OffeneUrteileSuche
Urteil

8 K 1917/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0118.8K1917.11.00
1mal zitiert
10Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und von der Klägerin teilweise zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Abschussplanes Muffelwild 2012/2013 vom 30.07.2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Totalabschuss des Muffelwildes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und von der Klägerin teilweise zurückgenommen worden ist. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Abschussplanes Muffelwild 2012/2013 vom 30.07.2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Totalabschuss des Muffelwildes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Notwendigkeit und Zulässigkeit des Totalabschusses der Muffelwildherde im U. Wald im Bereich des Bielefelder Stadtteils I. -V. . Bereits 1962 wurde das ursprünglich in Sardinien und Korsika beheimatete Muffelwild aus dem Tierpark P. ausgewildert. Seither durchstreift die Herde in unterschiedlicher Größe und Zusammensetzung ein ca. 550 Hektar großes Gebiet, das in der Verordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild vom 28.09.1994 als Bewirtschaftungsbezirk festgesetzt worden war und auch in der seit dem 16.04.2011 gültigen Folgeverordnung vom 31.03.2010 entsprechend aufgeführt ist. Es umfasst neben Teilen der gemeinschaftlichen Jagdbezirke I. und Quelle auch solche von vier Eigenjagdbezirken, darunter den der Klägerin. Ihr gehört seit mehr als 100 Jahren ein am Nordhang des U. Waldes oberhalb des C1. Stadtteils I. -V. liegender 82,22 ha großer Wirtschaftswald, der im Wesentlichen das Stiftungsvermögen darstellt. Dieser Wald wird gemeinsam mit dem nordwestlich anschließenden Forstgebiet der K. L. Familienstiftung bewirtschaftet. Nahezu die gesamte Waldfläche ist als Naturschutzgebiet ausgewiesen und Bestandteil des FFH-Schutzgebietes. Der Forstbereich der Klägerin ist als artenreicher Mischwald kultiviert und wird nach dem Prinzip der artenreichen naturgemäßen Waldwirtschaft nachhaltig kahlschlagsfrei im Dauerwaldbetrieb entsprechend der erfolgten "PEFC-Zertifizierung" gepflegt. Mit Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25.06.1995 wurde für den Muffelwildbewirtschaftungsbezirk C2. ein Gesamtbestand von 15 Tieren festgesetzt, der bei der Festsetzung und Bestätigung der Abschusspläne zu beachten ist. Dabei ist der Zielbestand unter Berücksichtigung der Biologie der einzelnen Schalenwildarten, populationsbedingten Kriterien, der jeweiligen Lebensraumsituation, des gemeinsamen Vorkommens mehrerer wiederkäuender Schalenwildarten aus Rehwild und der Wildschadenssituation ermittelt worden. Damit sollte die Wilddichte so geregelt werden, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Schon 1994 haben sich die Jagdausübungsberechtigten der beteiligten Jagdbezirke zu einer Hegegemeinschaft zusammengeschlossen. Trotz regelmäßiger Bejagung ist der Muffelwildbestand außerordentlich gesund und weist keine Degenerationsschäden oder Krankheiten auf. Die Widder bringen regelmäßig Rekordtrophäen hervor. Sie erfreuen nicht nur die Jäger, sondern in besonderem Maße auch die Spaziergänger und die Erholung suchende Bevölkerung von C2. . Allerdings verursachen die Tiere auch seit Jahren Schäden in den Wäldern. Während diese in den angrenzenden Revieren noch erträglich blieben, traten sie verstärkt im Wirtschaftswald der Klägerin auf. Im Jahre 2005 wurde hierzu eine Bachelor-Arbeit an der Fakultät für Biologie der Ruhr-Universität Bochum erstellt, in der bezüglich des Waldgebiets der Klägerin eine Schadensanalyse von durch Muffelwild verursachten Stammschäden erfolgte. Hiernach waren die stärksten Wildschäden an den jungen Bestandseinheiten zu finden, die den zukünftigen Holz- und Wertzuwachs in einer nachhaltigen Forstwirtschaft absichern. Die größten Schälschäden wurden bei den Laubbaumarten festgestellt. Hierauf wies die Klägerin den Leiter der Forstabteilung der Beklagten schon im November 2005 hin. Mit Schreiben vom 09.12.2005 teilte der Umweltbetrieb Forstverwaltung und Tierpark P. der Beklagten der Klägerin darauf hin mit, dass das C3. Muffelwild zu den Spitzenpopulationen Europas zähle, für die Bevölkerung eine nicht zu unterschätzende Bereicherung darstelle und einen hohen Attraktivitätswert besitze. Bei einem angestrebten Frühjahrsbestand von nur 13 Stück liege die Populationsdichte angesichts des Gesamtareals von rund 550 ha jedoch schon unter der Mindestgrenze von 3 bis 6 Tieren pro 100 Hektar. Diese Zahl gebe die Mindestwilddichte an, die erforderlich sei, damit die Wildtierpopulation ein artnormales Biosozialverhalten entwickeln könne. Da sich die Tiere zuletzt aber verstärkt in anderen Revieren aufgehalten hätten, sei zu erwarten, dass sich Schadenssituation im Wald der Klägerin ohne weitere Reduktion des Bestandes verbessern werde. Im März 2007 beantragte die Klägerin bei dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirks für Muffelwild in C2. . Zur Begründung führte sie aus, in den letzten zehn Jahren habe nur eine durch Gatterbau unterstützte Naturverjüngung in den Wäldern betrieben werden können. Der Wirtschaftswald sei das Haupteinstandsgebiet des Muffelwildes. Dieses habe die Neigung entwickelt, zu "schälen". Besonders in der Vegetationszeit würden die Widder mit ihren Schnecken die Baumstämme rammen, wodurch die Baumrinde aufplatze und sich von äsendem Wild leicht abziehen lasse. Dies führe bei Laubholz zum Parasitenbefall und bei der Fichte zu