Beschluss
2 L 172/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein einzelnes Ratsmitglied kann im Kommunalverfassungsstreit nicht zur Durchsetzung oder Abwehr von Kompetenzen des Rates als Ganzes ein Unterlassungsanspruchsrecht geltend machen.
• Nur körperschaftsinterne Rechtspositionen, die dem Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zugewiesen sind, können im Kommunalverfassungsstreitverfahren verfolgt werden (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechendes Anwendungsmuster).
• Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse durch den Rat nach § 41 Abs. 2 GO NRW schließt den Ausschluss eines einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beschlüsse dieser Ausschüsse durch einzelne Ratsmitglieder nicht von vornherein aus; diese besitzen jedoch keinen Anspruch auf materiell rechtmäßige Entscheidungen des Rates.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; eine bloße Behauptung haushaltsrechtlicher Mängel reicht im Kommunalverfassungsstreit nicht aus.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und Unbegründetheit eines Unterlassungsantrags eines einzelnen Ratsmitglieds gegen Ausschussbeschlüsse • Ein einzelnes Ratsmitglied kann im Kommunalverfassungsstreit nicht zur Durchsetzung oder Abwehr von Kompetenzen des Rates als Ganzes ein Unterlassungsanspruchsrecht geltend machen. • Nur körperschaftsinterne Rechtspositionen, die dem Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zugewiesen sind, können im Kommunalverfassungsstreitverfahren verfolgt werden (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechendes Anwendungsmuster). • Die Übertragung von Entscheidungskompetenzen auf Ausschüsse durch den Rat nach § 41 Abs. 2 GO NRW schließt den Ausschluss eines einstweiligen Rechtsschutzes gegen Beschlüsse dieser Ausschüsse durch einzelne Ratsmitglieder nicht von vornherein aus; diese besitzen jedoch keinen Anspruch auf materiell rechtmäßige Entscheidungen des Rates. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; eine bloße Behauptung haushaltsrechtlicher Mängel reicht im Kommunalverfassungsstreit nicht aus. Der Antragsteller, Mitglied des Stadtrats der Stadt C. T., beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Umsetzung mehrerer Ausschussbeschlüsse zur Umgestaltung der Fußgängerzone in der Innenstadt zu untersagen. Er rügte, dass diese konkreten Maßnahmen nicht von den Fachausschüssen, sondern vom Rat beschlossen werden müssten, weil sie politische und wirtschaftliche Bedeutung hätten. Die Antragsgegnerin hatte die Zuständigkeiten auf verschiedene Fachausschüsse gemäß Zuständigkeitsordnung vom 16.12.2009 übertragen. Der Rat hatte nach Ansicht des Antragstellers hiervon nicht wirksam Gebrauch machen dürfen; der Rat selbst hatte jedoch im September 2012 die Beratung und Beschlussfassung zu den Baumaßnahmen im Rat abgelehnt. Der Antragsteller begehrte deshalb die Unterlassung der Umsetzung der Ausschussbeschlüsse bis zur Entscheidung in der Hauptsache. • Unzulässigkeit: Nach der Rechtsprechung kann im Kommunalverfassungsstreit nur ein Organ oder ein Organteil Rechte geltend machen, die ihm innerorganisatorisch als wehrfähiges subjektives Organrecht zugewiesen sind; eine Popularklage einzelner Ratsmitglieder zur Feststellung objektiver Kompetenzüberschreitungen ist unzulässig. • Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass ihm als einzelnes Ratsmitglied eine derartige ihm zugewiesene körperschaftsinterne Rechtsposition zusteht, die einen Unterlassungsanspruch gegen die Ausführung der Ausschussbeschlüsse begründen würde. • Rechtliche Folgen einer Kompetenzübertragung: Soweit Kompetenzüberschreitungen der Fachausschüsse vorliegen würden, stünden Reaktionsrechte zur Abwehr oder Beseitigung nur dem Rat selbst zu; einzelnen Ratsmitgliedern oder Fraktionen käme kein eigenes Vollstreckungs- oder Abwehrrecht gegen den Rat zu, denn dies würde das kommunale Kompetenzgefüge unterlaufen. • Mangels Befugnis des Antragstellers entfällt der Schutz des Kommunalverfassungsstreits zur Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Beschlüsse durch ein einzelnes Ratsmitglied; ein organschaftliches Recht auf materiell rechtmäßige Entscheidung des Rates steht dem einzelnen Ratsmitglied nicht zu. • Begründetheit (alternativ): Selbst nach summarischer Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angegriffenen Ausschussbeschlüsse rechtswidrig sind. Der Rat hatte nach § 41 Abs. 2 GO NRW die Übertragung auf Ausschüsse ermöglicht und hat ein etwaiges Rückholrecht nicht ausgeübt; konkret lehnte der Rat die Beratung und Verabschiedung der Baubeschlüsse ab, sodass die Ausschusszuständigkeit wirksam ist. • Verfahrensrechtliches: Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus; diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt worden. • Kosten und Streitwert: Der Antrag wurde abgewiesen; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt. Der Antrag wurde abgewiesen; das Gericht hält den Antrag für unzulässig, weil der Antragsteller als einzelnes Ratsmitglied keine ihm zugewiesene, wehrfähige körperschaftsinterne Rechtsposition darlegt, die einen Unterlassungsanspruch gegen die Umsetzung von Ausschussbeschlüssen rechtfertigen würde. Selbst in der inhaltlichen Prüfung ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die angegriffenen Beschlüsse rechtswidrig sind, zumal der Rat Zuständigkeiten auf Ausschüsse übertragen hatte und kein Rückholbeschluss erfolgte. Folglich besteht kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.