Urteil
11 K 2027/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0826.11K2027.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2012 wird aufgehoben, soweit die Zinsforderung 11.985,86 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Fünfteln und der Beklagte zu zwei Fünfteln. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Mit Zuwendungsbescheiden vom 15.06.2004, 06.12.2004 und 09.06.2005 gewährte das beklagte Land der Klägerin in Bezug auf deren Grundschule T. R. eine Zuwendung für Investitionen und Ausstattung in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich in Höhe von insgesamt 324.489,00 € (292.410,00 €, 4.931,00 € und 27.148,00 €) als Höchstbetrag für den Zeitraum vom 15.06.2004 bis zum 31.10.2005. Die Zuwendung wurde als Festbetragsfinanzierung in Höhe von maximal 90 % zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. 3 Unter I. des Bescheides vom 15.06.2004 heißt es zu „7. Auszahlungsverfahren“: 4 „Abweichend von Nummer 1.4 / 1.5 ANBestG wird folgendes bestimmt: 5 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Anforderung in der Regel in zwei Teilbeträgen nach Vergabe des Auftrags und nach Beendigung der Maßnahme, zum 1. April, 1. Juli bzw. 1. Oktober eines Jahres (andere Termine bleiben wegen veränderter Bundesmittelzuweisungen vorbehalten).“ 6 Nr. 1 der Nebenbestimmungen lautet: 7 „Die beigefügten ANBest-G mit Ausnahme der Nummern 1.4 und 1.5 sind Bestandteil dieses Bescheides.“ 8 In dem Bescheid wird schließlich unter III. auf den Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 12.05.2003 hingewiesen, der für die Durchführung des Projektes gelte. Die Förderung erfolge mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen nach den dort genannten Bezugserlassen erfüllt seien. 9 Der Ergänzungsbescheid vom 06.12.2004 enthält sowohl unter 7. als auch in Nr. 1 der Nebenbestimmungen gleichlautende Bestimmungen. In dem weiteren Ergänzungsbescheid vom 09.06.2005 wird unter 7. darüber hinaus bestimmt, dass ein Splitting der Abrufe auf einzelne Teilmaßnahmen möglich ist. Im Übrigen heißt es dort unter II.: 10 „1. Dieser Zuwendungsbescheid ist Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 15.06.2004. 11 2. Die Nebenbestimmungen und Hinweise meines Ursprungsbescheides vom 15.06.2004 gelten unverändert fort.“ 12 Am 06.04.2005 und 19.07.2005 rief die Klägerin jeweils Mittel in Höhe von 74.200,00 € beim Beklagten ab und gab dabei an, die Auftragsvergabe für Bau, Außenanlagen und Einrichtung sei erfolgt. 13 Am 16.08.2005 zeigte die Klägerin der zuständigen Baugenehmigungsbehörde die Fertigstellung der an der Grundschule T. R. durchgeführten Baumaßnahmen am 22.08.2005 an. Die letzte die geförderte Maßnahme betreffende Rechnung ging am 26.01.2007 bei der Klägerin ein. Mit Eingang der Rechnung der C. Architekten, M. , am 25.11.2006 über 19.155,25 € wurden zuwendungsfähige Gesamtaufwendungen in Höhe von 374.318,43 € erreicht; am 14.08.2007 leistete sie die letzte Zahlung. Wegen der Einzelheiten zu den Rechnungsdaten wird auf die von der Klägerin vorgelegte Übersicht (Bl. 64a und 64b d. GA) Bezug genommen. 14 Am 19.09.2005 rief die Klägerin die restlichen Fördermittel in Höhe von 176.089,00 € ab – die Maßnahme sei beendet. Aufgrund dieses Mittelabrufs zahlte der Beklagte den angeforderten Betrag am 05.10.2005 (Buchungstag der Landeskasse) aus. 15 Unter dem 08.09.2008 wies die Klägerin Kosten in Höhe von insgesamt 387.474,71 € nach. Im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises stellte der Beklagte fest, dass die Mittelanforderung vom 19.09.2005 über 176.089,00 € vor Abschluss der Maßnahme erfolgt sei und hörte die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2009 zu seiner Absicht an, für die vorzeitig abgerufenen Mittel Zinsen in Höhe von 20.947,03 € in Rechnung zu stellen. Zum Zeitpunkt des letzten Mittelabrufs hätten erst Rechnungen über 158.580,98 € vorgelegen; also seien im Umfang von 228.893,73 € Rechnungen erst nach dem letzten Mittelabruf bezahlt worden. Da die Hälfte der für die Grundschule T. R. in Anspruch genommenen Fördermittel, nämlich 162.244,50 €, erst nach dem Abschluss der Maßnahme hätten angefordert werden dürfen, sei dieser Betrag bis zu dem Tag, an dem die letzte die geförderte Maßnahme betreffenden Rechnung durch die Klägerin am 14.08.2007 bezahlt worden sei, zu verzinsen. 