Urteil
8 K 2230/12.A
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0503.8K2230.12A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2012 zu der Feststellung verpflichtet, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2012 zu der Feststellung verpflichtet, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die 1957 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach Einreise auf dem Landweg machte die Klägerin am 20.12.2002 im Rahmen ihres Asylerstverfahrens Angaben zu ihren Asylgründen. Unter anderem führte sie aus, ihr Ehemann sei 1997 ermordet worden. 1999 sei ihr Haus bombardiert und zerstört worden. Im Mai 2000 seien russische Militärangehörige früh morgens in ihre Wohnung eingedrungen als sie noch geschlafen hätten. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt und ihr Sohn sei nach tschetschenischen Kämpfern befragt worden und dieser sei von den Russen stark geschlagen worden, u.a. mit dem Gewehrkolben auf den Kopf. Als sie versucht habe, ihren Sohn zu verteidigen, habe man sie an den Haaren gepackt und zu Boden gestoßen. Als ihre ältere Tochter habe Hilfe holen wollen, sei sie durch eine Schussverletzung verletzt worden. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2005 sowie auch das klageabweisende Urteil vom 20.11.2006 - VG Minden, 4 K 1341/05.A - führen zur Begründung im Wesentlichen aus, die Beeinträchtigungen der Klägerin seien nicht asylerheblich, jedenfalls habe sie innerhalb der Russischen Föderation eine sog. inländische Fluchtalternative. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin wurde mit Beschluss vom 26.10.2010 - OVG Münster, 3 A 1627/10.A - abgelehnt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2011 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag beschränkt auf die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2-7 AufenthG mit der Begründung, sie sei psychisch krank. Seit 2002 gehe es ihr zunehmend schlechter. Schon seit Jahren sei sie in Behandlung. Sie müsse Psychopharmaka nehmen und Ursache für ihre Erkrankung seien die Kriegserlebnisse, die Ermordung ihres Mannes, sowie das dramatische Fluchtgeschehen versteckt auf einem Lkw. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation werde sie die notwendige Behandlung in Form von Psychotherapie und Medikamenten nicht finanzieren können, sondern retraumatisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin sowohl im Verwaltungs- als auch im Klageverfahren eingereichten verschiedenen Stellungnahmen von Psychologen und Psychiatern verwiesen. Mit hier streitigem Bescheid vom 15.06.2012 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Änderung des Bescheides vom 15.06.2005 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. Am 06.07.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie vertieft ihr Vorbringen und bezieht sich insbesondere auf eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. med. Reinhold C. vom 15.01.2013. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 15.06.2005 und 15.06.2012 zu der Feststellung zu verpflichten, dass ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die sich in den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, anderer Stellen und Presseberichte zur Lage in der Russischen Föderation verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation. Deshalb waren die ablehnenden Bescheide insoweit aufzuheben. Zur Überzeugung des Einzelrichters steht fest, dass für die Klägerin im Falle eines Aufenthaltes in der Russischen Föderation eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Dies ergibt sich spätestens aus der in sich schlüssigen ärztlichen Stellungnahme des Dr. C. vom 15.01.2013, die sich im Übrigen im Wesentlichen mit den in den Akten befindlichen anderen Stellungnahmen deckt. Danach steht fest, dass die Klägerin auf Grund ihrer traumatischen Erlebnisse im Heimatland, die sie schon in ihrem Asylerstverfahren geschildert hat und die im Übrigen sowohl vom Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren nicht als unglaubhaft qualifiziert worden sind, schwer psychisch krank ist, nämlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Es besteht auch die Gefahr eines Übergangs in eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Überzeugend hat Dr. C. weiterhin ausgeführt, dass die Klägerin im Falle einer Abschiebung in ihr Heimatland retraumatisieren würde, mit einer Medikamentenbehandlung in ihrem Heimatland könne sie nicht gegensteuern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.