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Beschluss

1 L 443/13

VG MINDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer denkmalrechtlichen Sicherungsanordnung genügt, wenn die Behörde unmissverständlich darlegt, warum die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Bei der Abwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist wesentlich auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, bleibt die Anordnung wirksam. • Nach § 7 DSchG NRW obliegt dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Pflicht zur Erhaltung; die Untere Denkmalbehörde kann zur Durchsetzung erforderliche Sicherungsmaßnahmen anordnen. • Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind hinreichend bestimmt, geeignet und erforderlich, sofern sie den Denkmalwert im Zeitpunkt des Bescheids betreffen und geeignet sind, weiteren Substanzverlust zu verhindern. • Ein Einwand der Unzumutbarkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung erfordert eine substantiiert vorgetragene Wirtschaftlichkeitsberechnung und Nachweis ernsthafter Veräußerungsbemühungen.
Entscheidungsgründe
Sofortige Vollziehung denkmalrechtlicher Sicherungsanordnung zulässig; Abwägung zugunsten der Behörde • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer denkmalrechtlichen Sicherungsanordnung genügt, wenn die Behörde unmissverständlich darlegt, warum die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). • Bei der Abwägung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist wesentlich auf die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage abzustellen; überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, bleibt die Anordnung wirksam. • Nach § 7 DSchG NRW obliegt dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Pflicht zur Erhaltung; die Untere Denkmalbehörde kann zur Durchsetzung erforderliche Sicherungsmaßnahmen anordnen. • Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind hinreichend bestimmt, geeignet und erforderlich, sofern sie den Denkmalwert im Zeitpunkt des Bescheids betreffen und geeignet sind, weiteren Substanzverlust zu verhindern. • Ein Einwand der Unzumutbarkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung erfordert eine substantiiert vorgetragene Wirtschaftlichkeitsberechnung und Nachweis ernsthafter Veräußerungsbemühungen. Der Insolvenzverwalter eines Grundstückseigentümers begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung der Unteren Denkmalbehörde, die Sicherungsmaßnahmen am denkmalgeschützten Hotel L. anordnete und sofortige Vollziehung anordnete. Die Verfügung verlangte Abdichtung von Öffnungen, eine Dachkonstruktion mit Abdichtung, Ableitung von Niederschlagswasser und Sicherung gegen Vandalismus. Der Antragsteller rügte Unzumutbarkeit, Unbestimmtheit der Maßnahmen und bezweifelte die Denkmaleigenschaft nach Brand und deren Erhaltungspflicht. Die Behörde hatte zuvor das Denkmal in Teilen bestätigt und den Antragsteller angehört. Das Verwaltungsgericht prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtmäßigkeit sowie die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung fortschreitenden Verfalls. • Formelle Voraussetzungen: Die Behörde hat die sofortige Vollziehung hinreichend begründet, indem sie nachvollziehbar darlegte, dass ohne sofortige Maßnahmen das Baudenkmal weiter beschädigt bzw. zerstört werden könnte (§ 80 Abs. 3 S.1 VwGO). • Abwägung: Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung eines fortschreitenden Verfalls gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Aufschub der Vollziehung; maßgeblich sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage. • Rechtsgrundlage und Pflichten: Nach § 7 DSchG NRW obliegt dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten die Pflicht zur Erhaltung; die Untere Denkmalbehörde kann erforderliche Anordnungen treffen (§ 7 Abs.1, 2 DSchG NRW). • Bestimmtheit und Geeignetheit: Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind ausreichend bestimmt, weil sie sich auf den in der Denkmalliste zum Zeitpunkt des Bescheids eingetragenen denkmalwerten Bestand beziehen; sie sind geeignet, Eindringen von Niederschlagswasser und Vandalismusschäden zu verhindern. • Erforderlichkeit: Alternative, weniger belastende Maßnahmen wurden nicht so substantiiert dargelegt, dass deren geringe Belastung feststünde; der Antragsteller hätte nach § 21 OBG NRW gleich geeignete Austauschmittel anbieten können. • Unzumutbarkeit/Unwirtschaftlichkeit: Der Antragsteller hat keine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt und keine substantiierten Veräußerungsbemühungen nachgewiesen; daher greift der Einwand der Unwirtschaftlichkeit nicht durch. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 55 Abs.1, 60, 62 VwVG NRW und bleibt bestehen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung bleibt wirksam, weil die Behörde die Voraussetzungen für die Anordnung nach § 7 DSchG NRW dargelegt hat und das öffentliche Interesse an der Verhinderung fortschreitenden Substanzverlusts das Interesse des Antragstellers überwiegt. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sind bestimmt, geeignet und erforderlich. Der Einwand der Unzumutbarkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung ist unbegründet, da der Antragsteller keine ausreichende Wirtschaftlichkeitsberechnung oder Nachweis ernsthafter Veräußerungsbemühungen erbracht hat. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.