Rotfäule. Massiv geschädigt sei eine Fläche von ungefähr 50 Hektar. Stellenweise sei jeder zweite Baum beschädigt. Diesen wirtschaftlichen Verlust könne die Stiftung nicht länger hinnehmen. Nach Anhörung der anderen Jagdausübungsberechtigten der am Bewirtschaftungsbezirk beteiligten Jagdbezirke nahm die Beklagte gegenüber dem Ministerium dahingehend Stellung, dass nach übereinstimmender Auffassung ein grundsätzliches Interesse am Fortbestand der Population bestehe. Übermäßige Schäden durch das Muffelwild seien in den anderen Jagdbezirken nicht aufgetreten. Dagegen wies die Klägerin im April 2009 das Ministerium darauf hin, dass sich die Schadenssituation verschärft habe. Eine planmäßige Bewirtschaftung sei in dem Forst als Haupteinstandsgebiet der Muffel nahezu nicht mehr möglich. Die Pflege der Z-Stämme (Zukunftsstämme) sei sinnlos geworden. Sie hätte für ca. 3.500,00 EUR mechanische Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um wenigstens einen Teil der jungen Bäume zu schützen. Ebenfalls im April 2009 teilte der Leiter des Fachgebietes Privat- und Kommunalwald, Betreuung im Regionalforstamt P1. -M. in der Sitzung des Jagdbeirates mit, dass er sich die Forstflächen der Klägerin angesehen habe. Danach seien dort auf etwa 3 Hektar Eschen zu 50% bis 80% geschält. Im September 2009 setzte das Ministerium dann die Klägerin, die Beklagte und die übrigen Betroffenen darüber in Kenntnis, dass aufgrund der Wildschadenssituation und in Anbetracht des fehlenden Gebietscharakters des Muffelwildvorkommens beabsichtigt sei, den Bewirtschaftungsbezirk C2. aufzuheben. Da dies den Totalabschuss aller Mufflons der C3. Population zur Folge hätte, widersprach die Hegegemeinschaft des C3. Muffelwilds der Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirks. In einem gemeinsamen Erörterungstermin im März 2010 wurde von Seiten des Ministeriums verdeutlicht, dass es sich nach seiner Einschätzung um übermäßige, nicht tragbare Wildschäden handele. Die Hege müsse so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Nutzung möglichst vermieden würden. Das forstliche Produktionsziel dürfe durch Schälschäden nicht gefährdet werden. Wenn die wenigen Muffel aber weiterhin derart gravierende Schäden verursachen würden, könne das waldbauliche Betriebsziel der Klägerin nicht erreicht werden. Als Lösungsmöglichkeit wurde vorgeschlagen, entweder den Bewirtschaftungsbezirk mit der Folge des Totalabschusses des Muffelwildes aufzuheben oder den Muffelwildbestand total abzuschießen und eine Wiederansiedlung von nicht schälendem Muffelwild vorzunehmen oder das Muffelwild aus dem Revier der Klägerin zu "vergrämen" und in den anderen Revieren durch bestimmte Maßnahmen zu "binden", um den Totalabschuss zu vermeiden. Hierbei seien Heufütterungen sinnvoll, weil aus der dominierenden Sommerschäle zu schließen sei, dass dem Muffelwild Nahrung mit hohem Fasergehalt fehle. Es solle über zwei Vegetationsperioden Heu angeboten werden. Sollten sich die Schäden in dieser Zeit nicht nennenswert verringern, müsse ein Totalabschuss erfolgen. Eine Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirkes könne deshalb zunächst unterbleiben. Die Beteiligten erklärten sich mit dem letzten Konzept, das in den Vegetationsperioden 2010 und 2011 erprobt werden sollte, einverstanden. Nur die Klägerin hielt an der begehrten Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirks fest, um die Wildschäden nicht länger hinnehmen zu müssen. Sodann wurde ein Entwurf zu den erforderlichen Maßnahmen und zu einem Monitoring erstellt, wobei übereinstimmend davon ausgegangen wurde, dass die seinerzeit in dem Gebiet lebenden 15 Stück Muffelwild auf der Fläche der Klägerin bislang eine untragbare Wildschadenssituation verursachten. In der Folgezeit wurden zum einen Erwägungen zu einer Umsiedlung der Muffelwildherde angestellt, zum anderen aber auch von Seiten der Beteiligten des Hegeringes und der Jägerschaft Überlegungen zu Maßnahmen angestellt, die das Muffelwild in dem Forst der Klägerin vergrämen und an die anderen Jagdbezirke stärker binden sollten. Hierzu sollte ein Modellprojekt gestartet werden - so eine Gesprächsrunde vom März 2011 -, in dem die zu ergreifenden Maßnahmen durch ein Monitoring begleitet werden sollten. Auf dieses musste letztlich verzichtet werden, da die Finanzierung nicht geklärt werden konnte. Durch Zufütterung von Heu als Raufutter wurde aber versucht, Sommerschälschäden weitgehend zu verringern. Unter dem 29.03.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für das kommende Jagdjahr den Totalabschuss des Muffelwildes, weil die von ihr bevorzugte Entnahme der Tiere aus der Wildbahn durch Umsiedlung nicht absehbar war. Dagegen stellten die anderen am Muffelwildring beteiligten Reviere, die die Herde erhalten wollten, den Antrag auf Abschuss von insgesamt nur fünf Tieren. Der Jagdbeirat erörterte die Angelegenheit in seiner Sitzung vom 13.07.2011. Dabei wurde von Seiten des Forstamtes darauf hingewiesen, dass die Schälschäden noch zugenommen hätten. Notwendige Durchforstungen von Fichtenbeständen seien kaum zu verantworten, da die verbliebenen Bäume umgehend von den Muffeln geschält oder gerammt würden. In einigen Beständen sei Einzelschutz unerlässlich, um Z-Bäume zu erhalten, was mit weiteren finanziellen Belastungen verbunden sei. Einige Flächen müssten bereits als Totalausfall angesehen werden. Maßnahmen zur Verringerung der Schäden müssten von einem Monitoring begleitet werden, das jedoch nicht zustande kommen könne, weil die Finanzierung