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Beschluss

11 L 652/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:1031.11L652.12.00
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Tenor

1. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 09.10.2012 wird der Beschluss des Gerichts vom 22.11.2011 im Verfahren 11 L 555/11 teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, soweit er den Betrieb der Anlage betrifft.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500 ,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 09.10.2012 wird der Beschluss des Gerichts vom 22.11.2011 im Verfahren 11 L 555/11 teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, soweit er den Betrieb der Anlage betrifft. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.500 ,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge des Beigeladenen vom 09.10.2012, 1. die Beschlüsse des Gerichts vom 22.11.2011 – 11 L 555/11 – und des OVG NRW vom 03.05.2012 – 8 B 1521/11 - zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 2165/11 gegen die 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 auch insoweit abzulehnen, als ihm mit Beschluss vom 22.11.2011 stattgegeben wurde, 2. die sofortige Vollziehung der 1. Teilgenehmigung des Antragsgegners vom 29.07.2011 ein schließlich der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 anzuordnen, sind insgesamt als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zulässig. Hierbei geht das Gericht davon aus, dass ein derartiger Antrag auch den unter Nr. 2 gestellten Antrag umfasst und es eines – alternativ oder kumulativ - zu stellenden Antrages nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht bedarf. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist die Prüfung, ob eine zuvor gemäß § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Entscheidung ganz oder teilweise rückgängig gemacht werden soll. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, 2009, § 80 Rn. 191. Ein derartige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier zwar nur bezüglich der 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011, nicht hinsichtlich der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ergangen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass im Falle einer weiteren Genehmigung, die weder die Ursprungsgenehmigung ersetzt noch selbständig neben diese tritt, um eine solche handelt es bei der Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG, da diese zusammen mit der Ursprungsgenehmigung einen einheitlichen Genehmigungstatbestand bildet, vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 8. Auflage, 2010, § 16 Rn. 64, ein gerichtlicher Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Vollziehbarkeit der Ursprungsgenehmigung auch Bindungswirkung für die Vollziehbarkeit der Änderungsgenehmigung entfaltet und diese Bindungswirkung nicht durch eine behördliche Anordnung der Vollziehbarkeit umgangen werden kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.01.2012 – 12 ME 291/11 -, BauR 2012, 921; VGH München, Beschluss vom 21.02.2007 – 15 CS 07.162 -, BauR 2007, 1387. Dementsprechend kann auch das Gericht nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80a Abs.1 Nr. 1 VwGO keine derartige Anordnung der Vollziehbarkeit der Änderungsgenehmigung aussprechen, solange die Vollziehbarkeit der Ursprungsgenehmigung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt ist. Gibt das Gericht einem derartigen Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO statt und lehnt den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ab, ist – mit Blick auf den o.g. einheitlichen Genehmigungstatbestand - davon auszugehen, dass damit auch die Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 sofort vollziehbar wird und es einer zusätzlichen Anordnung hinsichtlich der Änderungsgenehmigung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht bedarf.. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch begründet, weil sich nach Ergehen der gerichtlichen Eilentscheidung vom 22.11.2011 die Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich verändert hat. Im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gegen die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 haben sowohl das Gericht als auch das OVG NRW, vgl. VG Minden, Beschluss des Gerichts vom 22.11.2011 – 11 L 555/11 – und OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2012 – 8 B 1521/11 -, erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die dem Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 beigefügten Nebenbestimmungen und das Monitoring-Konzept der Beigeladenen geeignet sind, sicherzustellen, dass beim Betrieb der Anlage für die Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auftreten. Die vom Kläger in das Verfahren einbezogene Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 (vgl. Schriftsatz vom 17.10.2012, GA Bl. 231 in 11 K 2165/11) und das ihr zu Grunde liegende Monitoring-Konzept greifen die Bedenken des erkennenden Gerichts und des OVG NRW auf. Nach dem nunmehr maßgeblichen Inhalt der Genehmigung vom 29.07.2011 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 geht das Gericht davon aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen für den Antragsteller durch den vom Betrieb der Anlage ausgehenden Lärm nicht mehr zu erwarten sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 2165/11 Bezug genommen. Da somit ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 11 K 2165/11 nicht (mehr) bestehen kann, war der Beschluss vom 22.11.2011 teilweise abzuändern und der Antrag des Antragstellers abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.