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Urteil

9 K 2597/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0829.9K2597.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E1. , Gemarkung I1. , Flur , Flurstück (F. -I2. -T1. ). Das überwiegend mit Bäumen (u.a. Stieleichen, Rotbuchen und Roterlen) und Sträuchern bewachsene Grundstück ist mit zwei Fachwerkgebäuden bebaut, die ehemals als Landarbeiterwohnheime dienten und als Baudenkmäler in der Denkmalliste der Beklagten eingetragen sind. Nördlich der Gebäude befinden sich auf dem Grundstück eine geschotterte Fläche sowie ein Garagenbau. Das streitbefangene Grundstück grenzt im Norden an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Osten schließt sich die ca. 11 ha große Fläche des I3. X1. an. An der westlichen bzw. südwestlichen Grundstücksgrenze verläuft die C.-----straße , die das Gelände von einem sich im Westen anschließenden Gewerbegebiet abgrenzt. Für den fraglichen Bereich besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist der das Grundstück des Klägers betreffende Bereich gegenwärtig als Waldfläche dargestellt. 3 Nach den Planungen des Klägers sollen Teile des Grundstücks zukünftig zu gastronomischen Zwecken genutzt werden. Im Rahmen des von ihm hierzu betriebenen Genehmigungsverfahrens erteilte das Forstamt Lage dem Kläger mit Bescheid vom 13.5.2002 eine Genehmigung zur Umwandlung von Teilen des Grundstücks zum Zwecke der Bebauung. Bestandteil des Umwandlungsbescheides ist ein Umwandlungsplan, auf dem die Umwandlungsflächen rot dargestellt sind und der als Bauvorhaben „Umnutzung eines Fachwerkhauses zu gastronomischen Zwecken“ angibt. Die Umwandlungsfläche beinhaltet unter anderem einen Bereich für Anbauten an dem westlichen Fachwerkgebäude, für Außengastronomie sowie für 4 Stellplätze südlich des Garagengebäudes. In im Laufe des weiteren Genehmigungsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen teilte das Forstamt M. am 2.6.2004 sowie 7.6.2005 mit, dass die Umwandlungsgenehmigung auf Grund der örtlichen Gegebenheiten erteilt worden sei und keine präjudizierende Wirkung auf andere Baumaßnahmen habe. 4 Mit bei der Beklagten am 18.5.2011 eingegangenem Schreiben beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zum Abstellen von insgesamt fünf Wohnmobilen zur gewerblichen Nutzung (Prostitution). Die Wohnmobile sollen dabei nach der dem Antrag beigefügten Betriebsbeschreibung werktäglich von 8 bis 22 Uhr auf dem Grundstück abgestellt werden und ihren Standort allabendlich um 22 Uhr wieder verlassen. Als maßgeblichen Abstellort sieht der dem Antrag beigefügte Lageplan eine ca. 12,50 m breite und 8 m tiefe Schotterfläche südlich des Garagengebäudes vor. 5 Im Anhörungsverfahren reichte der Kläger mit Schreiben vom 25.8.2011 einen neuen Lageplan ein, auf dem statt der zunächst vorgesehenen ca. 12,50 m breiten und 8 m tiefen Fläche nunmehr fünf Einzelstandplätze für Wohnmobile markiert waren. 6 Mit Bescheid vom 10.10.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung gab sie an, eine Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Grundstück, auf dem die Wohnmobile aufgestellt werden sollten, liege im Außenbereich. Da es sich bei dem geplanten Vorhaben nicht um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handele, sei die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Als nicht privilegiertes Vorhaben könne das Abstellen der Wohnmobile nicht zugelassen werden, weil es öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Gegen das Abstellen der Wohnmobile bestünden ordnungsrechtliche Bedenken. Die Örtlichkeit befinde sich in einem durch Fußgänger und Kraftfahrzeuge stark frequentierten Bereich. Am Grundstück verlaufe ein Fußweg, der insbesondere auch von Familien mit Kindern genutzt werde. Zudem befinde sich nur wenige Meter entfernt ein Restaurant, das auf Kunden mit Kindern eingestellt sei und zu diesem Zwecke auch einen Spielplatz vorhalte. Die Ausübung gewerblicher Prostitution begünstige die Entstehung milieutypischer Kriminalität und führe zur Schaffung eines Angstraumes in diesem Bereich. Zudem beeinträchtige das dauerhafte Abstellen der Wohnmobile das Erscheinungsbild der Baudenkmäler F. -I2. -T1. 