16 Mit Bescheid vom 30.04.2012, abgesandt am 15.05.2012, machte der Beklagte auf der Grundlage von § 49a Abs. 4 VwVfG Zinsen in Höhe von 20.947,03 € geltend. Da die letzte Auszahlung nach den Angaben der Klägerin im Verwendungsnachweis erst am 14.08.2007 erfolgt sei, hätte auch erst zu diesem Zeitpunkt die letzte Auszahlungsrate abgerufen werden dürfen. Soweit die Klägerin im Rahmen der Anhörung die Auffassung vertreten habe, eine „Beendigung der Maßnahme“ liege bereits beim Abschluss der Baumaßnahmen vor, sei dazu anzumerken, dass die Bewilligungen sowohl bauliche Maßnahmen nach Nr. 2.1 der Förderrichtlinie als auch Maßnahmen nach Nr. 2.2 und 2.3, nämlich Ausstattungsgegenstände und Spielgeräte umfasst hätten. Die Maßnahme sei daher erst dann abgeschlossen, wenn sämtliche – auch die Teilbereiche 2.2 und 2.3 betreffenden – Maßnahmen abgeschlossen seien. Darüber hinaus sei der Abschluss einer Maßnahme nicht vor Rechnungslegung möglich. Denn erst mit Erhalt, Prüfung und Begleichung der Rechnung stehe die tatsächliche Höhe der Ausgaben fest. 17 Die Zinsberechnung erfolge für den Zeitraum vom 08.10.2005, dem dritten Tag nach dem Buchungstag der Kasse, bis zum 13.08.2007. 18 Die Klägerin hat am 14.06.2012 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, 19 - § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG sei schon wegen des Ausschlusses von Nr. 1.4 und 1.5 ANBest-G unanwendbar; Entsprechendes gelte für Nr. 9.5 ANBestG, 20 - das Tatbestandsmerkmal „nicht alsbald verwendet“ liege nicht vor, 21 - die Maßnahme sei zum Zeitpunkt des Mittelabrufs beendet gewesen, weil der Bau tatsächlich fertig gestellt gewesen sei, 22 - gerade mit Blick auf die langwierige Rechnungsprüfung sei für die Beendigung der Maßnahme bei Mittelabruf nicht erforderlich, dass eine Zahlung bereits erfolgt sei, 23 - eine – unterstellte – Verzinsungspflicht könne erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Mittelauszahlung beginnen, 24 - es sei zu berücksichtigen, dass sie nach der Mittelauszahlung laufend Rechnungen bezahlt habe, sodass sich der zu verzinsende Betrag laufend reduziert habe, 25 - § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG rechtfertige die Zinsforderung ebenfalls nicht, 26 - aufgrund dessen, dass unter Nr. I. 7 des Zuwendungsbescheides eine Auszahlung des letzten Teilbetrages nur in der Regel nach Beendigung der Maßnahme erfolge, habe keine „definitive Vorleistungspflicht“ ihrerseits bestanden, 27 - Frau T1. von der Bezirksregierung habe bei einem Telefonat anlässlich der Einweihungsfeier der Schule am 22.09.2005 ausdrücklich zum Mittelabruf aufgefordert, obwohl ihr hätte klar sein müssen, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht sämtliche Rechnungen vorliegen konnten; insofern sei die Zinsforderung ermessensfehlerhaft. 28 Schließlich trägt die Klägerin vor, bei Aufnahme des Schulbetriebs Ende August/Anfang September 2005 seien auch sämtliche Einrichtungen und – mit Ausnahme einiger Musikinstrumente – Ausstattungsgegenstände vorhanden gewesen. 29 Sie beantragt, 30 den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2012 aufzuheben. 31 Der Beklagte beantragt, 32 die Klage abzuweisen. 