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Urteil

7 K 2542/11.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0628.7K2542.11A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2011 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger zu 5. ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger zu 1. bis 4. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 5. tragen dieser und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese und der Kläger zu 5. jeweils zu 1/10, die Kläger zu 1. bis 4 jeweils zu 2/10. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind serbische Staatsangehörige vom Volke der Roma. Die im Jahr 1979 geborenen Kläger zu 1. und 2 sind die Eltern der am 25.03.1997, am 13.01.2000 und am 23.11.2008 geborenen Kläger zu 3. bis 5. Die Kläger beantragten erstmals am 12.11.2010 Asyl. Zur Begründung gaben sie an, der Kläger zu 1. sei für seine vor der Ausreise geleistete Arbeit von dem ihn beschäftigenden Firmenchef nicht bezahlt worden. Als er deshalb zur Polizei gehen wollte, sei ihm von seinem ehemaligen Arbeitgeber gedroht worden. Auch im Übrigen seien sie häufig Diskriminierungen und Gewalt wegen ihrer Roma-Zugehörigkeit ausgesetzt gewesen. Insbesondere die Klägerinnen zu 3. und 4. seien in der Schule oft beleidigt worden. Die Kläger zu 3. bis 5. seien krank. Während die Klägerin zu 3. und der Kläger zu 5. nicht hören und sprechen könnten, weshalb die Klägerin zu 3. ein Hörgerät trage, leide die Klägerin zu 4. an Epilepsie. Das ihnen zur Verfügung stehende Geld habe nicht gereicht, um die Medikamente für die kranken Kläger zu 3. bis 5. zu bezahlen. 3 Mit Bescheid vom 02.12.2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Des Weiteren drohte es ihnen die Abschiebung an. Eine hiergegen erhobene Klage der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Minden blieb erfolglos (7 K 3113/10.A). 4 Am 17.10.2011 stellten die Kläger einen Asylfolgeantrag. Dazu trugen sie vor, Roma seien in ihrem Herkunftsland zumindest einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, ohne dass die staatlichen Institutionen willens oder in der Lage seien, dem effektiv Einhalt zu gewähren. Zudem seien alle Kläger erkrankt. Bei dem Kläger zu 1. bestünde ein Magenleiden mit rezidivierender Übelkeit und Magenschmerzen. Des Weiteren sei er seit 10 Jahren an Bluthochdruck erkrankt. Außerdem sei er psychisch belastet und es sei zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Serbien weiter verschlechtere. Die Klägerin zu 2. sei chronisch überlastet und depressiv. Eine vormalige Hautinfektion an der Hand habe sich nach ärztlicher Behandlung weitgehend gebessert. Trotz medikamentöser Behandlung leide sie unter Schlaflosigkeit, Appetitlosigkeit, Unruhe und rezidivierenden Kopfschmerzen. Daneben bestünden Beschwerden im Lendenwirbelbereich unklarer Genese bei bekanntem Nierensteinleiden. Um eine zu befürchtende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu vermeiden, sei bei einer Rückführung eine Übergabe an Angehörige oder eine andere kompetente Betreuungsperson sowie eine medizinische Weiterbehandlung zu gewährleisten. Bei der Klägerin zu 3. bestehe eine angeborene Schwerhörigkeit. Eine Versorgung mit Hörgeräten sei erfolgt und sie besuche nun die Förderschule C. mit dem Förderschwerpunkt Hören. Die Klägerin zu 4. leide seit 2 Jahren an einer Abscencenepilepsie. Es sei eine Dauertherapie mit Orfiril long 500 mg und Vitamin B6 notwendig. Bei dem Kläger zu 5. sei bei angeborener Schwerhörigkeit am 31.08.2011 eine CI-Implantation vorgenommen worden. Diesbezüglich sei eine lebenslange Therapie an geeigneten CI-Centren erforderlich. Ungeachtet der Frage, ob die Behandlung jeder einzelnen Erkrankung in Serbien überhaupt möglich wäre, könnten die Kläger die dafür anfallenden Kosten schon wegen der Quantität der Erkrankungen nicht mehr bestreiten. Zum Beleg der geltend gemachten Beschwerden reichten sie Stellungnahmen der Amtsärztinnen des Kreises N. -M1. Frau Dr. M. vom 15.09.2011 und Frau Dr. S. vom 13.09.2011 sowie des der Hochschule I. angegliederten Hörzentrums vom 03.09.2011, 05.09.2011 und 10.11.2011 ein. 5 Mit Bescheid vom 28.10.2011 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung der Bescheide vom 02.12.2010 (Az. 5452235-170 und 54522351-170) bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ab. 6 Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 04.