Urteil
6 K 1775/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0524.6K1775.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger ist der Vater der im Januar 1992 geborenen B. G. S. . Sie stellte unter dem 18.11.2011 unter Beifügung der Stellungnahme einer Diplompsychologin vom 4.11.2011 einen Jugendhilfeantrag bei der Beklagten, näher begründet mit einem Leiden unter Essanfällen und Ess-Brech-Attacken seit ca. fünf Jahren sowie einer mittelschweren Depression seit ca. drei Jahren. Die Diplompsychologin ging in ihrer Stellungnahme auch auf die familiären Hintergründe des von ihr bejahten Hilfebedarfs ein. Seit dem 24.1.2012 bewilligt die Beklagte der Tochter des Klägers auf Grund von bislang vier Bescheiden vom 31.1.2012, 10.7.2012, 8.1.2013 und 27.3.2013 Eingliederungshilfe für eine junge Volljährige in Form der stationären Betreuung in einer Einrichtung der Jugendhilfe C. (zunächst X. -U. , inzwischen WG Am A. ). Dadurch entstehen der Beklagten monatliche Kosten von über 4.000 €. 3 Mit Schreiben vom 3.2.2012, abgesandt am 7.2.2012, teilte die Beklagte dem Kläger die Hilfeleistung für seine Tochter sowie seine mögliche Kostenbeitragspflicht mit und klärte ihn über die unterhaltsrechtlichen Folgen eines Kostenbeitrags auf. Nach Anhörung des Klägers, der verschiedene Abzugsbeträge geltend machte, setzte die Beklagte ihm gegenüber durch Bescheid vom 2.5.2012 einen Kostenbeitrag ab dem 10.2.2012 in Höhe von monatlich 525 € wegen der seiner Tochter geleisteten Hilfe fest. Am selben Tag erließ die Beklagte auch Kostenfestsetzungsbescheide gegenüber der Tochter und deren Mutter. 4 Am 15.5.2012 hat der Kläger Klage erhoben mit der Begründung, die Hilfe für seine Tochter sei rechtswidrig. Die Beklagte habe die Erforderlichkeit einer Hilfegewährung nicht dargelegt. Es fehle an einer unabhängigen qualifizierten ärztlichen Stellungnahme. Das Verhalten seiner übergewichtigen Tochter sei widersprüchlich, weil sie einerseits zu verwahrlosen drohe und Psychopharmaka genommen, andererseits zeitgleich zu ihrem Anerkennungsjahr als Erzieherin ihr Abitur absolviert habe. Die Jugendhilfemaßnahme, die allein auf den unreflektiert hingenommen Angaben seiner Tochter beruhe, sei sinnlos und kontraindiziert, denn seine volljährige Tochter werde als ausgebildete Erzieherin zur Unselbstständigkeit erzogen und habe wieder an Körpergewicht zugenommen. Abgesehen davon sei fraglich, ob er gegenüber seiner Tochter überhaupt unterhaltspflichtig sei und die Beklagte den Kostenbeitrag als solchen zutreffend ermittelt habe. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 2.5.2012 aufzuheben. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hält die bewilligte Jugendhilfemaßnahme auf Grund der Stellungnahmen der Diplompsychologin und einer Fachärztin für Psychiatrie ihres Gesundheitsamtes für rechtmäßig. Die vom Kläger unterstellte missbräuchliche Zusammenarbeit zwischen der Diplompsychologin und der unter derselben Postanschrift tätigen Jugendhilfe C. bestehe nicht. Die Ausführungen des Klägers zu angeblich widersprüchlichem Verhalten seiner Tochter belegten gerade die Notwendigkeit der Hilfe. Die vorherige Einbeziehung des nicht sorgeberechtigten Klägers oder gar dessen Einverständnis seien für die Rechtmäßigkeit der Hilfe nicht erforderlich. Im Übrigen sei - wie die Beklagte in einem Schriftsatz vom 20.2.2013 näher darlegt - die Berechnung des Kostenbeitrags nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 11.10.2012 rechtlich einwandfrei. Die seelische Behinderung der Tochter als Grund des Hilfebedarfs bedeute zudem keine besondere Härte für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (drei Hefte) verwiesen. 11 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 12 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 2.5.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 13 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Anfechtung eines Kostenbeitragsbescheides ist der Tag der letzten Verwaltungsentscheidung. 14 Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 31.10.1991 - 12 A 11505/91 -, juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 ‑ 12 E 812/07 -, JAmt 2007, 597 = www.nrwe.de = juris; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25.3.2010 - 4 K 685/09.NW -, juris. 