33 Er ist der Ansicht, 34 - § 49a VwVfG sei eine taugliche Ermächtigungsgrundlage; Regelungen in einem Verwaltungsakt seien nicht in der Lage, gesetzliche Vorschriften unanwendbar zu machen, 35 - die Klägerin habe die letzte Rate nicht „alsbald“ verwandt – diese hätte zumindest unmittelbar nach Vereinnahmung vollständig verausgabt werden müssen, streng genommen hätte sie zum Zeitpunkt der Anforderung sogar bereits verausgabt sein müssen (Erstattungsprinzip), weil sie eben erst nach Beendigung der Maßnahme hätte angefordert werden dürfen, 36 - Hintergrund dieser Auszahlungsregelung sei eine Aufteilung der Kostenlast durch zwei hälftige Auszahlungsraten – durch die Ausschüttung unmittelbar nach Auftragsvergabe trete das Land in Vorleistung, für die weitere Hälfte trete dann der Zuwendungsempfänger in Vorleistung, 37 - zu der Vorleistung der Klägerin als Zuwendungsempfängerin sei es aufgrund des vorzeitigen Mittelabrufs gerade nicht gekommen, sodass der Klägerin ein Zinsvorteil bis zu dem Zeitpunkt entstanden sei, in dem sie die letzte Rate auf der Grundlage der Regelung in Nr. 7 des Zuwendungsbescheides hätte anfordern dürfen – das sei der 14.08.2007 gewesen, 38 - zum Zeitpunkt des Mittelabrufs am 19.09.2005 habe der Klägerin noch gar nicht klar sein können, ob die tatsächlichen Gesamtausgaben einen Abruf der restlichen Fördermittel in Höhe von 176.089,00 € überhaupt rechtfertigten, 39 - dass der bauliche Abschluss der Arbeiten nicht als „Beendigung der Maßnahme“ i.S.d. Nr. 7 des Zuwendungsbescheides qualifiziert werden könne, folge auch daraus, dass ein Verwendungsnachweis bereits sechs Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums vorgelegt werden müsse, 40 - gefördert würden Investitionen, nicht nur Baumaßnahmen – eine Investition beginne mit der Eingehung von Verpflichtungen und ende mit der Erfüllung der Schuld aus diesen Verpflichtungen, 41 - im Übrigen seien nicht nur Baumaßnahmen, sondern auch die Erstausstattung etc. gefördert worden, und 42 - dass Frau T1. die Klägerin zum Mittelabruf aufgefordert habe, könne anhand der Aktenlage nicht nachvollzogen werden, 43 Entscheidungsgründe: 44 Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 VwGO. 45 Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 46 Der Bescheid des beklagten Landes ist rechtswidrig, soweit Zinsen von mehr als 11.985,86 € gefordert werden. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 47 Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruches durch den Beklagten ist § 49a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und Absatz 3 VwVfG NRW und Nr. 9.5 Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G). 48 Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können gemäß § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Satz 2 der Vorschrift lautet: „Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.“ 49 Der Anwendbarkeit von § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW steht nicht entgegen, dass unter I. 7. des Zuwendungsbescheides vom 15.06.2004 eine von Nr. 1.4 / 1.5 ANBest-G abweichende Auszahlungsregelung getroffen wird und dementsprechend die ANBest-G insoweit auch nicht zum Bestandteil des Bescheides erklärt worden sind (Nr. 1 der Nebenbestimmungen). Dies folgt schon daraus, dass Nr. 1.4 und 1.5 ANBest-G nur den Auszahlungsmodus bestimmen, sich aber nicht zur Verzinsungspflicht verhalten. 50 Aus der Zusammenschau mit Nr. 9.5 ANBest-G folgt ebenfalls nicht die Unanwendbarkeit von § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW. Nach Nr. 9.5 ANBest-G können, wenn ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet werden und der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen wird, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden. Dass Nr. 9.5 ANBest-G an Nr. 1.4 ANBest-G anknüpft, hindert die Anwendung von § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW nicht. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG setzt nämlich keine „nicht alsbald“, also nach Nr. 1.4 Satz 1 ANBest-G nicht binnen zwei Monaten nach der Auszahlung erfolgende Verwendung der Zuwendung voraus, sondern die Inanspruchnahme einer Leistung trotz anteilig oder vorrangig einzusetzender anderer Mittel. Diese Regelung konkretisiert Nr. 9.5 Satz 2 ANBest-G, der nach II. 1 der Nebenbestimmungen Bestandteil der Zuwendungsbescheide ist und die entsprechende Geltung von Nr. 9.5 Satz 1 ANBest-G anordnet, „wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene oder sonstige Mittel d. Zuwendungsempfängers/in anteilig oder vorrangig einzusetzen sind.“ Dieser Bestimmung liegt die gesetzliche Regelung des § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG zugrunde. 51 Die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zinsanspruch nach § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW, Nr. 9.5 Satz 2 ANBest-G liegen vor. 52 Die Klägerin hat mit der auf ihre Mittelanforderung mit Valutierung 05.10.2005 erfolgten Auszahlung von 176.089,00 € zunächst eine Leistung in Anspruch genommen. 53 Dies geschah, obwohl sie eigene Mittel vorrangig hätte einsetzen müssen. 54 Unter I. 7 des Zuwendungsbescheides vom 15.06.2004 war vorgesehen, dass in der Regel eine Auszahlung in zwei Teilbeträgen erfolgt, und zwar nach Vergabe des Auftrags und nach Beendigung der Maßnahme. Daraus folgt, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt, zu dem die ihr bereits nach Auftragsvergabe ausgezahlten Mittel verbraucht waren, bis zur Beendigung der Maßnahme die weiter anfallenden Kosten zunächst selbst zu finanzieren hatte. Während das Land als Zuwendungsgeber zunächst in Vorleistung trat, indem es bereits nach Auftragsvergabe Fördermittel auszahlte, obwohl diese jedenfalls zunächst noch nicht verausgabt werden konnten, weil die Maßnahme noch nicht durchgeführt war und es infolgedessen auch noch keine Zahlungsverpflichtungen gab, hatte vor Beendigung der Maßnahme die Zuwendungsempfängerin in Vorleistung zu treten. Soweit bestimmt wird, dass dieser Auszahlungsmodus nur „in der Regel“ gelten soll, ermöglicht dies hinsichtlich der dargestellten Vorfinanzierungspflicht – auch – der Zuwendungsempfängerin keine Ausnahme. Abgesehen davon, dass weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Klägerin ausnahmsweise nicht vorleistungspflichtig gewesen sein könnte, bezieht sich der Zusatz „in der Regel“ lediglich auf die Anzahl der auszuzahlenden Teilbeträge und die Auszahlungstermine. Letzteres folgt unmittelbar aus dem Klammerzusatz unter I. 7 des Zuwendungsbescheides, wonach andere (Auszahlungs-)Termine wegen veränderter Bundesmittelzuweisungen vorbehalten werden. Dass darüber hinaus nur Ausnahmen hinsichtlich der Anzahl der Teilbeträge möglich sind, folgt aus einer Gegenüberstellung mit Nr. 6.3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in Ganztagsschulen“ vom 12.05.2003 (BASS 11-02 Nr. 20); im Folgenden: Zuwendungserlass. Dort bezieht sich der Zusatz „in der Regel“ nämlich nur auf die Auszahlungstermine, weil dort formuliert wird: „Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Anforderung in Teilbeträgen nach Auftragsvergabe und nach Beendigung der (Teil-)Maßnahme(n) in der Regel zum 1. April, 1. Juli bzw. 1. Oktober (andere Termine bleiben wegen veränderter Bundesmittelzuweisungen vorbehalten).“ Die adverbielle Bestimmung der Art und Weise „in der Regel“ wird nur den genannten Auszahlungsterminen vorangestellt und erfassen damit nicht den zuvor beschriebenen Auszahlungsmodus, nämlich der Auszahlung in Teilbeträgen nach Auftragsvergabe und nach Beendigung der Maßnahme. Mit Blick auf diese in den Zuwendungsbescheid vom 15.06.2004 (dort unter III). und die ihn ergänzenden Bescheide einbezogene Erlassregelung kann die unter Nr. I. 7 enthaltene Regelung zur Vermeidung von Widersprüchen nur dahingehend verstanden werden, dass Ausnahmen betreffend die Auszahlung lediglich hinsichtlich der Anzahl der Teilbeträge und die Zahlungstermine, nicht aber hinsichtlich der Auszahlungszeitpunkte „nach Auftragsvergabe“ und „nach Beendigung der Maßnahme“ möglich sind. 55 Da die Maßnahme zum Zeitpunkt der Auszahlung am 05.10.2005 noch nicht beendet war, hat die Klägerin die Leistung unter Verstoß gegen die ihr obliegende Vorleistungspflicht in Anspruch genommen. 