24 und 26. Die eigens für die Nutzung des Baudenkmals F. -I2. -T1. 24 geschaffenen Stellplätze würden zweckentfremdet. Darüber hinaus stelle das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Schließlich widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Landschaftsplans, der in dem Bereich ein Landschaftsschutzgebiet vorsehe. 7 Der Kläger hat daraufhin am 10.11.2011 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren unter Nennung von im Baugenehmigungsverfahren so nicht angegebenen Stellplatzflächen für nunmehr drei Wohnmobile (Bl. 77 GA) weiter. Zur Begründung führt er aus, das nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige keine öffentlichen Belange. Der nunmehr abgeänderte Bauantrag beschränke die Abstellfläche für die Wohnmobile auf den Teil der geschotterten Fläche, für den mit Bescheid des Forstamtes M. vom Mai 2002 die Umwandlung der Waldfläche zu Parkflächen genehmigt worden sei. Das Abstellen der Wohnmobile auf dieser Fläche widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, da dieser nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sei. Das grobe Raster des Flächennutzungsplans führe dazu, dass nicht in jedem Fall einer beabsichtigten baulichen Nutzung widersprechende Darstellungen entgegengehalten werden könnten. Dem Flächennutzungsplan sei im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen, dass das Vorhabengrundstück von jeglicher Bebauung freigehalten werden solle. Jedenfalls aber sei der Flächennutzungsplan für das streitbefangene Vorhabengrundstück funktionslos geworden, da die nunmehrige Schotterfläche in den vergangenen 50 Jahren eine Betonschicht aufgewiesen habe und als Rangierfläche genutzt worden sei. Die ursprüngliche naturschutzrechtliche Zielsetzung sei daher bereits in der Vergangenheit aufgrund der konkreten Nutzungshistorie nicht mehr zu erreichen gewesen. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an, da die streitbefangene Fläche mit dem Waldumwandlungsbescheid des Forstamtes M. vom Mai 2002 ihre rechtliche Einordnung als Wald verloren habe und aus forstrechtlicher Sicht nunmehr zur baulichen Nutzung zur Verfügung stehe. Die Umwandlungsgenehmigung sei auch nicht ausschließlich mit Blick auf die ursprüngliche Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Gaststätte erteilt worden, da dem Landesforstgesetz NRW eine solche Zweckbindung fremd sei. Wenn eine Umwandlung zum Zwecke der Bebauung erfolge, so gelte diese Umwandlung für alle Bau- bzw. Nutzungsvorhaben. Auch lasse sich dem Bescheid des Forstamtes M. eine Beschränkung auf ein bestimmtes Vorhaben nicht entnehmen. Durch die tatsächliche Entwicklung sowie die erteilte Umwandlungsgenehmigung habe die streitgegenständliche Fläche die Schutzwürdigkeit als Wald verloren und genieße nunmehr Bestandsschutz als Stellfläche. Bei den von der Beklagten vorgebrachten ordnungsrechtlichen Bedenken handele es sich nicht um solche Belange, die in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren relevant seien. Zudem sei eine konkrete Gefahr oder ein entsprechender Gefahrenverdacht durch die Beklagte nicht vorgetragen worden. Die Ausführungen zur Entstehung einer milieutypischen Kriminalität entbehrten jeder Grundlage. Anhaltspunkte dafür, dass es zu einem Angstraum in dem Bereich kommen könnte, seien nicht ersichtlich. Was schließlich die visuelle Beeinträchtigung der Baudenkmäler anbelange, sei zu berücksichtigen, dass durch die Umbaumaßnahmen an dem Baudenkmal F. -I2. -T1. 