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Urteil

1 K 2469/12.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:1016.1K2469.12A.00
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Tenor

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand: Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit reiste nach eigenen Angaben im August 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 01.09.2010 erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dieses erste Asylverfahren endete mit Urteil der Kammer vom 11.07.2011 im Verfahren 1 K 3403/10.A. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, wurde abgelehnt. Die vom Kläger genannten Vorfluchtgründe wurden als nicht glaubhaft gewertet. Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 29.05.2012 - 14 A 2011/11.A - ab. Am 20.06.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Zur Begründung trug er vor, er sei in Deutschland politisch aktiv geworden. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Daher drohten ihm nunmehr bei Rückkehr nach Syrien Inhaftierung und menschenunwürdige Maßnahmen. Mit Bescheid vom 02.07.2012 lehnte das Bundesamt 1. den Antrag auf Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG ab und stellte unter 2. fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliege. Unter 3. wurde die erlassene Abschiebungsandrohung aufgehoben. Das Bundesamt führte u. a. aus, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Die Zuerkennung scheitere am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 28 Abs. 2 AsylVfG. Die gesetzliche Regelvermutung, dass die vom Kläger entwickelten Aktivitäten in erster Linie darauf beruhten, Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen, hätten nicht ausgeräumt werden können. Es seien keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorgetragen worden, dass die Aufnahme exilpolitischer Aktivitäten nach Ablehnung des Erstantrages aus anderen Gründen als der erstrebten Flüchtlingsanerkennung erfolge. Am 27.07.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend, er habe in Deutschland nicht gegen das syrische Regime demonstriert, um sich hierdurch im Asylverfahren einen Vorteil zu verschaffen. Angesichts der in Syrien herrschenden Gewalt könne den aus Syrien stammenden Teilnehmern an Demonstrationen und Kundgebungen nicht die Gesetzesmissbrauchsvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt, Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes vom 02.07.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, außerdem auf die von der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen anderer sachinformierter Stellen sowie der Kammer vorliegenden Zeitungsberichte zur innenpolitischen Lage im Herkunftsland (Generalakten), die einzusehen den Beteiligten Gelegenheit geboten war. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er angefochten worden ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid, denen sich die Kammer anschließt. Ergänzend wird noch auf Folgendes hingewiesen: Dass der Kläger seinerzeit Syrien illegal verlassen hat, führt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dazu, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erteilen ist. Unver-folgt ausgereiste rückkehrende Asylbewerber wie der Kläger unterliegen mit be-achtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr, im Rahmen von Vernehmungen durch syrische Sicherheitsorgane zum Zwecke der Informationserlangung der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Das begründet allerdings keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft, sondern lediglich einen - hier gewährten - Anspruch auf Abschiebungsschutz. Der bloße Umstand, dass das Informationsinteresse politisch motiviert sein mag, reicht für die Annahme einer politischen Verfolgung des Verhörten nicht aus. So OVG NRW, Beschluss vom 09.07.2012 - 14 A 2485/11.A - bei juris. Auch wenn der Kläger in Deutschland mittlerweile an Demonstrationen gegen das gegenwärtige syrische Regime teilgenommen hat, steht ihm auch unter diesem Gesichtspunkt die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu. Insofern greift die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG. Da die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers nach Abschluss des ersten Asylverfahrens erfolgten, hätte er gute Gründe dafür anführen müssen, warum er nach einem erfolglosen Asylverfahren erstmalig exilpolitisch aktiv geworden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 10 C 25/08 - bei juris. Solche "guten Gründe" konnte der Kläger nicht vorbringen. Eine Ausnahme von der Regel kommt nur in atypischen Ausnahmesituationen in Betracht. Vgl. Hailbronner, AuslR, lose Blattsammlung (Stand: August 2012), § 28 AsylVfG, Rn 38, 47. Dies bemisst sich nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine atypische Ausnahmesituation hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es liegt daher der Schluss nahe, die jetzigen Aktivitäten gegen das syrische Regime dienten nur der Verbesserung seines Aufenthaltsstatusses. Allein die Tatsache, dass die Demonstrationen, an denen der Kläger teilgenommen hat, sich gegen ein Regime richten, dessen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung von der Völkergemeinschaft mehrheitlich verurteilt wird, wie dies im Falle Syriens erfolgte, reicht nicht aus, um von einer atypischen Ausnahmesituation auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2012 - 14 A 2298/12.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 83b AsylVfG.