15 In Nordrhein-Westfalen ist dies seit dem Wegfall des Widerspruchsverfahrens (§ 110 Abs. 1 JustG NRW) der Tag des Erlasses des Kostenbeitragsbescheides. Daher ist bei der gerichtlichen Nachprüfung eines solchen Bescheides die nach dessen Erlass eingetretene weitere Entwicklung außer Acht zu lassen. 16 Vgl. OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, a.a.O. 17 Das gilt umso mehr, als es dem Kostenbeitragspflichtigen im Falle einer durchgreifenden Verschlechterung seines Nettoeinkommens jederzeit offen steht, gemäß § 48 SGB X eine Neuberechnung und Änderung seines Kostenbeitrags zu beantragen. 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, NJW 2013, 629 = NDV-RD 2013, 20 = JAmt 2013, 38. 19 Ob der Kostenbeitragspflichtige wegen der Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Verwaltungsentscheidung mit zusätzlichem neuen, den streitbefangenen Beitragszeitraum betreffenden Vorbringen im gerichtlichen Verfahren präkludiert ist und insbesondere eine etwaige wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X (nur) im Rahmen eines neuen Verwaltungs- und ggf. nachfolgenden weiteren Gerichtsverfahrens geltend machen kann, oder ob das Gericht solches Vorbringen im Hinblick auf den für das behördliche Verfahren in § 20 SGB X geregelten Untersuchungsgrundsatz und die in § 14 SGB I normierte behördliche Beratungspflicht schon bei seiner Entscheidungsfindung über den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid - wie er im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand ist - zu beachten hat, 20 im letztgenannten Sinne OVG NRW, Beschluss vom 21.9.2007 - 12 E 812/07 -, a.a.O., und ausführlich Urteil vom 16.4.2013 ‑ 12 A 1292/09 - (in Reaktion auf das das erste Urteil vom 1.4.2011 zum vorgenannten Az. aufhebende Urteil des BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -), nach Auffassung der Kammer aber im Widerspruch stehend zu den Urteilen des BVerwG vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., und vom 19.3.2013 - 5 C 16.12 -, www.bverwg.de = juris, sowie zum gerichtlichen Überprüfungsumfang behördlicher Prognoseberechnungen in anderen Sozialleistungsmaterien, namentlich im Wohngeldrecht, 21 kann offen bleiben. Denn sämtliches Vorbringen des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellt die Rechtmäßigkeit der streitigen Kostenbeitragsforderung nicht in Frage. 22 Der - formell rechtmäßige - Bescheid vom 2.5.2012 hat seine Ermächtigungsgrundlage in den §§ 92 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 8 SGB VIII. Danach erfolgt die (getrennte) Heranziehung der Elternteile zu den vollstationären Leistungen der Eingliederungshilfe für einen jungen Volljährigen durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35 a Abs. 2 Nrn. 3 und 4 SGB VIII) durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. 23 Die Tochter des Klägers erhält als junge Volljährige von der Beklagten zu Recht vollstationäre Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht gemäß den §§ 41, 35 a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfeleistung ist - nach dem seit Oktober 2005 geltenden Kostenbeitragsrecht ebenso wie nach der vorherigen Rechtslage - Voraussetzung für eine rechtmäßige Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. 24 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.4.1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293 = juris, und vom 6.6.2008 - 12 A 144/06 -, FamRZ 2008, 2314 = www.nrwe.de = juris, sowie Beschluss vom 14.1.2009 - 12 E 1693/08 -; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 91 Rdnr. 13. 25 Die Hilfeleistung ist rechtmäßig. Die Beklagte hat der Tochter des Klägers rechtsfehlerfrei Hilfe für eine junge Volljährige in Form stationärer Eingliederungshilfe bewilligt. 