der Kosten von ca. 15.000,00 EUR nicht gesichert sei. Mit Bescheid vom 21.07.2011 setzte die Beklagte daraufhin den Abschussplan für Muffelwild 2011/2012 für die Eigenjagd der Klägerin abweichend von ihrem Antrag auf ein Lamm fest. Den Totalabschuss des Muffelwildes lehnte sie mit der Begründung ab, zu diesem extremen Mittel dürfe nur gegriffen werden, wenn sichergestellt sei, dass andere zumutbare Maßnahmen die Wildschäden nicht ausreichend eindämmen würden. Bislang müsse noch abgewartet werden, ob die ergriffenen Maßnahmen die Wildschäden reduzieren könnten. Allerdings sei der Abschussplan so ausgelegt, dass der Frühjahrsbestand 12 Tiere nicht übersteigen solle. Zeitgleich bot die Kreisjägerschaft I1. -C2. an, die Z-Bäume im Forst der Klägerin u.a. durch Anbringung von Poly-Netzen zu schützen. Bei ca. 3.900 Bäumen kämen auf die Klägerin nur die Materialkosten von 4.500,00 EUR zu. Die notwendigen Arbeitsleistungen würden von den Jägern kostenlos erbracht. Am 22.08.2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, für ihre Eigenjagd einen Totalabschuss vorzusehen. Zur Begründung führt sie aus, es sei ihr nicht länger zuzumuten, die gravierenden Schäden in ihrem Wald hinzunehmen. Auch könne sie nicht länger mit dem Versuch eines weiteren Modellprojektes und Ablenkungsmaßnahmen vertröstet werden. Ein Einzelschutz der Z-Bäume könne schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil dies nicht den Vorgaben der PEFC-Zertifizierung entspreche. Bei einer Auditierung zur Kontrolle der PEFC-Standards in der Forstbetriebsgemeinschaft C2. im Oktober 2011 in ihrem Forst seien nicht nur die enormen Verbiss- und Schälschäden beanstandet worden, sondern auch die bereits vorgenommenen mechanischen Schutzmaßnahmen. Dies habe zu einer "Feststellung" geführt. Die Standards für die Zertifizierung würden angepasste Wildbestände vorschreiben, die dann gegeben seien, wenn die Verjüngung der Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen möglich sei und erhebliche, frische Schälschäden an den Hauptbaumarten nicht großflächig auftreten würden. Beides sei in ihrem Wald nicht gegeben. Eine Ausweitung des mechanischen Schälschutzes wäre deshalb mit den PEFC-Standards nicht vereinbar. Nach Beendigung des Jagdjahres beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 22.03.2012 erneut bei der Beklagten, in dem für das nächste Jagdjahr vorzusehenden Plan den Totalabschuss für Muffelwild festzusetzen. Demgegenüber wurde von den übrigen an der Hegegemeinschaft Muffelwild beteiligten Revieren wiederum nur der Abschuss von insgesamt fünf Tieren beantragt. In der Sitzung des Jagdbeirates am 25.07.2012 wurde davon berichtet, dass die Schäden im L. 'schen Forst sehr groß seien und weiterhin frische Schälschäden auftreten würden. Die Heufütterung habe keinen Erfolg gebracht. Ursache der Schälschäden dürfte auch weniger die fehlende Nahrung als eher die Langeweile der Tiere sein, die durch den Besucherdruck im Wald zeitweise in kleinere Bereiche gedrängt würden. Durch eine weitere Reduzierung des Bestandes solle versucht werden, das Auftreten der Schälschäden zu verringern. Am 30.07.2012 setzte denn die Beklagte den Abschussplan Muffelwild 2012/2013 dergestalt fest, dass für die Eigenjagd der Klägerin abweichend von ihrem Antrag der Abschuss von einem Widder vorgesehen wurde. Insgesamt soll der Muffelwildbestand auf einen Frühjahrsbestand von acht Tieren reduziert werden, um weitere Wildschäden zu verringern. Daraufhin hat die Klägerin am 22.08.2011 ihre Klage im Hinblick auf den Abschussplan Muffelwild 2012/2013 erweitert, ihr bisheriges Vorbringen vertieft und zur Dokumentierung der Wildschäden verschiedene Fotografien vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin das Verfahren bezüglich des Abschussplanes 2011/2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Hinblick auf den Abschussplan 2012/2013 hat sie den ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag auf Totalabschuss des Muffelwildes für den Bereich ihrer Eigenjagd nicht länger aufrecht erhalten. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, die Beklagte unter Aufhebung des Abschussplanes vom 30.07.2012 zu verpflichten, über den Antrag auf Totalabschuss des Muffelwildes erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch sie hat das Verfahren bezüglich des Abschussplanes 2011/2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie weist darauf hin, dass ein Totalabschuss des Muffelwildes unabhängig davon, dass sie diesen nicht ohne Zustimmung des Jagdbeirates festsetzen könne, schon deshalb nicht in Betracht komme, weil dieser nur die allerletzte Möglichkeit zur Verringerung von Schälschäden darstellen könne. Von Seiten der Klägerin seien aber nicht alle Maßnahmen unterstützt oder unternommen worden, die als milderes Mittel eine Schadensverminderung bewirken könnten. Im Übrigen sei bis heute kein Gutachten erstellt worden, das die von der Klägerin behaupteten Schälschäden nachvollziehbar dokumentiere und einen Anspruch auf Maßnahmen zur Schadensverringerung begründe. Demgegenüber habe das Muffelwild eine besondere Bedeutung für die Bevölkerung von C2. , die dieses im Naherholungsgebiet bei Spaziergängen antreffe. Zudem weise es eine besondere Attraktivität für die Jägerschaft auf. Schließlich sei die Erhaltung dieser Population auch angesichts ihrer hohen genetischen Wertigkeit notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die von der Klägerin vorgelegten Fotografien Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf den Abschussplan 2011/2012 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und die Klägerin ihren weitergehenden Verpflichtungsantrag auf Festsetzung des Totalabschusses in ihrer Eigenjagd zurückgezogen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO bzw. in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einzustellen und insoweit nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen. Die aufrechterhaltene, auf Aufhebung des Abschussplanes für Muffelwild 2012/2013 und auf Neubescheidung durch die Beklagte gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Abschussplan vom 30.07.2012, mit dem für die Eigenjagd der Klägerin abweichend von ihrem Antrag lediglich der Abschuss von einem Widder Klasse 1 festgesetzt wurde, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschussregelung ist § 21 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.09.2976 (BGBl. I, S. 2849), zuletzt geändert am 09.12.2010 (BGBl. I, S. 1944). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Innerhalb der hierdurch gebotenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint. Nach § 21 Abs. 2 BJagdG darf Schalenwild, also auch Muffelwild, nur aufgrund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Für Hegegemeinschaften gelten dabei noch weitergehende Anforderungen. § 22 des Jagdgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LJG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.12.1994 (GV.NRW 1995, S. 2/SGV.NRW.792), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.NRW.S. 876) führt hierzu ergänzend aus, dass ein Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß zum 01. April des Jahres eingereicht hat, von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde zu bestätigen ist, wenn er den jagdrechtlichen Vorschriften entspricht, der Jagdbeirat zugestimmt hat und innerhalb von Hegegemeinschaften die Abschusspläne aufeinander abgestimmt und im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigenjagdbezirke aufgestellt worden sind. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist insbesondere bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden nicht hinreichend Rechnung getragen, so wird der Abschussplan durch die untere Jagdbehörde nach Anhörung der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt. Dabei hat die Festsetzung so zu erfolgen, dass eine nachhaltige Verringerung des Wildbestandes auf eine tragbare Wilddichte gewährleistet ist. Diese Vorschriften stehen in engem Zusammenhang mit § 1 Abs. 2 BJagdG. Hiernach hat die mit dem Jagdrecht verbundene Hege die Erhaltung eines landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Dabei spielt der Wald als bevorzugter Lebensraum insbesondere des Schalenwildes eine besondere Rolle, weil er mehr als andere Bereiche durch Wildschäden betroffen ist. Diese Regelungen verdeutlichen, dass es kein Gleichgewicht zwischen Hege und Forstwirtschaft gibt, sondern dass den Belangen der Forstwirtschaft grundsätzlich der Vorrang gebührt. So schon BGH, Urteil vom 09.12.1968 - III ZR 125/66 -, juris und Urteil vom 22.05.1984 - III ZR 18/83 -, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 10.08.1989 - 3 L 21/89 -, RdL 1990, S. 20; Drees/Thies/Müller-Schallenberg, Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Anmerkung I zu § 23 LJG m.w.N. Dieser gesetzlich normierte Vorrang der waldbaulichen vor den jagdlichen Interessen hat seine Ursache insbesondere in der überragenden Bedeutung des Waldes für das Klima, den Wasserhaushalt, die Sauerstoffproduktion und die biologische Vielfalt, aber auch in der bodensichernden Funktion durch Durchwurzelung von rutschgefährdeten Hängen. So Bayerischer VGH, Urteil vom 07.11.1996 - 19 B 93.956 -, juris. Gleichwohl ist der Vorrang der Forstwirtschaft vor der Wildhege nicht schrankenlos. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass nur die Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Nutzung vermieden werden muss. Von daher sind neben der Berücksichtigung der allgemeinen Funktionen des Waldes für die Allgemeinheit auch die fachlichen Regeln der Forstwirtschaft zu beachten. Eine forstwirtschaftliche Nutzung ohne Vorkehrung gegen Wildschäden ist dann nicht mehr ordnungsgemäß, wenn derartige Vorkehrungen nach den traditionellen Fachregeln der Forstwirtschaft üblich sind. Der Forstwirt darf zwar wie jeder Unternehmer in erster Linie auf Gewinnerzielung bedacht sein, jedoch handelt er nur ordnungsgemäß, wenn er seine Verantwortung vor der Allgemeinheit in Rechnung stellt. Insgesamt kann man nur einer solchen forstwirtschaftlichen Nutzung den Vorrang vor der Wildhege einräumen, die von einem ordentlichen Forstwirt erwartet werden darf. So VG Arnsberg, Urteil vom 16.08.1985 - 3 K 2736/84 - , Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr. 22 und VG Osnabrück, Urteil vom 11.06.2004 - 2 A 16/98 -, juris. Zum anderen ist zu beachten, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG Beeinträchtigungen der forstwirtschaftlichen Nutzungen (nur) möglichst zu vermeiden sind. Hiermit ist also nicht gemeint, dass jeglicher Wildschaden verhindert werden muss. Das Wild muss nämlich von dem leben können, was es in unserer Kulturlandschaft vorfindet. Zur Deckung dieses gewöhnlichen Äsungsbedürfnisses des Wildes sind Schäden grundsätzlich im vertretbaren Rahmen hinzunehmen. Dies hält sich noch im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Vgl. Schuck, Bundesjagdgesetz, Kommentar 2010, § 1 Rz 19. Dementsprechend ist auch im ministeriellen Runderlass vom 