24 dessen Denkmalwürdigkeit deutlich herabgesetzt sei. Von der nördlichen Grundstückszufahrt aus gesehen sei das Gebäude in seiner ursprünglichen Substanz nahezu nicht mehr zu erkennen, da nunmehr die genehmigten Anbauten das äußere Erscheinungsbild vor Ort prägten. Auf der linken Seite der Zufahrt beherrsche zudem der Garagenbau den Eindruck des Betrachters von der Örtlichkeit. Eine Beeinträchtigung durch die nur vorübergehend abgestellten Wohnmobile sei daher nicht zu erkennen. Im Übrigen gewähre § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nur ein Mindestmaß an Denkmalschutz, um Denkmäler in ihrer Denkmalwürdigkeit zu erhalten. Die Denkmalwürdigkeit der Objekte werde durch das beantragte Vorhaben jedoch nicht in Frage gestellt. 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10.10.2011 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung für das Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen Nutzung auf dem Grundstück E1. , Gemarkung I1. , Flur , Flurstück , gemäß seines Bauantrages vom 18.5.2011 unter Berücksichtigung der im Schriftsatz vom 3.7.2013 dargestellten Änderungen zu erteilen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich auf die Begründung des ablehnenden Bescheides vom 10.10.2011 und führt ergänzend aus, für den vorliegend gegebenen Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans sei unerheblich, dass für das gastronomische Vorhaben des Klägers auch bereits eine entsprechende forstrechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Diese Genehmigung diene ausschließlich der Umsetzung bzw. Realisierung des gastronomischen Betriebes und erlaube dem Kläger nicht das Abweichen vom Flächennutzungsplan durch die Verwirklichung weiterer Vorhaben. Die Nutzung der Stellplätze zu gastronomischen Zwecken und die Ermöglichung der Prostitution in aufgestellten Wohnmobilen seien jeweils gesondert voneinander zu betrachten, da es anderenfalls zu einer allmählichen faktischen Aufweichung des Landschaftsschutzes im Außenbereich über das „Mitziehen“ weiterer Vorhaben komme. Der Flächennutzungsplan sei für die streitgegenständliche Schotterfläche auch nicht funktionslos geworden. Nur dann, wenn es auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheine, dass die Darstellungen noch realisiert würden, könne es zu einer Funktionslosigkeit des Planes oder einzelner seiner Darstellungen kommen. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Die aufgebrachte Schotterfläche stehe ebenso wie die vormalige Betondecke der Realisierung der Darstellungen des Bereiches als Waldfläche nicht entgegen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umwandlungsbescheid des Forstamtes M. vom 13.5.2002. Dabei könne offen bleiben, ob der Bescheid überhaupt noch Wirkungen zeitige, da das gastronomische Vorhaben des Klägers noch immer nicht fertiggestellt und die Umwandlung der betroffenen Flächen bis zum 31.12.2004 befristet gewesen sei. Jedenfalls habe die Forstbehörde die Genehmigung bezogen auf die Umnutzung eines Fachwerkhauses in den beantragten Gaststättenbetrieb erteilt und nicht auch auf den anders gelagerten Nutzungszweck der Wohnmobilprostitution erstreckt. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben das Erscheinungsbild der Landschaft sowie der auf dem Grundstück in unmittelbarer Nähe befindlichen Baudenkmäler, die sich als ein malerisches Ensemble darstellten. Durch die teilweise vorgenommenen Veränderungen am äußeren Erscheinungsbild der Fachwerkhäuser sei deren Denkmalwürdigkeit nicht herabgesetzt worden. Aufgrund der Größe, der Farbe sowie der langen Verweildauer der Wohnmobile, bei denen es sich aufgrund der regelmäßigen Aufstellung um bauliche Anlagen handele, komme es zu einer erheblichen Entwertung von Landschaft und Gebäuden, da der Eindruck eines Campingplatzes erweckt werde. Weiterhin beeinträchtige das Vorhaben Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, da es in einem Landschaftsschutzgebiet realisiert werden solle, in dem der Landschaftsplan Nr. „E1. “ die Errichtung von baulichen Anlagen verbiete. Schließlich sei die Entstehung einer Splittersiedlung zu befürchten, da das Aufstellen der Wohnmobile zu einer unerwünschten Vorbildwirkung führe. Die Ausweitung der Fläche durch das Hinzukommen weiterer Wohnmobile lasse sich bei einer Zulassung des Vorhabens nicht mehr verhindern. 