26 Es wäre unerheblich, wenn die gewährte Eingliederungshilfe nicht zum gewünschten endgültigen Erfolg, sondern nur zu einzelnen, möglicherweise auch nur kleinen Fortschritten in der Persönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit der Tochter des Klägers zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung führen sollte. § 41 SGB VIII verlangt nämlich keine Prognose dahin, dass die Befähigung des jungen Volljährigen zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus, gemäß § 7 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB VIII längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, erreicht wird. Zwar ist es Aufgabe und Zielrichtung der Hilfe für junge Volljährige, deren Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung zu fördern, und soll die Hilfe so lange wie notwendig, aber in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt und in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Doch weder dem Wortlaut noch der Systematik noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist zu entnehmen, dass ein Anspruch auf Hilfe nur gegeben ist, wenn Aussicht besteht, dass mit der Hilfe eine Verselbstständigung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder in einem begrenzten Zeitraum darüber hinaus erreicht werden kann. Da die Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden soll, ist der Abschluss einer positiven Persönlichkeitsentwicklung bzw. die Verselbstständigung mit der Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung das möglichst anzustrebende Optimum. Nach § 41 SGB VIII soll dem jungen Volljährigen Hilfe „für die Persönlichkeitsentwicklung“ und „zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung“ gewährt werden. Sie ist also nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Eine Hilfe für junge Volljährige bietet demgemäß hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn eine spürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen und seiner Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums zu erwarten sind. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 5 C 26.98 -, FEVS 51, 337 = DVBl. 2000, 1208 = NJW 2000, 2688; OVG NRW, Beschluss vom 20.2.1997 - 16 B 3118/96 -, FEVS 47, 505 = NDV-RD 1997, 58 = NVwZ-RR 1998, 315; Wiesner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 23 ff.; Stähr, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Komm. (Stand März 2013), § 41 Rdnr. 8. 28 Dass die seelische Gesundheit der Tochter des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit vom lebensalterstypischen Zustand abwich (und noch bis heute abweicht) und für den Fall einer Hilfeleistung nach § 41 i.V.m. § 35 a SGB VIII Fortschritte sowie Verbesserungen in der Persönlichkeitsentwicklung der Tochter des Klägers und deren Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung prognostiziert wurden, ist aus den hiermit in Bezug genommenen Gründen der Stellungnahme einer Diplom-Psychologin und gleichzeitigen Psychologischen Psychotherapeutin - einer Fachkraft i.S.d. § 35 a Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 SGB VIII - vom 4.11.2011 aus der maßgebenden Sicht der Beklagten fachlich (ohne jede Einschränkung) vertretbar und für die Kammer (sehr gut) nachvollziehbar. 29 Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 24.98 -, FEVS 51, 152 = DVBl. 2000, 629 = NVwZ 2000, 325. 30 Die Hilfemaßnahme erweist sich damit als geeignet und notwendig, was auch im Rahmen des § 41 SGB VIII zu verlangen ist. 31 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.9.2010 - 12 B 950/10 -. 32 Bezeichnenderweise hat eine Ärztin für Psychiatrie des Gesundheitsamtes der Beklagten mit eigenen, überzeugenden Ausführungen in ihren Stellungnahmen vom 16.8.2012 und 24.1.2013 die ursprüngliche fachliche Einschätzung der Diplom-Psychologin, dass die streitige Hilfeleistung notwendig sei, der Sache nach bestätigt, und auch eine neuere Stellungnahme der genannten Diplom-Psychologin vom 2.12.2012 kommt wieder zu demselben Ergebnis. Weitere eindeutige Bestätigungen dieser Auffassung finden sich in den Falldarstellungen der Beklagten vom 9.1. und 20.11.2012, den Vorberichten des X. -U1. bzw. der WG Am A. vom 27.5./4.6.2012, 7.3. und 13.5.2013 sowie den Feststellungen in den Protokollen der Hilfeplangespräche vom 30.10.2012 und 14.3.2013. Dass auf Grund der zwischenzeitlichen Entwicklung der Tochter des Klägers demnächst eventuell eine andere als die bisherige Form der Hilfe angezeigt sein mag, worauf fachliche Äußerungen in den jüngsten der vorgenannten Unterlagen hindeuten, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. 