Beschluss
11 L 176/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0522.11L176.13.00
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Tenor
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1287/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07. März 2013 wird wiederhergestellt.
2 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1 Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 11 K 1287/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07. März 2013 wird wiederhergestellt. 2 Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3 Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 1287/13 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 07. März 2013 wiederherzu-stellen, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig. Der Antrag ist statthaft. Bei der Zurückstellung handelt es sich um einen den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt, so dass ihm als statthaftes Rechtsmittel die Anfechtungsklage und - im Fall der Anordnung der sofortigen Vollziehung - ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Zurückstellungsbescheid zur Verfügung steht. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 09. November 2004 - 14 CS 04.2835 -, juris; VG München, Beschluss vom 01. Februar 2012 - M 1 S 11.6013 -, juris. Die Antragstellerin hat auch ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist an eigenständige, von der materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens unabhängige tatbestandliche Voraussetzungen gebunden. Durch die Zurückstellung wird die behördliche Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ausgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Eingriffsverwaltungsakt, dessen belastende Wirkung für den Betroffenen darin liegt, dass die Genehmigungsbehörde während des Zurückstellungszeitraums von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Baugesuchs unabhängig von dessen materiellen Erfolgsaussichten befreit und das Genehmigungsverfahren verzögert wird. Vgl. Bay.VGH vom Beschluss vom 09. November 2004 - 14 CS 04.2835 -; VG München, Beschluss vom 01. Februar 2012 - M 1 S 11.6013 -, jeweils a.a.O. m.w.N.. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zudem begründet. Die im Bescheid vom 07. März 2013 enthaltene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dabei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Soweit der Antragsgegner anführt, im Fall einer aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage müsse über den Antrag auf Erteilung von Vorbescheiden zur Errichtung der geplanten Windenergieanlagen entschieden werden, wodurch die Sicherung der künftigen Bauleitplanung unterlaufen werden könne, hat er ein über das allgemeine Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtmäßiger Verwaltungsakte hinausgehendes Interesse dargelegt. Ob dies eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides rechtfertigt, ist eine Frage der materiellen Abwägung, nicht des formellen Begründungserfordernisses. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten lassen, da es bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kein öffentliches Interesse daran geben kann, dass dieser sofort vollzogen wird. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides ein Aufschubinteresse der Antragstellerin zurückzutreten hat. Ist der Ausgang des Verfahrens offen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung. Im vorliegenden Fall wird die Klage gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 07. März 2013 voraussichtlich Erfolg haben, weil in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) nicht vorlagen. Das Sicherungsinstrument des § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei - entgegen dem Wortlaut der Vorschrift - auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren anwendbar. Vgl. Bay.VGH Beschluss vom 08. Dezember 2011 - 9 CE 11.2527 -, juris; VG München, Beschluss vom 01. Februar 2012 - M 1 S 11.6013 -, a.a.O. m.w.N.. Nach dieser Vorschrift hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Der Antrag der Gemeinde ist nach § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. In ergänzender Auslegung dieser Vorschrift ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darüber hinaus als materiell-rechtliche Voraussetzung erforderlich, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht worden ist. Vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB: OVG NRW, Beschluss vom 08. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, juris m.w.N. Die formalen Voraussetzungen für eine Zurückstellung lagen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Zurückstellungsbescheides vom 07. März 2013 nicht vor. Die Aufstellung eines Flächennutzungsplans ist am 14. Januar 2013 im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung nach § 60 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) von der Beigeladenen getroffen worden. Ob die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung vorgelegen haben und ob aufgrund dessen, dass die Genehmigung des Beschlusses seitens des Ausschusses Umwelt, Planen und Bauen nicht bereits in dessen nächster Sitzung am 06. Februar 2013, sondern erst in der Sitzung vom 14. März 2013 erfolgte, ein Verstoß gegen § 60 Abs. 2 Satz 2 GO NRW gegeben ist, kann dahinstehen. Denn der Aufstellungsbeschluss vom 14. Januar 2013 ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil er zum Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides am 07. März 2013 nicht wirksam ortsüblich bekannt gemacht worden war. Die am 15. Januar 2013 erfolgte Bekanntmachung genügt nicht den gemäß § 52 Abs. 3 GO NRW sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO). Jedenfalls die wesentlichen Regelungen der Bekanntmachungsverordnung zum Verfahren vor der Bekanntmachung sowie zum Inhalt und zur Form der Bekanntmachung müssen bei den sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen beachtet werden. Hierzu zählen die Regelungen des § 2 Abs. 3 BekanntmVO, wonach der Bürgermeister schriftlich bestätigt, dass der Wortlaut mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, und darüber hinaus die Bekanntmachung anordnet. Diese Regelungen sind bei der Bekanntmachung von Aufstellungsbeschlüssen anwendbar. Die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften hat grundsätzlich die Unwirksamkeit der Bekanntmachung zur Folge. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, a.a.O. m.w.N. Den oben dargestellten Anforderungen genügt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses der Beigeladenen vom 15. Januar 2013 (BA I, Bl. 26) nicht, denn sie enthält weder eine schriftliche Bestätigung des Bürgermeisters, dass der Wortlaut mit dem Beschluss übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist, noch wird die Bekanntmachung angeordnet. Eine Bekanntmachungsanordnung bezüglich des Beschlusses vom 14. Januar 2013 hat der Bürgermeister der Beigeladenen erst am 13. März 2013 (BA I, Bl. 100 f.) getroffen. Da diese erst nach Erlass des Zurückstellungsbescheides vom 07. März 2013 ergangen ist und die Bekanntmachung frühestens für die Zeit ab dem 13. März 2013 anordnet und eine rückwirkende Heilung für den Zeitraum davor schon aus diesem Grund ausscheidet, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 06. August 1992 - 4 N 1/92 -, juris, lag damit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurückstellungsbescheides am 07. März 2013 kein ordnungsgemäß ortsüblich bekannt gemachter und damit wirksamer Beschluss über die Aufstellung eines Flächennutzungsplans vor. Infolgedessen dürfte der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grunde rechtswidrig sein und die Klage Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand im Hinblick auf die angefochtene Zurückstellung keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich. Diesen hat die Kammer verdoppelt, da die angefochtene Zurückstellung zwei Windenergieanlagen betrifft. Da die Zurückstellung auf 10 Monate befristet ist, wird mit der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren diejenige in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit vorweggenommen, so dass eine Halbierung bzw. Reduzierung des Auffangstreitwerts nicht angebracht ist. Vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 1 CS 12.830 -, juris.