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Urteil

7 K 2725/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0109.7K2725.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 07.03.1983 geborene Kläger besitzt die algerische Staatsangehörigkeit. Nachdem er am 19.04.2011 in Algerien die deutsche Staatsangehörige U. I. geheiratet hatte, reiste er im September 2011 im Wege des Familiennachzugs in das Bundesgebiet ein. Am 18.11.2011 erhielt er eine auf den 26.09.2014 befristete Aufenthaltserlaubnis. Unter dem 01.03.2012 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass sie nun offiziell von ihrem Ehemann getrennt sei und eine nochmalige Wiederaufnahme der Ehe ausgeschlossen sei. Aus ihrer Sicht habe der Ehemann sie belogen und betrogen, nur um ein Visum zu bekommen. Sie wisse nicht, wo er sich zurzeit aufhalte, die Wohnung habe er endgültig verlassen. Am 09.05.2012 meldete sich der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten an. Mit Bescheid vom 02.08.2012 befristete die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf den Tag der Zustellung des Bescheides. Gleichzeitig forderte sie den Kläger zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Algerien an. Am 04.09.2012 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger von daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Befristungsentscheidung der Beklagten findet ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Der Tatbestand dieser Regelung ist erfüllt. Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger am 18.11.2011 war das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen ihm und seiner deutschen Ehefrau. Diese Voraussetzung ist nach der Trennung der Eheleute, spätestens zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klägers im Stadtgebiet der Beklagten im Mai 2012 entfallen. Vgl. zum Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft im ausländerrechtlichen Sinne nur OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2007 ‑ 18 B 737/07 -. Die der Beklagten danach eröffnete und von ihr auch getroffene Ermessensentscheidung ist im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungskompetenz (vgl. § 114 VwGO) nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Beendigung eines materiell rechtswidrig gewordenen Aufenthalts überwiegt das Interesse des Klägers, bis zum Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis ‑ hier dem 26.09.2014 ‑ in Deutschland zu bleiben. Vgl. zu der von der Ausländerbehörde im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorzunehmenden Ermessensentscheidung BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f. Schutzwürdige Belange von entscheidungserheblichem Gewicht sind insoweit nicht ersichtlich. Dabei weist die Kammer darauf hin, dass das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland über die reguläre ursprüngliche Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis hinaus nach der zitierten Rechtsprechung im Rahmen der Prüfung eines anschließenden Aufenthaltsrechts, nicht aber im Rahmen des Befristungsermessens zu berücksichtigen ist. Zu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid inzident das Begehren des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides hinaus verneint. Vgl. zum insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 – 1 C 11.08 -, InfAuslR 2009, 440 f. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 31 Abs. 1 AufenthG. In Anbetracht der Einreise des Klägers ins Bundesgebiet im September 2011 und der Trennung der Eheleute spätestens im Mai 2012 fehlt es an der von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geforderten dreijährigen Ehebestandszeit im Bundesgebiet. Zeiten des Bestehens der Ehe vor der Einreise des Klägers ins Bundesgebiet finden insoweit keine Berücksichtigung. Vgl. dazu Kammerbeschluss vom 20.05.2010 – 7 L 225/10 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2010 – 18 B 705/10 -. Im Übrigen würde selbst bei deren Berücksichtigung der erforderliche Zeitraum nicht erreicht. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt nach der Legaldefinition in § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Hinsichtlich der ersten Alternative der Vorschrift ist zunächst einmal grundlegend, dass die drohenden Beeinträchtigungen über die allgemein in der Norm als hinnehmbar bewertete Härte hinausgehen, wie sie vielfach Ausländer trifft, die nach kurzer Zeit Deutschland wieder verlassen müssen. Für die Begründung einer besonderen Härte genügen für sich genommen regelmäßig nicht die persönliche Betroffenheit eines Ausländers durch die Trennung von seinem Ehegatten. Gleiches gilt hinsichtlich des Verlustes einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bzw. der Aufgabe der wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Heimatland oder des Fehlens einer solchen bei einer Rückkehr dorthin. Derartige Umstände sind ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern treffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2008 - 18 A 3878/06 -. Darüber hinaus kann sich nach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 08.09.2009 - 18 B 912/09 -, eine besondere Härte in Gestalt der 1. Alternative der zitierten Norm nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in zumindest mittelbarem Zusammenhang stehen. Davon ausgehend ergibt sich zwanglos, dass sich eine besondere Härte für den Kläger nicht schon daraus ergibt, dass er ggfls. im Vertrauen auf einen Daueraufenthalt in Deutschland sein Heimatland „hinter sich gelassen“ hat. Er schildert damit den Normalfall. Von einer Entwurzelung im Heimatland kann angesichts der erst kurzen Aufenthaltszeit im Bundesgebiet ebenso wenig gesprochen werden. Der Kläger hat die prägenden Jahre seines Lebens im Heimatland verbracht und er spricht die Sprache seines Heimatlandes. Zudem ist nicht ersichtlich, warum sich der Kläger in seinem Heimatland nicht auch wirtschaftlich wieder sollte integrieren können. Auch die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach der 2. Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind nicht gegeben. Danach liegt eine besondere Härte vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dazu heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern formulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), dass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe in Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle lägen z.B. vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben oder der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt habe. Diese Beispielsfälle machen deutlich, dass der Verlängerungsanspruch nicht etwa in jedem Fall des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft besteht, zu dem es ja in aller Regel wegen der von einem oder beiden Ehegatten subjektiv empfundenen Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Lebensgemeinschaft kommt, und dass dementsprechend gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik, als unangenehm empfundene Verhaltensweisen und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar im vorgenannten Sinne machen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 03.09.2007 - 18 B 737/07 -. Gemessen hieran kann die Kammer eine besondere Härte, zu deren Vermeidung dem Kläger der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht werden müsste, nicht feststellen. Dass der Kläger aus anderen Gründen einen Anspruch auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis haben könnte, ist nicht zu ersehen. Die weiter verfügte Abschiebungsandrohung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. ZPO.