden soll (1.), nicht, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (2.). 16 1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt das Vorhaben nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und mithin - ein Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB ist hier nicht vorhanden - im Außenbereich. 17 Der Begriff des "Ortsteils" ist mit Rücksicht auf den Regelungszweck des § 34 BauGB zu konkretisieren. Die Vorschrift hat Planersatzfunktion und soll eine der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs sichern. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris, Rn. 23; Krautzberger, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 1, 7. 19 Der Begriff steht insbesondere im Gegensatz zu jenem der unerwünschten Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, a.a.O.; vom 17.11.1972 - IV C 13.71 -, BRS 25 Nr. 41; vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, ZfBR 2012, 570 = juris, Rn. 19. 21 Während es sich bei einem "Ortsteil" um einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde handelt, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, 22 ständige Rechtsprechung seit BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, a.a.O., 23 ist eine Splittersiedlung eine bloße zusammenhanglose Anhäufung von Gebäuden. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 C 10.11 -, a.a.O.; Krautzberger, a.a.O., § 35 Rn. 67. 25 Maßgeblich für die Einordnung sind die nach der Verkehrsauffassung zu beurteilenden Umstände des konkreten Einzelfalls. Abzustellen ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.07.1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris, Rn. 6, und vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris, Rn. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Stand: April 2012, § 34 Rn. 14. 27 Das "gewisse Gewicht" für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Insoweit ist ein Vergleich innerhalb der betreffenden Gemeinde vorzunehmen, der allerdings nicht schematisch ausfallen darf. Allein die Tatsache, dass ein Bebauungskomplex nach der Anzahl der dort vorhandenen Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen und gegebenenfalls dem Stadtkern zurückbleibt, rechtfertigt es nicht, das notwendige "gewisse Gewicht" in Abrede zu stellen. Zu dem gemeindeinternen Vergleich der Bebauungskomplexe hinzutreten muss vielmehr ein Gegenvergleich mit der Erscheinung der unerwünschten Splittersiedlung. 28 Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.11.1972 - IV C 13.71 -, a.a.O., und vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 05.08.2011 - 2 A 2137/10 -. 29 Aus dem begrifflichen Gegensatz zur Splittersiedlung und der Funktion des § 34 BauGB erschließt sich auch das weitere einen Ortsteil kennzeichnende Merkmal der "organischen Siedlungsstruktur". Dafür kommt es weder auf das Vorhandensein einer nach Art und Zweckbestimmung einheitlichen Bebauung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht, eine bestimmte städtebauliche Ordnung verkörpert oder als städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Der Ortsteil braucht sich auch weder als Schwerpunkt der baulichen Entwicklung darstellen noch muss die vorhandene Bebauung ein gewisses eigenständiges Leben gestatten. Das alles ist für das Vorliegen eines Ortsteils lediglich ausreichend, nicht dagegen notwendig. Entscheidend ist - in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung -, dass der vorhandene Bebauungszusammenhang eine der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereichs ermöglicht. Daran kann es insbesondere bei einer völlig regellosen und in dieser Anordnung geradezu funktionslosen Bebauung fehlen, ebenso unter Umständen bei einer bandartigen oder einzeiligen Bebauung. 30 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, a.a.O. 31 Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe hat der das Vorhabengrundstück umgebende Bebauungskomplex nicht den Charakter eines "Ortsteils". Das ergibt sich auf der Grundlage der Augenscheinnahme im Ortstermin sowie einer Auswertung des vorliegenden Karten- und Luftbildmaterials. 32 In den Blick zu nehmen ist dabei die Bebauung südwestlich bzw. südlich der C. Straße, zwischen dem Naturschutzgebiet I1. im Westen und der sich an das Gelände der ehemaligen Straßenmeisterei anschließenden Waldfläche im Osten, einschließlich der einzeiligen Wohnbebauung entlang der T. Straße. Dieser Bebauungskomplex, der durch die ihn umgebenden Wald- und Grünflächen von den jenseits davon gelegenen bebauten Gebieten deutlich getrennt ist, vermittelt nach der Verkehrsauffassung nicht den Eindruck einer organischen Siedlungsstruktur mit einem gewissen Gewicht; es handelt sich dabei vielmehr um eine unerwünschte Splittersiedlung. Der fragliche Bereich umfasst ca. 30 bebaute Grundstücke und bleibt damit nach dem Gewicht der Bebauung hinter den im Stadtgebiet der Beklagten vorherrschenden Ansiedlungen zurück. Das gilt insbesondere auch im Vergleich zu den Bebauungszusammenhängen in den Stadtteilen Q. Vogtei I2. und I. in der unmittelbaren westlichen bzw. östlichen Nachbarschaft. Zwischen diesen Bebauungszusammenhängen erstreckt sich ein verhältnismäßig großflächiges waldreiches Gebiet, in das der hier in Rede stehende Bebauungskomplex gleichsam eingestreut ist. Er stellt sich als das Resultat eines unorganischen Wachstums einseitig entlang von C. und T. Straße dar. Im westlichen Teil des Bebauungskomplexes, im Bereich des Blindenheims, vermittelt sich dem Betrachter der Eindruck einer zufällig angeordneten Streubebauung, die von der C. Straße aus ungeordnete nach Süden ausgreift. Im östlichen Teil, im Bereich der T. Straße und deren Einmündung in die C. Straße, findet sich im Wesentlichen eine bandartige Straßenrandbebauung, die weder in der Funktion und dem Nutzungszweck der Bebauung noch darin eine städtebauliche Rechtfertigung findet, dass es sich dabei um eine charakteristische herkömmliche Siedlungsform handeln würde. 33 Vgl. zur Beurteilung bandartiger Bebauungen BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, a.a.O.; Beschluss vom 25.05.1976 - IV B 185.75 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 56 = juris, Rn. 2; Söfker, a.a.O., Rn. 15. 34 2. Das danach im Außenbereich gelegene Vorhaben ist dort nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässig. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB ist die beabsichtigte Errichtung von drei Einfamilienhäusern unzulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtigt. 35 Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. So liegt es hier. Der Flächennutzungsplan der Beklagten stellt im fraglichen Bereich eine Fläche für Landwirtschaft dar. Bei Zulassung des Vorhabens wären auch eine Verfestigung und Erweiterung des vorhandenen Bebauungskomplexes zu befürchten, bei dem es sich, wie bereits dargelegt, um eine Splittersiedlung handelt. Die hier bereits eingeleitete Zersiedelung der Landschaft würde durch das Vorhaben fortgesetzt. Es käme zu einer Auffüllung des bereits in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs, mithin zu einer Verdichtung der Splittersiedlung. Anders als der Kläger meint, ist sein Vorhaben darüber hinaus auch geeignet, Vorbildwirkung für künftige Baugesuche zu entfalten, die zu einer unerwünschten, den Vorgang der Zersiedelung weiter vorantreibenden Erweiterung der Splittersiedlung führen würden. Insbesondere ein Ausgreifen der Bebauung auf die gegenüberliegende Seite der T. Straße steht zu befürchten. Insoweit ist nicht allein die einzeilige Straßenrandbebauung auf der südöstlichen Seite der T. Straße in den Blick zu nehmen, sondern auch die Bebauung entlang der C. Straße. Aus dieser Perspektive ist an dem hier in Rede stehenden Straßenabschnitt teilweise bereits eine Bebauung in zweiter und dritter Reihe vorhanden. Das Vorhaben würde diese Entwicklung weiter vorantreiben. Unter Berücksichtigung gerade auch des im rückwärtigen Teil des klägerischen Grundstücks bereits vorhandenen Gebäudes entstünde durch das Vorhaben nicht lediglich eine einzeilige Straßenrandbebauung, wie sie auf den sich südlich anschließenden Grundstücken an der T. Straße zu finden ist. Vielmehr würde eine Entwicklung fortgesetzt, die durch ein zunehmendes Ausgreifen der Bebauung von der C. Straße aus nach Süden gekennzeichnet ist. 36 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.