17.01.1995 (MBl. NRW, S. 304) zur Berücksichtigung von Belangen der Forstwirtschaft durch die Jagdbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass der der Forstwirtschaft insoweit gesetzlich eingeräumte besondere Schutz nicht dazu führen darf, dass der ganze Wildbestand eines Jagdbezirks abgeschossen wird; denn das Bundesjagdgesetz geht weiter davon aus, dass ein den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasster artenreicher und gesunder Wildbestand erhalten werden soll. Damit muss die Einwirkung durch freilebendes Wild, jedenfalls in gewissem Umfang, allgemein hingenommen werden. In einem weiteren Erlass vom 18.10.1999 (abgedruckt in Drees/Thies/Müller-Schallenberg, a.a.O., Anhang B 2 a) hat das Ministerium zur Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wildes bei der Bewirtschaftung des Waldes weiter ausgeführt, dass Verbiss, Schälen, Schlagen und Fegen natürliche Lebensäußerungen der wiederkäuenden Schalenwildarten und damit natürliche Begleiterscheinungen der Waldentwicklung sind. Wildeinflüsse sind nur dann als Wildschäden anzusprechen, wenn durch Zuwachs-, Wert-, Diversitäts- oder Stabilitätsverluste das Produktions- oder Betriebsziel gefährdet wird. Für die Vorgehensweise in Gebieten, in denen in größerem Ausmaß derartige Schäden festgestellt werden, gibt es kein allgemein gültiges Rezept. Der zuletzt genannte Erlass gibt hierzu weitere Hinweise und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf, die u.a. in einer Verbesserung des Äsungs- und Deckungsangebotes im Wald und des Nahrungsangebotes im Rahmen von forstlichen Betriebsmaßnahmen bestehen. Erforderlich ist hiernach aber immer auch gleichzeitig eine Reduktion überhöhter Schalenwildbestände. Ein verlässlicher Indikator für einen zu hohen Wildbestand ist dabei das Vorhandensein übermäßiger Wildschäden, die ihre Ursache nicht in besonderen Situationen (strenger Winter, Naturkatastrophen, starke Störung, besonderes Äsungsangebot) oder der Eigenart bestimmter Regionen haben. So Schuck, a.a.O., § 1 Rz 24. Bei der Frage, wie weit dieser Wildbestand reduziert werden kann und muss, ist aber das weitere Hegeziel, nämlich das der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, zu beachten. Zu einem gesunden Wildbestand gehört ein natürlicher Aufbau der Altersstufen und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis. Körperlich soll das Wild sich in guter Verfassung befinden und möglichst frei von Parasiten, Krankheiten und Seuchen sein. So Schuck, a.a.O., § 1 Rz 26. Diesem Hegeziel dient auch der ministerielle Runderlass vom 25.06.1995 (MBl. NRW, S. 984), der im Hinblick auf Bewirtschaftungsbezirke für das Muffelwild festlegt, dass die Wilddichte so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Hierzu sind Zielbestände, nämlich Bestände am 01. April eines jeden Jahres, festgelegt worden, die die Biologie der einzelnen Schalenwildarten, populationsbiologische Kriterien, die jeweilige Lebensraumsituation, das gemeinsame Vorkommen mehrerer wiederkäuender Schalenwildarten und die Wildschadenssituation berücksichtigen. Für den C3. Bewirtschaftungsbezirk für Muffelwild ist hierin eine Gesamtzahl von 15 Tieren ausgewiesen. Diese komplexen gesetzlichen Vorgaben und Festlegungen in den genannten ministeriellen Erlassen waren von der Beklagten als der unteren Jagdbehörde bei Festsetzung des Abschussplanes für das Muffelwild 2012/2013 zu berücksichtigen. Obwohl es sich hierbei um einen Plan handelt, stand der Beklagten dabei keine Planungsermessen zu, wie man es von Planfeststellungsverfahren kennt und das von den Verwaltungsgerichten nur in beschränktem Umfang nachprüfbar ist. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung unter Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. So OVG Münster, Beschluss vom 16.07.1960 - IV B 391/60 -; VG Arnsberg, Urteil vom 16.08.1985,a.a.O., Bayerischer VGH, Urteil vom 07.11.1996, a.a.O.; Drees/Thies/Müller-Schallenberg, a.a.O., § 21 BJagdG/ § 22 LJG, Anmerkung II 2. Dieser Nachprüfung hält der angefochtene Abschussplan nicht stand, da die Beklagte das rechtlich geschützte Interesse der Klägerin als Waldeigentümerin an der Verhinderung weiterer Eigentumsbeeinträchtigungen durch gravierende Wildschäden bei der Abwägung der verschiedenen Belange nicht hinreichend gewichtet hat. Zwar hat sie das Vorliegen erheblicher Schälschäden an Bäumen im Wald der Klägerin in ihre Überlegungen einbezogen und darauf mit einer Reduzierung des Muffelwildbestandes reagiert. Sie hat dabei jedoch verkannt, dass den Wildschäden in einem derartigen Ausmaß nicht länger mit einer Begrenzung des Bestandes, flankiert durch weitere Maßnahmen wie Heufütterung oder Vergrämung des Wildes, begegnet werden darf. Bereits im März 2010 wurde in einer gemeinsamen Besprechung aller Beteiligten mit einem Vertreter des Ministeriums deutlich, dass schon seinerzeit übermäßige, nicht tragbare Wildschäden vorhanden waren und das waldbauliche Betriebsziel der Klägerin nicht zu erreichen ist, wenn die wenigen Muffel dort weiterhin derart gravierende Schälschäden verursachen - so das Ergebnisprotokoll -. Dieser Umstand hatte schon zuvor das Ministerium bewogen, die Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirkes für Muffelwild C2. ins Auge zu fassen. Zur Vermeidung eines Totalabschusses des Muffelwildes wurde dann jedoch versucht, über zwei Vegetationsperioden in den Jahren 2010 und 2011 Heufütterungen anzubieten, weil aus der dominierenden Sommerschäle zu schließen war, dass dem Muffelwild Nahrung