OffeneUrteileSuche
Urteil

4 K 2820/12

VG MINDEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Feuerwehrbereitschaftszeiten sind nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88 bzw. Art. 2 Nr. 1 RL 93/104 in Vollumfang auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. • Für unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit bestehen sowohl unionsrechtliche Staatshaftungs- als auch beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche, die vorrangig durch Freizeit, ausnahmsweise durch Geld auszugleichen sind. • Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche unterliegen den nationalen Verjährungsregeln; seit 01.01.2002 gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist. • Ein Widerspruch oder ein unmittelbar der Klage vorgeschaltetes Gesuch ist für die Verjährungsunterbrechung erforderlich; allgemeine Rügen des Personalrats genügen nicht ohne Weiteres. • Die Einrede der Verjährung ist nur bei qualifiziertem Fehlverhalten des Dienstherrn als unzulässige Rechtsausübung zurückzuweisen; bloße Hinweise oder unverbindliche Erklärungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Ausgleichsansprüchen für Bereitschaftsdienste bei Feuerwehrbeamten • Feuerwehrbereitschaftszeiten sind nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88 bzw. Art. 2 Nr. 1 RL 93/104 in Vollumfang auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. • Für unionsrechtswidrig geleistete Mehrarbeit bestehen sowohl unionsrechtliche Staatshaftungs- als auch beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche, die vorrangig durch Freizeit, ausnahmsweise durch Geld auszugleichen sind. • Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche unterliegen den nationalen Verjährungsregeln; seit 01.01.2002 gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist. • Ein Widerspruch oder ein unmittelbar der Klage vorgeschaltetes Gesuch ist für die Verjährungsunterbrechung erforderlich; allgemeine Rügen des Personalrats genügen nicht ohne Weiteres. • Die Einrede der Verjährung ist nur bei qualifiziertem Fehlverhalten des Dienstherrn als unzulässige Rechtsausübung zurückzuweisen; bloße Hinweise oder unverbindliche Erklärungen genügen nicht. Der Kläger war bis 01.11.2006 als Feuerwehrbeamter bei der Beklagten beschäftigt und leistete im Zeitraum 01.11.2002–01.10.2006 regelmäßig durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich. Er beantragte am 17.04.2012 finanziellen Ausgleich für die über die unionsrechtlich zulässigen 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.06.2012 ab und führte Verjährung an; der Widerspruch wurde am 20.08.2012 zurückgewiesen. Der Kläger beruft sich auf die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 und auf Entscheidungen des EuGH und des BVerwG und fordert Ausgleich in Geld, da Freizeit nicht mehr möglich sei. Er macht geltend, Rügen des Personalrats sowie Äußerungen der Verwaltung hätten die Beklagte verpflichtet oder den Anspruch bekannt gemacht, sodass Verjährungseinrede unzulässig sei. Die Beklagte bestreitet unzulässiges Verhalten und hält die Ansprüche für verjährt. • Die Klage ist unbegründet, weil die geltend gemachten Ausgleichsansprüche verjährt sind. • Rechtliche Würdigung: Bereitschaftsdienstzeiten sind nach Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88 (bzw. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104) vollständig bei der Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen; die Überschreitung der 48-Stunden-Grenze war unionsrechtswidrig und begründet sowohl unions- als auch beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche. • Die Ausgleichsansprüche sind inhaltlich so zu bemessen, dass Zuvielarbeit pauschal zu ersetzen ist, vorrangig durch Freizeit, ersatzweise durch Geld zu den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Mehrarbeitsstundensätzen. • Verjährung: Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche unterliegen den nationalen Verjährungsregeln; seit dem 01.01.2002 beträgt die regelmäßige Verjährung drei Jahre (§§ 195,199 BGB). Bei monatlich entstehenden Ansprüchen beginnt die Frist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres; Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit ist zu prüfen. • Unterbrechung/Hemmung: Für eine verjährungsunterbrechende Wirkung kommt es auf den Widerspruch oder ein unmittelbar der Klage vorgeschaltetes, eindeutiges Gesuch an; allgemeine Personalratsrügen oder unverbindliche Hinweise der Verwaltung erfüllen diesen Zweck nicht. • Unzulässige Rechtsausübung: Die Beklagte hat kein qualifiziertes Fehlverhalten begangen; die Zeugenaussagen zeigen, dass Verwaltungshinweise nicht als verbindliche Zusagen zu verstehen waren und der Kläger nicht gehindert oder im Unklaren gelassen wurde, sodass die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig wäre. • Ermessensprüfung: Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung war nicht ermessenswidrig, da Haushaltsbelange und das Fehlen eines Hindernisses für die Geltendmachung durch den Kläger zu berücksichtigen sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keinen Ausgleich, weil seine Ansprüche für den Zeitraum November 2002 bis Oktober 2006 zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung verjährt waren. Die Arbeitszeitrichtlinie begründet zwar grundsätzlich Ausgleichsansprüche für Bereitschaftsdienste, diese unterliegen jedoch der dreijährigen Verjährung nach nationalem Recht; allgemeine Rügen des Personalrats oder unverbindliche Verwaltungshinweise unterbrechen die Verjährung nicht. Es liegt kein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagten vor, das die Einrede der Verjährung als treuwidrig erscheinen ließe. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.