13 Anlässlich eines am 18.6.2013 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben in dem Erörterungstermin übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 9 K 2021/11 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO – ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben. 17 Die Klage bleibt ohne Erfolg. 18 Dabei kann dahinstehen, ob der Bauantrag durch die erst im Klageverfahren genannten Stellplatzvarianten für nunmehr drei Wohnmobile modifiziert wurde und eine dann vorliegende Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO zulässig wäre. 19 Die Klage ist jedenfalls auch unter Berücksichtigung der zuletzt vorgesehenen drei Stellplatzflächen für Wohnmobile unbegründet. 20 Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 10.10.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –). 21 Das geplante Abstellen von Wohnmobilen zur gewerblichen Nutzung ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich dabei um ein Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches – BauGB –, bei dem die Genehmigungsfähigkeit nach den §§ 30 ff. BauGB zu beurteilen ist. 22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.6.1970 – IV C 116/68 –, BRS 23 Nr. 129 = juris, Rn. 11; Krautzberger, in: F. /Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band II, Stand: Januar 2013, § 29 Rn. 27a, jeweils zu Wohnwagen; ferner OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2011 – 2 B 1091/11 –, juris, Rn. 10, zum bauordnungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage. 23 Das geplante regelmäßige Abstellen der Wohnmobile erfüllt insbesondere das Merkmal der Dauerhaftigkeit der Verbundenheit mit dem Erdboden, da das nur vorübergehende Entfernen der durch die natürliche Schwerkraft mit dem Grundstück verbundenen Wohnmobile über die Nachtstunden eine lediglich kurzzeitige Unterbrechung der Nutzung darstellt. 24 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2011, a.a.O., juris, Rn. 16. 25 Eine bewegliche Anlage wird nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest benutzt, wenn sie entweder langfristig oder fortgesetzt an einem Ort aufgestellt ist und dort – in Abgrenzung zu einem Parken im Sinne einer bloßen Unterbrechung der Nutzung als Fortbewegungsmittel – ihrem Nutzungszweck nach als Ersatz für ein Gebäude dient, so dass dadurch zwischen ihr und dem betroffenen Grundstück eine nach außen erkennbare verfestigte Beziehung besteht. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob bei einer wertenden Betrachtungsweise aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange wegen des konkreten Verwendungszwecks der Anlage und durch eine Art „Fortsetzungszusammenhang“ der regelmäßigen Wiederkehr eine derartige Verfestigung des Aufstellungsverhältnisses eingetreten ist, dass von einer erkennbaren und beabsichtigten Grundstücksbezogenheit auszugehen ist. 26 Saarl. OVG, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 Q 12/00 –, juris, Rn. 5 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.1992 – 1 M 4620/92 –, BauR 1993, 454 = juris, Rn. 3. 