Beschluss
10 L 552/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0403.10L552.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragstellerin erstrebt im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Zulassung zum Studium des Kombi-Bachelors für das Lehramt an Grundschulen mit dem Studienschwerpunkt Integrierte Sonderpädagogik sowie dem Hauptfach Sachunterricht an der Universität Bielefeld nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2012/2013. 4 Von dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) ist die Zahl der von der Antragsgegnerin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für das betreffende Studienfach auf 53 festgesetzt worden - vgl. Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2012/2013 vom 20. Juni 2012 (GV. NRW. S. 230) i.d.F. der Zweiten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 579) -. 5 Die Antragstellerin beantragte bei der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. August 2012 die Zulassung zu diesem Studium innerhalb und außerhalb der Kapazität. 6 Am 30. August 2012 hat sie bei dem erkennenden Gericht beantragt, 7 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie ab dem Wintersemester 2012/13 vorläufig zum Studium Grundschule mit integrierter Sonderpädagogik, Kombi-BA Sachunterricht Hauptfach, im ersten Fachsemester zuzulassen. 8 Sie rüge die unzureichende Kapazitätsauslastung. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 die Anträge abzulehnen. 11 Es seien 53 Studierende neu im Studiengang im ersten Fachsemester eingeschrieben worden. Damit seien alle verfügbaren Studienplätze vergeben. Weitere stünden nicht zur Verfügung. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen. 13 II. 14 Die Anträge sind unbegründet. 15 Soweit es der Antragstellerin um eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geht, hat sie den erforderlichen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass über die tatsächlich vergebenen 53 Studienplätze für Anfänger hinaus wenigstens ein weiterer freier Studienplatz zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines vom Verwaltungsgericht anzuordnenden Losverfahrens - unter ihrer Beteiligung vergeben werden könnte. 16 Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2012/2013 und damit für das WS 2012/2013 ist für Studiengänge, deren Plätze - was auf den hier in Rede stehenden Studiengang zutrifft - nicht in einem zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 (GV. NRW. S. 84) - KapVO NRW 2010 -. 17 Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach den auf der Ermächtigung des § 6 Hochschulzulassungsgesetz beruhenden Bestimmungen der KapVO NRW 2010 die jährliche Aufnahmekapazität (§ 3) zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird, soweit nicht ein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester bestimmt ist (was hier nicht der Fall ist). Die jährliche Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit (§ 4) zugeordneten Studiengangs ergibt sich nach § 3 aus dem nach § 5 festgestellten bereinigten Lehrangebot je Jahr, dividiert durch den gewichteten Curricularei-genanteil (§ 6) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilqoute eines Studienganges (§ 7). Das Lehrangebot wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der hier zum 01. März 2012 (§ 2 Abs. 1) erhobenen und ggf. nach § 2 Abs. 2 und 3 überprüften Daten. Die nach den vorstehend genannten Bestimmungen ermittelte Zulassungszahl kann nach § 8 reduziert oder soll nach § 9 erhöht werden. 18 Hinreichende Gründe dafür, dass die Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht gelten würden, liegen nicht vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Tatsache, dass es sich bei der Lehreinheit Bildungswissenschaften, der der Studiengang, in dem die Antragstellerin studieren möchte, zugeordnet ist, um eine sog. „virtuelle Lehreinheit“ handelt. Jedenfalls in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes können die einschlägigen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung NRW 2010 herangezogen werden, wenn es darum geht, festzustellen, ob der geltend gemachte Anordnungsanspruch besteht 19 - vgl. in diesem Zusammenhang OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. März 2012 - 13 B 26/12 - -. 20 Die danach vorzunehmende Überprüfung ergibt: Die Lehreinheit Bildungswissenschaften verfügt nicht über eigene Haushaltsstellen. Sie erhält die Hälfte des - bereinigten - Deputats der Lehreinheit Pädagogik. Das sind hier (290,51 : 2 =) 145,26 Deputatstunden (= DS). Darüber hinaus gibt es in der Lehreinheit Bildungswissenschaften vier Stellen, die aus Mitteln nach dem Lehrerausbildungsgesetz eingerichtet worden sind (= 48 Stunden, von denen 3 aus technischen Gründen unter „Zusätzliches Lehrangebot aufgrund dienstrechtlicher Lehrverpflichtung“ ausgebracht sind). 21 Im Ergebnis standen damit der Lehreinheit Bildungswissenschaften zum Bewer-tungsstichtag - unbereinigt - (145,26 + 48 =) 193,26 DS zur Verfügung. 22 Diese Zahl ist zutreffend um 4,2 Stunden - die Antragsgegnerin hat die entsprechenden Angaben mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 näher erläutert - wegen der im Sommersemester 2011 sowie Wintersemester 2011/2012 von Lehrbeauftragten gehaltenen Lehrveranstaltungsstunden (auf 197,46 DS) erhöht worden. 23 Das Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 KapVO NRW 2010 um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Bildungswissenschaften für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt (= 6,77 Stunden). Die entsprechende Aufstellung ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Weise, in der die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Rechenoperation CAq x Aq/2 aufgerundet hat. Z.B. ist sie als Ergebnis der Multiplikation 0,02 x 30,75 zu dem Wert 0,62 gelangt (und nicht zu 0,615). 24 Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat 25 - vgl. OVG für das Land NRW, Beschlüsse vom 09. Januar 2013 - 13 C 86/12 - und 22. Juni 1992 - 13 C 389/92 - -. 26 Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung. Sie hat die hier in Rede stehenden Werte auf zwei Nachkommastellen gerundet - die später noch anzusprechenden Anteilsquoten auf drei Nachkommastellen - und dabei ab einem Nachkommawert von fünf aufgerundet und ansonsten abgerundet. So vorzugehen, dürfte vertretbar sein 27 - vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 09. Januar 2013 und 22. Juni 1992, a.a.O. - 28 Daraus ergibt sich schließlich ein bereinigtes Lehrangebot von (197,46 DS - 6,77 DS =) 190,69 DS je Semester und - an sich - 381,38 DS für das Studienjahr 2012/2013. In der Kapazitätsberechnung findet sich insoweit der Wert 381,37 DS. Weshalb der zutreffend sein soll, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 erläutert. Ob den Ausführungen zu folgen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn am Endergebnis - die Antragstellerin obsiegt nicht - ändert sich nichts, wenn im Weiteren von 381,38 DS ausgegangen wird. 29 Das bereinigte Lehrangebot je Jahr ist gemäß § 3 KapVO NRW 2010 durch den gewichteten Curriculareigenanteil aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge zu dividieren. Das sind im Falle der Lehreinheit Bildungswissenschaften insgesamt neun. Die Berechnung des gewichteten Curriculareigenanteils erfolgt u.a. durch Multiplikation des jeweiligen Curriculareigenanteils mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO NRW 2010). Zur Bildung der danach erforderlichen Anteilquoten sind die Bewerber eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln (§ 7 Satz 1 KapVO NRW 2010). Die Anteilquoten errechnen sich - grundsätzlich - aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber des (jeweiligen) Studiengangs zur Zahl der Bewerber der gesamten Lehreinheit (§ 7 Satz 2 KapVO NRW 2010). - Dass die entsprechenden Berechnungen der Antragsgegnerin mangelhaft wären, ist nach den bisherigen Erkenntnissen nicht feststellbar. 30 Die sich auf diese Weise ergebenden Anteilquoten führen - jeweils zu dem betreffenden Curriculareigenwert in Beziehung gesetzt - schließlich zu einem gewichteten Curriculareigenanteil von (abgerundet) 0,47. 31 Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot von 381,38 DS und dividiert mit dem gewichteten Curriculareigenanteil von 0,47 ergibt sich ein Studienplatzangebot von 811,4468, also - die Art der Antragsgegnerin, Rundungen vorzunehmen, zugrunde gelegt - 811,45 Studienplätzen. 32 Entsprechend der von der Antragsgegnerin ermittelten, oben der Sache nach bereits angesprochenen Anteilquote von 0,073 errechnen sich danach für den Studiengang, in dem die Antragstellerin studieren möchte, 59,23585, mithin gerundet 59 Studien-anfängerplätze (0,073 x 811,4468). 33 Unter Rückgriff auf den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten, mit Schriftsatz vom 19. November 2012 plausibel erläuterten Schwundausgleichsfaktor von 0,84 ist die Zahl 59 auf 70 erhöht worden. 34 Von den 70 Studienanfängern nimmt die Antragsgegnerin im Wintersemester 2012/2013 53 und im Sommersemester 2013 17 auf. Diese Aufteilung fällt in den Bereich ihrer Gestaltungs- und Organisationsfreiheit 35 - vgl. in diesem Zusammenhang Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 7 CE 11.10761 -, juris (Rdnr. 8) - 36 und ist deshalb nicht zu beanstanden. 37 Da die Zahl von 53 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffene Wintersemester 2012/2013 in dem in Rede stehenden Studiengang mit der Einschreibung einer gleich hohen Zahl von Studierenden erschöpft ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. 38 Der Antragstellerin geht es auch um eine Zulassung innerhalb der Kapazität. Sie vermag auch insoweit nicht zu obsiegen. Denn die betreffenden Plätze sind, wie dargelegt, besetzt; damit ist die Hauptsache insoweit erledigt. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.