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Urteil

4 K 2820/12

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0311.4K2820.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand bis zum 01. November 2006 zuletzt als C. (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Beklagten. Er verlangt einen Ausgleich für vom 01. November 2002 bis 01. Oktober 2006 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit bei der H. Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes durchschnittlich 54 Stunden. Mit Wirkung vom 01. November 2006 wechselte der Kläger in den Dienst des Kreises Q. . 3 Am 17. April 2012 beantragte er finanziellen Ausgleich für seine rechtswidrige Zuviel-arbeit in der Zeit von November 2002 bis Oktober 2006 über die Wochenarbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus. 4 Mit Bescheid vom 19. Juni 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2012 zurück und berief sich auf die Einrede der Verjährung. 5 Am 19. September 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, sein Anspruch ergebe sich aus der EG-Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - sowie Urteil vom 26. Juli 2012– 2 C 70.11 – werde Bezug genommen. Als Umfang des Ausgleichsanspruchs seien 24 Stunden im Monat zugrunde zu legen. Ein Ausgleich durch Freizeit sei nicht mehr möglich, sodass aus dem Freizeitausgleichsanspruch ein Geldausgleichsanspruch erwachsen sei. Zur Höhe des Ausgleichsanspruchs seien die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geleisteten Sätze der Mehrarbeitsvergütung heranzuziehen. 6 Er sei auch seiner Rügeobliegenheit nachgekommen. Er selbst habe zwar in der Zeit von November 2002 bis Oktober 2006 keinen ausdrücklichen Antrag zum Ausgleich der über 48 Wochenstunden hinaus rechtswidrigen Inanspruchnahme der Dienste gestellt. Er könne sich insofern jedoch auf die Initiativen des Personalrats der Stadt H1. berufen. Die dortigen Rügen der Verstöße gegen die Europäische Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 und Art. 6 lit. b der Nachfolgerichtlinie 2003/88 seien im Namen aller Feuerwehrbediensteten erfolgt. Die Bereitschaftsdienste der Feuerwehrbeamten im Bereich der Beklagten seien in Kenntnis der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bei der Dienstplangestaltung insgesamt nicht berücksichtigt worden. Ferner sei die Inanspruchnahme des Klägers und seiner Kollegen über die 48-Stunden-Grenze hinaus nach Art. 6 lit. b der EG-Richtlinie 88/2003 nicht nur rechtswidrig gewesen, sondern die Einhaltung des Europäischen Rechts nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 23. November 1996 sei vom Dienstherrn auch ohne eine Rüge des Beamten zu berücksichtigen gewesen. Die Rügeobliegenheit des Beamten diene dazu, eine Prüfung des Dienstherrn mit dem Ziel herbeizuführen, die Belange des Beamten zu berücksichtigen und die Dienstpläne entsprechend anzupassen. Zugleich müsse sich der Dienstherr darauf einstellen können, dass ab diesem Zeitpunkt möglicherweise Ausgleichsansprüche auf ihn zukommen könnten. Dies folge zum einen aus der Schadensminderungspflicht und sei zugleich Ausdruck des Grundsatzes, dass der Beamte auf die finanziellen Belastungen des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht nehmen müsse. Die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 seien Thema einer Dienstbesprechung vom 05. Dezember 2001 gewesen. Seit Ende 2001 habe sich die Beklagte auf die Notwendigkeit einer Dienstplanumstellung einstellen können. Ausweislich eines Schreibens der Beklagten vom 20. März 2002 habe sich der Personalrat in seiner Sitzung am 19. März 2002 mit der Situation nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 07. März 2002 auseinandergesetzt. Von diesem Zeitpunkt an sei es der Beklagten spätestens möglich gewesen, sich auf die Auswirkungen der EG-Höchstarbeitszeitrichtlinie einzustellen. Einer weiteren Rüge des Klägers habe es nicht bedurft. Folglich stehe dem Kläger der im Klageantrag geltend gemachte Anspruch für die Zeit ab November 2002 zu. Zudem habe die Feuerwehrdezernentin des Beklagten, Frau M. , sinngemäß die Aussage getätigt, dass es nicht erforderlich sei, Anträge zum Ausgleich für zuviel geleistete Dienststunden zu stellen, so dass die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 