27 Bei Anwendung dieser Kriterien handelt es sich bei den Wohnmobilen um ihrem Verwendungszweck nach überwiegend ortsfest genutzte Anlagen. Die Wohnmobile sollen ausweislich der Betriebsbeschreibung werktäglich zwischen 8.00 und 22.00 Uhr auf dem Grundstück des Klägers aufgestellt und dort zur Ausübung der Prostitution genutzt werden. Durch diese Art der Nutzung zu gewerblichen Zwecken tritt ihr Charakter als Fortbewegungsmittel in den Hintergrund; vielmehr dienen sie anstelle eines Gebäudes den Prostituierten bei der Ausübung ihres Gewerbes als „Obdach“. Zudem werden die Wohnmobile regelmäßig und für den interessierten Kunden berechenbar für eine nicht unerhebliche Zeit 28 vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30.11.1992, a.a.O.: schon einmal wöchentlich für ca. vier Stunden ausreichend, 29 auf dem Standort an der F. -I2. -T1. abgestellt, so dass der geforderte „Fortsetzungszusammenhang“ ebenfalls vorliegt. Daraus resultiert zugleich eine verfestigte und nach außen erkennbare Beziehung der Wohnmobile zu diesem Standort; denn die Wohnmobile stehen nicht gewissermaßen nur zufällig dort. 30 Das Grundstück des Klägers liegt im Außenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richtet. Die geplante Abstellfläche ist Teil eines überwiegend mit Bäumen und Sträuchern bewachsenen Grundstücks, an welches sich im Norden und Osten unmittelbar unbebaute Flächen anschließen. Südlich bzw. südwestlich des Grundstücks befinden sich Straßen- bzw. Stellplatzflächen, die das Grundstück von der weiter westlich bzw. südwestlich einsetzenden gewerblichen Bebauung abgrenzen. Die genannten Straßen sind in dem hier maßgeblichen Bereich ausschließlich bzw. – unter Berücksichtigung der beiden auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Fachwerkgebäude – nahezu ausschließlich einseitig bebaut, so dass ihnen in der Regel eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zukommt. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.2.1988 – 4 B 19/88 –, BauR 1988, 315 = juris, Rn. 2; Söfker, in: F. /Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Band II, Stand: Januar 2013, § 34 Rn. 24. 32 Umstände, die diese Regelvermutung widerlegen könnten sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. 33 Bei dem geplanten Aufstellen der Wohnmobile handelt es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Dabei entspricht es dem Grundsatz, dass jeder einzelne der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Belange unabhängig davon, ob er durch andere noch verstärkt wird, für sich geeignet ist, eine Zulassung des Vorhabens zu verhindern. 34 Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8.11.1999 – 4 B 85/99 –, ZfBR 2000, 426 = juris, Rn. 10. 35 Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere u.a. dann vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist hier der Fall. Der Bereich, in dem das Grundstück des Klägers liegt, ist in dem maßgeblichen Flächennutzungsplan als Waldfläche dargestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt sich gegenüber einem im Außenbereich nicht privilegierten Vorhaben die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan regelmäßig durch. 36 BVerwG, Urteile vom 17.2.1984 – 4 C 56/79 –, NVwZ 1984, 434 = juris, Rn. 14; vom 14.1.1993 – 4 C 33/90 –, BauR 1993, 435 = juris, Rn. 12. 37 Für die Darstellung einer Fläche als Wald kann nichts anderes gelten. 38 Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.4.2009 – 10 K 1839/06 –, juris, Rn. 83. 39 Zwar sind, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Darstellungen eines Flächen-nutzungsplans aufgrund ihres eher grobmaschigen Rasters nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich; jedoch sind sie für ein nicht privilegiertes Vorhaben dann maßgeblich, wenn sie – wie hier – durch die tatsächlichen Gegebenheiten bestätigt werden. 40 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.2.1975 – IV C 30/73 –, BRT. 29 Nr. 70 = juris, Rn. 30; vom 23.5.1980 – 4 C 79/77 –, BRT. 36 Nr. 64 = juris, Rn. 17. 