mit hohem Fasergehalt fehlte. Gleichzeitig sollten Maßnahmen zur Vergrämung des Muffelwildes im Revier der Klägerin durchgeführt werden. Das Ganze sollte von einem qualifizierten Monitoring der Schälschäden begleitet werden. Schon damals wurde davon ausgegangen, dass gegebenenfalls ein Totalabschuss erfolgen müsse, wenn sich die Schäden nach den zwei Vegetationsperioden nicht nennenswert verringert hätten. In der Folgezeit kam zwar das vorgesehene Monitoring u.a. wegen des Einwands der Klägerin, sie wolle die Schäden nicht länger hinnehmen, nicht mehr zustande. Jedoch fanden die angesprochenen Maßnahmen der Heufütterung statt, um dem Muffelwild Raufutter anzubieten, das der Sommerschäle entgegenwirken sollte. Ausweislich der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung E. wurde von Seiten des Regionalforstamtes am 18.11.2010 darauf hingewiesen, dass im Wald der Klägerin eindeutig elementare dramatische Schäden festgestellt worden seien. Diese Situation sei für das Naturschutzgebiet unhaltbar. Auch die anderen Waldeigentümer innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes würden Schälschäden an ihren Bäumen feststellen. Diese seien jedoch nicht so gravierend, dass sie wirtschaftlich elementar wären. Des Weiteren wird aus der Niederschrift über die Sitzung des Jagdbeirates vom 13.07.2011 deutlich, dass trotz der Fütterungen die Schälschäden in den vergangenen Monaten noch zugenommen hatten. Sie waren deutlich größer als von den Beobachtern erwartet und stärker als in den Nachbarrevieren. Nach Angaben des Forstamtes mussten einige Flächen im Forst der Klägerin bereits als Totalausfall angesehen werden, in anderen Beständen ist Einzelschutz der Z-Bäume (Zukunftsbäume) unerlässlich. Weitere Maßnahmen zur Verringerung der Schälschäden seien - so die Teilnehmer - nur sinnvoll, wenn sie von einem Monitoring begleitet würden, dessen Finanzierung aber nicht gesichert werden konnte. Schon hieraus wird deutlich, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Verringerung der Sommerschäle bis dahin nicht erfolgreich waren und der Wald der Klägerin nach wie vor mit übermäßigen Wildschäden belastet war. Dies änderte sich auch im Folgejahr nicht. Der Niederschrift über die Sitzung des Jagdbeirates vom 25.07.2012 lässt sich entnehmen, dass ein Mitglied bei einer Besichtigung des Forstes der Klägerin im Juli 2012 sehr große Schäden festgestellt hat. Weiterhin treten frische Schälschäden auf. Die Heufütterung hat immer noch keinen Erfolg gebracht. Die Ursache der Schäden dürfte auch weniger in der fehlenden Nahrung als vielmehr in einer Langeweile der Tiere liegen, die durch den Besucherdruck im Wald zeitweise in kleinere Bereiche gedrängt werden. Erwogen wurde deshalb eine Begrenzung der Population auf acht Tiere. Dies zeigt, dass trotz der in den letzten Jahren bereits vorgenommenen schrittweisen Reduzierung des Muffelwildbestandes von in der Verordnung noch vorgesehenen 15 Tiere auf 12 Tiere als Frühjahrsbestand im Abschussplan 2011/2012 und trotz flankierender Maßnahmen wie der Heufütterung nach wie vor Schäden durch das Muffelwild verursacht werden, die den Werterhalt des Wirtschaftswaldes der Klägerin in Frage stellen und auch von einem sich dem Tierschutz verpflichtet fühlenden Waldbesitzer in betriebswirtschaftlicher Hinsicht nicht mehr hingenommen werden können. Die unstreitig vorhandenen Schälschäden haben sogar die Kreisjägerschaft I1. -C2. zu dem Vorschlag bewogen, durch kostenlose Arbeitsleistungen der Jägerinnen und Jäger in fast 50 Hektar geschädigter Waldflächen der Klägerin an 3.900 Bäumen einen Einzelschutz durch Anbringung von Poly-Netzen und eines Wurzelschutzes zur Verhinderung weiterer Schäden vorzunehmen. Lediglich die Materialkosten von 4.500,00 EUR müsse die Klägerin tragen. Allerdings ist dabei nicht berücksichtigt worden, worauf die Klägerin dann hingewiesen hat, dass die Anbringung von Einzelschutzmaßnahmen nicht mit den Anforderungen an die erhaltene PEFC-Zertifizierung in Einklang zu bringen ist. Diese hat das Ziel, die Waldbewirtschaftung unter Berücksichtigung hoher ökonomischer, ökologischer und sozialer Standards stetig zu verbessern. Für den Waldbesitzer bietet die PEFC die Möglichkeit, sein besonderes Engagement für die Nachhaltigkeit in seinem Betrieb zu dokumentieren und seine Produkte als ökologisch produzierte Ware zu vermarkten. Die Einhaltung der anspruchsvollen Standards auf der einzelbetrieblichen Ebene wird vor Ort von unabhängigen Auditoren der Zertifizierungsstelle überprüft (so die im Internet z.B. auf der Seite Landesbetrieb Forst BW nachzulesenden Erläuterungen). Zu den Anforderungen für eine Vermarktung des Holzes unter diesem besonderen Gütesiegel gehört auch, dass eine Verjüngung der Hauptbaumarten im Wald ohne Schutzmaßnahmen stattfinden kann und dass an den Hauptbaumarten keine frischen großflächigen Schälschäden vorhanden sind. Würde deshalb entsprechend dem anerkennenswerten Vorschlag der Kreisjägerschaft ein Einzelschutz an den Z-Bäumen vorgenommen, würde die Klägerin Gefahr laufen, ihre PEFC-Zertifizierung zu verlieren und damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Ziele nicht länger zu erreichen. Dies gilt um so mehr, als sie sich schon in der Vergangenheit genötigt sah, einzelne Bäume durch eine Umwicklung mit dem "Poly-Net" zu schützen, was bei einer Kontrolle durch Auditoren der Zertifizierungsstelle bereits gerügt worden ist. Außerdem wären solche Schutzmaßnahmen mit hohen Materialkosten verbunden und würden mit dem Wachstum