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Urteil

11 K 233/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ablehnender immissionsschutzrechtlicher Bescheid erlangt keine Bestandskraft, wenn die erforderliche formgerechte Zustellung fehlt. • Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan entfaltet nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und ein ordnungsgemäßer Abwägungsprozess vorliegen. • Irreführende Hinweise in der Bekanntmachung einer Flächennutzungsplanänderung können dazu führen, dass die Rügerechtsfristen des § 215 BauGB a.F. nicht in Lauf gesetzt werden. • Bei festgestellten Abwägungsfehlern kann das Gericht den Bescheid aufheben und eine erneute Entscheidung anordnen, eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung kommt aber nur in Betracht, wenn die Sache spruchreif ist.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Zustellung und fehlerhaftes Planungskonzept – Neubescheid bei Windparkablehnung • Ein ablehnender immissionsschutzrechtlicher Bescheid erlangt keine Bestandskraft, wenn die erforderliche formgerechte Zustellung fehlt. • Eine Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie im Flächennutzungsplan entfaltet nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und ein ordnungsgemäßer Abwägungsprozess vorliegen. • Irreführende Hinweise in der Bekanntmachung einer Flächennutzungsplanänderung können dazu führen, dass die Rügerechtsfristen des § 215 BauGB a.F. nicht in Lauf gesetzt werden. • Bei festgestellten Abwägungsfehlern kann das Gericht den Bescheid aufheben und eine erneute Entscheidung anordnen, eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung kommt aber nur in Betracht, wenn die Sache spruchreif ist. Der Kläger beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windkraftanlagen auf Grundstücken in der Gemarkung P. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.07.2011 ab mit der Begründung, die Standorte lägen außerhalb der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergie und die Gemeinde habe nach § 36 BauGB nicht eingewilligt. Der Kläger rügte, der Ablehnungsbescheid sei ihm nicht formgerecht zugestellt worden; in einer Rücksendung der Antragsunterlagen sei der Bescheid nicht enthalten gewesen. Ferner behauptete er, die 20. Änderung des Flächennutzungsplans beruhe auf einem unschlüssigen Planungskonzept und fehlerhaften Abwägungen, insbesondere hinsichtlich der Behandlung einer Wasserschutzzone und denkmalpflegerischer Belange. Die Gemeinde hatte bei der Aufstellung Konzentrationszonen reduziert und in der Bekanntmachung auf Rügefristen nach § 215 BauGB a.F. hingewiesen. Das Gericht prüfte Zustellung, Planerfordernis und Abwägung. • Zustellung: Der Ablehnungsbescheid unterlag der zustellungspflichtigen Regelung nach § 19 BImSchG i.V.m. 4. BImSchV und bedurfte formgerechter Zustellung nach §§ 3 ff. VwZG. Die bloße Beifügung des Bescheids in umfangreichen Antragsunterlagen bei Rücksendung per Paket genügte nicht; der Zugang des Bescheids ist nicht nachgewiesen. Eine Heilung nach § 8 VwZG scheidet aus, weil der Kläger nicht zuverlässig vom Inhalt Kenntnis nehmen konnte. • Rechtsfolgen der fehlenden Zustellung: Mangels wirksamer Zustellung hat der Bescheid keine Bestandskraft erlangt; damit war die Klage zulässig und der Bescheid im überprüfbaren Umfang aufzuheben. • Planungskonzept und Abwägung: Nach der Rechtsprechung des BVerwG entfaltet eine Flächenausweisung nur dann Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn ihr ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und ein ordnungsgemäßer Abwägungsprozess zugrunde liegen. Die Gemeinde hat bei der Ermittlung der Potenzialflächen Ausschlusskriterien abstrakt zu definieren und darf diese nicht zugleich auf der zweiten Stufe der ortsbezogenen Entscheidung erneut weiterschränken. • Konkreter Abwägungsfehler: Die Gemeinde berücksichtigte das Kriterium ‚Wasserschutzgebiet Zone II‘ sowohl bei der Potenzialflächenermittlung als auch nochmals bei der konkreten Standortentscheidung, wodurch der für Windenergienutzung zur Verfügung stehende Raum unzulässig verkleinert wurde. Zudem wurde die geltende Ordnungsverordnung falsch angewendet, weil in Wasserschutzgebiet Zone III bauliche Anlagen nicht generell ausgeschlossen sind; alternative Auflagen wurden nicht geprüft. • Beklagheitswirkung der Bekanntmachung: Die im Amtsblatt gegebene Belehrung zu § 215 BauGB a.F. weicht teils vom Wortlaut ab und ist insoweit irreführend; deshalb wurde die Rügefrist nicht wirksam in Lauf gesetzt und die Einwendung des Klägers blieb möglich. • Spruchreife: Trotz Rechtswidrigkeit der Ablehnung konnte das Gericht den Beklagten nicht zur unmittelbaren Erteilung der Genehmigung verpflichten, weil das Verfahren nicht spruchreif ist und der Beklagte zuvor nicht alle komplexen öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen (z. B. Naturschutz, UVP-Recht) umfassend geprüft hat. Das Gericht hob den Ablehnungsbescheid vom 29.07.2011 auf und verpflichtete den Beklagten, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen. Entscheidungsgrundlagen sind insbesondere § 19 BImSchG i.V.m. 4. BImSchV sowie bauplanungsrechtliche Vorschriften des BauGB (§§ 1, 29 ff., § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) und die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§§ 3 ff. VwZG). Die Aufhebung erfolgte, weil der Ablehnungsbescheid nicht formgerecht zugestellt war und weil die im Flächennutzungsplan angenommene Ausschlusswirkung auf einem unschlüssigen Planungskonzept sowie begangenen Abwägungsfehlern beruht. Der Beklagte hat nun das Verfahren fortzuführen und die Genehmigungsfragen vollständig und unter Beachtung der im Urteil aufgezeigten Rechtsauffassungen, insbesondere hinsichtlich Zustellung, Abwägung und Ermittlung der zur Entscheidung erforderlichen umwelt- und planungsrechtlichen Sachverhalte, erneut zu prüfen.