Urteil
11 K 1661/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0410.11K1661.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Mit Bescheid vom 31. März 2006 wies der Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 21. April 2005 zur Beantragung der Betriebsprämie in der Kategorie Ackerland 36,73 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 797,85 € (anerkannte OGS-Fläche 1,12), in der Kategorie Dauergrünland 5,91 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 635,10 € und in der Kategorie Stilllegung 3,00 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je 267,70 € zu. Zur Begründung führte der Beklagte an, der flächenbezogene Grundbetrag in Nordrhein-Westfalen liege bei 267,70 € je Hektar Ackerland und 104,95 € je Hektar Grünland, mögliche Differenzen zum Wert des Zahlungsanspruchs ergäben sich durch den betriebsindividuellen Betrag. Der betriebsindividuelle Betrag liege im Fall des Klägers bei 22.605,66 €. Hiergegen legte der Kläger am 20. April 2006 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 13. November 2006 nahm der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 31. März 2006 teilweise zurück und reduzierte die OGS-Genehmigungen auf 1,07. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2007 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger auf seinen Auszahlungsantrag vom 05. Mai 2011 eine Betriebsprämie für das Jahr 2011 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in Höhe von 25.892,91 €. Bei seinen Berechnungen legte der Beklagte 44,24 Zahlungsansprüche mit einem Durchschnittswert je Zahlungsanspruch von 631,99 € zugrunde. Den eigentlichen Auszahlungsbetrag von 27.959,24 € kürzte der Beklagte dabei im Rahmen der Modulation um 9 % (2.066,33 €). Am 27. Februar 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Soweit er sich gegen die Modulationskürzung von mehr als 5 % gewandt hat, ist dieses Verfahren unter dem ursprünglichen Aktenzeichen 11 K 1102/12 weitergeführt worden. Der Kläger hat die Klage insoweit noch nicht zurückgenommen. Soweit er darüber hinaus die Auszahlung von Betriebsprämie für das Jahr 2011 auf Grundlage der Werte der Zahlungsansprüche, die ihm aufgrund des Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006 in Gestalt des Bescheides vom 13. November 2006 zugewiesen worden sind, begehrt, ist dieses Verfahren abgetrennt worden und wird unter dem Aktenzeichen – 11 K 1661/12 – geführt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, der Bescheid vom 24. Januar 2012 sei insoweit rechtswidrig, als der Beklagte bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages nicht die Werte der Zahlungsansprüche zugrundegelegt habe, wie sie ihm ursprünglich zugewiesen worden seien. Die Berechnung der Betriebsprämie sei unter Beachtung von § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG erfolgt. Dies bedeute, dass die ihm ursprünglich zugewiesenen Zahlungsansprüche nunmehr in ihrem Wert verändert würden. Im Ergebnis würden die ursprünglich zugewiesenen betriebsindividuellen Beträge abgeschmolzen und der Grundwert der Zahlungsansprüche erhöht. Dies geschehe nach der Formel, wie sie in der Anlage 3 zum Betriebsprämiendurchführungsgesetz niedergelegt worden sei. Ziel sei es, zu einer allgemeinen Flächenprämie in der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. Der insoweit für NRW vorgegebene Zielwert belaufe sich auf 359,44 €. Nach dem Abschmelzen der betriebsindividuellen Beträge erhalte er in Zukunft weniger Betriebsprämie. Hintergrund für die unterschiedliche Rechtslage in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sei das Regelwerk, das mit der Agrarreform im Jahre 2005 umgesetzt worden sei. Nach Art. 37 f. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sollen sich die Zahlungsansprüche berechnen nach dem Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Prämienregelung nach dem alten Recht in dem Bezugszeitraum 2000, 2001 und 2002 erhalten habe. Bei dieser Regelung handele es sich um das grundlegende Modell, welches durch die Agrarreform umgesetzt werden sollte. Nach dem Willen des Verordnungsgebers habe sich somit das Prämienvolumen, welches Landwirte in der Vergangenheit aufgrund des bis dahin geltenden Prämienrechts innegehabt hätten, durch die Entkoppelung, welche die Agrarreform habe bewirken sollen, nicht vermindern sollen. Die Entkoppelung der Zahlungen an die Betriebsinhaber habe unverändert bleiben sollen. In Art. 58 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sei den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eingeräumt worden, eine sog. regionale Durchführung der Agrarreform umzusetzen. Hierdurch sei den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit der Einführung einer allgemeinen Flächenprämie ohne Berücksichtigung des Prämienvolumens in dem Bezugszeitraum eingeräumt worden. Die Bundesrepublik Deutschland habe sich dafür entschieden, nach einer Übergangszeit den betriebsindividuellen Betrag im Rahmen eines sog. Kombinationsmodells abzuschmelzen und zu einer vollständig regionalisierten Flächenprämie überzugehen. Das Kombinationsmodell mit Übergang zum Regionalmodell hätten außerdem Finnland und England gewählt. Das sog. statische Kombinationsmodell sei von Schweden und Nordirland gewählt worden. Alle anderen (alten) Mitgliedstaaten hätten sich für ein Betriebsmodell entschieden. Die unterschiedlichen Zuwendungssysteme in den Mitgliedsstaaten führten dazu, dass Landwirte in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union aus Mitteln der Europäischen Union auf Veranlassung und aufgrund einer Regelung der Europäischen Union Zuwendungen in völlig unterschiedlicher Höhe erhielten. Dies gelte insbesondere für Landwirte, die intensive Tierhaltung betrieben. Diese hätten aufgrund des erheblich hohen Prämienvolumens in den Jahren 2000, 2001 und 2002 entsprechend hohe Zahlungsansprüche erhalten. Die Ungleichbehandlung trete in dem Augenblick ein, in dem die betriebsindividuellen Beträge mit dem Ziel der vollständigen Regionalisierung abgeschmolzen würden. Im Ergebnis erhielte somit ein Landwirt in Deutschland, der beispielsweise Intensivtierhaltung im Rahmen der Bullenmast oder Milchwirtschaft betreibe, eine wesentlich geringere jährliche Betriebsprämie als ein Landwirt in Frankreich oder den Niederlanden. Umgekehrt erhielten Landwirte in Deutschland, die einen reinen Ackerbaubetrieb führten, eine höhere jährliche Betriebsprämie als ein vergleichbarer Landwirt in Frankreich oder den Niederlanden. Diese Ungleichbehandlung der Landwirte in den einzelnen Mitgliedsstaaten auf der Grundlage einer unionsrechtlichen Regelung verstoße gegen höherrangiges Unionsrecht. Nach Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) habe die gemeinsame Markorganisation der Europäischen Union sich auf die Verfolgung der Ziele des Art. 39 AEUV zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern innerhalb der Union auszuschließen. Die zuvor beschriebene Ungleichbehandlung zwischen Landwirten in den Europäischen Mitgliedsstaaten sei nach Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV gerade verboten. Eine derartige Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht mit dem Ziel eines gemeinsamen Marktes vereinbaren. Art. 58 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (jetzt Art. 46 ff. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009) verstoße daher gegen Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV und sei unwirksam. Soweit die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage dieser Regelung das nationale Recht der Betriebsprämiengewährung geregelt habe, verstoße auch diese nationale Regelung gegen europäisches Recht. Gegenteiliges folge auch nicht daraus, dass die Europäische Union im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik den Mitgliedsstaaten grundsätzlich Wahlmöglichkeiten eingeräumt habe bzw. einräumen könne. Diese Wahlmöglichkeiten dürften sich lediglich auf Teilregelungen und nicht auf die Einführung unterschiedlicher Beihilfesysteme beziehen. Es handele sich insbesondere nicht um abgrenzbare Teilsegmente der landwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern um die allgemeine Grundförderung der Landwirte im Rahmen der Einkommensbeihilfe. Diese Einkommensbeihilfe müsse in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union derart ausgestaltet sein, dass diese zu einer vergleichbaren Förderung führe. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vortragen lassen, er sehe eine Ungleichbehandlung mit Blick auf die unterschiedliche Berechnung der Betriebsprämien in den Mitgliedsstaaten. Es liege kein objektiver Grund für diese Ungleichbehandlung vor, insbesondere seien keine regionalen Unterschiede erkennbar, die eine unterschiedliche Berechnung der Betriebsprämien rechtfertigten. Hintergrund der unterschiedlichen Berechnungssysteme sei allein der Umstand gewesen, dass sich die Politiker der Mitgliedsstaaten nicht auf ein gemeinsames System hätten einigen können. Der Aspekt, auf den der EuGH in seiner Entscheidung zur Frühvermarktungsprämie hingewiesen habe, das Funktionieren des Marktes, sei völlig aus dem Blick genommen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24. Januar 2012 zu verurteilen, ihm eine Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 auf der Grundlage des Wertes der Zahlungsansprüche, wie sie ihm aufgrund des Zuweisungsbescheides vom 31. März 2006 in Gestalt des Bescheides vom 13. November 2006 zugewiesen worden sind, zu bewilligen sowie den Beklagten zu verurteilen, auf den nachzubewilligenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht geltend, im gemeinschaftsrechtlich geprägten landwirtschaftlichen Subventionsrecht bleibe es den Mitgliedsstaaten zu Recht überlassen, eine der ihnen eingeräumten Möglichkeiten für Beihilfemodelle auszuwählen. Das landwirtschaftliche Subventionsrecht schreibe gerade keine Gleichbehandlungen der Art und Weise vor, dass von der absoluten Höhe einer Subvention her jeder Landwirt den gleichen Betrag wie der eines anderen Mitgliedsstaates erhalten müsse. Dem Verordnungsgeber stehe insoweit ein weiterer Ermessensspielraum zu, deren Auswahl gerade auch unterschiedliche Gegebenheiten im Vergleich zu Nachbarstaaten berücksichtige. Der einzelne potenzielle Subventionsnehmer sei nicht in der Weise geschützt, dass der Mitgliedsstaat nur das Subventionssystem wählen dürfe, dass die bestmögliche Förderung für den Einzelnen ergebe. Es liege gerade auch keine Diskriminierung bezüglich Landwirten in anderen Europäischen Staaten vor, da der einzelne Landwirt keinen Anspruch darauf habe, dass der Unionsrechtgeber unionsrechtliche Vorschriften nur so verfasse, dass im absoluten Betrag jeder Landwirt die gleichen Subventionen erhalte wie der Subventionsnehmer aus den Nachbarstaaten. Vielmehr gehe die Handlungskompetenz der Union nach Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d) AEUV in der Landwirtschaft auf eine geteilte Zuständigkeit zurück. Die objektive Rechtfertigung für unterschiedliche Regelungen bemesse sich danach, ob die Ungleichbehandlung durch die Verfolgung der Ziele des Vertrages, insbesondere der in Art. 39 AEUV genannten Ziele der EU gerechtfertigt sei. Regionale Differenzierung könnten im Rahmen der Agrarstrukturpolitik gerechtfertigt und geboten sein, wenn die unterschiedliche Behandlung verschiedener Regionen objektiv erforderlich sei, um Strukturunterschiede auszugleichen. Ferner ergebe sich aus Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d) AEUV aufgrund der geteilten Zuständigkeit im Rahmen der Landwirtschaft, dass die EU gar nicht verpflichtet sei, im Bereich der landwirtschaftlichen Subventionen die vom Kläger gewünschte Tiefe durchzuregeln. Vielmehr dürfe es durchaus den Mitgliedsstaaten überlassen werden, sich das für den Mitgliedstaat bevorzugte Modell herauszusuchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte 11 K 1102/12 sowie Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 24. Januar 2012 ist – soweit der Kläger diesen angegriffen hat – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn ihm steht kein Anspruch auf die Auszahlung von (weiterer) Betriebsprämie für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der