Urteil
3 K 984/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0109.3K984.12.00
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Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur X, Flurstück XXX, C1. Straße 78 in L. . Er gab am 01.02.2010 eine Erklärung für die Berechnung der Regenwassergebühr ab, nach der die gesamte Grundstücksfläche von 927 m² bebaut oder befestigt ist. Der Kläger erklärte ergänzend sinngemäß, das Niederschlagswasser vom Hof und den Dachflächen werde in einen unter dem Gebäude auf seinem Grundstück verlaufenden Bach eingeleitet. Ein Mitarbeiter der Beklagten hielt in einem Vermerk vom 08.03.2011 unter Bezugnahme auf einen Auszug aus der Kanalsanierungsplanung fest, die Niederschlagswasserableitung des Grundstücks erfolge über den ehemaligen Regenwasserhauptkanal und den im Zuge der Kanalsanierungsmaßnahme 2006 neu erstellten Regenwasserkanal in ein oberirdisches Gewässer. Unter dem 15.03.2011 erging eine entsprechende Mitteilung an den Kläger. Dieser widersprach dem mit Schreiben vom 18.03.2011, außerdem mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2011. Mit Bescheid vom 16.01.2012 zog die Beklagte den Kläger u.a. zu Niederschlagswassergebühren für 2011 in Höhe von 556,20 € heran. Dagegen hat der Kläger am 16.02.2012 Klage erhoben. Er trägt vor, es treffe zu, dass das Niederschlagswasser von seinem Grundstück auf seinem Grundstück in das Gewässer eingeleitet werde, das die Beklagte als ehemaligen Regenwasserhauptkanal DN 400 bezeichne. Dabei handele es sich aber nicht um eine öffentliche Entwässerungsleitung, sondern um einen Bachlauf, der im Oberdorf von C. entspringe, im Laufe des 20. Jahrhunderts von den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke, über die er verlaufe, auf ihre Kosten verrohrt worden sei ‑ so auch auf seinem Grundstück ‑, und der unterhalb seines Grundstücks zum Teil verrohrt, zum Teil offen verlaufe. Gegen die Einstufung als ehemaliger Regenwasserhauptkanal spreche, dass er in der Entwässerungsskizze der Beklagten als privat bezeichnet werde und dass er über private Grundstücke verlaufe, ohne dass eine Leitungsdienstbarkeit im Grundbuch eingetragen sei, wie dies bei einer öffentlichen Entwässerungsleitung zu erwarten wäre. Mit Schriftsatz vom 10.01.2013 trägt der Kläger abschließend vor, Kanalsanierungsmaßnahmen habe er in den zurückliegenden 40 Jahren nicht wahrgenommen; er bestreite die Ausführungen der Beklagten zur Widmung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16.01.2012 aufzuheben, soweit darin Niederschlagswassergebühren festgesetzt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es könne offen bleiben, ob die Betonrohrleitung (ehemaliger Regenwasserhauptkanal DN 400) bereits Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sei oder ob diese erst bei der Gemeindestraße Zum G. beginne. Die genannte Betonrohrleitung stelle jedenfalls die abwassertechnische Verbindung des klägerischen Grundstücks mit der öffentlichen Kanalisation dar. Zum Beleg der tatsächlichen Entwässerungsverhältnisse hat die Beklagte mit Schriftsätzen vom 19.07. und 12.10.2012 Karten vorgelegt und diese näher erläutert. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Teil des Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist § 5 der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren in der Gemeinde L. vom 12.12.2008 in der Fassung der ersten Änderung vom 17.12.2010. Gemäß § 5 Abs. 1 der Satzung ist Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Gemäß § 6 Abs. 8 der Satzung beträgt die Gebühr für jeden Quadratmeter modifizierter bebauter und/oder befestigter Flächen 0,60 € jährlich. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen vor. Insbesondere kann das Niederschlagswasser von den bebauten und befestigten Grundstücksflächen auf dem Grundstück des Klägers leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen. Die Beklagte hat insbesondere im Schriftsatz vom 12.10.2012 im Zusammenhang mit den vorgelegten Plänen dargestellt, wie die Abflussmöglichkeiten für Niederschlagswasser im Bereich der C1. Straße zwischen dem Grundstück des Klägers und der Einmündung des erneuerten Regenwasserkanals in den G-bach gestaltet sind. Danach fließt das Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers zumindest auf einer Länge von 11,50 m von der Straße Am G. durch das letzte Teilstück des neu ausgebauten sanierten Regenwasserkanals. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien gelangt das Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers durch eine Rohrleitung dorthin, die jedenfalls in der Straße Am G. auf den sanierten Kanal trifft. Damit ist der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 1 in der Gebührensatzung erfüllt, denn das Niederschlagswasser vom Grundstück des Klägers gelangt leitungsgebunden in ein – sehr kurzes – Teilstück der gemeindlichen Abwasseranlage. Das Gericht hat keinen Anlass zu bezweifeln, dass die Kanalausbauarbeiten im Jahre 2006 so ausgeführt worden sind, wie dies in den von der Beklagten vorgelegten Plänen dargestellt ist. Der entsprechenden Einschätzung des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht widersprochen. Das pauschale Bestreiten des Klägers im Schriftsatz vom 10.01.2013 ist unsubsantiiert und gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung; der letzte Absatz des Schriftsatzes des Klägers lässt nicht einmal erkennen, ob er sich auf die nach Angaben der Beklagten 2006 ausgeführten Baumaßnahmen oder auf den von der Beklagten als alten Regenwasserhauptkanal und vom Kläger als verrohrten Bach bezeichneten Wasserlauf bezieht. Der in Rede stehende kurze Abschnitt des Regenwasserkanals ist fraglos technisch geeignet, das Niederschlagswasser abzuleiten. Er ist auch für diesen Zweck gewidmet. Die Widmung öffentlicher Abwasseranlagen kann auch konkludent erfolgen. OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2012 - 9 A 980/11 -, NWVBl. 2013, 35 und juris, ständige Rechtsprechung. Unter den gegebenen Umständen reicht die Inbetriebnahme der 2006 geschaffenen Leitung für ihre Widmung aus. Für die Gebührenpflicht des Klägers ist unerheblich, wie die Zuleitung von seinem Grundstück zum Regenwasserkanal in der Straße Am G. zu qualifizieren ist. Allerdings erscheint es ausgeschlossen, diese Leitung ausschließlich als Bach und damit Gewässer im Sinne des Landeswassergesetzes NRW zu betrachten. Dagegen spricht die zumindest deutlich überwiegende, wenn nicht vollständige Verrohrung dieses Zulaufs. Es kommt hinzu, dass die Verrohrung außerhalb des ursprünglichen Gewässerbettes erfolgt ist. In der Rechtsprechung ist im Übrigen anerkannt, dass ein Wasserlauf zugleich als Gewässer und Bestandteil einer gemeindlichen Abwasseranlage angesehen werden kann. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Da die Rohrleitung wohl schon seit ihrer Anlage auch zur Ableitung des Niederschlagswassers von Grundstücken gedient haben dürfte, über die sie verläuft, ist sie wegen dieser Funktion auch als Teil des gemeindlichen Kanals oder als privater Regenwasserkanal zu qualifizieren. In beiden Fällen dient sie als Zuleitung des Niederschlagswassers vom Grundstück des Klägers zum gemeindlichen Abwasserbeseitigungssystem. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.