33 Eine - vom Kläger erstmals in der Klagebegründung vom 28.11.2012 und nochmals im Schriftsatz vom 3.1.2013 angebotene - Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, „dass die Maßnahme“ - die hier streitige Hilfebewilligung nach § 41 SGB VIII - „kontraindiziert (und objektiv sinnlos) ist“, war schon deshalb entbehrlich, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung diese Beweisanregung zwar wiederholt, aber keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat. Dem Tatsachengericht braucht sich eine Beweisaufnahme in der Regel - so auch hier - nicht aufzudrängen, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter auf ein schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot in der mündlichen Verhandlung nicht mehr durch Stellung eines förmlichen Beweisantrags zurückkommt. 34 Vgl. BVerwG, z.B. Urteile vom 27.7.1983 - 9 C 541.82 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 146, und vom 18.4.2013 - 5 C 21.12 -, www.bverwg.de. 35 Abgesehen davon bedurfte es einer solchen Beweiserhebung nicht, weil die der Kammer vorliegenden zahlreichen Unterlagen bereits den sicheren Schluss zulassen, dass die streitbefangene Hilfemaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zudem hat der Kläger mit der zur Begründung des Beweisangebots aufgestellten alleinigen Behauptung, seine Tochter habe eine unpassende Medikation mit Psychopharmaka erhalten, keine beweisbedürftige Tatsache benannt. Denn wenn tatsächlich eine unpassende Medikation seiner Tochter vor oder während der Jugendhilfemaßnahme erfolgt sein sollte, könnte das allein nichts an der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme als solcher ändern und wäre kein Beleg dafür, dass die Maßnahme „kontraindiziert“ war. Die etwaige Gabe von Medikamenten war auch nicht Inhalt und Ziel der Jugendhilfemaßnahme, sondern in ihrem Verlauf gegebenenfalls eine - nach Ansicht des handelnden Mediziners offenbar notwendige - Begleitmaßnahme, die sich im vorliegenden Zusammenhang einer rechtlichen Bewertung entzieht. 36 Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat die Beklagte - als zusätzliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Kostenbeitragsbescheides - den Kläger außerdem mit ihrem Schreiben vom 3.2.2012 inhaltlich ausreichend über die zivilrechtlichen Folgen einer öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragspflicht (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) aufgeklärt 37 zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.6.2008 - 12 E 683/07 -, JAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris, vom 9.9.2010 - 12 A 1567/09 -, www.nrwe.de = juris, und vom 13.3.2012 - 12 A 1662/11 -, www.nrwe.de = juris 38 und ihm überdies die Leistungsgewährung mitgeteilt. Das hat den Beginn der grundsätzlichen Kostenbeitragspflicht am 10.2.2012, dem Tag, an dem das am 7.2.2012 zur Post gegebene Schreiben vom 3.2.2012 entsprechend § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X als bekanntgegeben gilt, zur Folge. 39 Die Kostenbeitragspflicht des Klägers besteht ungeachtet der Frage, ob oder ggf. in welcher Höhe er gegenüber seiner Tochter zivilrechtlich (noch) unterhaltspflichtig ist. Denn der Gesetzgeber hat die öffentlich-rechtliche Kostenbeitragspflicht seit der zum Oktober 2005 in Kraft getretenen Änderung der §§ 91 ff. SGB VIII bewusst generell unabhängig von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht ausgestaltet. 40 Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24.8.2009 - 2 MB 12/09, 2 O 28/09 -, FamRZ 2010, 406; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.4.2010 - 4 PA 67/10 -, FamRZ 2011, 70 = NJW 2010, 2970 (Leitsatz); VG Stuttgart, Urteil vom 13.4.2012 - 7 K 3041/10 -, EuG 67, 34 = juris. 41 Der Kläger ist im Sinne des Kostenbeitragsrechts (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) eine unterhaltspflichtige Person. Unterhaltsverpflichtet sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie, also u.a. ein Vater (wie der Kläger). Dass es kostenbeitragsrechtlich nicht darauf ankommen kann, ob die (generell) unterhaltspflichtige Person im Einzelfall zivilrechtlich von der Unterhaltspflicht befreit ist, zeigt sich schon daran, dass fehlende Leistungsfähigkeit zwar zivilrechtlich die Unterhaltspflicht entfallen lässt (§ 1603 Abs. 1 BGB), gleichwohl aber eine jugendhilferechtliche Kostenbei-tragspflicht besteht, nämlich mindestens in Höhe des Kindergeldes (§ 94 Abs. 3 SGB VIII). 