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung verweisen sie zum einen auf die nachteiligen Lebensumstände der Roma in Serbien und zum anderen auf ihre bereits vor dem Bundesamt geltend gemachten Erkrankungen und die fehlenden finanziellen Mittel, um die Kosten für alle notwendigen Behandlungsmaßnahmen zu bestreiten. Mit Blick auf die gesundheitliche Situation des Klägers zu 5. sei zudem davon auszugehen, dass die erforderliche medizinische Betreuung in Serbien nicht verfügbar sei. Nach dem Einsatz des Cochlea-Implantates sei in der Zeit vom 10.10. bis zum 14.10.2011 die Erstanpassung erfolgt. Neben einer Hör-Sprach-Erbwerbstherapie sei vor allem eine lebenslange fachärztliche sowie eine technische Betreuung erforderlich. Dazu reichten die Kläger einen Bericht des Hörzentrums der Hochschule I. vom 17.10.2011 über die Anpassungsphase und das Hörtraining des Klägers zu 5., ein Informationsheft zur Sprachentwicklung bei Kindern mit Cochlea-Implantat der Frau Prof. Dr. H. T. von der D. P. -Universität P1. sowie den Ausdruck eines Email-Kontaktes mit Dr. C1. , ehemaliger Leiter des I. , zur Frage der Betreuung von Implantatträgern in Serbien ein. 7 Mit Beschluss vom 16.01.2012 gab die Kammer der Beklagten in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Kläger im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO auf, aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Hinblick auf die Kläger zu 3. und 5. bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens zu unterlassen. Hinsichtlich der weiteren Kläger lehnte es den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. 8 Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat die Kammer das Verfahren der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Diese hat mit Beschluss vom 05.10.2012 Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Oberärztin Prof. Dr. med. B. M2. -T1. vom E. Hörzentrum der Hochschule I. . Sodann hat sie mit Verfügung vom 16.04.2012 eine Auskunft der deutschen Botschaft in Belgrad zu den Möglichkeiten der Betreuung von Cochlea-Implantat-Trägern sowie zu den Möglichkeiten der Hörgeräteeinstellungen in Serbien angefordert. Mit Schreiben vom 25. und 26.06.2013 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamts vom 28.10.2011 zu verpflichten, in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes, insbesondere hinsichtlich der von den Klägern im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, des eingeholten Gutachtens der Frau Prof. M2. -T1. und der Auskunft der deutschen Botschaft in Belgrad wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, in den Verfahren 7 K 3113/10.A, 7 L 625/11.A und 7 L 689/10.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten mit ihren Schriftsätzen vom 25. und 26.06.2013 auf die Durchführung einer solchen verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. 16 Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. 17 Soweit die Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG begehren, ist der Bescheid des Bundesamts vom 28.10.2011 rechtmäßig. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 71 AsylVfG überhaupt erfüllt sind. Jedenfalls haben die Kläger keinen entsprechenden Anspruch. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Darstellungen und Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, denen die Kammer nach Überprüfung folgt, vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG. 18 Darüber hinaus gilt Folgendes: 19 Sofern die Kläger zur Begründung ihrer Klage die allgemeinen Lebensverhältnisse der Roma in Serbien beschreiben und dazu auf die im Verfahren vor dem Bundesamt vorgelegten Stellungnahmen des „european roma rights centre“ aus Januar 2011 und des „ACCORD“ vom 14.03.2011 verweisen, lässt sich daraus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Eintritt einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr für die Kläger bei einer Rückkehr nach Serbien herleiten. Zwar geht die Kammer nach den ihr vorliegenden Auskünften davon aus, dass die Situation der Roma in Serbien weiterhin von zahlreichen Diskriminierungen und insgesamt einer schlechten Lebenssituation und unzureichenden Wohnverhältnissen gekennzeichnet ist. Nach den Informationen des jüngsten Lageberichts des Auswärtigen Amtes zur Lage in Serbien ist die Grundversorgungen der Bevölkerung mit dem Lebensnotwenigen und einer elementaren medizinischen Versorgung jedoch gewährleistet. Zudem gibt es in Serbien ein Sozialhilfesystem, zu dem alle registrierten Bürger Serbiens Zugang haben. Gegen Übergriffe Dritter ebenso wie gegen die Untätigkeit der Polizeibehörden oder rechtswidriges Verhalten der Amtsträger schützt der serbische Justizapparat, unter anderem in Form gerichtlicher Rechtsbehelfe. Daneben besteht die Möglichkeit sich an den serbischen Ombudsmann zu wenden. 20 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 29.01.2013 (Stand Januar 2013). 21 Dementsprechend geht das OVG NRW in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Angehörigen der Volksgruppe der Roma bei Rückkehr nach Serbien keine extreme Gefahrenlage droht. 22 Vgl. dazu im Einzelnen etwa OVG NRW, Beschluss v. 14.12.2009 - 5 A 2716/09.A - 23 Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Kläger aus individuellen Gründen etwas anderes gelten könnte, liegen nicht vor. 24 Der Kläger zu 5. hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (386); Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); jeweils zu § 53 AuslG. 26 Für das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne dieser Vorschrift genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben und Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten Gefahrenbegriff identisch, wobei allerdings auf Grund der Tatbestandsmerkmale der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, 27 vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2001 – 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 29.03.1996 – 9 C 116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N., jeweils zu § 53 AuslG, 28 die überdies landesweit droht. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330), zu § 53 AuslG. 30 Lebt der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Familienangehörigen (Ehegatte oder Kinder) in familiärer Gemeinschaft, ist bei der Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG im Heimatland im Grundsatz ebenfalls ein Aufenthalt in Gemeinschaft mit den Angehörigen zu unterstellen, 31 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A -, m.w.N., 32 wobei dies ggfls. abweichend zu beurteilen ist, wenn dem Familienangehörigen eine Einreise in das Heimatland des Ausländers unmöglich ist. 33 § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, d.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des Abschiebungszielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich allein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als solcher ergeben, nicht zu den im Abschiebungsschutzverfahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei Vollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten. 34 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.02.2005 - 8 A 59/04.A -. 35 Zwar kann sich ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG auch durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland ergeben; dies jedoch nur dann, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2002 - 18 B 965/02 -, m.w.N.; ferner zu dem anzuwendenden Prüfungsansatz und -maßstab BVerwG, Urteil vom 15.10.1999 - 9 C 7.99 -, Buchholz 402, 240, § 53 AuslG Nr. 24; jeweils zu § 53 AuslG. 37 Eine konkrete Verschlimmerung einer Erkrankung ist anzunehmen bei einer alsbald nach der Rückführung zu erwartenden Verschlimmerung. Eine nicht zu erwartende Heilung im Zielland stellt nicht von sich aus eine wesentliche Verschlimmerung dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates Deutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebungsland sichern. Vor diesem Hintergrund können die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Ein Abschiebungsverbot ist daher dann nicht anzunehmen, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellandes entsprechende, aber noch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist, d.h. eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität nicht zu erwarten ist. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.09.2004 - 13 A 3598/04.A -, zu § 53 AuslG; BVerwG, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118/05 -. 39 Des Weiteren kann sich ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bei an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung im Einzelfall auch aus den sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 C 1.02 -, zu § 53 AuslG. 41 Gemessen an diesen Anforderungen besteht im maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt die beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers zu 5. alsbald nach seiner Rückkehr nach Serbien wesentlich verschlechtern wird. Der Kläger ist von Geburt an auf beiden Ohren taub. Bei intakter Innenohr- und Hörnervenanatomie erfolgte am 31.08.2011 eine beidseitige Cochlea-Implantation. Nach den nachvollziehbaren, detaillierten Angaben der gerichtlich beauftragten Gutachterin Frau Prof. Dr. M2. -T1. stimuliert das Implantant auf direktem Weg den Hörnerv. Um eine für das Hören und den anschließenden Spracherwerb erforderliche Vernetzung der neuralen Strukturen zu erreichen, muss eine Stimulation des Hörnervs entweder über die physiologische Reizung der Haarzellen oder ein Cochlea-Implantat in den ersten vier bis sechs Lebensjahr erfolgen. Sofern diese Reifungsphase ausreichend genutzt wird, kann eine nahezu normale Hörfunktion erreicht werden. Eine Therapie zu einem späteren Zeitpunkt kann den gewünschten Erfolg nicht mehr erbringen. Um die Lautsprachentwicklung zum Abschluss zu bringen, muss bis zum 15. Lebensjahr alle zwei bis drei Monate eine Feineinstellung des Implantats erfolgen. Neben der regelmäßigen Feineinstellung benötigen die Cochlea-Implantate als höchst sensible Medizinprodukte eine regelmäßige Pflege der Batteriefächer, der Mikrofone, der Kabel und Sendespulen. Mithilfe speziell für das Implantat entwickelter Messtools ist die Technik der in der Cochlea liegenden Elektrode regelmäßig zu kontrollieren. Aufgrund von Verschleißerscheinungen müssen mindestens fünfmal jährlich Kabelspulen, Mikrofone, etc. ausgetauscht werden. Zwei- bis dreimal täglich ist die komplette Batterieversorgung zu erneuern. Reparaturen an den Sprachprozessoren sind alle vier bis zehn Jahre zu erwarten. Neben der technischen Wartung des Implantats sind regelmäßige Kontrollen durch einen Hals-Nasen-Ohren-Facharzt sowie eine tägliche, pädagogisch angeleitete Hör-Sprachförderung erforderlich. 42 Ohne die erwähnte Feinabstimmung des Implantats im Abstand von 2 bis 3 Monaten, die technische Wartung und die Durchführung unter Umständen erforderlicher Reparaturen und des begleitenden Hör-Sprachtrainings ist nach den überzeugenden Darlegungen der Oberärztin der HNO-Klinik I. und ärztlichen Leitung des E. Hörzentrums I. , von deren fachlichen Kompetenz die Kammer überzeugt ist, Frau Prof. Dr. M2. -T1. , nicht nur mit einer Stagnation der Hörbahnreifung zu rechnen, sondern auch mit einem Verlust der bereits erlernten Lautsprachfähigkeiten. Eine Nachreifung zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Neuankoppelung des Implantats könnte nicht mehr erfolgen. Aufgrund der schlüssigen Ausführungen der begutachtenden Oberärztin nimmt die Kammer an, dass es bei minderjährigen Implantatträgern zudem häufig zu Infektionen des Implantatbettes oder des Mittelohrs mit Austritt von Eiter und zu Verletzungen durch Traumatisierungen im Rahmen des spielerischen Prozesses kommt. In einem solchen Fall müssen eine umgehende (innerhalb von 24 bis 36 Stunden erfolgende) Vorstellung in einer spezialisierten Klinik und eine antibiotische Behandlung erfolgen. Eine antibiotische Prophylaxe mit begleitender Behandlung mit Nasenspray, Schleimlöser und Inhalationen ist weiter bei jedwedem Erguss des Mittelohrs durchzuführen. Im Falle einer Mittelohrentzündung besteht aufgrund der genannten Erläuterungen der Gutachterin zur Überzeugung der Kammer immer das Risiko, dass über die Cochlea-Implantat-Elektrode Keime in Richtung Hirnhaut aufsteigen, woraus eine lebensgefährliche Meningitis mit aufsteigender Labyrinthitis (Innenohrinfektion) entstehen kann. Ein solcher Fall ist als extremer Notfall einzustufen und bedarf einer intensivmedizinischen Betreuung und einer umgehenden chirurgischen Entfernung des Implantats. 43 Nach der von der Kammer eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft in Belgrad vom 01.06.2013 ist eine regelmäßige Feineinstellung eines Cochlea-Implantats in Serbien ebenso wenig realisierbar, wie technische Pflege- oder Wartungsmaßnahmen oder die Reparatur spontan auftretender Defekte. Auch eine tägliche, pädagogisch angeleitete Hör-Sprach-Förderung für Cochlea-Implantatträger ist in Serbien nicht möglich. Sollte eine chirurgische Entfernung des Cochlea-Implantats erforderlich werden, ließe sich diese ebenso wie eine adäquate antbiotische Therapie bei Meningitis und Innenohrinfektion nur in den größeren medizinischen Zentren wie z.B. den der medizinischen Fakultäten in Belgrad, Novi Sad, Nis oder Kragujevac durchführen. Da über die Erstattung der Kosten für die Instandhaltung eines im Ausland eingesetzten Implantats ebenso wie über die Erstattung der Kosten für die Behandlung von im Zusammenhang mit dem Implantat auftretenden Komplikationen die zuständige Kommission der staatlichen Krankenversicherung entscheidet, kann nach der genannten Auskunft selbst bei einer Mitgliedschaft des Klägers zu 5. in dieser nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie des Klägers zu 5. für die anfallenden Kosten aufzukommen hätte. 44 Vor diesem Hintergrund ist eine alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland eintretende Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers zu 5. von besonderer Intensität beachtlich wahrscheinlich. Nach der Exploration Frau Prof. Dr. M2. -T2. hat der Kläger zu 5. bereits große Fortschritte in der Hörbahnentwicklung gemacht. Er kann Tierlaute schon deutlich unterscheiden, reagiert interessiert auf die ihn umgebenden Geräusche und bemüht sich stetig, vernommene Worte nachzusprechen. Daher spricht er mittlerweile viele Wörter und diese zunehmend deutlicher, auf Verbesserungsvorschläge bezüglich seiner Aussprache reagiert er mit einer genaueren Artikulation des betreffenden Wortes. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass bei dem Kläger zu 5. aufgrund der fehlenden Betreuungs-, Wartungs- und Förderungsmöglichkeiten für Implantatträger spätestens nach zwei bis drei Monaten – der Zeitspanne bis zur erforderlichen nächsten Feinabstimmung – mit einer Stagnation der Hörbahnreifung und in der Folge zunehmend zu einem Verlust der zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Hör- und Sprachfähigkeiten käme. Eine alternative Versorgung mit Hörgeräten ist nach den fachlich fundierten Darstellungen der Sachverständigen Frau Prof. Dr. M2. -T1. nicht möglich. Eine solche setzte eine Restfunktion der Haarzellen voraus, welche bei dem Kläger zu 5. nicht gegeben ist. Der Verlust der auditiven Wahrnehmung stellt bereits für sich genommen eine gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung dar. Dies unabhängig davon, dass der Kläger zu 5. eine angeborene Taubheit aufweist. Der Zustand fehlender auditiver Wahrnehmung entspricht eben nicht mehr seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand. Neben dieser mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintretenden Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes besteht die beachtliche Gefahr, dass es bei dem Kläger zu 5. nach seiner Rückkehr zu lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen kommen wird. Frau Prof. Dr. M2. -T1. hat nachvollziehbar dargelegt, dass es gerade bei Kindern durch den chirurgischen Einsatz des Implantats, eines Fremdkörpers im kindlich-sensiblen Organismus, häufig zu entzündlichen Prozessen im Ohr kommt und es in diesen Fällen einer umgehenden medizinischen Betreuung bedürfe, um eine Wanderung der Keime zum Hirn durch die implantatbedingte Öffnung im Knochen zu verhindern. Das Erfordernis einer sofortigen medizinischen Intervention gilt umso mehr, wenn ein Aufsteigen der Keime bereits zu verzeichnen ist. Auch wenn eine antibiotische Therapie in größeren medizinischen Zentren in Serbien ebenso möglich ist, wie die chirurgische Entfernung des Implantats, ist nicht zu erkennen, wie dem Kläger zu 5. die benötigte medizinische Hilfe rechtzeitig zuteilwerden sollte. Die Frage des schnellen Transports in ein entsprechend ausgestattetes medizinisches Zentrum außerachtgelassen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Kläger umgehende Hilfe aus individuellen, nämlich finanziellen Gründen nicht zur Verfügung stünde. Selbst wenn die Kläger in den Genuss der Übernahme der anfallenden Kosten durch die staatliche Krankenversicherung kämen, was nach der Auskunft der deutschen Botschaft vom 01.06.2013 nicht abgeschätzt werden kann, hält die Kammer es jedenfalls für ausgeschlossen, dass eine entsprechende positive Entscheidung der zuständigen Kommission rechtzeitig, nämlich innerhalb von 24 bis 36 Stunden, erfolgte. Wie die Kläger die Kosten einer speziellen antibiotischen Therapie und besonders die Kosten eines chirurgischen Eingriffes zunächst selbst aufbringen können sollten, vermag die Kammer jedoch nicht zu ersehen. Im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens haben die Kläger zu 1. und 2. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 18.11.2010 angegeben, dass das vom Kläger zu 1. erwirtschaftete Einkommen nur knapp ausgereicht habe, um die Medikamente für die Klägerinnen zu 3. und 4. zu bezahlen und die Familie dafür Einbußen bei der Ernährung habe hinnehmen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der sich zwischenzeitlich auf eigene Erkrankungen berufende Kläger zu 1., oder seine mit der Betreuung der ausnahmslos kranken Kinder voll ausgelasteten Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Serbien die Erzielung eines wesentlichen höheren Einkommens zu gelingen vermag. Auch die staatliche Sozialhilfe ist nicht ausreichend, um derart kostspielige medizinische Behandlungen zu begleichen. 45 Die übrigen Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss der Kammer vom 16.01.2012 im Verfahren 7 L 625/11.A und ihr Urteil vom 17.01.2011 im Verfahren 7 K 3113 verwiesen. Ergänzend gilt Folgendes: 46 Sofern der Kläger zu 1. sich darauf beruft, er habe ein Magenleiden, ist weder vorgetragen, noch sonst erkennbar, dass er deshalb einer besonderen Behandlung bedürfe, noch ist zu ersehen, dass aufgrund dieses Magenleidens eine wesentliche, wenn nicht gar lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung drohte. Sein bereits seit zehn Jahren bekanntes Bluthochdruckleiden hat auch in der Vergangenheit nicht zu kurzfristig auftretenden wesentlichen Gesundheitsverschlechterungen geführt und ist im Übrigen in Serbien uneingeschränkt behandelbar. 47 Vgl. Auskunft der deutschen Botschaft Belgrad an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 26.07.2007 – RK 511.06 E 2631 – PA/BE. 48 Eine wesentliche Gesundheitsgefahr ist auch nicht zu erkennen, soweit sich der Kläger zu 1. auf eine psychische Belastung beruft. Davon abgesehen, dass ein besonderer Behandlungsbedarf nicht vorgetragen wurde, ist ein solcher in Serbien gewährleistet. 49 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom 29.01.2013 (Stand Januar 2013). 50 Auch in Hinblick auf die für die Klägerin zu 2. vorgetragenen Erkrankungen ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr in ihr Heimatland auszugehen. Sofern ursprünglich eine Infektion der Hand vorgetragen wurde, hatte diese sich bereits im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am 15.09.2011 weitgehend gebessert. Ein weiterer aktueller Behandlungsbedarf ist diesbezüglich nicht zu ersehen. Auch im Hinblick auf die unklaren Beschwerden im Lendenwirbelbereich ist schon kein besonderer Behandlungsbedarf zu erkennen. Bezüglich der durch die Amtsärztin Dr. M. am 15.09.2011 diagnostizierten chronischen Überlastungsreaktion und depressiven Erkrankung gilt, wie schon beim Kläger zu 1., dass psychische Erkrankungen in Serbien behandelbar sind. Soweit die untersuchende Amtsärztin die Überstellung in das dortige Gesundheitssystem und die Übergabe an Angehörige oder eine anderweitige Betreuungsperson bei einer Rückführung für erforderlich hält, ist dieser Umstand als unter Umständen inlandsbezogenes Abschiebungshindernis allein von der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten. 51 Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann trotz der bei ihr bestehenden angeborenen Schwerhörigkeit auch nicht für die Klägerin zu 3. angenommen werden. Zwar kann nach der von der Kammer eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft vom 01.06.2013 eine Justierung und ein regelmäßiger Service des Hörapparates nicht gewährleistet werden und nach der 52 Auskunft der deutschen Botschaft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 23.11.2005 – RK 511.06 E 2464 TS/Ra, RK 511.06 E 2464 Pa/Ra – 53 haben die Eltern von hörgeschädigten Kindern erhebliche Kosten für die Zuzahlung von zusätzlichen Übungen bei privaten Logopäden. Dennoch ist vorliegend nicht erkennbar, dass es bei einer Rückkehr der Klägerin zu 3. zu einer wesentlichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes kommen würde. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 17.01.2011 (7 K 3113/11.A) ausgeführt hat, ist eine Besserung der Schwerhörigkeit der Klägerin zu 3. bereits vor ihrer Ausreise durch das ihr schon in Serbien zur Verfügung stehende Hörgerät eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass es auch bei nicht ganz regelmäßiger Wartung des Gerätes zu einer massiven Verschlechterung ihres Hörvermögens kommen könnte, hat die Kammer ebenso wenig, wie Anhaltspunkte dafür, dass es ähnlich wie bei dem Kläger zu 5. zu lebensgefährlichen Infektionen des Ohres kommen könnte. Im Übrigen ist nach der von der Kammer eingeholten Auskunft der deutschen Botschaft bei einem bereits in Serbien angepassten Hörgerät – wie es die Klägerin zu 3. – trägt, die Übernahme etwaiger im Zusammenhang mit dem Hörgerät auftretender Behandlungskosten durch die staatliche Krankenversicherung höchstwahrscheinlich. 54 Sofern sich die Klägerin zu 4. zur Begründung eines Abschiebungsverbotes nach wie vor auf ihre Epilepsieerkrankung beruft, ergibt sich die Behandelbarkeit des Leidens über die bereits in dem Urteil vom 17.01.2011 (7 K 2011) genannten Gründe hinaus auch aus der 55 Auskunft der deutschen Botschaft Belgrad an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2008 – RK 511.06 E 2667. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.