Beschluss
2 L 314/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0521.2L314.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 . Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich Akteneinsicht in die von der I. GmbH & Co.KG erstellte Stellen- und Dienstpostenbewertung für die Mitarbeiter der Verwaltung der Antragsgegnerin zu gewähren. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag ist zulässig und begründet. 3 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. 4 Der Antragsteller hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 5 Die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung - der Anordnungsgrund - folgt aus dem Umstand, dass dem Antragsteller durch die Verweigerung der begehrten Akteneinsicht die Verwirklichung seiner Rechte als Ratsmitglied, nämlich dem aus § 55 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - folgenden Anspruch, die zur Vorbereitung von Beschlüssen der Gremien erforderlichen Informationen durch eine Akteneinsicht zu erhalten, vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Zur Vorbereitung der Beschlussfassungen über den Haushalts- bzw. Stellenplan 2013 im Haupt- und Finanzausschuss am 23.05.2013 bzw. im Rat der Antragsgegnerin am 28.05.2013 ist der Antragsteller darauf angewiesen, sich kurzfristig anhand der externen Stellen- und Dienstpostenbewertung über den Beschlussinhalt zu informieren, da die dortigen Bewertungsvorschläge - insbesondere die Höhergruppierungen - unmittelbar im Stellenplan der Antragsgegnerin berücksichtigt und umgesetzt worden sind. Nach den genannten Sitzungen droht dieser Informationsanspruch des Antragstellers (wiederum) ins Leere zu gehen. 6 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, weil bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Antragsteller einen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht hat. Die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer rechtswidrig. Sie verletzt den Antragsteller in seinen subjektiven Organrechten aus § 55 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. GO NRW. Dass und warum dies der Fall ist, hat die Kammer bereits in dem den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Urteil vom 15.11.2012 - 2 K 1743/12 - dargelegt. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 und berücksichtigt, dass der Antrag auf Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.