Beschluss
4 L 39/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0604.4L39.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren 4 K 201/13 gegen die Versetzungsverfügung vom 17. Januar 2013 anzuordnen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Entfällt wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - die nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, so kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung, ob die Vollziehung ausgesetzt und die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage angeordnet werden soll, hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist bei der im Aussetzungsverfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, noch dass er offensichtlich unbegründet ist, ist auf Grund sonstiger, nicht (nur) an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Durch § 54 Abs. 4 BeamtStG hat der Gesetzgeber allerdings die Wertung vorgenommen, dass für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahmen Abordnung und Versetzung ein besonderes, in der Regel ein ausschlaggebendes öffentliches Interesse besteht. Demgegenüber kann das private Interesse des Beamten nur ausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus, etwa weil ihn der Sofortvollzug unzumutbar hart trifft. 6 Vgl. zur gleichlautenden Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (BRRG) OVG NRW, Beschluss vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -, juris, Rdn. 13 m.w.N.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rdn. 42. 7 Bei Anwendung des oben genannten, hier anzulegenden Prüfungsmaßstabes lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene Versetzungsverfügung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist. 8 Der Antragsteller ist mit der Verfügung vom 17. Januar 2013 im Sinne von § 25 Abs. 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG NRW - zu der Niederlassung Soest des BLB versetzt worden. Man hat ihm bei einer anderen organisatorisch verselbständigten Verwaltungseinheit seines Dienstherrn auf Dauer ein anderes Amt übertragen. 9 Vgl. zum Begriff der Versetzung Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rdn. 3 und 7 m.w.N. 10 Nach § 25 Abs. 1 LBG NRW kann ein Beamter dann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er das beantragt oder wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Seiner Zustimmung bedarf es nicht, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Der Beamte ist vor der Versetzung zu hören. 11 Da der Antragsteller seine Versetzung nicht selbst beantragt hat, kommt es - auf der Tatbestandsseite - darauf an, ob für die Versetzung ein dienstliches Bedürfnis besteht. Der Begriff des dienstlichen Bedürfnisses in § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist dem der dienstlichen Gründe in Absatz 2 gleichzusetzen; eine sachliche Differenz besteht insoweit nicht. 12 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rdn. 15 a.E. 13 Die Ermächtigung zur Versetzung "aus dienstlichen Gründen" dient dazu, die Funktionalität der öffentlichen Verwaltung zu sichern und womöglich zu steigern. Der Begriff der "dienstlichen Gründe" ist deshalb so zu interpretieren, dass er die personellen Erfordernisse umfasst, die aus dem generellen Organisationsziel der öffentlichen Verwaltung und dem besonderen Organisationszweck des konkreten Verwaltungsbereichs folgen. 14 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rdn. 15, m.w.N. 15 Dienstliche Gründe für eine Versetzung können sich insbesondere herleiten aus 16 - der allgemeinen Personallage im ganzen Dienstzweig, bei der bisherigen Dienstbehörde oder bei der Dienstbehörde, an die der Beamte versetzt wird, 17 - der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der bisherigen Dienstbehörde oder der Verschmelzung von Behörden, 18 - der spezifischen Eignung des Beamten für das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, das ihm mit der Versetzung zufallen soll, 19 - nicht überzeugende Leistungen des Beamten bei der bisherigen Dienstbehörde, 20 - dem Interesse, durch Übertragung eines anderen Amtes eine Zurruhesetzung des Beamten wegen Dienstunfähigkeit zu vermeiden, oder 21 - einem Verhalten des Beamten, das zu einem (Dauer-)Spannungsverhältnis innerhalb der bisherigen Dienstbehörde beigetragen hat. 22 Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 4 Rdn. 16, m.w.N. 23 Es spricht viel dafür, dass für die Versetzung des Antragstellers dienstliche Gründe im vorgenannten Sinne gegeben sind. Durch die wesentliche Änderung des Aufbaus des BLB im Jahre 2007 ergab sich die Notwendigkeit einer Vielzahl von Versetzungen. Nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners, dem der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, bestand bereits damals ein Konkurrenzproblem in Bezug auf die Stelle des stellvertretenden Niederlassungsleiters in Bielefeld, das in einvernehmlicher Absprache zwischen den Beteiligten so gelöst wurde, dass zunächst der Antragsteller die Stelle in Bielefeld wahrnehmen, nach fünf Jahren aber den Dienstort mit dem Beigeladenen tauschen sollte. An die dem Beigeladenen entsprechend gegebene mündliche Zusage fühlt sich der Antragsgegner gebunden und verweist auf aus seiner Sicht drohende erhebliche Spannungen