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Urteil

1 K 2007/12.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2012:1016.1K2007.12A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.05.2012 wird hinsichtlich der Ziff. 1. aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bzgl. der Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger zu 1. reiste im Dezember 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Sein erstes Asylverfahren endete durch Urteil des Verwaltungs-gerichts Arnsberg vom 18.01.2000 im Verfahren 4 K 108/98.A. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 22.02.2000 ‑ 9 A 801/00.A ‑ ab. 3 Die Klägerin zu 2. reiste mit sechs Kindern Ende Nov. 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieses lehnte das damalige Bundes-amt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 06.02.2002 ab. Die folgende Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden wurde mit Urteil vom 18.03.2003 im Verfahren 1 K 623/02.A abgelehnt. 4 Am 07.03.2012 stellten die Kläger Anträge auf Durchführung eines weiteren Verfahrens verbunden mit den Anträgen, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach nunmehr § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wieder aufzugreifen. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, sie seien in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch aktiv. Sie hätten sich in den Jahren 2011 und 2012 an exilpolitischen Demonstrationen beteiligt. Bei Rückkehr in ihr Heimat-land müssten sie mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. 5 Mit Bescheid vom 24.05.2012 lehnte das Bundesamt 1. die Anträge auf Durch-führung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte unter 2. fest, dass ein Ab-schiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG bei den Klägern hinsichtlich Syrien vorliege. Unter 3. wurden die mit Bescheiden vom 18.12.1997 und 06.02.2002 jeweils erlassenen Abschiebungsandrohungen aufgehoben. Das Bundesamt machte u.a. geltend, eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, weil dem die Vorschrift des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegenstehe. 6 Am 12.06.2012 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen ergänzend geltend, sie seien beide nicht erst seit Ausbruch der Unruhen in Syrien Anfang 2011 politisch aktiv, sondern ihre Aktivitäten reichten viele Jahre zurück. Die Kläger hätten bereits seit dem Jahre 2002 an exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Weitere Demonstrationen, an denen sie teilgenommen hätten, hätten 2004 stattgefunden nach den Unruhen in Kamishli. Zuletzt hätten die Kläger an Demonstrationen in Berlin und Essen teilgenommen. 7 Die Kläger beantragen, 8 Ziff. 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 24.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Kläger festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug ge-nommen, außerdem auf die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeholten Aus-künfte des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen anderer sachinformierter Stellen sowie der Kammer vorliegenden Zeitungsberichte zur innenpolitischen Lage im Her-kunftsland (Generalakten), die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er angefochten worden ist, rechtswidrig und verletzt die Kläger daher in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Feststellung, dass bei ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegt. 14 Die Kläger haben einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Das setzt u.a. voraus, dass sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. 15 Die Kläger haben ihren Folgeantrag am 07.03.2012 gestellt. Dass sie am 01.04., 29.04., 07.05., 10.05., 27.05., 23.07. und 06.08.2011 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen haben, kann im Folgeantragsverfahren nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, da insoweit die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG verstrichen war. 16 Auf die Demonstrationsteilnahmen am 07.01. und 21.01.2012 können sie sich hin-gegen erfolgreich berufen, denn insoweit ist die Drei-Monats-Frist eingehalten. Sie haben nunmehr auch einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG, da sie Gefahr laufen, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 17 Nach Beginn der Unruhen in Syrien Anfang 2011 hat sich das Vorgehen des Assad-Regimes gegen als oppositionell wahrgenommene Personen gravierend verschärft. Deshalb gehen die Gerichte ebenso wie das Bundesamt seit Herbst 2011 davon aus, dass schon bei einfacher, nicht exponierter exilpolitischer Betätigung die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung bei Rückkehr nach Syrien besteht. Angesichts der aktuellen Erkenntnisse über die hemmungslose Gewaltanwendung syrischer Sicherheitskräfte gegenüber Personen, die mit der Opposition in Verbin-dung gebracht werden, ist aus der Perspektive eines vernünftig denkenden, be-sonnenen Menschen in der Lage der Kläger die Furcht vor Verfolgung begründet. 18 Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft steht § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht ent-gegen. Danach kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden, wenn der Ausländer nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände stützt, die er nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat. Die Vorschrift bezweckt, den Anreiz zu vermindern, bei unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu ge-langen. Eine Ausnahme von der Regel kommt daher nur in atypischen Ausnahme-situationen in Betracht. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2012 ‑ 14 A 2298/12.A ‑; Hailbronner, AuslR, Lose Blattsammlung (Stand: August 2012), § 28 AsylVfG Rd. 38, 47. 20 Dies bemisst sich nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. 21 OVG NRW, a.a.O. 22 Den Klägern ist es gelungen, die Regelvermutung zu entkräften. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, dass sie bereits seit dem Jahre 2002 exilpolitisch aktiv sind. Bereits seit 2002 nehmen sie regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Insbesondere im Jahre 2004 haben sie an mehreren Demonstrationen teilgenommen, nachdem es zu Unruhen in Kamishli gekommen war. Trotz ihrer exilpolitischen Aktivitäten haben die Kläger keine weiteren Folgeanträge gestellt, um eine Verbesserung ihres Aufenthaltsstatus' in Deutschland zu erreichen. Einen Folgeantrag haben sie vielmehr erst im März 2012 gestellt, nachdem sie sich weiterhin gegen das syrische Regime gewandt und die Unruhen in Syrien sich zu einem Bürgerkrieg entwickelt hatten. Da die Kläger zum Zeitpunkt der Folgeantrags-stellung bereits seit zehn Jahren politisch aktiv waren, kann von einem Missbrauch der Asylantragstellung keine Rede sein. Eine asyltaktische Motivation kann ange-sichts des langjährigen Engagements der Kläger damit ausgeschlossen werden. Die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG findet mithin auf die Kläger keine Anwen-dung. Es verbleibt daher bei ihrem Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigen-schaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.