Urteil
3 K 2832/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0417.3K2832.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Beklagte erteilte dem Kläger unter dem 05.08.2012 die Baugenehmigung für die Errichtung einer Freiland-Photovoltaikanlage in M. . Im Zusammenhang mit der Baugenehmigung erteilte er ihm zwei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Mit Kostenentscheidung vom 07.09.2012 setzte der Beklagte die Gebühren auf insgesamt 9.610,00 € fest. Ausweislich der beigefügten Gebührenberechnung entfielen davon 8610,00 € auf die Baugenehmigung und 1.000,00 € auf die Befreiungen. 3 Gegen den Gebührenbescheid hat der Kläger am 20.09.2012 Klage erhoben. 4 Der Beklagte hat die Gebührenforderung in der mündlichen Verhandlung auf insgesamt 5.100,00 € herabgesetzt. Als Baugenehmigungsgebühr erhebt er nunmehr nur noch 4.100,00 €. Die für die Gebühr für die Befreiung maßgeblichen Erwägungen hat er mit Schriftsatz vom 16.04.2013 mitgeteilt, der der Terminsvertreterin des Klägers zu Beginn der mündlichen Verhandlung überreicht worden ist. Soweit der angefochtene Bescheid aufgehoben worden ist, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 5 Der Kläger trägt vor, die Kosten der Solarmodule dürften nicht in die Herstellungskosten, die Grundlage der Gebührenbemessung seien, einbezogen werden. Im Übrigen handele es sich bei einer Photovoltaikanlage nicht um einen sogenannten "kleinen Sonderbau". Deshalb sei Tarifstelle 2.4.1.4 a AGT mit dem Faktor 6 ‰ und nicht Tarifstelle 2.4.1.4 b AGT mit dem Faktor 10 ‰ anzuwenden. Angesichts des Umfangs der Befreiung erscheine der Ansatz des Höchstsatzes der Gebühr für die Errichtung der Trafo- und Wechselrichterstationen außerhalb der überbaubaren Fläche unverhältnismäßig. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 07.09.2012 aufzuheben, soweit darin eine über 1.731,00 € hinausgehende Genehmigungsgebühr festgesetzt worden ist, 8 hilfsweise, den Bescheid aufzuheben, soweit darin eine über 2.485,00 € hinausgehende Genehmigungsgebühr festgesetzt worden ist, 9 weiter hilfsweise, den Gebührenbescheid aufzuheben, soweit darin eine über 3.060,00 € hinausgehende Genehmigungsgebühr festgesetzt worden ist, 10 äußerst hilfsweise, den Gebührenbescheid aufzuheben, soweit darin eine über 4.600,00 € hinausgehende Genehmigungsgebühr festgesetzt worden ist. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Verfahren war einzustellen, soweit die Parteien es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 16 Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist in der Fassung, die er in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 17 Ermächtigungsgrundlage für die Genehmigungsgebühr ist auf der Grundlage des Gebührengesetzes NRW und der AVerwGebO NRW Tarifstelle 2.4.1.4 b des Allgemeinen Verwaltungsgebührentarifs (AGT). Danach beträgt die Gebühr für die Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, nicht § 66 BauO NRW unterliegen und im Übrigen nicht im zeitlichen und konstruktiven Zusammenhang mit der Errichtung oder Erweiterung von unter den Tarifstellen 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 genannten Gebäuden stehen, zehn von Tausend der Herstellungssumme, wenn es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW handelt, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind. 18 Die Tarifstelle ist einschlägig, denn eine Photovoltaikanlage ist ein Sonderbau im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Sonderbauten im Sinne dieser Vorschrift sind alle baulichen Anlagen oder Räume, die nach ihrer Art oder Nutzung nicht der Grundvorstellung von Vorhaben im Sinne der BauO NRW entsprechen. Die Vorschriften der BauO NRW haben grundsätzlich Wohngebäude geringer oder mittlerer Höhe auf rechteckigem Grundriss und sonstige Bauten im Blick, die mit diesen im Hinblick auf damit verbundene Gefährdungssituationen vergleichbar sind. 19 So von Kraack in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, Kommentar, 2012, § 54 Rdnrn. 1 und 12. 