der Stämme ein regelmäßiges Nachspannen erfordern. Darüber hinaus sind an Hauptbaumarten großflächige Schälschäden vorhanden, was ebenfalls die Gefahr eines Verlustes dieses besonderen Gütesiegels in sich birgt. Es ist der Klägerin auch nicht zuzumuten, zu Gunsten des Einzelschutzes bei einer Vielzahl von Bäumen auf die PEFC-Zertifizierung zu verzichten. Ein solches Ansinnen könnte allenfalls dann gestellt werden, wenn eine Forstwirtschaft ohne Einzelbaumschutz nicht als "ordnungsgemäß" im eingangs beschriebenen Sinne zu qualifizieren und damit nicht schützenswert wäre. Zum einen gibt es aber, wie jeder Spaziergänger im Wald sehen kann, offensichtlich keine traditionellen Regeln der Forstwirtschaft, die einem ordentlichen Forstwirt generell den Einzelschutz von Bäumen in größerem Ausmaß auferlegen. Zum anderen ergibt sich die "Ordnungsgemäßheit" der von der Klägerin betriebenen Forstwirtschaft schon aus der Tatsache, dass ihr die PEFC-Zertifizierung als besonderes Gütesiegel überhaupt zuerkannt wurde. Ebensowenig wie man einen Bio-Bauern dazu verpflichten kann, gegen seinen Willen auf eine herkömmliche Obst- und Gemüseproduktion umzustellen, kann man von einem Waldbesitzer verlangen, bei seiner Bewirtschaftung auf die Einhaltung der Standards für dieses besondere "Ökosiegel" zu verzichten. Hierzu gibt es auch schon deshalb keine Veranlassung, weil mit der Zertifizierung nicht nur ein wirtschaftlicher Vorteil bei der Vermarktung verbunden ist, sondern die Einhaltung der Standards insgesamt der Qualität der Waldbewirtschaftung, damit auch dem Natur- und Landschaftsschutz und nicht zuletzt der Allgemeinheit zugute kommt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Schädigungen in den einzelnen Waldbereichen eindrucksvoll durch Vorlage von Fotografien belegt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, dass z.B. bei dem Fichtenbestand die normalerweise vorzunehmende Auslichtung nicht mehr erfolgen könne, weil die Mufflons sonst an den verbliebenen Bäumen schwere Schälschäden verursachen würden, so dass das Holz einer hochwertigen Vermarktung nicht länger zugänglich wäre. Angesichts der hiernach schon der Vergangenheit bei Besichtigungen durch die verschiedene Stellen festgestellten und auch jetzt durch das Bildmaterial dokumentierten erheblichen Schälschäden brauchte das Gericht kein weiteres Gutachten zur Feststellung derartiger Schäden, die im Übrigen auch unstreitig sein dürften, einzuholen. Auch die Beklagte hätte bei ihrer Entscheidung diese Schäden und die Auswirkungen auf die geltend gemachte PEFC-Zertifizierung und die nach dem bereits genannten ministeriellen Erlass vom 18.10.1999 zu beachtenden betriebswirtschaftlichen Folgen zu Gunsten der Klägerin besonders in den Blick nehmen und gewichten müssen. Nachdem über Jahre hinweg keine Verbesserung der Schälschäden eingetreten ist, durfte sie die Klägerin nicht darauf verweisen, zunächst noch weiterhin eine Schadensbegrenzung durch den Versuch anderer Maßnahmen oder eine weitere Reduzierung der Muffelwildherde zu erreichen. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat - wenn auch in anderem Zusammenhang - entschieden, dass ein Waldeigentümer nicht tatenlos zusehen muss, dass der Bestand seines Eigentums durch den ständig zunehmenden Wildverbiss entzogen wird. So BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 8/94 - juris. Insofern darf es auch der Klägerin nicht zugemutet werden, weiterhin Eigentumsverletzungen durch die übermäßigen Verbiss- und Schälschäden in ihrem Wirtschaftswald und den hierdurch bedingten Wertverlust bei den zu vermarktenden Bäumen hinzunehmen. Zudem ist die weitere Reduzierung der Muffelwildherde auf nur noch acht Tiere, wie sie im Abschussplan 2012/2013 vorgesehen ist, mit einer ordnungsgemäße Hege nicht mehr vereinbar. In dem bereits genannten ministeriellen Runderlass vom 25.06.1995 ist für den Bewirtschaftungsbezirk C2. ein Zielbestand von 15 Tieren festgesetzt worden, wobei die Biologie der einzelnen Schalenwildarten, populationsbiologische Kriterien, die jeweilige Lebensraumsituation usw. berücksichtigt worden sind. Dementsprechend hat die Beklagte durch ihren Umweltbetrieb Forstverwaltung und Tierpark P. die Klägerin schon mit Schreiben vom 09.12.2005 darauf hingewiesen, dass die damals bei dem Gesamtareal von rund 550 Hektar vorhandenen 13 Tiere bereits unter der Mindestgrenze der Populationsdichte von drei bis sechs Tieren pro 100 Hektar liegen. Diese Zahl gebe die Mindestwilddichte an, die erforderlich sei, damit die Wildtierpopulation ein artnormales Biosozialverhalten entwickeln könne. In dem hier zur Überprüfung stehenden Abschussplan wird der Tierbestand aber nahezu auf die Hälfte der Mindestpopulationsdichte reduziert. Es ist nicht vorstellbar, dass sich bei einer Halbierung der Mindestwerte noch das geforderte artnormale Biosozialverhalten entwickeln kann. Auch dieses hätte die Beklagte bei ihrer Festsetzung im Hinblick auf das Hegeziel des artenreichen und gesunden Wildbestandes berücksichtigen und in die Abwägung mit einbeziehen müssen, dass sich die weitere Reduktion der Herde auf 8 Tiere vor diesem Hintergrund verbietet. Scheidet demnach eine weitere Reduzierung der Muffelwildherde zur Verringerung der Schälschäden aus und sind andere Maßnahmen ohne Erfolg geblieben bzw. wegen der Zertifizierung nicht durchführbar, so ist den Belangen der Klägerin der Vorrang vor den Belangen der Hege einzuräumen. Insofern hätte die Beklagte, da ein allmähliches Herantasten an den Totalabschuss, wie