17. April 2012 für den in der Zeit vom November 2002 bis Oktober 2006 über die 48-Stunden-Grenze hinaus geleisteten Dienst einen angemessenen Ausgleich zu bewilligen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Zur Begründung führt sie aus, die Ansprüche des Klägers seien in der Zwischenzeit verjährt. Die Berufung auf die Einrede der Verjährung sei ihr auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt, insbesondere habe kein der Beklagten zurechenbares Verhalten dazu geführt, dass der Kläger seine berechtigten Ansprüche nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht habe. 12 Die Erste Beigeordnete der Beklagten, Frau M. , sowie die Herren C1. , T. , T1. , G. und P. sind in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt von Personalversammlungen der Beklagten seit dem Jahr 2000 als Zeugen vernommen worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Klage ist unbegründet. 16 Der Kläger hat keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den in der Zeit vom 01. November 2002 bis 01. Oktober 2006 über die 48-Stunden-Grenze hinaus geleisteten Dienst (vgl. § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 17 Zwar hat der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 93/104/EG, ABl. EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 lit. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts der Beklagten wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 72/08 -, NVwZ 2010, 1380. 19 Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG sowie Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzbereit sein mussten. Die Umsetzungsfrist der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerrichtlinie war bereits seit 1996 abgelaufen (Art. 18 I lit. a der Richtlinie 93/104/EG). Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32/10 - m.w.N. 21 Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen dem Kläger ein unionsrechtlicher und ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Die beiden Ansprüche unterscheiden sich zwar in ihren Voraussetzungen, sind aber in der Rechtsfolge gleichgerichtet. Danach ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, ausnahmsweise durch Geld. Der Ausgleichsanspruch ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70/11 -, NVwZ 2012, 1472. 23 Die Ansprüche des Klägers sind jedoch verjährt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 – ausgeführt: 24 „Nicht nur der nationalrechtliche Ausgleichsanspruch, sondern auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts (vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1998 – Rs. C-228/96, Aprile – Slg. 1998, I-7164 Rn. 19 m.w.N. und vom 11. Juli 2002 – Rs. C-62/00, Marks & Spencer – Slg. 2002, I-6348 Rn. 35 m.w.N.). Fehlen - wie hier - spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägigen Fachrechts, so sind die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (vgl. Urteile vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 10.05 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 45 Rn. 19 m.w.N., vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 Rn. 45 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20 Rn. 45 m.w.N. und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 Rn. 8 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 11 Rn. 8 m.w.N.). 25 Da es sich auch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. 26 Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07 - juris Rn. 7 - WM 2008, 1077 f.; Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98 - juris Rn. 19 - LM BGB § 852 Nr. 150 <9/1999> und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 -, NJW-RR 2009, 547-549 <LS 1 Rn. 15 und 19>), führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - (Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 38, S. 6 f.) gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt (EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. - Slg. 1991, I 5357 Rn. 35; vgl. auch Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 45). Ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Beklagten gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte. 27 Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 I Nr. 12 BGB gehemmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.03.1979 – 6 C 11/78, Beck RS 1979, 304, 33898; BVerwG, Beschluss vom 14. 