41 Das Vorhabengrundstück ist im Osten und Norden weiträumig von Wald und anderen nicht bebauten Flächen umgeben. Auch das Grundstück des Klägers selbst ist überwiegend mit Bäumen und Büschen bestanden. 42 Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind auch nicht funktionslos geworden. Allerdings kann die tatsächliche Entwicklung dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Dadurch kann ein Flächennutzungsplan die ihm vom Gesetz zugewiesene Bedeutung als Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung verlieren. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten. Demzufolge kann der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind. 43 BVerwG, Urteil vom 15.3.1967 – 4 C 205/65 – BVerwGE 26, 287 = juris, Rn. 16; Beschluss vom 1.4.1997 – 4 B 11/97 –, BauR 1997, 616 = juris, Rn. 18. 44 Entgegen der Auffassung des Klägers stimmen die Darstellungen im Flächen-nutzungsplan jedoch mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation auf dem Vorhabengrundstück des Klägers überein. Das in Rede stehende Flurstück ist – wie erwähnt – mit Bäumen und Büschen bewachsen; auch das Forstamt M. hat die fragliche Fläche in seinem Schreiben vom 2.6.2004 als Wald nach § 2 des Bundeswaldgesetzes – BWaldG – eingestuft. Dass im Bereich der auf dem Grundstück vorhandenen Fachwerkgebäude, die ausweislich der Stellungnahme des von dem Kläger beauftragten Gutachters vom 20.2.2012, S. 2, bereits Mitte des 19. Jahrhunderts und damit vor dem In-Kraft-Treten des aktuellen Flächennutzungsplans der Beklagten am 28.12.2004 errichtet wurden, naturgemäß keine Waldflächen (mehr) vorhanden sind, führt nicht dazu, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans insgesamt obsolet geworden wären, zumal, wie auch der Lageplan des Umwandlungsbescheides vom 13.5.2002 sowie die im Ortstermin gefertigten Lichtbilder zeigen, der nicht unerhebliche Baumbestand verhältnismäßig gleichmäßig über das gesamte Grundstück verteilt ist. Diese Erwägungen greifen auch in Bezug auf die in Rede stehende Schotterfläche Platz. Dass es sich hier nicht um einen Bereich des Grundstücks handelt, dessen gegenwärtige örtliche Verhältnisse den Darstellungen des Flächennutzungsplans in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichem Maße zuwiderlaufen würden, dass dies zu seiner Funktionslosigkeit führte, 45 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.3.1967 – 4 C 205/65 –, BVerwGE 26, 287 = juris, Rn. 19; Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Loseblatt, Band II, Stand: Juni 2013, § 35 Rn. 63, 46 ergibt sich bereits aus der relativ geringen Größe der Schotterfläche von ca. 250 m 2 im Verhältnis zu der deutlich höheren Gesamtgröße des Flurstücks 605. Für den Bereich, der in der Vergangenheit selbst baulichen Veränderungen durch die Entfernung der ursprünglich aufgebrachten Betondecke durch den Kläger unterworfen war, lässt sich zudem keine derartige Verfestigung des gegenwärtigen Zustands erkennen, die dauerhaft den Darstellungen widersprechen könnte. 47 Der Kläger kann entgegen seiner Auffassung auch nichts aus der vom Forstamt M. am 13.5.2002 erteilten Waldumwandlungsgenehmigung gemäß § 39 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – LFoG NRW – herleiten, da deren Regelungswirkungen auf das seinerzeit zur Genehmigung gestellte gastronomische Vorhaben beschränkt waren. Zum einen ergibt sich die Vorhabenbezogenheit der Umwandlungsgenehmigung bereits aus dem Wortlaut des Bescheides selbst. Der Umwandlungsbescheid vom 13.5.2002 nimmt auf Seite 1 Bezug auf den beiliegenden Umwandlungsplan und erklärt diesen zu einem Bestandteil des Bescheides. Auf dem beigefügten Lageplan wird als Bauvorhaben die „Umnutzung eines Fachwerkhauses zu gastronomischen Zwecken“ angegeben. Entsprechend dieser Angaben sind in dem Umwandlungsplan Flächen für Anbauten, Außengastronomie, Zufahrt, Garage sowie verschiedene