Beschluss
10 L 180/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0703.10L180.13.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit im ersten Semester beginnend mit dem Sommersemester 2013 zuzulassen, - erstrebt wird damit allein ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität -, ist unbegründet. Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das folgt bereits daraus, dass ihr im Verwaltungsverfahren gestellter entsprechender Antrag nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 5 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) genügt. Der Bestimmung zufolge müssen Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen mit den erforderlichen Unterlagen für das Sommersemester bis zum 01. April bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Der Begriff der erforderlichen Unterlagen wird in der Verordnung nicht näher bestimmt. Sein Inhalt lässt sich indessen durch Auslegung bestimmen. Erforderliche Unterlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 VergabeVO NRW sind danach diejenigen Unterlagen, die dazu geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität nachzuweisen - vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 13 B 341/13 -, juris (Rdnr. 5) -. Die Antragstellerin hat ihrem Schreiben vom 19. März 2013, mit dem sie sich - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte - bei der Antragsgegnerin um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bewarb, lediglich eine schriftliche Vollmacht beigefügt. Das war unzureichend, ohne dass geklärt zu werden braucht, was zu den „erforderlichen Unterlagen“ gezählt hätte. Auf die Frage, ob die Kapazität zutreffend berechnet worden ist, kommt es danach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.