04.2011 – 2 B 27/10, Beck RS 2011, 51842).“ 28 Danach waren die Ansprüche des Klägers bei Widerspruchserhebung am 27. Juni 2012 bereits für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum verjährt. Auf den Zeitpunkt der Widerspruchserhebung ist maßgeblich abzustellen. 29 Der Wortlaut wie auch Sinn und Zweck des § 210 BGB a.F. (= § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB) lassen nämlich allein die Auslegung zu, dass nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch verjährungsunterbrechende Wirkung hat. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schuldner erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um – auch im Interesse der Entlastung der Gerichte – zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Besoldungsanspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. 30 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 B 27.10 - sowie Urteile vom 09. März 1979 - 6 C 11.78 - und vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 -. 31 Ein Widerspruch in dem Sinne lässt sich hier für einen früheren Zeitpunkt nicht feststellen. 32 Soweit sich der Kläger auf die Rügen des Personalrats der Beklagten vom 05. Dezember 2001 sowie 20. März 2002 im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung beruft, ergibt sich nichts anderes. Denn zum Einen stand der Kläger im Dezember 2001 noch nicht im Dienst der Beklagten. Zum Anderen ist fraglich, ob die genannten Rügen des Personalrats im Hinblick auf die Arbeitszeitgestaltung bereits einen Antrag auf zeitlichen Ausgleich bzw. höhere Besoldung jedes einzelnen Feuerwehrbeamten oder lediglich eine allgemeine Rüge der Arbeitszeitgestaltung durch den Personalrat darstellen. Ein Gesuch auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung ist der bloßen Rüge der Einhaltung des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG sowie Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG durch den Personalrat der Beklagten sowie den Schreiben des Personalrats vom 05. Dezember 2001 sowie 20. März 2002 nicht zu entnehmen. Die Auslegung im Hinblick auf den Wortlaut, Sinn und Zweck sowie die Begleitumstände ergibt, dass hierin allenfalls die erstmalige Geltendmachung eines Antrags auf zeitlichen Ausgleich bzw. eines Besoldungsanspruchs gesehen werden kann. Keinesfalls ist darin ein Widerspruch zu sehen ist, dem verjährungsunterbrechende Wirkung zukäme. 33 Der Beklagten ist die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. 34 Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung muss ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegen, das zwar nicht immer schuldhaft zu sein braucht, das aber unter gebotener Berücksichtigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles die Einrede der Verjährung als gegen Treu und Glauben verstoßend und damit als unzulässig erscheinen lässt. Daraus ergibt sich als regelmäßige Voraussetzung für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, dass der Schuldner eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sei es auch nur, weil ihm infolge eines solchen Tuns Ansprüche unbekannt geblieben sind. Nur zu eigenem Tun wird sich im allgemeinen der Schuldner durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen können. Dabei kann als „qualifiziertes Fehlverhalten“ im Sinne dieser Rechtsprechung auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde anzusehen sein. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32/81 -; Beschluss vom 14. Mai 1979 - 6 B 42.77 -. 36 Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die Erste Beigeordnete der Beklagten, Frau M. , in den Personalversammlungen seit dem Jahr 2001 über die damals noch unklare Rechtslage nach bestem Wissen informiert und dabei auf Gerichtsurteile und gesetzliche Grundlagen Bezug genommen hat. In den Teilpersonalversammlungen hat der Personalrat zwar selbst nicht zur Antragstellung geraten, jedoch darauf hingewiesen, dass die Verfahren bei anderen Kommunen durch Anträge ausgelöst worden seien. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Zeugen Andreas P. und der Zeugin Christine M. , die in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar die Informationen von Personalrat und Verwaltung im Kontext der seinerzeitigen Entwicklung der Rechtsprechung dargestellt haben. Das Gericht glaubt der Zeugin M. , dass es im Kontext der Versammlungen der Jahre 2001 und 2002 keinen Anlass gegeben hat, sich zu rückwirkenden Zahlungsansprüchen zu äußern, so dass sie ausschließen könne, in der Beziehung eine verbindliche Erklärung abgegeben zu haben. Zudem sei seinerzeit noch unklar gewesen, ob die Arbeitszeitrichtlinie auch für Feuerwehrbeamte gelte oder möglicherweise eine Ausnahmeregelung für den Katastrophenschutz greife. Dem entspricht im Wesentlichen auch die glaubhafte Aussage des Zeugen Frank C1. , wonach Frau M. in einer Personalversammlung im Jahr 2001 oder 2002 darauf hingewiesen habe, dass die Auswirkungen der durch spanische Ärzte vor dem EuGH erstrittenen Entscheidung zu Bereitschaftsdiensten auf die Feuerwehr noch nicht absehbar seien. Wenn es Veränderungen gebe, werde eine zeitnahe Anpassung durch die Beklagte erfolgen, und wenn ein Ausgleich erfolgen müsse, werde sich die Stadt H1. dazu bereit erklären bzw. diesen mit den Mitarbeitern vereinbaren. Das Gericht entnimmt diesen Wortbeiträgen der Ersten Beigeordneten in der Personalversammlung gerade keine verbindliche Erklärung für die Beklagte, sondern lediglich, dass sich die Beklagten zu einem Ausgleich bereit erkläre bzw. diesen mit den Mitarbeitern vereinbaren werde, wenn ein Ausgleich erfolgen müsse . Dies steht jedoch gerade in Streit. In gleicher Weise ist die Aussage des Zeugen Stefan T1. zu verstehen, der zwar nicht selbst bei der fraglichen Personalversammlung anwesend gewesen ist, jedoch nach seinen Angaben von Kollegen der Dienstgruppe 1 sinngemäß erfahren hat, dass, wenn es einen Rechts anspruch gebe und auch andere Kommunen ihre Feuerwehrmitarbeiter dahingehend vergüteten, auch durch die Stadt H1. ein Ausgleich erfolgen werde. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnten die auf der Grundlage der unklaren Entwicklung der Rechtsprechung getätigten Einlassungen von den Feuerwehrmitarbeitern - und somit auch dem Kläger – jedenfalls nicht so verstanden werden, dass unbedingt ein Ausgleich des geleisteten Dienstes erfolgen werde, unabhängig von bestehenden Rechtsansprüchen und Verjährungsregelungen. Damit hat die Beklagte weder dazu beigetragen, dass dem Kläger das Bestehen seiner höheren Besoldungsansprüche über Jahre hinweg unbekannt geblieben ist, noch hat sie den Kläger gehindert, den Anspruch zu einem Zeitpunkt, als seine Forderung noch nicht verjährt war, geltend zu machen und durch einen verjährungsunterbrechenden Widerspruch bzw. Klageerhebung zu sichern. Obwohl der Kläger bereits im November 2006 den Dienst der Beklagten verlassen hat, hat er bis zum Jahr 2012 nichts unternommen und erst nach Antragstellung am 17. April 2012 am 27. Juni 2012 Widerspruch erhoben. Bei einem derartigen Sachverhalt kann die Einrede der Verjährung nicht als treuwidrig angesehen werden. Den Nachweis, dass die Feuerwehrdezernentin der Beklagten, Frau M. , zu einem anderen Zeitpunkt eine verbindliche Erklärung abgegeben hat, die die Geltendmachung der Einrede der Verjährung als treuwidrig erscheinen lässt, hat der Kläger nicht erbracht. Soweit der Kläger geltend macht, Frau M. habe sinngemäß die Aussage getätigt, dass es nicht erforderlich sei, Anträge zum Ausgleich für zu viel geleistete Dienststunden zu stellen, gibt dies die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zutreffend wieder. 37 Die Erhebung der Verjährungsreinrede war auch nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ermessenswidrig. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Dienstherr innerdienstlich durch das Haushaltsrecht und den Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung gehalten ist, die Einrede der Verjährung auch gegenüber einer unstreitig begründeten Forderung eines seiner Beamten auf Gehalts- oder Versorgungsbezüge geltend zu machen. Des Weiteren fällt im Rahmen der Ermessensausübung ins Gewicht, dass der Anspruch dem Kläger – wie dargelegt – weder unbekannt geblieben ist noch die Beklagte ihn gehindert hat, diesen geltend zu machen. 38 Damit ist mit Ablauf des Jahres 2009 Verjährung hinsichtlich der Ansprüche des Klägers eingetreten. 39 Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.