56 Was als Maßnahme im Sinne der Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide bzw. Nr. 6.3 des Zuwendungserlasses zu qualifizieren ist und wann diese beendet ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. 57 Die – zum Teil – zum Bestandteil der Bescheide erklärten ANBest-G knüpfen in der Auszahlungsregelung unter Nr. 1.5 an die „Anzeige der abschließenden Fertigstellung der genehmigten baulichen Anlagen“ an. Daraus kann jedoch für die streitgegenständliche Förderung nichts hergeleitet werden, weil diese Regelung durch I. 7 des Zuwendungsbescheides gerade ersetzt wird und dementsprechend Nr. 1.5 ANBest-G nicht zum Bestandteil der Zuwendungsbescheide erklärt wurde. Nr. 7.1 Satz 1 ANBest-G verwendet bei der Bestimmung der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises den Begriff der „Investitionsmaßnahme“. Aus einer Gegenüberstellung mit Nr. 7.1 Satz 2 ANBest-G („Bei der Förderung von Betriebskosten (Personal- und Sachausgaben) ist der Verwendungsnachweise innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme (...) vorzulegen.“) lässt sich ableiten, dass eine Investitionsmaßnahme i.S.d ANBest-G die Förderung von Herstellungs- oder Anschaffungskosten betrifft und nicht Kosten, die im laufenden Betrieb entstehen. An den Begriff der Investition knüpft auch der Zuwendungserlass vom 12.05.2003 an, indem er in Nr. 1 Satz 1 bestimmt, dass Investitionen zum Auf- und Ausbau der dort genannten Schulformen gefördert werden. Nach Satz 2 gehören „zu den Investitionen (...) insbesondere erforderliche Umbau-, Ausbau-, Neubau- oder Renovierungsmaßnahmen, Ausstattungsinvestitionen sowie die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen.“. Da die Aufzählung gleichrangig erfolgt und Ausstattungs investitionen und bauliche Maßnahmen damit auf einer Ebene stehen, spricht dafür, dass für den Erlassgeber eine (Förder-)Maßnahme untrennbar mit einer Investition verbunden ist und diese voraussetzt. 58 Für diese Sichtweise spricht auch der allgemeine Sprachgebrauch. In volkswirtschaftlicher Sicht wird als Investition der Einsatz von Geldmitteln zur Beschaffung von Sachkapital auf langfristiger Basis verstanden; betriebswirtschaftlich sind Investitionen materielle und finanzielle Aufwendungen zum Ersatz oder zur Anschaffung von Grundmitteln. 59 Vgl. die Definitionen unter wikipedia.org/wiki/Investition. 60 Geprägt wird der Begriff damit durch den Einsatz finanzieller Mittel. 61 Vor diesem Hintergrund setzt die Beendigung der (Investitions-)Maßnahme nach der Nebenbestimmung unter I. 7 der Zuwendungsbescheide und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Regelung unter Nr. 6.3 des Runderlasses mit Ausnahme der Rechnungslegung letztlich all das voraus, was zum Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung nach Nr. 7 ANBest-G erforderlich ist. Für dieses Verständnis spricht auch der Umstand, dass ansonsten bei der Anforderung des letzten Teilbetrages noch gar nicht geklärt wäre, ob die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben den danach anteilig zu bemessenden Förderhöchstbetrag erreichen. Dass in den Zuwendungsbescheiden und im Zuwendungserlass der Auszahlungszeitpunkt nicht in Anknüpfung an den Begriff „Verwendung der Zuwendung“ bestimmt worden ist, ist dadurch begründet, dass die Zuwendung bei dem nach dem Zuwendungserlass vorgesehenen Auszahlungsmodus eben noch nicht vollständig ausgezahlt war und damit auch nicht „verwendet“ worden sein konnte. 