im Bescheid vom 31. März 2006 in Gestalt des Bescheides vom 13. November 2006 zugewiesenen Zahlungsansprüche zu. Die vom Beklagten im Bescheid vom 24. Januar 2012 herangezogenen Werte für die Zahlungsansprüche sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verringerung der Werte der Zahlungsansprüche steht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 als auch mit dem BetrPrämDurchfG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BetrPrämDurchfG dient dieses Gesetz u.a. der Durchführung der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Gemäß § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG ist jeder Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers in einer Region für das Jahr 2009 (Startwert) bis einschließlich des Jahres 2013 (Anpassungsjahre) nach dem in Anlage 3 bestimmten Berechnungsverfahren zu einem für jede Region einheitlichen Zahlungsanspruch (regionaler Zielwert) anzugleichen. Die Regelung des § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG ist nicht verfassungswidrig, sie verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die zugrunde liegenden Differenzierungen beruhen insbesondere auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen. Dem Gesetzgeber ist es bei einer Umstellung eines Subventionierungssystems im Bereich der Gewährung von Agrarmarktbeihilfen grundsätzlich unbenommen, zur Vermeidung struktureller Verwerfungen auch vergangenheitsbezogene Förderelemente zu berücksichtigen, selbst wenn dies für die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in verschiedenen Regionen Deutschlands zu unterschiedlichen flächenbezogenen Förderbeträgen (hier: Hektarprämien) führt. Bei der gewährenden Staatstätigkeit hat der Gesetzgeber weitgehende Freiheit darüber zu entscheiden, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen. Zwar bleibt er auch hier an den Gleichheitssatz gebunden. Das bedeutet aber nur, dass er seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten verteilen darf. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt. Was für die Abgrenzung des Kreises der Begünstigten gilt, muss erst recht zugrunde gelegt werden, wenn aufgrund einer Umstellung des Fördersystems staatliche Gewährungen fortan nach modifizierten Regeln verteilt werden und in der Folge einige Gruppen schon bisher Begünstigter weniger, andere bis dahin bereits geförderte Gruppen hingegen mehr Förderung erhalten. Unter diesen Umständen müssen die gesetzlichen Differenzierungen lediglich auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruhen. Das vom Gesetzgeber mit seiner differenzierenden Regelung verfolgte Ziel, neben der Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion auch regionalen und betrieblichen Bestandsschutz zu gewährleisten sowie starke, zu Verwerfungen führende Umstrukturierungswirkungen zu vermeiden, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht legitim. Die getroffene Regelung ist jedenfalls im Grundsatz ersichtlich geeignet, dem gesetzgeberischen Ziel eines gewissen Maßes an Bestandsschutz zu dienen. Sie beruht insoweit auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 BvF 4/05 –, juris Rn. 86, 88 und 104. Die maßgeblichen Regelungen, insbesondere § 6 Abs. 1 BetrPrämDurchfG, sind auch nicht gemeinschaftsrechtswidrig. Es liegt gerade kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV vor. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt. In Bezug auf den Umfang der Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das seiner politischen Verantwortung, die ihm die Art. 40 AEUV bis 43 AEUV übertragen, entspricht. Wenn er ein komplexes System umstrukturieren oder schaffen muss, ist es ihm gestattet, einen schrittweisen Lösungsansatz zugrunde zu legen und insbesondere entsprechend der erworbenen Erfahrungen vorzugehen. Folglich hat sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffenden Maßnahmen nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet sind oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat. Es ist daher zuerst zu prüfen, ob sich die unterschiedliche