innerhalb der Behörde, wenn dem damals getroffenen "Gentlemen's Agreement" keine Rechnung getragen wird. Die Kammer neigt dazu, in diesen Umständen ausreichende dienstliche Gründe für eine Versetzung zu sehen, die unabhängig von der Frage zum Tragen kommen, ob die befristete Übertragung der Stelle an den Antragsteller damals zu Recht erfolgt ist. 24 Damit kommt es maßgeblich darauf an, ob der Antragsgegner das ihm durch § 25 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Auch hier lässt sich in diesem, auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gerichteten, Verfahren weder feststellen, dass die Entscheidung des Antragsgegners für eine Versetzung offensichtlich ermessensfehlerfrei ergangen ist, noch dass sie offensichtlich an Ermessensfehlern leidet. Die Versetzungsverfügung vom 17. Januar 2913 selbst enthält keine Ausführungen zum Ermessen. Ihr lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner vor seiner Entscheidung kein Ermessen ausgeübt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass es zumindest seit Mitte 2012 Gespräche mit dem Antragsteller über die beabsichtigte Versetzung gegeben hat und der Personalrat beteiligt und überzeugt wurde. Insofern dürften die ergänzenden Ermessenserwägungen in der Antragserwiderung vom 13. Februar 2013 zulässig und zu berücksichtigen sein. 25 Entscheidend für die Frage nach der inhaltlich ordnungsgemäßen Ermessensausübung ist in erster Linie, ob der Antragsteller sich darauf berufen kann, er habe auf den Text seiner sog. Bestellung vom 23. Mai 2007 vertraut und dieses Vertrauen sei schutzwürdig. In der "Bestellung" heißt es, die Bestellung für die Niederlassung Bielefeld erfolge befristet bis zum 31. Mai 2012 und verlängere sich automatisch um weitere fünf Jahre, sofern sie nicht sechs Monate vorher widerrufen werde. Unstreitig ist ein "Widerruf" vor dem 1. Dezember 2011 nicht erfolgt. Der Antragsteller hat zu keiner Zeit und an keiner Stelle behauptet, nach Entgegennahme der "Bestellung" davon ausgegangen zu sein, dass sich durch diese schriftlichen Ausführungen zur Verlängerungsmöglichkeit die zuvor getroffene mündliche Vereinbarung über den Wechsel im Jahr 2012 erledigt habe. Er erklärt lediglich pauschal in seinem Antragschriftsatz, dass bei ihm "durch die Verlängerung der Bestellung ... ein Vertrauenstatbestand" geschaffen worden sei. Dagegen spricht aber bereits der durch den Antragsgegner glaubhaft gemachte Inhalt der Gespräche mit der Leitung des BLB am 9. August 2012, in denen sich der Antragsteller nicht auf die Modalitäten der "Bestellung" und ein darauf fußendes Vertrauen berufen hat. Die "Bestellung" und die sich daraus ergebenden Fristen waren vielmehr erst Gegenstand weiterer Gespräche am 15. August 2012. Es spricht deshalb viel dafür, dass der Antragsgegner zu Recht bei der Ermessensausübung nicht von einem in besonderem Maße schutzwürdigen und damit überwiegenden Vertrauen des Antragstellers auf die Beibehaltung der Stelle in Bielefeld ausgegangen ist. Dieser Frage wird voraussichtlich im Hauptsacheverfahren noch näher nachzugehen sein. 26 Der Antragsgegner hat bei seiner Ermessensentscheidung auch die vom Antragsteller geltend gemachten familiären Gründe berücksichtigt. Er hat insoweit maßgeblich darauf abgestellt, dass seines Wissens der Antragsteller die Angehörigen nicht selbst pflegt und durch eine Tätigkeit in T. nicht daran gehindert wäre, die Betreuung weiterhin zu übernehmen. Auch diesbezüglicht dürfte die Ermessensausübung nicht zu beanstanden sein, zumal der Antragsteller offenbar in den vorbereitenden Gesprächen keine gegenteiligen Umstände behauptet, sondern vielmehr eingeräumt hat, bei ihm liege tatsächlich "kein Härtefall" vor. Gegebenenfalls besteht auch insoweit im Hauptsacheverfahren noch weiterer Klärungsbedarf. 27 Im Ergebnis kann somit nicht festgestellt werden, dass die Klage im Hauptsacheverfahren als offensichtlich unbegründet wird abgewiesen oder dass ihr als offensichtlich begründet wird stattgegeben werden müssen. Deshalb kommt es nach dem oben Ausgeführten für den Erfolg dieses Eilverfahrens darauf an, ob besonders gewichtige Gründe auf Seiten des Antragstellers gegeben sind, die für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, etwa, weil ihn der Sofortvollzug unzumutbar hart trifft. Solche Gründe sind hier aber nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat zwar bereits im Rahmen des Besetzungsverfahrens 2007 und auch in diesem Verfahren wiederholt darauf hingewiesen, dass er durch die Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter und Schwiegermutter ortsgebunden sei. Er hat aber zu keiner Zeit substantiiert dargelegt, etwa welche Pflegeleistungen er persönlich für diese Angehörigen erbringt, die durch keine andere Person übernommen werden könnten, oder inwiefern sonst seine ständige Anwesenheit in C. unentbehrlich ist. Es ist dem Antragsteller damit zuzumuten, vorläufig, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, der Versetzungsverfügung Folge zu leisten und die Stelle in T. wahrzunehmen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die Kosten des Beigeladenen für nicht erstattungsfähig angesehen. Das entspricht der Billigkeit, weil der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.