Urteil
4 K 2269/11
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0311.4K2269.11.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung im Dienst des beklagten Landes. Zur Vorbereitung einer von ihm im Februar 2010 dringend angeratenen Implantatbehandlung führte der Zahnarzt T. vom 08. bis 14.04.2010 beim Kläger einen Knochenaufbau im linken Unterkiefer durch, für die er unter dem 15.04.2010 insgesamt 3.194,05 € in Rechnung stellte. Um die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu diesen Aufwendungen geht es in diesem Verfahren. Unter dem 22.04.2010 erstellte Herr T. einen Behandlungsplan, nach dem beim Kläger insgesamt drei enossale Implantate in regio 36, 37 und 46 eingebracht werden sollten. Die Gesamtbehandlungskosten würden sich auf geschätzte 2.117,41 € belaufen. Darin sind die Kosten für den Knochenaufbau nicht enthalten. Der Kläger legte den Behandlungsplan mit Schreiben vom 23.04.2010 der Beihilfestelle vor und beantragte, die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anzuerkennen. Am 24.06.2010 setzte der Kläger seine Implantatbehandlung mit einer Beratung bei dem Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen Dr. H. fort, der bereits am 31.03.2010 eine Computertomographie im Kopfbereich angefertigt hatte. Diese Tomographie war nach den Angaben des Klägers notwendig um abzuklären, ob eine Implantatbehandlung bei ihm überhaupt in Betracht kam. Die Beihilfefähigkeit dieser beiden Posten - Tomographie und Beratung - ist Streitgegenstand des parallel anhängigen Verfahrens 4 K 2388/11. Unter dem 25.06.2010 beantragte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe zu den Kosten der durchgeführten Knochenblocktransplantation. Auf Anfrage des Beklagten nahm die Amtszahnärztin Dr. B. G. mit Schreiben vom 30.06.2010 zur Frage der Beihilfefähigkeit der Gesamtbehandlung Stellung. Sie führte darin aus, eine mögliche Implantation sei nach Angaben der Arztpraxis erst nach ca. 3 Monaten möglich. Die vorliegende Freiendsituation entspreche jedoch keiner Indikation aus dem Katalog des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO in der Fassung ab dem 01.04.2009, sodass eine beihilferechtliche Anerkennung nicht empfohlen werden könne. Mit Beihilfebescheid vom 09.08.2010 lehnte der Beklagte die Zahlung einer Beihilfe ab. Zur Begründung führte er aus, die Zahnarztrechnung vom 15.04.2010 beinhalte vorbereitende Maßnahmen für eine Implantatversorgung und könne somit nicht als beihilfefähig anerkannt werden, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. b) BVO nicht gegeben seien. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2010 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, die Implantatbehandlung sei ihm gegenüber seitens des Beklagten noch nicht versagt worden. Die Genehmigung stehe noch aus. Zudem handele es sich hier um eine einseitige Freiendlücke, deren Kosten beihilfefähig seien. Jedenfalls habe er Anspruch auf Zahlung der Pauschalen nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO. Mit Schreiben vom 13.08.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Aufwendungen der Implantatversorgung im Unterkiefer nicht als beihilfefähig anerkannt werden könnten, da keine der erforderlichen Indikationen vorliege. Beihilfefähig seien aber die Aufwendungen für die Suprakonstruktion (z.B. Kronen, Brücken, Prothesen), Pauschalen von jeweils 450,00 € für insgesamt 8 Implantate (je 2 für jede Kieferhälfte) und solche Aufwendungen, die nicht in Zusammenhang mit der Implantatbehandlung stünden. Es werde darauf hingewiesen, dass für den Zahn 46 bereits im Mai 2009 eine Pauschale gezahlt worden sei. Mit Bescheid vom 16.08.2010 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und erkannte von den Kosten des Knochenaufbaus einen Betrag von 964,32 € als beihilfefähig an. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Pauschalbetrag von 450,00 € jeweils für regio 36 und 37 und anerkannten zahnärztlichen Beratungsleistungen in Höhe von 64,32 €. Mit den Pauschalbeträgen seien sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen, u.a. der Kosten für Knochen- und Knochenersatzmaterial, abgegolten. Der Kläger erhob auch gegen diesen Bescheid Widerspruch und forderte unter dem 23.08.2010 erneut die vollständige Anerkennung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 28.09.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beschränkung der Indikationen in § 4 Abs. 2 lit. b) BVO, insbesondere Nr. 5 und 6, verstoße gegen die in Art. 33 Abs. 5 verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit im Falle einer Freiendlücke sei nicht gerechtfertigt. Zudem gelte, dass bei Zahnbehandlungen die Substanz vorhandener gesunder Zähne zu schonen sei. Der Dienstherr sei demnach verpflichtet, auch kostenaufwendigere Behandlungsmethoden anzuerkennen, wenn die höheren Kosten noch in angemessenem Verhältnis zu den „herkömmlichen“ kostengünstigeren Methoden stünden. Die Implantatversorgung sei medizinisch angezeigt gewesen. Die einzige Alternative - eine Brückenversorgung - sei einerseits nicht kostengünstiger, zum anderen müssten dabei völlig gesunde Zähne über das sinnvolle Maß hinaus abgeschliffen werden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Beihilfebescheide vom 09.08.2010 und 16.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2011 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.560,82 € zu gewähren. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe. In rechtlicher Hinsicht maßgeblich für das Begehren des Klägers ist § 77 LBG NRW in der ab dem 01.04.2009 geltenden Fassung (vom 21.04.2009, GV. NRW. S 224) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 sowie 4 Abs. 2 lit. b) der Beihilfenverordnung Nordrhein-Westfalen - BVO 2009 - vom 5.11.2009, GV. NRW. S. 602. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BVO 2009 tritt diese Verordnung mit Wirkung zum 01.04.2009 in Kraft und gilt für Aufwendungen, die nach dem 31.03.2009 entstanden sind. Dies ist hier der Fall, da der Knochenaufbau im April 2010 durchgeführt und in Rechnung gestellt wurde. Beihilfefähig sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO 2009 die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen. Einschränkend bestimmt § 4 Abs. 2 lit. b) BVO 2009, dass Implantatbehandlungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen nur dann vollumfänglich als beihilfefähig anzuerkennen sind, wenn eine der dort genannten Indikationen vorliegt. Die Vorschrift ist einschlägig. Bei dem hier durchgeführten Knochenaufbau handelt es sich um eine mit einer Implantatbehandlung verbundene weitere zahnärztliche Leistung. Der Knochenaufbau diente dem Zweck, später eine Implantatbehandlung im Bereich der regio 36 und 37 vorzunehmen. Dies ergibt sich für die Kammer schon aus der Stellungnahme der Amtszahnärztin vom 30.06.2010, in welcher diese auf eine spätere Implantation hinwies. Die Beteiligten haben auch den vorbereitenden Charakter des Knochenaufbaus für eine Implantatbehandlung auch nicht in Abrede gestellt oder anderweitig begründet. Vgl. VG Arnsberg vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris, Rdn. 44. Eine Indikation für die Implantatbehandlung nach § 4 Abs. 2 lit. b) BVO 2009 liegt beim Kläger jedoch nicht vor. Der Klage verhilft hier auch nicht zum Erfolg, dass dem Kläger die Zähne 36 bis 38 fehlten und somit eine einseitige Freiendlücke vorlag. Zwar ist dies eine Konstellation, die einen maßgeblichen Grund für den 6. Senat des OVG NRW bildete, die BVO in der früheren Fassung vom 12.12.2003 (GV NRW S. 756) - BVO 2003 - wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherren für unwirksam zu erklären. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, Rdn. 58; VG Arnsberg vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris, Rdn. 29 f. Diesen Bedenken hat der Gesetzgeber jedoch durch die Neufassung der BVO vom 05.11.2009 Rechnung getragen. Diese Neufassung - ohne vorgesehene Indikation für den Fall der Freiendlücke - ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - 26 K 6937/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen, und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 10.07.2012 - 1 A 1541/11 -, juris. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Indikation einer Freiendlücke inzwischen in § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 1 Nr. 7 der BVO in der Fassung vom 06.01.2013 (GV. NRW S. 23) aufgenommen worden ist. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt daraus nicht, dass die Nichtanerkennung in der früheren Fassung der Norm einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn darstellte. Das OVG NRW hat in seinem Urteil vom 15.08.2008 bezüglich der Unwirksamkeit der BVO 2003 lediglich entschieden, dass u.a. im Falle einer Freiendlücke bei Fehlen der Zähne 6 bis 8 der - frühere - gesetzlich geregelte vollständige Beihilfeausschluss der Implantatbehandlung gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 -, juris, Rdn. 58; siehe auch VG Arnsberg vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris, Rdn. 35. i Die Angemessenheit der BVO 2009 folgt danach aus dem Umstand, dass nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 4 BVO 2009 für andere Implantatversorgungen pauschal 450,00 € pro Implantat als beihilfefähig im Hinblick auf die Aufwendungen einer herkömmlichen Zahnversorgung anerkannt werden. Der Betrag von 450,00 € deckt in einem durchschnittlichen, regelmäßig mit dem 2,3-fachen Gebührensatz abgerechneten Behandlungsfall das anfallende zahnärztliche Honorar - auch einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke - vollständig ab. In einem solchen Regelfall muss der Beihilfeberechtigte allein den Materialaufwand des Implantats (ca. 200,00 € bis 300,00 €) selbst tragen. Vgl. VG Arnsberg vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris, Rdn. 40 f., mit weiteren Nachweisen. Die vorgenommene Begrenzung der Beihilfe auf die Gewährung der Pauschalen ist deshalb beihilferechtlich nicht unangemessen i.S.d. § 3 Abs. 1 BVO 2009. Dies gilt nach Ansicht der Kammer auch für den vorliegenden Fall, dass vorbereitend für eine Implantatversorgung noch ein Knochenaufbau durchgeführt werden muss. So auch VG Arnsberg vom 27.08.2012 - 13 K 983/10 -, juris, Rdn. 44 und 49 ff. Besonderheiten des Einzelfalles, wonach hier ausnahmsweise die Begrenzung der Beihilfefähigkeit für den Kläger finanziell unzumutbar sein könnte, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer weist des Weiteren darauf hin, dass eine beihilferechtliche Anerkennung der Implantatbehandlung auch wegen fehlender Durchführung des nach § 4 Abs. 2 lit. b) Satz 6 BVO 2009 zwingend erforderlichen Voranerkennungsverfahrens ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 - 1 A 522/12 -, juris. Das Gericht sieht keinen Grund, daran zu zweifeln, dass dem Kläger die Notwendigkeit der vorherigen Anerkennung bekannt war und ihn insoweit ein Verschulden trifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.