vom Verwaltungsgericht B. gefordert, vgl. Urteil vom 16.08.1985, a.a.O. wegen der geringen Population des Muffelwildes in C2. nicht weiter möglich ist, entweder den von der Klägerin geforderten Totalabschuss als einzig verbleibende Möglichkeit zur Wahrung ihrer schützenswerten Belange festsetzen oder unabhängig von einem Abschussplan die von allen Beteiligten zeitweise erwogene Umsiedlung des Muffelwildes erwägen müssen. Dem steht die Regelung des § 42 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 31.03.2010 nicht entgegen, wonach die Wilddichte in Bewirtschaftungsbezirken so zu regeln ist, dass das Wild in einer artgemäßen Dichte erhalten bleibt und übermäßige Wildschäden vermieden werden. Denn ein Bestand von 8 Tieren stellt nach dem oben Gesagten schon keine artgemäße Dichte mehr dar, zudem ist mit einer artgemäßen Dichte hier die Vermeidung übermäßiger Wildschäden ersichtlich nicht zu erreichen. Dabei wird nicht verkannt, dass ein Totalabschuss der Herde sicherlich das letzte Mittel ist, zu dem gegriffen werden darf, um den berechtigten Interessen der Forstwirtschaft Rechnung zu tragen. Allerdings wäre eine solche Maßnahmen nicht darauf gerichtet, alle Wildtiere in dem Jagdbezirk auszurotten. Auch geht es nicht darum, die Nutzung der Kulturlandschaft durch bestimmte, hierauf angewiesene Tierarten zu verhindern. Es wird hierdurch vielmehr eine Situation geschaffen, die der seinerzeit angedachten Aufhebung des Bewirtschaftungsbezirks C2. vergleichbar ist. Denn nach den rechtlichen Vorgaben der Einteilung in Frei- und Bewirtschaftungsgebiete dürfen Mufflons außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke nicht gehegt werden. In Freigebieten muss - wenn nicht Ausnahmeregelungen ermöglicht werden - ein Totalabschuss erfolgen. Eine solche Anordnung verstößt weder gegen den Tierschutzgedanken, noch gegen die Hegepflicht, noch gegen die Verfassung, auch dann nicht, wenn der Tierschutz als Staatsziel verankert ist, es sei denn, die Ausrottung der Wildart als solcher wird befürchtet, wovon vorliegend jedoch keine Rede sein kann. So Schuck, a.a.O., § 1 Anmerkung 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung. Es ist nur allzu verständlich, wenn sich Jäger und Erholungsuchende gleichermaßen vehement für den Erhalt der nur noch 8 Tiere Frühjahrsbestand umfassenden, zwar nicht heimischen, aber doch seit 50 Jahren in C2. beheimateten Muffelwildherde einsetzen, weil sie sich an ihrem Anblick erfreuen und - was für die Jäger von besonderem Belang ist - die Schnecken der Widder als "Rekordtrophäen" gelten. Dies hat die Beklagte auch völlig zu Recht bei ihren Erwägungen berücksichtigt. Es geht jedoch nicht darum, eine Herde Mufflons "abzuschießen", nur weil ihr natürliches Verhalten nicht mit den Interessen des Waldeigentümers in Einklang steht. Entscheidend ist vielmehr, dass dem gesetzlich begründeten Anspruch der Klägerin auf eine Entfernung des Muffelwildes aus ihrem Wirtschaftswald zur Verhinderung weiterer, nicht länger tragbarer Eigentumsbeeinträchtigungen genügt werden muss, sei es durch einen Abschuss der Tiere, sei es durch eine Umsiedlung der Herde in einen anderen Bereich. Da der Abschussplan der Beklagten diesen Erwägungen nicht hinreichend Rechnung trägt, ist er rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Klägerin steht deshalb der geltend gemacht Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Totalabschuss des Muffelwildes durch die Beklagte zu. Auf die weitergehende, ursprünglich geforderte Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des Totalabschusses in ihrem Eigenjagdbezirk hat sie zu Recht verzichtet. Denn sie konnte diesen Antrag nur im Hinblick auf ihren Bezirk stellen. Da sie Mitglied der Hegegemeinschaft Muffelwild ist, eines privatrechtlichen Zusammenschlusses nach § 10 a Abs. 2 BJagdG, muss der Abschussplan aber nach § 21 Abs. 2 Satz 4 BJagdG und § 22 Abs. 3 LJG im Einvernehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhaber von Eigenjagdbezirken aufgestellt werden, die der Hegegemeinschaft angehören. Zudem muss der Jagdbeirat, ein nach § 51 Abs. 3 LJG beratendes Organ, das nach unterschiedlichen Interessengruppen zusammengesetzt ist und dem Ausgleich der Interessengegensätze zwischen Jagd und Hege einerseits sowie der Landeskultur und Landschaftspflege andererseits dient, so BVerwG, Urteil vom 30.03.1995 - 3 C 8/94 -, juris. dem Plan zustimmen. Ist das Einvernehmen mit dem Jagdbeirat nicht zu erzielen, so wird der Abschussplan nach § 22 Abs. 6 LJG durch die obere Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Landesjagdbeirat festgesetzt. Da vorliegend im Hinblick auf den Totalabschuss des Muffelwildes weder eine Abstimmung mit den Abschussplänen der übrigen Mitglieder der Hegegemeinschaft erfolgt oder deren Einvernehmen erzielt worden ist, noch der Jagdbeirat bislang einer solchen Maßnahme zugestimmt hat, letztlich selbst bei festgesetztem Totalabschuss des Muffelwildes eine Aufteilung des Abschusses im Hinblick auf die einzelnen Reviere vorzunehmen ist, kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung des Totalabschusses für den Eigenjagdbezirk der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2 VwGO. Dabei hat das Gericht den auf Neubescheidung des Antrags der Klägerin gerichteten Verfahrensanteil mit 3/4, den darüber hinausgehenden Anteil im Hinblick auf den ursprünglich gestellten Verpflichtungsantrag auf Festsetzung eines Totalabschusses mit 1/4 bewertet. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.