Behandlung von Landwirten durch objektive Gründe, die nicht offensichtlich unangemessen sind, rechtfertigen lässt. Vgl. EuGH, Urteile vom 14. März 2013 – C-545/11 –, InfoCuria Rdz. 42, 43 und vom 16. Dezember 2008 – C-127/07 –, NVwZ 2009, 382-387. Gegen das Vorliegen einer Diskriminierung in diesem Sinne spricht bereits, dass die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 es den Mitgliedsstaaten in einem Übergangszeitraum – unter zulässiger Bezugnahme auf besondere landwirtschaftliche Bedingungen (vgl. u.a. den 33. Erwägungsgrund der Verordnung) – ausdrücklich überlässt, ab wann bzw. in welchem Umfang sie die Entkoppelung der bisherigen produktionsbezogenen Prämiengewährungen durchführen. Von daher wird die beklagte Ungleichbehandlung nicht durch die europarechtliche Verordnung, sondern letztlich durch deren unterschiedliche „Umsetzung“ im Mitgliedsstaat Deutschland im Vergleich zu anderen Mitgliedsstaaten herbeigeführt. Darüber hinaus gilt, dass gerade am Beginn einer Systemänderung in der Subventionierung des Agrarbereichs dem Gesetzgeber jedenfalls ein sehr weiter Prognose- und Gestaltungsspielraum zukommt, bei dessen Ausgestaltung er sich auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen kann, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen. Von daher braucht der Gesetzgeber insoweit hier nicht die Auswirkung einer „Gesamtlösung“ für jede einzelne der vielen Gruppen von Erzeugern bzw. für jede einzelne Produktionsart im Verlaufe des Übergangszeitraums im europaweiten Vergleich in den Blick zu nehmen, sondern es genügen die Überlegungen als sachgerecht, die der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik für die umfassende und frühzeitige Einführung der Entkoppelung in Deutschland angeführt hat (BT-Drs 15/2553, insbesondere Seite 18). Die dort angeführten Gesichtspunkte der Verbesserung der Einkommenseffizienz der Direktzahlungen, der Erhöhung der Entscheidungsfreiheit der Landwirte, der Marktentlastung sowie der positiven Auswirkungen auf Umwelt und Natur erweisen sich angesichts der dem Gesetzgeber auf dem komplexen Gebiet der Agrarförderung und Agrarmarktregelung zustehenden Einschätzungsprärogative als hinreichend tragfähig zur Rechtfertigung gegenüber den von dem Kläger aus seiner Sicht als negativ herausgestellten Auswirkungen des deutschen Wegs der Umsetzung der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik in der Europäischen Union. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 30. Juli 2009 – AN 2 K 09.01133, AN 2 K 09.01134 –, m.w.N., juris Rz. 56, 57. Darüber hinaus wird in Art. 39 Abs. 2 Buchstabe a) AEUV darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik besondere Eigenarten der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergeben, bestehen. Der Beklagte hat zu Recht angeführt, dass es dem jeweiligen Mitgliedsstaat mit Blick auf Art. 4 Abs. 2 Buchstabe d) AEUV aufgrund der zum Teil erheblichen strukturellen Unterschiede der Landwirtschaft nach Art. 58, 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 freistand, das entsprechende Beihilfemodell zur Umsetzung der jeweiligen Vorgaben auszuwählen. Dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wurde, ein Beihilfemodell zur Umsetzung der Agrarreform zu wählen, begegnet gerade den Unterschieden und Eigenarten, die die einzelnen Mitgliedsstaaten im Zusammenhang mit der jeweiligen Landwirtschaft aufweisen. So variiert die ländliche Entwicklungspolitik innerhalb der Mitgliedsstaaten zum Teil erheblich. Auch ist die Höhe der nationalen Zuzahlungen sowie der indirekten Subventionen in den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht einheitlich. Die unterschiedliche Behandlung von Landwirten in den einzelnen Mitgliedsstaaten ist daher objektiv gerechtfertigt. Darauf hinzuweisen ist noch, dass für den Kläger die Gelegenheit bestand/besteht durch die Umstellung seines Betriebssystems das „Abschmelzen“ des betriebsindividuellen Betrages aufzufangen und eine Betriebsprämie in höherem Umfang zu erhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.