42 Vgl. VG Minden, Urteil vom 29.5.2009 - 6 K 2664/08 -, www.nrwe.de = juris. 43 Die Beklagte hat rechtmäßig einen Kostenbeitrag von monatlich 525 € ermittelt. Dieser Betrag unterschreitet auch nach Abzug der Kostenbeitragsverpflichtungen anderer Personen (§ 94 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB VIII) - hier: der Tochter des Klägers und ihrer Mutter im Umfang von zusammen rund 1.000 € - immer noch (sehr deutlich) die tatsächlichen Aufwendungen der Beklagten (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII). 44 Die Beklagte hat das für die Kostenbeitragsfestetzung wesentliche bereinigte Einkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 bis 3 SGB VIII nicht zu dessen Nachteil errechnet. 45 Dass die Beklagte das Bruttoeinkommen des Klägers (§ 93 Abs. 1 SGB VIII) für den maßgebenden Hilfezeitraum berechtigterweise unter Zugrundelegung seines Durchschnittseinkommens in einem vorangegangenen längeren Zeitraum 46 vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 - und vom 19.3.2012 - 5 C 16.12 -, jew. a.a.O. 47 - hier: Kalenderjahr 2011 - und jedenfalls nicht überhöht prognostiziert hat, ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig und bedarf daher keiner näheren Ausführungen. Bei der Durchsicht des Verwaltungsvorgangs hat die Kammer zudem festgestellt, dass die Beklagte das Nettoeinkommen des Klägers nach Maßgabe der durch § 93 Abs. 2 SGB VIII vorgeschriebenen Abzüge vom Bruttoeinkommen ebenfalls rechtmäßig ermittelt hat; bezeichnenderweise hat der Kläger insoweit auch lediglich wegen der Höhe der Steuerabzüge pauschale Bedenken ohne Substanziierung geäußert, die sich nach Überprüfung als unberechtigt erweisen. Schließlich hat die Beklagte gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII zu Recht lediglich den Pauschalbetrag von 25 % des Nettoeinkommens als Abzug für Belastungen berücksichtigt. Der Kläger hat keine höheren Belastungen i.S.d. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nachgewiesen. 48 Soweit die vom Kläger geltend gemachten Belastungen als solche anerkennungsfähig sind, bleiben sie auf jeden Fall unter dem von der Beklagten abgezogenen 25%-igen Pauschalbetrag von monatlich gut 772 €. Deshalb merkt die Kammer lediglich an, dass eine Berücksichtigung von berufsbedingten Fahrkosten in Höhe von 561 €, wie die Beklagte sie nach Maßgabe des § 9 EStG - in Übereinstimmung mit Nr. 12.6.2 der von einer Arbeitsgemeinschaft zahlreicher Landesjugendämter herausgegebenen „Gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII“ - ansetzt, sehr zum Vorteil des Klägers wäre. Denn eine für den Kläger deutlich ungünstigere Berechnung nach Maßgabe des § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII kommt ernsthaft in Betracht, 49 dafür jedenfalls: OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 ‑ 12 A 3019/08 -, juris; Wiesner, SGB VIII, Komm., 4. Aufl. 2011, § 93 Rdnr. 23; für die grundsätzliche sinngemäße Anwendbarkeit der im Sozialhilferecht geltenden Berechnungsvorschriften jetzt auch BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, a.a.O., 50 wonach i.V.m. § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 Buchst. a VO zu § 82 SGB XII für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, aber gedeckelt auf 40 Entfernungskilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 5,20 € vorgesehen ist; das entspräche im Falle des Klägers einem Abzugsbetrag von nur (40 x 5,20 € =) 208 €. 51 Im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) und § 1609 Nr. 2 BGB hat die Beklagte die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 8 in die Einkommensgruppe 5 geändert. Denn der Kläger hat mit einem minderjährigen Kind und seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle als Anlage zur KbV führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 7 zu einem Kostenbeitrag von 340 €. 52 Dieser Kostenbeitrag ist nicht weiter zu reduzieren. Denn weder schmälert er Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter (§ 92 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII) noch ist er unangemessen i.S.d. § 94 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VIII, weil dem Kläger der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt verbleibt. 53 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 5 C 10.09 -, BVerwGE 137, 357 = NJW 2011, 97 = FEVS 62, 359; OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2010 - 12 E 1073/10 -. 54 Von einer Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist auch nicht nach § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII abzusehen. Danach soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen besonderen Härte. Da durch die Rücksichtnahme auf besondere Härtefälle atypischen Fällen Rechnung getragen werden soll, die mit den auf die individuelle Zumutbarkeit abgestellten, letztlich aber doch pauschalierten Heranziehungsvorschriften nicht hinreichend erfasst werden, stellt die Erhebung eines Kostenbeitrags nur dann eine besondere Härte dar, wenn sie zu einem Ergebnis führt, das den Leitvorstellungen der §§ 91 bis 93 SGB VIII nicht entspricht und mit atypischen, unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist. 55 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, vom 24.6.2010 - 12 A 2575/09 - und vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, jew. www.nrwe.de = juris; OVG Hamburg, Urteil vom 3.9.1993 - Bf IV 28/92 -, FEVS 44, 448 (453 f.); OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19.6.2003 - 4 A 4/02 -, FEVS 55, 156 (164); Wiesner, a.a.O., § 92 Rdnr. 20. 56 Dabei muss sich die besondere Härte nicht notwendig aus der Person des Kostenpflichtigen selbst ableiten, sondern kann auch in der Person eines Dritten begründet sein, etwa im Hinblick auf Unterhaltsverpflichtungen. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.7.2011 - 12 A 805/11 -, a.a.O. 58 Die Pfändungsfreibeträge der §§ 850 ff. ZPO sind bereits im Rahmen der Kostenbeitragstabelle berücksichtigt und eingearbeitet worden. Dies kann wegen der Unterschiedlichkeit des Regelungsgegenstandes nicht mit dem bloßen Hinweis auf eine (angebliche) Überschreitung der individuellen Pfändungsfreigrenze im Einzelfall in Frage gestellt werden. Bei der Prüfung, ob eine besondere Härte i.S.d. § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII vorliegt, bedarf es zur Wahrung der Zumutbarkeitsgrenze insoweit keiner Gleichbehandlung. Vielmehr kann es auch bei (etwaiger) Unterschreitung der Pfändungsfreigrenze als ausgeschlossen angesehen werden, dass bei der Erhebung eines Kostenbeitrags die Existenzsicherung des Kostenbeitragspflichtigen gefährdet werden könnte. 59 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.3.2009 - 12 A 3019/08 -, www.nrwe.de = juris. 60 Nach den vorstehenden Maßgaben begründet der gegenüber dem Kläger festgesetzte Kostenbeitrag keine besondere Härte, zumal keine Unterhaltsansprüche vor- oder gleichrangig Berechtigter durch den streitigen Kostenbeitrag beeinträchtigt werden (vgl. die gesetzgeberische Wertung in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KbV). 61 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. 62 VERWALTUNGSGERICHT MINDEN 63 Beschluss 64 6 K 1775/12 65 In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 66 wegen eines Kostenbeitrags zur Hilfe für eine junge Volljährige; 67 hier: Urteilsberichtigung 68 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden 69 am 4. Juni 2013 70 durch 71 den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht als Einzelrichter 72 beschlossen: 73 Die Entscheidungsgründe des Urteils vom 24.5.2013 werden auf Seite 11 Abs. 2 des Urteilsabdrucks wegen offenbarer Unrichtigkeiten (Widersprüche zu vorangehenden Obersätzen in den Entscheidungsgründen und zum Tatbestand) gemäß § 118 Abs. 1 VwGO wie folgt berichtigt: 74 „Im Einklang mit § 94 Abs. 2 und 5 SGB VIII i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung (KbV) und § 1609 Nr. 1 BGB hat die Beklagte die sich aus dem ermittelten bereinigten Einkommen ergebende Zuordnung des Klägers zur Einkommensgruppe 12 in die Einkommensgruppe 11 geändert. Denn der Kläger hat mit einem minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KbV und der zugehörigen Tabelle als Anlage zur KbV führt die monatliche Kostenbeitragspflicht zu den Kosten vollstationärer Leistungen für eine Person in der Einkommensgruppe 11 zu einem Kostenbeitrag von 525 €.“