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Beschluss

10 Nc 4/13

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0627.10NC4.13.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Kombi-BA (G)/Paketfach Ma/Dt/BiWi (KF) zum Sommersemester 2013 im ersten Fachsemester an der Universität Bielefeld an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und vorläufig zuzulassen, falls auf sie ein ermittelter Rangplatz entfällt, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat - soweit es ihr um eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geht - den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das folgt bereits daraus, dass ihr im Verwaltungsverfahren gestellter entsprechender Antrag nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) genügt. Der Bestimmung zufolge müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 01. April bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Der Begriff der erforderlichen Unterlagen wird in der Verordnung nicht näher bestimmt. Sein Inhalt lässt sich indessen durch Auslegung bestimmen. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind danach diejenigen Unterlagen, die dazu geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nachzuweisen - vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 -, juris (Rdnr. 5) -. Die Vergabe eines Studienplatzes, sei es innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität, setzt - neben etwaigen studiengangsspezifischen Anforderungen - voraus, dass die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen vorliegen. Die Qualifikation für ein Hochschulstudium wird nach § 49 Abs. 1 Satz 1 HG NRW in der Regel durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 HG NRW hat Zugang zum Studium an Universitäten, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist. Dieser Nachweis kann durch Vorlage des Abiturzeugnisses im Original oder in beglaubigter Kopie erbracht werden - vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2013, a.a.O., juris (Rdnrn. 8, 9) -. Die Antragstellerin hat ihrem Schreiben vom 28. Februar 2013, mit dem sie sich bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bewarb, keine beglaubigte Kopie des ihr erteilten Zeugnisses der Allgemeinen Hochschulreife beigefügt (und das Zeugnis im Original ebenfalls nicht). Jedenfalls ist sie der entsprechenden Darstellung der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Dass sie seinerzeit anscheinend eine unbeglaubigte Ablichtung der Hochschulzugangsberechtigung vorlegte, war unzureichend. Auf die Frage, ob die Kapazität zutreffend berechnet worden ist, kommt es danach nicht mehr an. Dass es der Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag auch um einen Studienplatz innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, nimmt die Kammer nicht an. Allerdings könnte ein solcher Antrag ohnehin keinen Erfolg haben, weil die festgesetzten 37 Plätze vergeben worden sind, sich sogar 39 Studienanfänger eingeschrieben haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.