Stellplätze eingetragen. Auch das Forstamt M. ging von einer entsprechenden Nutzung des Grundstücksbereiches aus. In dem Schreiben vom 2.6.2004 (Bl. 18 f. BA III) teilte es in Bezug auf den Umwandlungsbescheid mit, die Genehmigung sei nach § 39 LFoG NRW erteilt worden, um die geplanten Stellplätze und Anbauten zu realisieren. Weiter heißt es in dem Schreiben – sowie in einer weiteren Stellungnahme vom 7.5.2005 (Bl. 49 BA III) –: „Die Umwandlungsgenehmigung ist auf Grund der örtlichen Gegebenheit erfolgt und hat keine präjudizierende Wirkung auf andere Baumaßnahmen“. Bestätigt wird dieses Verständnis von den forstrechtlichen Regelungen zum Erteilungsverfahren. Nach den Vorschriften des Landesforstgesetzes ist bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag nach § 39 LFoG NRW im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, welche Nutzungsart auf die Dauer für das Gemeinwohl von größerer Bedeutung ist und hierfür eine Gewichtung der Belange des Waldbesitzers einerseits sowie der gegenläufigen Interessen der Allgemeinheit andererseits vorzunehmen. 48 OVG NRW, Beschluss vom 26.9.2007 – 20 A 3343/06 –, juris, Rn. 3; Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl., 1998, § 9 BWaldG Rn. 54. 49 Die Forstbehörde hat dabei in den Abwägungsvorgang alle konkreten Belange einzustellen, die nach M. der Dinge für die Abwägungsentscheidung von Bedeutung sind. Für eine zutreffende Gewichtung der betroffenen Privatinteressen ist es deshalb erforderlich, dass sich der Waldbesitzer auf konkrete Gründe beruft, die eine besondere Situation erkennen lassen, die über das hinaus geht, was jeder andere Waldbesitzer mit gleichem Recht auch vorbringen könnte. 50 Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl., 1998, § 9 BWaldG Rn. 123 f. 51 Wenn sich aber eine Abwägungsentscheidung im Umwandlungsverfahren an den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und hier namentlich an den konkret vorgebrachten Interessen des Vorhabenträgers zu orientieren hat, so lassen sich dem entsprechenden Umwandlungsbescheid Aussagen und Rechtswirkungen auch nur in Bezug auf das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entnehmen, für das der Antragsteller ein besonderes eigenes (Privat-)Interesse geltend machen konnte. Ein solches „besonderes“ Interesse des Klägers war im Zeitpunkt der forstrechtlichen Abwägung im Jahre 2002 mit dem Hinweis auf die für die gastronomische Nutzung notwendigen Stellplätze gegeben. Einen vergleichbaren Bezug zu dem gastronomischen Vorhaben des Klägers weist die nunmehr beantragte Aufstellung der Wohnmobile zu Zwecken der Ausübung von Prostitution indes gerade nicht auf. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daher für die streitbefangene Schotterfläche ein genereller „Bestandsschutz als Stellfläche“ nicht begründen, der es ermöglichte, die Darstellungen des Flächennutzungsplans mit Verweis auf den erteilten Umwandlungsbescheid vorliegend unberücksichtigt zu lassen. Aus diesem Grund ist unerheblich, ob wegen der noch andauernden Bauarbeiten auf dem Grundstück die Umwandlungsfrist bereits abgelaufen und die Genehmigung erloschen ist. 52 Vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar zum Waldrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl., 1998, § 9 BWaldG Rn. 206. 53 Auf die Frage, ob durch das geplante Vorhaben des Klägers auch die Beeinträchtigung weiterer öffentlicher Belange – insbesondere der Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5, 7 BauGB – zu befürchten wäre, kommt es nicht mehr an, da wie erwähnt jeder öffentliche Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB bereits für sich genommen geeignet ist, eine Zulassung des jeweiligen Vorhabens zu verhindern. 54 Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 55 Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –.