Beschluss
11 L 455/13
VG MINDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht zur Außervollzugsetzung einer von einem früheren Beschluss angeordneten Untersagungsverfügung führen, soweit der Weiterbetrieb die Abänderung dieses Beschlusses voraussetzt.
• Die Voraussetzungen für eine Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO müssen eine entscheidungserhebliche nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage aufzeigen; bloße ergänzende Gutachten genügen im Eilverfahren nicht ohne weiteres.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren reicht das Vorbringen von Gutachten und vorläufigen Stellungenahmen nicht aus, um die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage und damit ein überwiegendes privates Interesse am Sofortvollzug zu begründen.
Entscheidungsgründe
Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung aufschiebender Wirkung wegen fehlender Abänderungsgründe des früheren Beschlusses • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann nicht zur Außervollzugsetzung einer von einem früheren Beschluss angeordneten Untersagungsverfügung führen, soweit der Weiterbetrieb die Abänderung dieses Beschlusses voraussetzt. • Die Voraussetzungen für eine Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO müssen eine entscheidungserhebliche nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage aufzeigen; bloße ergänzende Gutachten genügen im Eilverfahren nicht ohne weiteres. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren reicht das Vorbringen von Gutachten und vorläufigen Stellungenahmen nicht aus, um die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit einer Anlage und damit ein überwiegendes privates Interesse am Sofortvollzug zu begründen. Die Antragstellerin betreibt eine Biogasanlage, für die ihr eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 29.03.2011 erteilt wurde. Nach Nachbarklagen und gerichtlichen Entscheidungen besteht über die Zulässigkeit der Anlage ein Rechtsstreit (Hauptsacheverfahren 11 K 803/11 und 11 K 805/11). Das Gericht hatte bereits mit Beschluss vom 09.07.2013 eine vorläufige Untersagungsverfügung angeordnet. Die Antragstellerin beantragte mit Bezug auf § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage, um den Weiterbetrieb der Anlage zu ermöglichen. Sie legte ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vor und verwies auf Behördenmeinungen, die eine Minderung der Geruchsbelästigung erkennen ließen. Das Gericht prüfte im Eilverfahren, ob sich die Sach- oder Rechtslage seit dem früheren Beschluss so verändert habe, dass eine Abänderung desselben gerechtfertigt wäre. • Der Antrag ist unzulässig, soweit er darauf zielt, durch einen § 80 Abs. 5 VwGO-Antrag den Weiterbetrieb der Anlage zu erreichen, ohne zuvor den den Antragsgegner zur Untersagung verpflichtenden früheren Beschluss abzuändern. • Eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt eine entscheidungserhebliche nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus; das angerufene Gericht wäre hierfür zuständig, doch solche Veränderungen sind nicht dargetan. • Die vorgelegten ergänzenden Gutachten und die Stellungnahme der Behörde zeigen im summarischen Eilverfahren keine offenkundige Genehmigungsfähigkeit der Anlage; Messwerte und Einschätzungen lassen weiter prüfungsbedürftige Geruchsbelastungen erkennen. • Die aufschiebende Wirkung der Nachbarklage, die vom OVG NRW wiederhergestellt wurde, hindert die Antragstellerin derzeit an der Ausnutzung der Genehmigung; frühere Anträge auf Abänderung dieser Entscheidungen blieben ohne Erfolg. • Mangels offensichtlicher Änderung der Verhältnisse überwiegt das Schutzinteresse der Nachbarn vor unzumutbaren Geruchsbelästigungen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin am sofortigen Weiterbetrieb. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgen nach §§ 154, 162 VwGO und § 52 GKG; Bedeutung der Sache wurde mit 7.500 € angesetzt. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin kann den Weiterbetrieb der Biogasanlage nicht durch diesen Weg erreichen, weil hierzu zunächst der früher ergangene Beschluss abzuändern wäre und hierfür keine entscheidungserhebliche nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt. Die vorgelegten Gutachten und die vorläufigen Behördenäußerungen reichen im summarischen Verfahren nicht aus, um eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit und damit ein überwiegendes privates Interesse am Sofortvollzug zu begründen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 7.500,00 € festgesetzt.