62 Nach allem ist die Maßnahme dann beendet, wenn sie tatsächlich durchgeführt ist und die zu dieser Durchführung erforderlichen Investitionen getätigt sind. Mit anderen Worten: Das (Bau-)Vorhaben muss verwirklicht, die Anschaffungen erfolgt und der Zuwendungsempfänger aufgrund fälliger Rechnungen zur Zahlung verpflichtet sein. Der für die „Beendigung“ der Maßnahme erforderliche Einsatz finanzieller Mittel setzt voraus, dass entweder alle die Maßnahme betreffenden Rechnungen vorliegen oder aber – im Falle zum Teil noch ausstehender Rechnungen – der Förderhöchstbetrag bereits durch die vorliegenden Rechnungen erreicht ist. 63 Die geförderte Maßnahme war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin spätestens am 22.09.2005 beendet, als der Schulbetrieb wieder aufgenommen worden war und die Einweihungsfeier stattfand. Den Förderhöchstbetrag von 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erreichte sie mit dem Eingang der Rechnung der C. Architekten, M. , am 25.11.2006, die sie am 01.12.2006 bezahlte (vgl. BA II und Bl. 64b d. GA). Erst mit dem Eingang dieser Rechnung war der Rechnungsbetrag fällig. Infolgedessen hätte eine Auszahlung der letzten Rate an die Klägerin erst an diesem Tag erfolgen dürfen. Die Mittelauszahlung am 05.10.2005 stellt sich also i.S.d. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG als eine Leistung dar, die in Anspruch genommen wurde, obwohl andere – hier nämlich eigene – Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen waren. 64 Rechtsfolge dieses Tatbestands ist nach § 49a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwVfG NRW, dass Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 erhoben werden können. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW enthält eine Rechtsfolgenverweisung auf § 49a Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW. 65 Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 49a Rn. 88. 66 Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Er hat in dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2012 Ermessenserwägungen angestellt und unter Verzicht auf einen Widerruf des Zuwendungsbescheides die streitgegenständliche Zinsforderung erhoben. Die diesbezüglichen Darlegungen sind in jeder Hinsicht ausreichend und zutreffend, insbesondere weil der Beklagte auch die Möglichkeit hatte, den Zuwendungsbescheid zu widerrufen. Sieht er davon ab, ist ein Verzicht auch auf die Forderung von Zinsen nicht geboten. „Wenn – wie hier – der Widerruf der Bewilligung einer Subvention im behördlichen Ermessen steht, ist diese in der Regel zu widerrufen. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis von selbst und bedarf keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, sind diese in der Begründung des Bescheids zu erwägen (vgl. Urteil vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 1 m.w.N.). Dies gilt erst recht, wenn von einem Widerruf abgesehen wird und lediglich Zinsen verlangt werden.“ 67 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - BVerwG 30.01 -, juris Rn. 37 f. 68 Ein außergewöhnlicher Umstand, der einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Forderung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG vor diesem Hintergrund noch möglich erscheinen ließe, liegt nicht vor. Die Klägerin kann sich namentlich nicht auf mangelndes Verschulden berufen. Soweit sie sich auf die Aussage einer Mitarbeiterin der Bezirksregierung beruft, wonach die Mittel abgerufen werden sollten, ist schon nicht ersichtlich, dass dieser Mitarbeiterin alle Umstände bekannt waren, aus denen sich der insoweit maßgebliche Stand der Maßnahme ergab. Dass der Mitarbeiterin bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass Rechnungen betreffend die Fördermaßnahme noch in weitreichendem Umfang ausstanden, hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. 