Beschluss
6 K 1170/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0402.6K1170.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. C1. aus C2. T. wird abgelehnt. 2. Das Verfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. C1. (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO) ist unbegründet. Ungeachtet der Frage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet dessen Klage jedenfalls nicht die außerdem erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. 3 Für die Zulässigkeit der Klage fehlt es an der Klagebefugnis des Klägers. Er kann nicht geltend machen, durch die streitbefangene Ablehnung der Übernahme von Fahrkosten nach jugendhilferechtlichen Grundsätzen - Streitgegenstand ist allein eine Kostenübernahme nach Jugendhilferecht - möglicherweise in einem eigenen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Ein jugendhilferechtlicher Anspruch könnte sich im vorliegenden Fall ausschließlich aus § 39 SGB VIII - als Annexanspruch zu der der Tochter K. des Klägers gewährten Hilfe nach § 34 SGB VIII - ergeben. Dem Kläger kann ein derartiger Anspruch aber von vornherein nicht zustehen. Dabei kann offen bleiben, wer Anspruchsberechtigter nach § 39 SGB VIII ist: der junge Mensch selbst, der eine Jugendhilfeleistung nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGB VIII erhält, oder aber die für ihn personensorgeberechtigte(n) Person(en). 4 Zum Meinungsstand vgl. Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 39 Rdnr. 16. 5 Denn der Kläger kann sowohl als Kindesvater als auch (nach den der Kammer vorgelegten Unterlagen) wegen fehlender alleiniger Personensorgeberechtigung für seine im November 1997 geborene Tochter K. keinesfalls (allein) anspruchsberechtigt nach § 39 SGB VIII sein. 6 Davon abgesehen ist die Klage auch unbegründet. 7 Zum einen fehlt es dem Kläger entsprechend der vorstehenden Darlegung zur mangelnden Klagebefugnis an der Aktivlegitimation, also der Befugnis, einen Anspruch nach § 39 SGB VIII (allein) geltend zu machen. 8 Zum anderen und vor allem besteht der behauptete Anspruch aus § 39 SGB VIII nicht. Die Fahrkosten, die dem Kläger dadurch entstanden sind, dass er seine Tochter am 03.02.2013 zur Aufnahme in die Jugendhilfeeinrichtung, in der sie seither untergebracht ist, gefahren und zuvor am 29.01.2013 in der Einrichtung einen Besprechungstermin wahrgenommen hat, unterfallen keinem der Tatbestände des § 39 SGB VIII. 9 Gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII ist, wenn Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGB VIII gewährt wird, auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen; er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Die Fahrkosten des Klägers gehören nicht zu möglichen Unterhaltsansprüchen seiner Tochter oder einem ihr entstandenen Sach-, Pflege- oder Erziehungsaufwand. 10 Zudem begehrt der Kläger keine laufende Leistung - für die § 39 in den Absätzen 2 sowie 4 bis 6 nähere Regelungen trifft -, sondern eine einmalige Beihilfe i.S.d. § 39 Abs. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder Jugendlichen gewährt werden. Die Fahrkosten des Klägers gehören weder zu einem der ausdrücklich in der Vorschrift genannten Anlässe noch sind sie mit ihnen vergleichbar. Denn auch wenn die Aufzählung kostenverursachender Anlässe in § 39 Abs. 3 SGB VIII nicht abschließend ist („insbesondere“), so muss doch nach Sinn und Zweck der Regelung ein ihnen vergleichbarer Anlass vorliegen, um hierfür eine einmalige Beihilfe oder einen Zuschuss gewähren zu können. Aus Sinn und Zweck und auch schon aus dem Wortlaut des § 39 Abs. 1 und 3 SGB VIII im Annex zu den §§ 32 bis 35 und § 35 a Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGB VIII wird deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 39 Abs. 3 SGB VIII nur solche Anlässe als unter Umständen zur Kostenerstattung berechtigend ansieht, die dem eigenen Unterhaltsanspruch des Kindes oder Jugendlichen und dem Sachaufwand für dessen Pflege und Erziehung zuzurechnen sind. Kosten, die - wie hier - einem Dritten gelegentlich einer Jugendhilfemaßnahme nach den §§ 32 bis 35 und § 35 a Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 SGB VIII entstehen, werden hingegen von § 39 Abs. 3 SGB VIII nicht erfasst. Deshalb gehören zu den von § 39 Abs. 3 SGB VIII erfassten Anlässen z.B. nicht die Kosten von Unterrichts- und Fortbildungsmaßnahmen von Pflegeeltern, auch wenn solche Maßnahmen ggf. mittelbar der Erziehung des Pflegekindes zugutekommen, 11 vgl. VGH München, Urteil vom 05.04.2001 - 12 B 96.2358 -, FEVS 52, 464; Wiesner, a.a.O., § 39 Rdnr. 25, 12 und auch nicht die Fahrkosten, die Eltern durch Besuche bei ihren nach Jugendhilferecht stationär untergebrachten Kindern entstehen. 13 Vgl. die von den Beteiligten angesprochenen Entscheidungen des VG Göttingen (Urteil vom 11.11.2008 - 2 A 74/07 -, EuG 2009, 217) und des VG Saarlouis (Gerichtsbescheid vom 12.01.2011 - 3 K 1193/10 -, JAmt 2011, 415). 14 Daneben kommt es nicht mehr darauf an, dass auf die Gewährung einer einmaligen Beihilfe oder eines Zuschusses nach § 39 Abs. 3 SGB VIII kein unbedingter Anspruch besteht, sondern eine solche Leistung (ohnehin nur) im Ermessen des Jugendhilfeträgers („kann“) steht. 15 Vgl. Wiesner, a.a.O., § 39 Rdnr. 26.