20 Dieses Verständnis wird durch die Rechtsprechung des OVG NRW bestätigt. Danach unterscheiden Sonderbauten sich von dem baulichen Normalfall eines Wohnhauses geringer oder mittlerer Höhe über rechteckigem Grundriss insbesondere durch Schwierigkeiten bei der Brandbekämpfung, durch einen häufig wechselnden Benutzer- oder Besucherkreis, durch Besonderheiten der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von Benutzern oder Besuchern, durch ein besonderes Gefahrenpotential, durch einen hohen Verschleiß der für die Standsicherheit wesentlichen Bauteile sowie durch besondere Nutzungsformen oder die Größe des Vorhabens. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.09.2012 - 2 A 182/11 -, juris, Rdnr. 56 f., m.w.N. 22 Nach diesen Kriterien ist das vorliegende Vorhaben ein Sonderbau. Ausweislich des Bauscheines sind dafür u.a. wasserrechtliche, immissionsschutzrechtliche und brandschutztechnische Nebenbestimmungen festgesetzt worden, die über die Regelungen in einem „baulichen Normalfall“ hinausgehen. 23 Zum Begriff der Herstellungssumme u.a. im Sinne von Tarifstelle 2.4.1.4 b enthält die Tarifstelle 2.1.3 AGT Vorgaben. Danach sind die veranschlagten (geschätzten) Kosten einer baulichen Anlage zugrunde zu legen, die voraussichtlich zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung für die Herstellung aller Arbeiten und Lieferungen einschließlich der Gründung und der Erdarbeiten nach den ortsüblichen Baustoffpreisen und Löhnen einschließlich Umsatzsteuer erforderlich sein werden. Nach Abs. 2 S.1 der Tarifstelle bleiben Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, unberücksichtigt. Satz 2 der Regelung sieht vor, dass der Gebührenberechnung nur die Hälfte der Herstellungssumme zugrunde zu legen ist, wenn die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung bestimmt werden, die selbst keiner baurechtlichen Prüfung unterliegt. In der Auslegung des Abs. 2 der Tarifstelle 2.1.3 AGT folgt das Gericht dem Beschluss des OVG NRW vom 23.05.2005 - 9 A 1422/05 -, juris, Rdnr. 5 ff., insbesondere Rdnr. 6. Danach betrifft Abs. 2 S. 1 der Tarifstelle nur die Herstellungskosten für räumliche Teilbereiche einer baulichen Anlage, die nicht Objekt der baurechtlichen Prüfung werden. Demgegenüber hat der Vorschriftengeber in Satz 2 der Bestimmung für baurechtlich nicht zu prüfende technische Ausstattungselemente, die der konkreten baulichen Anlage erst ihre besondere Zweckbestimmung vermitteln, eine spezifische Regelung getroffen, die widersprüchlich und unverständlich wäre, wenn Herstellungskosten für technische Ausstattungen bereits nach Satz 1 regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten. Hier sind die Photovoltaikmodule mit den Unterkonstruktionen räumlich und technisch so verbunden, dass sie als Teil der baulichen Anlage im Sinne des Satzes 2 zu werten sind. Sie bestimmen auch offensichtlich die Herstellungskosten so maßgeblich, dass die Voraussetzungen für die Reduzierung der Herstellungssumme für die Gebührenbemessung um die Hälfte gegeben sind. 24 Unter der Annahme dieser Rechtslage ergibt sich für das Gericht in Übereinstimmung mit den Parteien bei einer Herstellungssumme von 819.755,40 € eine Gebühr von 4.100,00 €. 25 Für die Befreiung sieht die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT einen Gebührenrahmen von 50,00 € bis 500,00 € vor. Den Ansatz der Höchstgebühr für die Befreiung hinsichtlich der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart hat der Kläger im schriftsatz vom 11.04.2013 selber für unbedenklich erklärt. Bezüglich der Befreiungen für die die Errichtung der Transformator- und der Wechselrichterstation außerhalb der überbaren Grundstücksfläche hat der Beklagte sich für den Ansatz der Höchstgebühr entschieden, weil dadurch die Verwirklichung des gesamten Vorhabens erst ermöglicht worden sei. Diese Ausführungen lassen keinen Ermessensfehler erkennen. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote entspricht dem Verhältnis der Klageabweisung zur Klaglosstellung unter Kostenübernahme. 27 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.