69 Zu Recht hat der Beklagte Zinsen für den Zeitraum ab dem 08.10.2005 bis zum 24.11.2006, ehe die Maßnahme i.S.v. Nr. I. 7 des Zuwendungsbescheides bzw. Nr. 6.3 des Zuwendungserlasses beendet war, vereinnahmt. 70 Dass die Zinspflicht nicht erst nach dem Ablauf der Frist zur alsbaldigen Verwendung zwei Monate nach der Auszahlung der Fördermittel beginnt, ergibt sich unmittelbar aus § 49a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VwVfG NRW. Der Wortlaut der Bestimmung beschränkt die Verzinsung nicht auf die Zeit nach dem Ablauf der zweimonatigen Frist, die nach Ziffer 1.4 Satz 1 ANBest-G für eine alsbaldige Verwendung eingeräumt wird. Vielmehr verdeutlicht § 49a Abs. 4 VwVfG, dass Zinsen für die gesamte Zeit unberechtigter Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel zu zahlen sind. Auch nach dem Zweck der Regelung besteht kein Anlass zu einer einschränkenden Auslegung. Zweck der Vorschrift ist es, einen (potentiellen) ungerechtfertigten Zinsvorteil auf Seiten des Zuwendungsempfängers abzuschöpfen. Dieses Ziel würde teilweise nicht erreicht, wenn die Verzinsung nicht für die gesamte Zeit der verfrühten Inanspruchnahme der Zuwendungsmittel möglich wäre. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - BVerwG 8 C 30.01 -, juris Rn. 40; ebenso Urteil vom 27.04.2005 - BVerwG 8 C 8.04 -, juris Rn. 23. 72 Des Weiteren besteht kein Raum für eine kontinuierliche Verringerung des der Zinsberechnung zugrunde liegenden Betrages vom 162.244,50 € um jeweils die Beträge, die der Klägerin während des Zinslaufs in Rechnung gestellt wurden. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG verweist als Rechtsfolgenverweisung schon nicht auf die Tatbestandsseite des Satzes 1, der voraussetzt, dass eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet wurde. Infolgedessen ist auch auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich des Umfangs der Zinspflicht irrelevant, wann die Mittel schließlich zweckentsprechend eingesetzt wurden. § 49a Abs. 4 Satz 2 VwVfG NRW sanktioniert die vorzeitige Inanspruchnahme der Leistung, nicht die fehlende zweckentsprechende Verwendung. Daher endet die Zinspflicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem die gesamte Leistung berechtigterweise hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Das war vorliegend der 25.11.2006, als die Maßnahme beendet war; auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 73 Die über den Zeitraum bis zum 24.11.2006 hinausgehende Berechnung von Zinsen ist dagegen rechtswidrig. Dem Beklagten stehen für den Zeitraum vom 25.11.2006 bis zum 13.07.2007 auf der Grundlage von § 49a Abs. 4 VwVfG NRW keine Zinsen zu. Daraus resultiert eine Reduzierung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.04.2012 geltend gemachten Zinsforderung um insgesamt 8.961,17 €. Für das Jahr 2006 wurden 1.127,60 € (162.244,50 € x 36/360 Zinstage x 6,95 %) zu viel berechnet. Für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2007 verringert sich der Betrag um weitere 6.246,41 € (162.244,50 € x 180/360 Zinstage x 7,70 %) und für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 13.08.2007 schließlich um 1.587,16 € (43/360 Zinstage x 8,19 %). 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 75 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Soweit ersichtlich, existiert bislang keine ober- oder höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG und zum Umfang des sich bei deren Vorliegen ergebenden Zinsanspruchs. Insoweit und mit Blick auf die gerichtsbekannt landesweit zahlreiche Einrichtung von offenen Ganztagsschulen und deren Förderung auf der Grundlage des Zuwendungserlasses mag die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben.